OffeneUrteileSuche
Urteil

12 Sa 271/14

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2014:0610.12SA271.14.00
2mal zitiert
28Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2014 (Az. 20 Ca 7240/13) teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 302,60 EUR brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.12.2013 und aus weiteren 51,00 EUR seit dem 16.12.2013 zu zahlen (Lohndifferenzen bedingt durch Arbeitszeitunterbrechungen für den Zeitraum Juni 2013 bis November 2013). 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,94 EUR netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 26,18 EUR seit dem 15.12.2013 und aus 4,76 EUR seit dem 16.12.2013 zu zahlen (Sonn- Feiertags- und Nachtarbeit für den Zeitraum Juni 2013 bis November 2013). 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Angebot der Klägerin auf Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit aus dem Teilzeitarbeitsvertrag in Höhe von 120 Monatsarbeitsstunden mit Wirkung zum 01.09.2013 in ein Vollzeitarbeitsverhältnis nach den allgemeinverbindlichen Tarifträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein Westfalen vom 01.08.2013 (mindestens 160 Monatsarbeitsstunden) zuzustimmen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 67 % und die Beklagte zu 33 %. 6. Der Streitwert wird auf 18.460,14 EUR festgesetzt. II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. III. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten zuletzt noch über die Vergütung für Arbeitsunterbrechungen einschließlich Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen hierfür in den Monaten Juni bis November 2013 sowie im Rahmen einer Feststellungsklage über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Lohnzuschlags nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen und entsprechende Zahlungsansprüche für die Monate Mai – Dezember 2013. 3 Die Klägerin ist seit dem 01.10.2009 als Flugsicherheitskraft mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG bei der Beklagten beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist eine monatliche Arbeitszeit im Umfang von regelmäßig 120 Stunden vereinbart. Die Beklagte führt am Flughafen K Fluggastkontrollen durch und ist gegenüber ihrem Auftraggeber, der Bundespolizei, verpflichtet, an allen 365 Tagen eines Kalenderjahres und über 24 Stunden täglich Fluggastkontrolleure im jeweils angeforderten Umfang einzusetzen. Die Anforderungen der Bundespolizei schwanken stark zwischen den einzelnen Monaten und insbesondere auch über die 24 Stunden eines Tages. 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unter anderem der nach Allgemeinverbindlichkeitserklärung (§ 5 TVG) nachwirkende Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (MTV) Anwendung. Dieser sieht in § 3 MTV Lohnzuschläge vor, unter anderem einen 50%-igen für Sonntagsarbeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr und einen 100%-igen für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden (auch wenn diese auf einen Sonntag fallen, am Oster- und Pfingstsonntag, am 24.12. ab 14:00 Uhr, am 31.12. ab 14:00 Uhr). Für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird in der Lohngruppe der Klägerin grundsätzlich ein 5%-prozentiger Zuschlag vom Stundengrundlohn als Nachtzuschlag gezahlt. Weiterhin ist in § 9 MTV geregelt, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beiderseits drei Monate nach Fälligkeit erlöschen, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. 5 Auf das Arbeitsverhältnis findet außerdem der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) Anwendung. Dieser ist auf der Basis einer Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013 (Anlage zum SS v. 28.02.2014, Bl. 297 ff. d. Akte) zustande gekommen und regelt mit Wirkung ab dem 01.01.2013 unter Ziff. 2 B unter anderem in Lohngruppe 17b) für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 9,75 EUR (ab dem 01.05.2013) und in Lohngruppe 18b) für „Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen“ (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 13,60 EUR (ab dem 01.05.2013). Ab dem 01.01.2014 sind Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen (nach der Probezeit) in Lohngruppe 16b) (Stunden-Grundlohn 10,55 EUR) und Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen (nach der Probezeit) in Lohngruppe 17b) (Stunden-Grundlohn 14,70 EUR) aufgeführt. Darüber hinaus enthält der Tarifvertrag in Ziff. 2.1 nachfolgende Bestimmungen: 6 Der Lohnzuschlag 7 für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt 8 ab dem 01.01.2013 9 im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden) pro Stunde 1,50 EUR. 10 im 12-Stunden-Schicht-Dienst 11 pro Stunde 0,80 EUR. 12 ab dem 01.05.2013 13 pro Stunde • 1,50 EUR. 14 Die Parteien haben die Stellungnahmen der tarifschließenden Parteien zu einer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zum Az. 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskunft (Anlage zum SS v. 20.11.2013, Bl. 102 d. Akte) zu der Regelung in Ziff. 2.1 LTV zur Akte gereicht (vgl. Anlagen zum SS v. 09.04.2014, Bl. 276 d. ff. Akte). 15 Im Beschäftigungsbetrieb gilt zudem die auf den Spruch einer Einigungsstelle zurückgehende „Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung vom 31.01.2011“. Hierin heißt es: 16 § 9 Pausen 17 (1) Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der 2. Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestens Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt. 18 (2) Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden. 19 (3) Die Mitarbeiter werden durch Aushang an geeigneter Stelle über folgende Regelungen unterrichtet: 20 a) Zeitlicher Rahmen der gesetzlichen Ruhepause nach Abs. 1 21 b) Grenzen der Zulässigkeit weiterer Pausen nach Abs. 2 22 c) Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung während der Ruhepause ("Bereitschaftszeit ist keine Ruhepause") 23 d) Freie Wahl des Aufenthalts während der Ruhepause. 24 Gemäß § 7 der Betriebsvereinbarung wird für jeweils einen Zeitraum von einem Monat ein Monatsplan erstellt, der folgende Angaben enthält: 25 § 7 Monatsplan 26 … 27 (2) Der Monatsplan enthält folgende Angaben: 28 29 Vorname und Name des Mitarbeiters 30 Personalnummer des Mitarbeiters 31 Schichtbenennung mit Anfangs- und Endzeit der Schicht 32 Bezeichnung der freien Tage 33 Sternchenschichten 34 … 35 Nach § 8 der Betriebsvereinbarung wird „auf Grund der Tagesanforderungen der Bundespolizei“ ein sogenannter Tagesplan erstellt. Dieser enthält folgende Angaben: 36 § 8 Tagesplan 37 (1) Aufgrund der Tagesanforderung der Bundespolizei erstellt der Arbeitgeber den Tagesplan. Der Tagesplan enthält folgende Angaben: 38 39 Vorname und Name des Mitarbeiters 40 Personalnummer des Mitarbeiters 41 Datum des Einsatztages 42 Beginn und Ende der Arbeitszeit. 43 … 44 Nach § 8 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung wird der Tagesplan den Mitarbeitern nach Zustimmung des Betriebsrats unverzüglich zur Kenntnis gebracht. 