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Urteil

11 Sa 753/14

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0121.11SA753.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2014 - 18 Ca 3872/14 - unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 255,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2014 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere2.017,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu24 % und der Kläger zu 76 %. II. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten zuletzt noch um die Zahlung einer Sonderzuwendung, eines Urlaubsgeldes, einer Urlaubsabgeltung sowie die Erhöhung des Krankengeldes. 3 Der Kläger ist seit Mai 1998 für die Beklagte bzw. ihrer Rechtsvorgängerin tätig, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10.04.2000 (Bl. 58 ff. d. A.). 4 Der Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelung: 5 „(…) 6 § 8 Sonderzuwendungen 7 Der Arbeitnehmer erhält 89,62 % seines Grundgehaltes von DM 6.200,00 als Sonderzuwendung, zahlbar im November eines jeden Jahres, im Eintritts- und Austrittsjahr entsprechend zeitanteilig. Die Sondervergütung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in Vergütungsbezug steht. Für Zeiten, für die der Arbeitnehmer keine Vergütung bezieht, wird die Sonderzuwendung – auch nicht zeitanteilig – gezahlt. 8 Scheidet der Arbeitnehmer auf eigene Veranlassung oder aufgrund eigenen schuldhaften Verhaltens bis zum 31.3. des Folgejahres aus, so ist die Sonderzuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen. 9 (…)“ 10 Seit dem 03.08.2012 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. 11 Zwischen den Parteien ist ein Kündigungsrechtsstreit anhängig (LAG Köln 5 Sa 731/14). Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.11.2013 zum 31.05.2014 gekündigt. 12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.07.2014 (Bl. 81 ff. d. A.) dem Kläger rechtskräftig die Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2013 zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Eine Sonderzuwendung für die Jahre 2012 und 2013 sei nicht geschuldet, da der Kläger im Krankengeldbezug gestanden habe. Der Resturlaub aus dem Jahre 2012 in Höhe von 17 Tagen sei nicht abzugelten, weil er mit dem 31.03.2014 erloschen sei. Eine Nachforderung ab Oktober 2012 bis Dezember 2013 wegen Tariflohnerhöhungen für die Jahre 2012 und 2013 bestehe mangels Arbeitsleistung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 13 Gegen das ihm am 24.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 15.09.2014 begründet. 14 Der Kläger ist der Ansicht, bei der Sondervergütung handele es sich um eine zusätzliche Honorierung erbrachter Arbeitsleistung. Das Erlöschen von Urlaubsansprüchen langfristig erkrankter Mitarbeiter benachteilige diese unangemessen. Für den Zeitraum des Krankengeldbezugs sei ein fiktives Gehalt des Klägers unter Berücksichtigung erfolgter Tariflohnerhöhungen zu bilden. 15 Der Kläger beantragt, 16 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2014 zu dem Aktenzeichen – 18 Ca 3872/14 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.306,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.03.2014 zu zahlen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen. Zur Zahlung einer Sondervergütung sei sie nicht verpflichtet, weil der Kläger zum Zahlungszeitpunkt nicht im Vergütungsbezug gestanden habe. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 12.09.2014, 17.10.2014 und 31.10.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2015 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 23 II. Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Sonderzuwendung für das Jahr 2012 geltend macht, im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage zutreffend abgewiesen. 24 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 8 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 10.04.2000 einen Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung für das das Jahr 2012 in Höhe von 2.017,08 € brutto. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Für den Zeitraum des Krankengeldbezuges ab dem 15.09.2012 besteht kein Anspruch auf Sonderzuwendung, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 des Arbeitsvertrages. 25 a) Die Vorschrift des § 8 des Anstellungsvertrages regelt nicht ausdrücklich, ob der Kläger auch zum Auszahlungszeitpunkt des Novembers des jeweiligen Jahres im Vergütungsbezug gestanden haben muss, um den Anspruch auf Sonderzuwendung zu begründen. Die Klausel bedarf daher der Auslegung. 