45 In § 14 der Betriebsvereinbarung heißt es, dass der Arbeitgeber den Tagesplan als Entwurf unverzüglich nach Erhalt der Tages-Personalanforderungen von der Bundespolizei dem Betriebsrat zuleitet. In § 14 Abs. 4 ist geregelt, dass dann, wenn die Ablehnung nicht binnen 36 Stunden nach Eingang des Entwurfs beim Betriebsrat erfolgt, die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt. 46 In § 15 der Betriebsvereinbarung ist ein „Mitbestimmungsverfahren für Eilfälle“ geregelt. Als Eilfälle gelten gemäß Absatz 1 ausschließlich vertraglich zulässige Kundenanforderungen, Krankheit eines Mitarbeiters und Notfälle, wenn sie auf Grund von unvorhergesehenen Umständen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, Abweichungen vom Tagesplan innerhalb einer Reaktionszeit von 12 Stunden oder kürzer bis zum Beginn der betroffenen Schicht notwendig machen, um einen vertraglich zulässigen Kundenauftrag termingerecht abwickeln zu können. In diesen Fällen gilt gemäß § 15 Absatz 2 die Zustimmung des Betriebsrats für die Dauer von 24 Stunden nach Beginn der zeitlich ersten Änderung des Tagesplans als erteilt, wenn die durch den Eilfall notwendige Dienstplanänderung zu einer Verlängerung der Arbeitsschicht der betroffenen Mitarbeiter führt oder der Betriebsrat unverzüglich von der Eilfallregelung und deren Gründen in Textform unterrichtet wird. 47 Die Beklagte ordnet im Rahmen der Arbeitsschichten regelmäßig Pausen an, die ihrer Dauer nach über den vom Arbeitszeitgesetz geforderten Umfang hinausgehen. Die summenmäßige Beschränkung zusätzlicher Pausen nach § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung war dabei jeweils eingehalten. 48 Am 01.08.2013 beantragte die Klägerin die Erhöhung ihrer Arbeitszeit zum 01.09.2013 auf mindestens 160 Monatsstunden. Diesem Antrag gab die Beklagte nicht statt. Für September 2013 bezahlte die Beklagte der Klägerin 148,83 Stunden und für Oktober 2013 158,33 Stunden Arbeitszeit. 49 Mit Schreiben vom 05.08.2013 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Bezahlung von Arbeitsunterbrechungen für Juli 2013 (7 Stunden) und mit Schreiben vom 15.08.2013 für Juni 2013 (17,5 Stunden) unter Beifügung entsprechender Aufstellungen geltend. 50 Mit ihrer der Beklagten am 26.09.2013 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst die Erhöhung ihrer monatlichen Arbeitszeit auf mindestens 160 Stunden zum 01.09.2013 geltend gemacht. Für September 2013 hat sie Bezahlung für 11,17 Stunden als Differenz zu den geschuldeten 160 Stunden, mithin 11,17 x 13,60 EUR = 151,91 EUR (Klageerweiterung vom 28.10.2013, der Beklagten zugestellt am 05.11.2013) und für Oktober 2013 hilfsweise die Differenz zu den tatsächlich geleisteten 158,33 Stunden (Klageerweiterung v. 23.12.2013, der Beklagten zugestellt am 06.01.2014) verlangt. Zudem hat sie mit der Klage und den Klageerweiterungen vom 07.10.2013 (der Beklagten zugestellt am 10.10.2013) und vom 23.12.2013 (der Beklagten zugestellt am 06.01.2014) zusammengefasst für folgende Monate die Vergütung (Grundlohn einschließlich Zulagen) für Unterbrechungsstunden (Breaks) im nachfolgend angegebenen Umfang verlangt: 51 Juni 2013 17,5 Stunden 52 Juli 2013 7,0 Stunden 53 August 2013 13,5 Stunden 54 September 1013 15,0 Stunden 55 Oktober 2013 14,0 Stunden 56 November 2013 15,0 Stunden 57 insgesamt 82,0 Stunden 58 Hierauf entfallende Zuschläge hat sie wie folgt geltend gemacht: 59 Juni 2013 23,49 EUR 60 Juli 2013 6,80 EUR 61 August 2013 13,60 EUR 62 September 2013 28,44 EUR 63 Oktober 2013 24,42 EUR 64 November 2013 17,00 EUR 65 insgesamt 113,74 EUR 66 Die Klägerin hat zur konkreten Lage der jeweils streitgegenständlichen Arbeitsunterbrechungen monatliche Aufstellungen vorgelegt. Auf die Anlagen zur Klageschrift (Bl. 16 f. d. Akte) sowie zu den Schriftsätzen vom 07.10.2013 (Bl. 28 f. d. Akte) und vom 23.12.2013 (Bl. 111 f. d. Akte) wird Bezug genommen. Aus diesen Aufstellungen ergibt sich auch, für welche Pausen an welchen Tagen sie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit begehrt. Auch insoweit wird auf die genannten Schriftsätze und Aufstellungen Bezug genommen. Die Beklagte hat für sämtliche Monate Stundennachweise und die jeweiligen monatlichen Entgeltabrechnungen zu den Akten gereicht (vgl. die Anlagen zu den SS v. 20.11.2013, Bl. 81-84, 91-93 d. Akte, SS v. 07.01.2014, Bl. 124-127 d. Akte). Zudem hat sie für jeden Einsatztag die zeitliche Lage der Schicht und der Pause angegeben. 67 Schließlich hat die Klägerin auf Feststellung geklagt, dass ihr der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV zustehe und diesbezüglich Zahlung in Höhe von jeweils 1,50 EUR für Arbeitsstunden in den Monaten Mai bis Dezember 2013 in nachfolgend dargestelltem Umfang geltend gemacht: 68 Mai 2013 156,73 Stunden 69 Juni 2013 181,83 Stunden 70 Juli 2013 130,05 Stunden 71 August 2013 166,08 Stunden 72 September 2013 160,00 Stunden 73 November 2013 160,00 Stunden 74 Dezember 2013 160,00 Stunden 75 insgesamt 1.274,19 Stunden 76 Die Klägerin hat behauptet, dass die Arbeitsunterbrechungen spontan erfolgten und ohne Mitwirkung des Betriebsrats angeordnet würden. Außerdem müsse sie sich während der Unterbrechungszeiten arbeitsbereit halten. Schließlich nutze die Beklagte die Unterbrechungen dazu, Wechsel des Arbeitsorts anzuordnen. Mit Blick auf den Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV hat sie behauptet, dass sie in der Personen- und Warenkontrolle tätig sei. 77 Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie gemäß § 9 TzBfG die Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 160 Monatsstunden verlangen könne. Hinsichtlich der eingeklagten Vergütung für Arbeitsunterbrechungen (breaks) hat sie gemeint, dass die in der Klageschrift sowie in den Klageerweiterungen angegebenen Pausenanordnungen unwirksam seien, weil sie nicht im Voraus und nicht billigem Ermessen entsprechend angeordnet worden seien und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht gewahrt worden seien. Hilfsweise stützt sie ihre für September und Oktober 2013 geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche darauf, dass sie nicht wie geschuldet mit 160 Monatsstunden, sondern nur mit 148,83 (September) bzw. 158,33 Stunden (Oktober) beschäftigt worden sei. Schließlich hat sie die Auffassung vertreten, dass ihr aufgrund ihrer Tätigkeit der Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV zustehe und sie für die Monate Mai – Dezember 2013 Nachzahlung von 1,50 EUR pro Arbeitsstunde verlangen könne. 78 Die Klägerin hat beantragt, 79 1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 1.115,20 EUR brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.2013 zu bezahlen (BREAKS 01.06.2013 bis 30.11.2013). 80 2. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 113,74 EUR netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.2013 zu bezahlen (fehlende Zuschläge 01.06.2013 bis 30.11.2013). 81 3. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 1.911,29 EUR netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen ab Mai 2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013). 82 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 13,60 EUR einen Zuschlag im Umfang von 1,50 EUR je Arbeitsstunde zu bezahlen. 83 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Angebot auf Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit aus dem Teilzeitarbeitsvertrag in Höhe von 120 Monatsarbeitsstunden mit Wirkung zum 01.09.2013 in ein Vollzeitarbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein Westfalen vom 01.08.2013 (mindestens 160 Monatsarbeitsstunden) zuzustimmen. 84 6. Die Beklagte wird verurteilt, an sie 151,91 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.10.2013 zu bezahlen (Restlohn September 2013). 85 Die Beklagte hat beantragt, 86 die Klage abzuweisen. 87 Zu den Arbeitsunterbrechungen hat sie behauptet, dass den Mitarbeitern bei Dienstbeginn durch den Disponenten bzw. den Schichtleiter jeweils mitgeteilt werde, wann sie eine Ruhepause nach dem Arbeitszeitgesetz hätten. Darüber hinaus werde ihnen vor Beginn der Schicht auch mitgeteilt, wann sie eine weitere nach der Betriebsvereinbarung zulässige Pause haben. Vor Schichtbeginn sei den Mitarbeitern daher sowohl die gesetzliche als auch die nach der Betriebsvereinbarung weiterhin zulässige zusätzliche Pause bekannt. Derartige Zeiten könnten die Mitarbeiter auch zur freien Verfügung gestalten. Sie hätten sich während dieser Zeit weder arbeitsbereit noch arbeitswillig zu halten. Den durch die Betriebsvereinbarung vorgegebenen zeitlichen Rahmen sowie die zulässige Zahl von Arbeitstagen mit zusätzlichen Pausen habe sie jeweils eingehalten. 88 Bezüglich der Arbeitsunterbrechungen hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin keine weitere Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs beanspruchen könne. Die Pausen seien jeweils rechtmäßig festgesetzt worden. Insbesondere seien die Vorgaben der Betriebsvereinbarung dazu eingehalten. Die Klägerin habe auch nicht jeweils ihre Arbeitskraft tatsächlich angeboten. Annahmeverzugslohnansprüche schieden daher aus. 89 Im Übrigen hat sie gemeint, dass der Klägerin der sogenannte „Personal- und Warenkontrollzuschlag“ (PWK-Zuschlag) nach Ziff. 2.1 LTV nicht zustehe. Dieser sei nur dann geschuldet, wenn Grundlohn nach Ziffer 17 LTV (in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) geschuldet sei, also für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG. Denn in diese Lohngruppe seien auch Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten, wie etwa Streifengängen ohne Kontakt zu Personal oder Passagieren, eingruppiert. Der PWK-Zuschlag sei für diejenigen Mitarbeiter dieser Vergütungsgruppe vorgesehen, welche die anspruchsvolleren Tätigkeiten der Personal- und Warenkontrolle ausüben. Im LTV sei nur versehentlich von „Personen“- statt von „Personalkontrolle“ die Rede, wie der Vergleich mit anderen Flächentarifverträgen zeige. 90 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze 09.09., 07.10., 28.10., 20.11., 23.12.2013 sowie 07.01.2014 jeweils nebst Anlagen verwiesen. 91 Mit Urteil vom 15.01.2014 hat das Arbeitsgericht wie folgt entschieden: 92 93 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 251,60 EUR brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.12.2013 zu zahlen (Lohndifferenzen bedingt durch Arbeitszeitunterbrechungen für den Zeitraum Juni 2013 bis November 2013). 94 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26,18 EUR netto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.2013 zu zahlen (Sonn- Feiertags- und Nachtarbeit für den Zeitraum Juni 2013 bis November 2013). 95 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Angebot der Klägerin auf Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit aus dem Teilzeitarbeitsvertrag in Höhe von 120 Monatsarbeitsstunden mit Wirkung zum 01.09.2013 in ein Vollzeitarbeitsverhältnis nach den allgemeinverbindlichen Tarifträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein Westfalen vom 01.08.2013 (mindestens 160 Monatsarbeitsstunden) zuzustimmen. 96 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 97 5. Die Kosten werden der Klägerin zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt. 98 6. Der Streitwert wird auf 18.460,14 EUR festgesetzt. 99 Zur Begründung hat es bezüglich der in die Berufung geführten Streitgegenstände im Anschluss an die Rechtsprechung der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts ausgeführt, dass die Klägerin von der Beklagten wegen Arbeitszeitunterbrechungen nur insoweit Annahmeverzugslohn beanspruchen könne, als die angeordneten Pausen die Dauer der gesetzlichen Mindestpausen nach § 4 ArbZG überschritten haben. Zwar bestehe im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen kein Annahmeverzugslohnanspruch, weil insoweit von rechtmäßigen Pausenanordnungen auszugehen sei. Die Klägerin habe den substantiierten Vortrag der Beklagten zur vorherigen Anordnung der Pausen nicht wirksam bestritten. Ihr Vortrag zur angeblichen Arbeitsbereitschaft und der spontanen Veränderung der Pausenanordnungen sei unsubstantiiert. Ein etwaiger Mitbestimmungsverstoß habe nicht notwendigerweise zu einer Belastung der Klägerin geführt und würde jedenfalls keinen Entgeltanspruch begründen. Soweit die Pausen indes länger angedauert hätten als in § 4 ArbZG mindestens vorgesehen, hätten die Anordnungen billigem Ermessen nicht entsprochen. Denn die Beklagte habe nicht dargetan, dass ihr Interesse an der Festlegung der Pausen in auslastungsarmen Zeiten das der Klägerin überwog, eine unnötige Verlängerung der Schicht zu vermeiden. Hinsichtlich der Lohnzuschläge nach Ziff. 2.1 LTV hat das Arbeitsgericht erkannt, dass ein entsprechender Anspruch der Klägerin nicht bestehe, weil sie weder eine Ausbildung in der Personen- und Warenkontrolle nach EU-Verordnung erhalten habe noch in diesem Bereich eingesetzt sei. 100 Das Urteil ist der Klägerin am 27.02.2014 zugestellt worden. Sie hat hiergegen anwaltlich vertreten am 21.03.2014 Berufung eingelegt und diese am 10.04.2014 begründet. 101 Sie wendet sich zunächst gegen die teilweise Abweisung der auf Bezahlung der Arbeitszeitunterbrechungen (Breaks) gerichteten Anträge und behauptet hierzu, dass sie durchaus auch zum Wechseln des Einsatzortes gezwungen worden sei und nie gewusst habe, ob die Unterbrechung auch wirklich durchgeführt würde. Die Pausen würden erst angeordnet, wenn sich die Notwendigkeit vor Ort ergebe. 102 Hinsichtlich der von der Beklagten regelmäßig angeordneten Arbeitsunterbrechungen vertritt sie die Auffassung, dass die Pausenanordnungen der Beklagten nicht dem Erholungsbedürfnis der Arbeitnehmer, sondern allein den Personalanforderungen der Bundespolizei und damit nicht billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprächen. Es handele sich um institutionellen Rechtsmissbrauch. Für ihre Behauptung, die jeweiligen Pausenfestlegungen würden den Mitarbeitern vor Schichtbeginn mitgeteilt, benenne die Beklagte ins Blaue hinein ihre Disponenten als Zeugen. Zwischenzeitlich verlange die Beklagte von jedem Mitarbeiter, dass die Pausenzeiten für einen Wechsel zwischen den Terminals genutzt würden. Außerdem verstoße die Beklagte gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Insoweit bezieht die Klägerin sich auf die Rechtsprechung der 3., 4. und 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts in Parallelfällen. Weder im Monatseinsatzplan noch im Tagesplan sei die Lage der Pausen mitbestimmt. Sie könne daher Bezahlung sämtlicher streitgegenständlichen Pausen verlangen. 103 Weiterhin wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung der auf die Zahlung des Zuschlags nach Ziff. 2.1 LTV bezogenen Anträge und vertieft diesbezüglich ihren Vortrag. Sie erfülle die Voraussetzungen der Tarifbestimmung, da sie sowohl Personal als auch Waren im Sinne des LTV kontrolliere, wie zB solche zum Bordverkauf oder Verkaufswaren von Fluggästen. Aus der Systematik des LTV ergebe sich, dass der Zuschlag nach Ziff. 2.1 nicht auf eine bestimmte Lohngruppe beschränkt sei. Dies sei aufgrund der Bedeutung und der Erschwernisse der Tätigkeit auch für Luftsicherheitsassistenten (mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG) gerechtfertigt. 