26 b) Nach Inhalt und äußerem Erscheinungsbild der in dem Vertrag vom verwendeten Bedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. 27 c) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urt. v. 22.07.2014 – 9 AZR 981/12 – m. w. N.). 28 d) Vorliegend ergibt die Auslegung, dass sich es bei der Sonderzuwendung gemäß § 8 des Arbeitsvertrages um eine Sonderzahlung im Austauschverhältnis mit Mischcharakter handelt. Sie honoriert zum einen erwiesene Treue, was sich an der zeitanteiligen Zahlung im Eintritts- und Austrittsjahr zeigt. Ferner weist sie aufgrund der Bindungsklausel des § 8 Abs. 2 des Arbeitsvertrages Anzeichen einer Halteprämie, mit der künftige Betriebstreue bezweckt wird, auf. Die Sonderzuwendung steht im Synallagma zur erbrachten Arbeitsleistung, der Arbeitnehmer muss im Vergütungsbezug stehen und sie wird für Zeiten, für die der Arbeitnehmer keine Vergütung bezieht, nicht gezahlt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsvertrages). 29 Die Annahme der Beklagte, die Sonderzuwendung erfordere zudem, dass der Arbeitnehmer auch zum Stichtag der Zahlung im November eines jeden Jahres im Vergütungsbezug stehe müsse, widerspricht dem Sinn und Zweck der Honorierung (auch) bereits erbrachter Arbeitsleistung. Das Verständnis der Beklagten würde zu einer nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen, wenn entgegen der Wertung des § 611 BGB das aufgrund Arbeitsleistung bereits verdiente Arbeitsentgelt nachträglich wegen Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums zum Stichtag wieder entzogen würde (vgl.: BAG, Urt. 18.01.2012 – 10 AZR 667/10 – m. w. N.). Stichtagsklauseln, auch solche die innerhalb des Bezugsjahres liegen, die den bereits erarbeiteten Lohn wieder entziehen, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Lohn für bereits geleistete Arbeit vorzuenthalten, ist grundsätzlich nicht ersichtlich (BAG, Urt. v. 13.11.2013 – 10 AZR 848/12 – m. w. N.). Der Anspruch auf arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen entfällt regelmäßig erst für den Zeitraum nach dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäß § 3 Abs. 1 EFZG (vgl.: BAG, Urt. v. 21.03.2001 – 10 AZR 28700 – m. w. N.). 30 e) Aus diesen Gründen schuldet die Beklagte dem Kläger die Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2012 zeitanteilig bis zum Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums 14.09.2012. In Relation zum Gesamtzeitraum des Jahres 2012 folgt hieraus ein Faktor von 0,71. Dieser Faktor ist mit dem Gehalt in Höhe von 89,62 % von 6.200,-- DM = 3170,01 € zu multiplizierten, woraus ein Betrag von 2.017,08 € folgt. Für den Zeitraum ab dem 15.09.2012 ist hingegen keine Sonderzuwendung geschuldet, da sich der Kläger im Krankengeldbezug befand und keine arbeitsvertragliche Vergütung von der Beklagten beanspruchen kann. 31 2. Unbegründet ist die Berufung hinsichtlich der Abweisung einer Urlaubsabgeltung für 17 Urlaubstage des Jahres 2012. Das Arbeitsgericht hat überzeugend auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Erlöschen des Urlaubsanspruchs wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit zum 31.03.2014 angenommen. Die Berufungskammer nimmt auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug und schließt sich ihnen an. Die Berufung enthält nicht ansatzweise rechtliche Argumente von Relevanz, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. 32 3. Ebenso unbegründet ist die Berufung bezüglich der Weitergabe von Tariflohnerhöhungen während des Krankengeldbezuges für den Zeitraum Oktober 2012 bis Dezember 2013. Mangels Arbeitsleistung (§ 611 Abs. 1 BGB) und wegen fehlender Entgeltfortzahlungspflicht über den sechs Wochenzeitraum hinaus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG) ist die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, an den Kläger eine Differenzvergütung zu zahlen. Auch dies hat das Arbeitsgericht in rechtlich überzeugender Weise festgestellt, so dass sich das Berufungsgericht die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts in vollem Umfang zu eigen macht und darauf Bezug nimmt. Auch die Berufungsbegründung zeigt keine geeignete Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf. 33 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 34 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. 35 Rechtsmittelbelehrung 36 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 37 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.