104 Die Klägerin beantragt, 105 1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2014 – 20 Ca 7240/13 – wird die Beklagte verurteilt, an sie 1.911,29 EUR brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013). 106 2. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2014 – 20 Ca 7240/13 – wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 von aktuell 14,70 EUR (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 EUR je Arbeitsstunde zu bezahlen. 107 3. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2014 – 20 Ca 7240/13 – wird die Beklagte verurteilt: 108 a. an sie weitere 864,60 EUR brutto zzgl. 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.12.2013 zu bezahlen (Breaks vom 01.06.2013 – 30.11.2013). 109 b. an sie weitere 85,56 EUR netto (§ 3b EStG) zzgl. 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.12.2013 zu bezahlen (Zuschläge für Breakstunden vom 01.06.2013 – 30.11.2013). 110 Die Beklagte beantragt, 111 die Berufung zurückzuweisen. 112 Die Beklagte ist hinsichtlich der Breakstundenvergütung der Auffassung, dass schon das Vorliegen eines Arbeitsangebots der Klägerin für die Pausenzeiten zweifelhaft sei, wenn sie die angeordnete Unterbrechung widerspruchslos entgegen nehme. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Pausenzeiten sei durch die Betriebsvereinbarung gewahrt. Im Übrigen würden selbst bei angenommener Verletzung des Mitbestimmungsrechts keine Zahlungsansprüche begründet, die auch bei Wahrung des Mitbestimmungsrechts nicht bestünden. Hinsichtlich des Lohnzuschlags nach Ziff. 2.1 LTV ist sie, wie das Arbeitsgericht, der Auffassung, dass die Klägerin die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht erfülle. Denn sie kontrolliere keine Waren. Darüber hinaus falle der Zuschlag nur an, wenn der Grundlohn aus Ziff. 17a) bzw. b) LTV gezahlt werde, also für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG. Der tarifliche Zuschlag sei nicht für Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG und entsprechend erhöhter Bezahlung bestimmt, sondern ausschließlich für die Mitarbeiter, welche lediglich Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG ausüben und entsprechend (niedriger) bezahlt würden. Dies ergebe sich auch aus den eingeholten Tarifauskünften beider Tarifpartner und der Schlichtungsempfehlung, welche Grundlage des Tarifabschlusses gewesen ist. 113 Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags in der Berufung wird auf die Schriftsätze vom 09.04.2014, 14.05.2014 und 26.05.2014 nebst Anlagen verwiesen. 114 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 115 Die nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete (§§ 66 Abs. 1 Satz 1-2, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 130 ZPO) Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Über die bereits ausgeurteilten Beträge hinaus kann sie als weitere Annahmeverzugsvergütung für rechtsunwirksam festgelegte Arbeitsunterbrechungen Zahlung von 51,00 EUR als Grundlohn sowie 4,76 EUR an Zuschlägen verlangen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen war. 116 I. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3. (Berufungsantrag zu 1.) – gerichtet auf die Zahlung von Zuschlägen nach Ziff. 2.1 LTV für die Monate Mai bis Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 1.911,29 EUR bleibt ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags liegen nicht vor. 117 Die Tarifvorschrift des § 2.1 LTV sieht einen Lohnzuschlag i.H.v. 1,50 EUR vor für „Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010“. Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist durch einen Klammerzusatz näher bestimmt. Hiernach sind anspruchsberechtigt Mitarbeiter, die in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen. Damit wird die Zulage gewährt für einen Einsatz des Mitarbeiters, der zu einer gegenüber der Grundtätigkeit qualifizierten Tätigkeit führt. Dies ist bei einem Einsatz von Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen nicht der Fall. Die Auslegung von Ziff. 2.1 LTV ergibt, dass diese nicht als Sicherheitsmitarbeiter im Sinne der Norm in Betracht kommen und daher nicht anspruchsberechtigt sind. Die Klägerin gehört zu dieser Mitarbeitergruppe. Im Einzelnen: 118 1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Arbeitsgerichte weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 18. Februar 2014 – 3 AZR 808/11, juris, Rz. 29 mwN). 119 2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung von Ziff. 2.1 LTV, dass Luftsicherheitsassistenten nicht anspruchsberechtigt im Sinne dieser Regelung sind. 120 a) Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift unmittelbar weder eine positive Bestimmung noch eine Einschränkung des für die beschriebene Tätigkeit in Betracht kommenden Personenkreises. Auch enthält der Wortlaut selbst keine Hinweise darauf, welche Mitarbeiter nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei einer Tätigkeit in der „Personen- und Warenkontrolle“ im Sinne von Ziff. 2.1 LTV anspruchsberechtigt sein sollen. 121 b) Nach Auffassung der Kammer liegen jedoch ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien Mitarbeiter, welche Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG ausüben, keinen Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV beanspruchen können. 122 aa) Hierauf deuten zunächst die im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 12 Ca 1673/13) eingeholten Tarifauskünfte. Nach Auskunft der Arbeitgeberseite bezieht sich die Zulagenregelung ausdrücklich nur auf die Entgeltgruppen für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG. Die „PWK-Zulage“ habe der Annäherung der Vergütung der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG zu derjenigen der Beschäftigten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG dienen sollen. Diese Zweckrichtung eines teilweisen Ausgleichs der Entgeltdifferenz zwischen Arbeitnehmern mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG und solchen mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG legt auch die Stellungnahme der auf Arbeitnehmerseite am Tarifabschluss beteiligten Gewerkschaft nahe. Denn nach deren Auskunft hatte sie in den Tarifverhandlungen im Frühjahr 2013 gar eine insgesamt gleiche Bezahlung für die Tätigkeiten nach den §§ 8, 9 LuftSiG einerseits und § 5 LuftSiG andererseits gefordert. Eine entsprechende Annäherung des Vergütungsniveaus beider Mitarbeitergruppen kann aber nur erreicht werden, wenn der Zuschlag ausschließlich der niedriger vergüteten Gruppe zuteil wird. 123 bb) Entscheidend für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien die Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG (Luftsicherheitsassistenten) nicht in den Kreis der nach Ziff. 2.1 LTV Anspruchsberechtigten aufnehmen wollten, sprechen der tarifliche Zusammenhang, in dem sich die Regelung findet, und tarifsystematische Erwägungen: 124 Entgeltzuschläge dienen regelmäßig dazu, über die mit der Grundvergütung abgegoltene Arbeit hinaus besondere Leistungen des Arbeitnehmers zu vergüten, besondere Erschwernisse der Arbeitsleistung auszugleichen oder damit verbundene soziale Belastungen zu mildern (vgl. allg. Staudinger/Fischinger/Richardi, 2011, § 611 BGB Rz. 824; MüKo/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 611 BGB Rz. 788 und zur Kasuistik: BAG, Urteil vom 16. November 2011 – 10 AZR 210/10, ZTR 2012, 100, Rz. 18 [Erschwerniszulage]; Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 106/08, NZA 2008, 1424, Rz. 14 [Schichtzulage]; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 2010 – 3 Sa 489/09, juris-Rz. 39 [Funktionszulage]). 125 Auch der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV wird den Sicherheitsmitarbeitern in der Personen- und Warenkontrolle zusätzlich zum Grundentgelt gezahlt. Er soll die Arbeit in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen deshalb über den Grundlohn hinaus vergüten, weil der Einsatz in diesem Bereich eine besondere Qualifizierung erfordert. Diesen Qualifikationsanforderungen unterliegen die Mitarbeiter im Bereich der Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG aber ohnehin, weshalb ihr Grundlohn auch zu Beginn der Laufzeit des LTV (ab 01.01.2013) um 3,36 EUR (ab 01.01.2014: 4,15 EUR) höher lag als derjenige der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG. Die Zuschlagsregelung des Ziff. 2.1 LTV würde mithin den Zweck eines Lohnzuschlags verfehlen, wenn sie auch denjenigen Mitarbeiter einen Zuschlag zum Grundlohn verschaffen würde, welche die Anspruchsvoraussetzungen hierfür schon aufgrund ihrer mit dem Grundlohn vergüteten Tätigkeiten erfüllen. Anders verhält es sich bei den Mitarbeitern mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG. Im Einzelnen: 126 (1) Der streitgegenständliche Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV soll eine besondere Vergütung dafür bieten, dass ein Einsatz in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß der EU-Verordnung 185/2010 bzw. den sie ersetzenden Verordnungen erfolgt. Anspruchsberechtigt sollen Mitarbeiter sein, die in dem genannten Bereich eingesetzt sind und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügen. 127 Die EU-Verordnung 185/2010 trifft Vorgaben hinsichtlich der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen im zivilen Luftverkehr. Sie unterscheidet dabei Kontrollmaßnahmen bezüglich Personen einerseits und bezüglich der Gebäude und des Geländes des Flughafens (vgl. etwa Ziff. 1.5.) sowie der eingebrachten Gegenstände wie (Luft-) Fahrzeuge (Ziff. 1.4., 3.1.), Fluggastgepäck (Ziff. 4.1.2.-4.1.3., 5.1.-5.4.), Fracht, Post und Material von Luftfahrtunternehmen (Ziff. 6.-7.), Bordvorräte und Flughafenlieferungen (Ziff. 8. und 9.) andererseits. Bei der Personenkontrolle unterscheidet die Verordnung zwar danach, ob es sich um Fluggäste (Ziff. 4.) oder andere Personen (Ziff. 1.3.) handelt. Für beide gelten allerdings inhaltlich die gleichen Kontrollbestimmungen (vgl. Ziff. 1.3.1.2.). Schließlich trifft die Verordnung Vorgaben zu den erforderlichen Schulungen, welche das für die jeweiligen Kontrollen eingesetzte Personal zu absolvieren hat (Ziff. 11.2.). 128 Das Luftsicherheitsgesetz räumt der Luftsicherheitsbehörde umfangreiche Kontrollbefugnisse hinsichtlich sämtlicher Personen und Gegenstände ein, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche eines Flugplatzes betreten (§ 5 Abs. 2 LuftSiG) bzw. hierein verbracht werden (§ 5 Abs. 3 LuftSiG). Mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kann sie nach § 5 Abs. 5 LuftSiG private Personen beleihen. Die solcherart Beliehenen führen die im LTV genannten Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG aus. Sie werden „Luftsicherheitsassistenten“ genannt (vgl. Ziff. 6. der Anlage zu § 1 Luftsicherheitsgebührenverordnung und § 7 Abs. 1 LuftSiSchulV). Für die Sicherstellung einer ausreichenden Eignung etwa durch Schulung bzw. Ausbildung ist insoweit die Luftsicherheitsbehörde als beleihende Stelle zuständig (vgl. hierzu die von der Klägerin mit dem Berufungsschriftsatz zur Akte gereichten Richtlinien des Bundesministeriums des Innern, Bl. 236 ff. der Gerichtsakte). 129 Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sowie die Luftfahrtunternehmen sind nach §§ 8 und 9 LuftSiG ihrerseits zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Das Gesetz sieht in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG insoweit ausdrücklich eine Pflicht zur Schulung des hierfür eingesetzten Personals vor, welche in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung (LuftSiSchulV) näher geregelt ist. Die Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung sieht zusätzlich zu der Grundschulung für Sicherheitspersonal und sogenannte Luftsicherheitskontrollkräfte (§ 3 LuftSiSchulV) in §§ 4 – 7 LuftSiSchulV Zusatzschulungen vor. Insbesondere kann nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV Personal, das bereits ein Befähigungszeugnis als Luftsicherheitskontrollkraft für Personalkontrollen besitzt, für die Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft für „Personal- und Warenkontrollen “ qualifiziert werden, indem in mindestens 60 Unterrichtsstunden die Grundlagen für Kontrollabläufe im Hinblick auf den Einsatz von Röntgen- und Sprengstoffspürgeräten, die Durchführung von Kontrollen mitgeführter Gegenstände und die Auswertung von Röntgenbildern mitgeführter Gegenstände geschult werden sowie eine praktische Einweisung an einer Kontrollstelle vorgenommen wird. 130 Nach Auffassung der Kammer ist davon auszugehen, dass die besondere Qualifikation, welche Luftsicherheitskontrollkräfte durch die Zusatzschulung in Hinblick auch auf die „Warenkontrolle“ nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV erhalten, und die gegenüber der Grundtätigkeit höhere Wertigkeit einer entsprechenden Tätigkeit auch in der Warenkontrolle Voraussetzung und Grund dafür sind, dass der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV zusätzlich zum Grundlohn gewährt werden soll. Dies lässt sich daraus ableiten, dass die Regelung in Ziff. 2.1 LTV ausdrücklich Bezug nimmt auf die EU-Verordnung 185/2010 und sich auf die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige und im nationalen Recht in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung geregelte Ausbildung bezieht. Jedenfalls in Bezug auf die Warenkontrolle benennt sie die zuschlagspflichtige Tätigkeit auch entsprechend der in der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung verwandten Begrifflichkeit. Es kann dahinstehen, ob die Benennung der für den Zuschlag relevanten Tätigkeit als Einsatz in der „ Personen - und Warenkontrolle“ auf einem Versehen beruht und die Tarifvertragsparteien eigentlich von einem Einsatz in der „ Personal - und Warenkontrolle“ entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV ausgingen. Entgegen der Argumentation der Klägerin fallen die Luftsicherheitskontrollkräfte in der Personal- und Warenkontrolle auch nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich von Ziff. 2.1 LTV heraus, weil sie keine „Personen“ in diesem Sinne kontrollieren. Denn unter den Begriff „Personen“ im Tarifsinne lässt sich durchaus auch das Personal fassen. Insbesondere differenziert der LTV insoweit nicht zu den Fluggästen. 131 (2) Die besonders zu schulenden Mitarbeiter in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle heben sich durch eine besondere Ausbildung kumulativ im Bereich der Personal- und Warenkontrolle und einen entsprechend höheren Wert ihrer Arbeit aus dem Kreis des übrigen Sicherheitspersonals und der übrigen Luftsicherheitskontrollkräfte heraus. Dies rechtfertigt nach dem üblichen Zweck eines tariflichen Zuschlags ihre Besserstellung durch die Zubilligung des zusätzlichen Entgelts nach Ziff. 2.1 LTV. 132 (3) Anders als beim Sicherheitspersonal nach §§ 8, 9 LuftSiG erfährt die Tätigkeit der Luftsicherheitsassistenten (Mitarbeiter nach § 5 LuftSiG) durch den Einsatz in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle keine Heraushebung aus den mit dem Grundlohn vergüteten Tätigkeiten. Denn zu ihren Aufgaben gehört es regelmäßig ohnehin, einerseits Personen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen – insoweit gelten nach Ziff. 1.3.1.2. EU-Verordnung 185/2010 die gleichen Regeln für Fluggäste und sonstige Personen – als auch Fracht, Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände zu kontrollieren (vgl. § 5 Abs. 3 LuftSiG). Weder die Personenkontrolle noch die Warenkontrolle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiSchulV führen daher zu einer Heraushebung aus der im Sinne von § 5 LuftSiG regelmäßig ausgeübten Tätigkeit. 133 (4) Der eingangs beschriebene Zweck der Gewährung eines Zuschlags, ein zusätzliches Entgelt für besondere Leistungen, Erschwernisse oder soziale Belastungen zu bieten, würde mithin verfehlt, wenn man den Luftsicherheitsassistenten wegen der besonderen Anforderungen der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen den Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV zusprechen würde, obwohl schon nach dem für den Grundlohn geltenden Anforderungsprofil ihre Ausbildung und tariflich vorgesehene Tätigkeit eben diese Anforderungen bereits erfassen. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten nach Lohngruppe 18 LTV (in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) bezahlten Mitarbeiter tatsächlich sämtlich auch tatsächlich in der Personen- und Warenkontrolle tätig werden. Denn der LTV stellt jedenfalls auf die ausgeübten Tätigkeiten ab. Ob die Beklagte darüber hinaus auch solchen Mitarbeitern die Vergütung nach Lohngruppe 18 (ab 01.01.2014 Lohngruppe 17) LTV gewährt, welche nur die Ausbildung und Beleihung nach § 5 LuftSiG erfahren haben, aber nicht mit entsprechenden Tätigkeiten betraut sind, ist für die Tarifauslegung ohne Belang. 134 (5) Auch regelungssystematisch würde es keinen rechten Sinn ergeben, wenn der Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV den Luftsicherheitsassistenten gleichsam automatisch zusätzlich zu ihrem Grundlohn zustünde. Wäre durch die Tarifvertragsparteien eine Begünstigung auch der Luftsicherheitsassistenten beabsichtigt gewesen, hätte es nahe gelegen, deren Grundlohn unmittelbar zu erhöhen und nicht einen Teil der bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Grundlohngruppe stets anfallenden Vergütung als Zuschlag auszuweisen. 135 dd) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags für das hier vertretene Auslegungsergebnis. Aus der Stellungnahme der auf Arbeitnehmerseite am Tarifschluss beteiligten Gewerkschaft ergibt sich, dass der Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV ursprünglich auf Forderung der Gewerkschaft gerade für den Personenkreis der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG eingeführt worden sei. Der Kreis der Berechtigten sei später auf den Personenkreis nach § 9 LuftSiG ausgeweitet worden. In der aktuellen Tarifrunde sei dann nicht mehr über den anspruchsberechtigten Personenkreis verhandelt worden. 136 Der hiernach beabsichtigten Beschränkung des Kreises der Zuschlagsberechtigten entspricht es, wenn die als Grundlage des aktuellen Tarifabschlusses dienende Schlichtungsempfehlung vom 05.04.2013 die PWK-Zulage in Höhe von 1,50 EUR nur für die Lohngruppen der Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG aufführt. 137 c) Die hier vertretene Auslegung von Ziff. 2.1 LTV, wonach der Zuschlag nur den Mitarbeitern der Lohngruppe 17 (ab 01.01.2014 Lohngruppe 16) zusteht, führt auch zu einer sachgerechten, dem Zweck eines Entgeltzuschlags entsprechenden Ergebnis. Die Wertigkeiten der Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG und derjenigen nach §§ 8, 9 LuftSiG bei einer Tätigkeit in der Personen-/Personal- und Warenkontrolle sind zumindest sehr ähnlich (so schon LAG Hamburg, Beschluss vom 26. Mai 2008 – 5 TaBV 8/07, juris-Rz. 73 ff.), so dass die Minderung der Entgeltdifferenz beim Grundlohn durch einen – allein den Mitarbeitern nach §§ 8, 9 LuftSiG zugute kommenden - Zuschlag der Herstellung der Entgeltgleichheit dient. 138 II. Die Berufung der Klägerin war auch hinsichtlich des auf die Zuschlagszahlung nach Ziff. 2.1 LTV bezogenen Feststellungsantrags (Berufungsantrag zu 2.) zurückzuweisen. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO als Elementenfeststellungsklage zulässige Antrag war aus den bereits unter I. dargestellten Gründen unbegründet. 139 III. Der auf Bezahlung von Breakstunden in den Monaten Juni bis November 2013 gerichtete Berufungsantrag zu 3a) war im Umfang von 51,00 EUR nebst Zinsen begründet. In diesem Umfang kann die Klägerin von der Beklagten nach § 615 Satz 1 BGB über die erstinstanzlich bereits ausgeurteilten Beträge hinaus Bezahlung von nicht wirksam angeordneten Arbeitsunterbrechungen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs verlangen. Entsprechend war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern. Im Übrigen war die Berufung hinsichtlich der eingeklagten Grundvergütung für Breakstunden zurückzuweisen. 140 1) Die Kammer bezieht sich auf ihre den Parteien bekannte aktuelle Rechtsprechung zur Frage von Annahmeverzugslohnansprüchen bei Arbeitspausen wie etwa ausgeführt in den Urteilen vom 03.12.2013 (Az. 12 Sa 352/13, in juris veröffentlicht) und 19.12.2013 (12 Sa 683/13, in juris veröffentlicht). Hiernach geht auch die erkennende Kammer – wie andere mit Parallelfällen befasste Kammern des Landesarbeitsgerichts – davon aus, dass die Arbeitnehmer der Beklagten durch ihr Erscheinen zu Schichtbeginn ihre Arbeitskraft grundsätzlich jeweils für die gesamte Dauer der Schicht ordnungsgemäß anbieten (ebenso LAG Köln, Urteil vom 26. April 2013 – 4 Sa 1120/12, ZAP EN-Nr. 434/2013, juris-Rz. 115; Urteil vom 07. August 2013 – 3 Sa 306/13, n.v.; Urteil vom 02. August 2013 – 9 Sa 108/13, n.v.; Urteil vom 09. Januar 2013 – 5 Sa 1068/12, n.v.; Urteil vom 17. Juni 2013 – 2 Sa 59/13, juris-Rz. 24). Dieses Arbeitsangebot ging allerdings ins Leere, soweit die Beklagte während der Schicht rechtmäßig Arbeitspausen angeordnet hat. Dies war für die streitgegenständlichen Arbeitszeitunterbrechungen – mit wenigen Ausnahmen - der Fall. Die Beklagte befand sich nur in den Fällen im Annahmeverzug, in denen die angeordnete Pause entweder den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes oder denen der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung widersprach. Soweit die Beklagte dagegen die Lage der Arbeitszeit und der Pausen innerhalb einer Schicht in Übereinstimmung mit § 4 ArbZG sowie der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung sowie billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO) entsprechend festgelegt hat, bestand in den Pausenzeiten ungeachtet des klägerischen Arbeitsangebots kein Annahmeverzug. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die Betriebsvereinbarung einen – typisierten – Interessenausgleich für die insoweit erforderliche Interessenabwägung nach § 106 Satz 1 GewO beinhaltet. Bei Einhaltung der in ihr enthaltenen Vorgaben sowie der darüber hinausgehenden Anforderung aus § 4 Satz 3 ArbZG konnte damit kein Annahmeverzug der Beklagten entstehen. In diesen Fällen war auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gewahrt. Im Einzelnen: 141 a) Ein Annahmeverzugslohnanspruch kommt wegen Verstoßes gegen § 4 ArbZG in Betracht, etwa wenn die konkrete zeitliche Lage der Pause dazu führt, dass der Arbeitnehmer durchgängig mehr als sechs Stunden ohne Erholungspause arbeiten muss (§ 4 Satz 3 ArbZG) oder die in § 4 Satz 1 ArbZG vorgeschriebene Mindestlänge nicht eingehalten ist. Zudem ist für eine Ruhepause im Sinne von § 4 ArbZG wesentlich, dass der Arbeitnehmer frei über die Nutzung des Zeitraums verfügen und damit auch bestimmen kann, wo und wie er seine Erholungspause verbringt (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 5 AZR 157/09, NZA 2010, 505, Rz. 10). Dem kann entgegenstehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweist, nach Beendigung einer gewährten Erholungspause seinen Dienst an anderer Stelle als zuvor wieder aufzunehmen. Die Frage der Einhaltung einer Ankündigungsfrist bei der Pausenfestlegung ist dagegen für deren Wirksamkeit in Hinblick auf § 4 ArbZG nicht erheblich (LAG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 12 Sa 701/13, juris-Rz. 90 mwN). 142 b) Wegen Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung kamen Annahmeverzugslohnansprüche insbesondere dann in Betracht, wenn die Gesamtarbeitszeit in einer Schicht nicht mehr als sechs Stunden betrug. Für die nach § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung in dem dort geregelten Umfang erlaubten „zusätzlichen“ Pausen ist dies ausdrücklich vorgesehen. Dasselbe gilt indes für die „gesetzlichen Pausen“ nach § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung: Indem die Betriebsparteien in § 9 Abs. 1 nur die Gewährung der gesetzlichen Ruhepausen und in § 9 Abs. 2 abschließend die Zulässigkeit zusätzlicher Pausenzeiten geregelt haben, haben sie gleichzeitig bestimmt, dass nur bei einer reinen Arbeitsdauer (inkl. Schulungen) von insgesamt mehr als den in § 4 Satz 1 ArbZG vorgesehenen sechs Stunden überhaupt die Anordnung einer Ruhepause zulässig ist (vgl. ausführlich: LAG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 12 Sa 701/13, juris-Rz. 116 ff.). 143 Ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung kommt außerdem dann in Betracht, wenn der zeitliche Rahmen für die Pausenanordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 nicht eingehalten wurde. Die Regelung sieht vor, dass die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der 2. Arbeitsstunde (frühester Beginn) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestes Ende) durchgehend gewährt werden. Dieser Rahmen gilt auch für die nach Abs. 2 zulässigen „zusätzlichen Ruhepausen“. Das ergibt die Auslegung der Regelungen. Die Betriebsparteien wollten durch die Betriebsvereinbarung offensichtlich der in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vorgesehenen zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit entsprechen. Dieses Ziel wäre insgesamt verfehlt, wenn hinsichtlich der zusätzlichen Pausen keine Bestimmung der zeitlichen Lage innerhalb einer Schicht getroffen worden wäre, also nichtmals ein Rahmen für die sodann noch durchzuführende genaue Festlegung durch den Arbeitgeber bestimmt wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der in § 9 Abs. 1 Satz 1 der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung enthaltene zeitliche Rahmen auch für die zusätzlichen Pausen nach § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung gelten soll. 144 Auf die Einhaltung einer Vorankündigungsfrist kommt es auch im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit mit der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung nicht an (LAG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 12 Sa 701/13, juris-Rz. 131 f.). 145 Die in § 9 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung vorgesehene Beschränkung dahingehend, dass zusätzliche Pausen bezogen auf das Kalenderjahr nur an durchschnittlich zehn Arbeitstagen pro Monat angeordnet werden dürfen (zum Fall der „unvollständigen Arbeitsleistung“ [bspw. Krankheit, Elternzeit] im Kalenderjahr vgl. LAG Köln, Urteil vom 17. Juni 2013 – 2 Sa 59/13, juris-Rz. 31), war im streitgegenständlichen Zeitraum gewahrt. 146 c) Die Unwirksamkeit der jeweiligen Pausenanordnung kann sich außerdem dann ergeben, wenn die Festlegung der zeitlichen Lage billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO) widerspricht. Nach Auffassung der Kammer enthält die Betriebsvereinbarung zu den Dienst- und Pausenzeiten jedoch einen typisierten Ausgleich für die nach § 106 Satz 1 GewO bei der Pausenanordnung vorzunehmende Interessenabwägung. Die Betriebsvereinbarung regelt zunächst den zulässigen zeitlichen Rahmen für die Anordnung der durch § 4 ArbZG vorgesehenen Ruhepause bei Überschreiten einer Schichtdauer von sechs Stunden. Die Kammer hält den dort vorgesehenen Zeitkorridor zwischen Beginn der zweiten und dem Ende der siebten Arbeitsstunde für einen vertretbaren Ausgleich des Interesses des Arbeitnehmers an einer Pausengewährung entsprechend seinem Erholungsbedürfnis und dem u.a. durch die Anforderungen der Bundespolizei bedingten Interesse der Arbeitgeberin, die Pausen möglichst flexibel anordnen zu können. Dieses besondere Flexibilitätsbedürfnis anerkennt die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung etwa auch in den Regelungen zur Möglichkeit der kurzfristigen Änderung der Tagespläne bei geänderten Kundenanforderungen (vgl. § 15 Abs. 1, 1. Var. der Betriebsvereinbarung). Die Ausübung des Direktionsrechts darf selbstverständlich den besonderen betriebswirtschaftlichen Interessen der Beklagten Rechnung tragen, so dass dies entgegen den Bedenken der Klägerin nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Pausenanordnungen führt. Bei Einhaltung des in § 9 Abs. 1 enthaltenen Rahmens ist daher von einer iSv. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB verbindlichen Festlegung der Lage der Arbeitszeit und der arbeitszeitrechtlich vorgesehenen Erholungspause auszugehen, wenn nicht Einzelfallumstände vorliegen, welche eine andere Beurteilung erfordern (vgl. LAG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 12 Sa 701/13, juris-Rz. 166 ff. auch zur Frage der Einhaltung einer Ankündigungsfrist [Rz. 170]). 147 Zudem beschränkt § 9 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung die zeitliche Dauer der „gesetzlichen“ Ruhepausen auf maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeitdauer von sechs bis neun Stunden und auf 45 Minuten bei einer darüber hinausgehenden Arbeitszeitdauer (vgl. LAG Köln, Urteil vom 03. August 2012 – 5 Sa 252/12, LAGE § 4 ArbZG Nr. 3, juris-Rz. 78). 148 Ebenso enthält die Betriebsvereinbarung eine generelle Regelung zur Zulässigkeit zusätzlicher Pausen, also solcher Arbeitszeitunterbrechungen, welche über das in § 4 Satz 1 ArbZG vorgesehene Mindestmaß hinausgehen. Solche Pausen sollen im Umfang von bis zu maximal 30 Minuten pro Schicht ebenfalls als Ruhepause angeordnet werden können, wenn dies auf das Kalenderjahr bezogen an nicht mehr als durchschnittlich 10 Arbeitstagen pro Monat geschieht. Damit ist die mögliche Gesamtdauer der daraus resultierenden Arbeitszeitunterbrechungen pro Kalenderjahr auf 12 (Monate) x 10 (Arbeitstage) x 30 (Minuten) = 60 Stunden begrenzt. Zudem gilt hinsichtlich der zeitlichen Lage dieser zusätzlichen Ruhepausen derselbe Zeitkorridor, wie für die „gesetzlichen Ruhepausen“. Schließlich sind die Pausen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Betriebsvereinbarung „durchgehend“ zu gewähren, was den Arbeitnehmern einen längeren Pausenzeitraum garantiert, als arbeitszeitrechtlich vorgeschrieben (vgl. § 4 Satz 2 ArbZG). 149 In der Gesamtschau ergibt sich, dass regelmäßig von der Wahrung billigen Ermessens ausgegangen werden kann, wenn die Beklagte bei den Pausenfestlegungen die gesetzlichen (§ 4 ArbZG) und kollektivrechtlichen Vorgaben (insb. der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung) eingehalten hat und entgegenstehende Individualinteressen des betroffenen Arbeitnehmers nicht von vorneherein ersichtlich sind. Es wäre dann Sache des Arbeitnehmers vorzutragen, warum - z. B. auf Grund nach außen nicht offensichtlicher individueller Sonderinteressen - im Einzelfall etwas anderes zu gelten hat (so auch LAG Köln, Urteil vom 21. März 2013 – 7 Sa 261/12, juris-Rz. 64; Urteil vom 03. August 2012 – 5 Sa 252/12, LAGE § 4 ArbZG Nr. 3, juris-Rz. 86). 150 e) Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der Wirksamkeit der einzelnen Pausenanordnungen mit Blick auf die Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der einzelnen Pausenanordnungen sind durch die Regelungen in § 9 der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung gewahrt (ebenso LAG Köln, Urteil vom 21. März 2013 – 7 Sa 261/12, juris-Rz. 84 ff.; Urteil vom 14. Juni 2013 – 10 Sa 43/13, juris-Rz. 69 ff.; Urteil vom 17. Juni 2013 – 2 Sa 59/13, juris-Rz. 29 ff.; aA: LAG Köln, Urteil vom 26. April 2013 – 4 Sa 1120/12, ZAP EN-Nr. 434/2013, juris- Rz. 135 ff.; Urteil vom 14. August 2013 – 3 Sa 134/13, juris-Rz. 95 ff.). 151 Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Betriebsparteien mit der Regelung in § 9 der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung die nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Festlegung von zeitlicher Lage und Dauer der Arbeitspausen (jeweils als Kehrseite des Mitbestimmungsrechts zur Lage der Arbeitszeit) einer abschließenden Regelung zuführen wollten. Denn hinsichtlich der vorgreiflichen Frage der Lage der Schichten enthält die Betriebsvereinbarung detaillierte Regelungen zur vorläufigen Festlegung im Monatsplan und sodann – nach Zustimmung des Betriebsrats – im Tagesplan. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Betriebsvereinbarung zwar hinsichtlich der Lage der einzelnen Schichten eine abschließende Regelung enthalten, hinsichtlich der Lage und der Dauer der Pausen dagegen lediglich eine noch ausfüllungsbedürftige Rahmenregelung vorgeben sollte. Einer weiteren Mitbestimmung – auch etwa im Rahmen des Monats- oder Tagesplans – bedurfte es daher nicht – das zeigt schon der in § 8 der Betriebsvereinbarung vorgesehene Inhalt des Tagesplans, der Angaben zur Lage der Pausen gerade nicht vorsieht. 152 Durch den weiten zeitlichen Rahmen, welchen die Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber zur Festlegung der Pausen eröffnet, hat der Betriebsrat nicht in unzulässiger Weise auf die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte verzichtet. Dem Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, die Interessen der Arbeitnehmer bei der Festlegung der Lage und der Dauer der Pausen in ausreichendem Maße zur Geltung zu bringen, wird die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung gerecht. Denn sie schränkt das Direktionsrecht der Beklagten in mehrfacher Hinsicht ein und überlässt dem Arbeitgeber im Wesentlichen nur noch die Festlegung der konkreten zeitlichen Lage der Pause zwischen Beginn der zweiten und Ende der siebten Arbeitsstunde (vgl. ausf.: LAG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 12 Sa 701/13, juris-Rz. 177 ff.). Es gibt auch keinen allgemeinen, von den konkreten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer losgelösten Rechtssatz, wonach die Einräumung eines bestimmten Rahmens für die Festlegung der Pausenzeiten durch den Arbeitgeber unzulässig wäre bzw. keine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bedeuten würde. 153 f) Die Kammer hat jeweils davon abgesehen, die ausgeurteilten Beträge mit dem Zusatz „brutto“ bzw. „netto“ zu versehen. Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindungswirkung für die Steuerbehörden und Krankenkassen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht. Deshalb ist in einen Entscheidungstenor das Wort "netto" allenfalls dann aufzunehmen, wenn der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen gehalten ist, alle etwaigen Abgaben zu tragen, die auf eine von ihm geschuldete Geldleistung zu entrichten sind (BAG, Urteil vom 26. Mai 1998 – 3 AZR 96/97, AP Nr. 207 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, juris-Rz. 37). 154 2) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergeben sich für den streitgegenständlichen Zeitraum Juni bis November 2013 zugunsten der Klägerin über die bereits rechtskräftig ausgeurteilten Beträge hinaus noch weitere Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 51,00 EUR : 155 a) Für Juni 2013 hat die Klägerin gemäß § 615 Satz 1 BGB Anspruch auf Bezahlung einer Unterbrechung der Arbeit zwischen 13 und 14 Uhr am 04.06.2013, mithin in Höhe von 13,60 EUR. Die Pausenanordnung verstieß gegen § 4 Satz 3 ArbZG, weil die Klägerin noch bis 20,2 Uhr (wohl 20:12 Uhr) beschäftigt wurde und damit nach Pausenende noch mehr als sechs Stunden Arbeit lagen. Da auch nach der Darstellung der Beklagten „der Dienst“ von 10 bis 20,2 Uhr lag, ist davon auszugehen, dass es sich bei der sechs Stunden überschreitenden Arbeitsdauer nach Schichtende nicht um eine spontan notwendig gewordene und damit bei Anordnung der Pause nicht vorhersehbare Veränderung der Schichtdauer handelte. Das Arbeitsgericht hat für diesen Tag schon Annahmeverzugslohn für die sich aus dem Stundennachweis ergebende zusätzliche Pause im Umfang von 0,25 Stunden zugesprochen, so dass sich ein weiterer Zahlungsanspruch zugunsten der Klägerin in Höhe von (13,60 EUR – [0,25 x 13,60 EUR=] 3,40 EUR =) 10,20 EUR ergibt. 156 Im Übrigen sind Verstöße gegen das Gesetz oder die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte am 19.06.2013 nicht eine Pause ohne Überschreitung der sechsstündigen Mindestarbeitszeit angeordnet, wie sich aus dem der Abrechnung zugrunde liegenden Stundennachweis für diesen Monat ergibt. 157 b) Für den Monat Juli 2013 stehen der Klägerin keine weiteren Annahmeverzugslohnansprüche gemäß § 615 Satz 1 BGB zu. Verstöße gegen das Gesetz oder die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung bei der Anordnung der Pausen sind nicht erkennbar. 158 c) Für den Monat August 2013 kann die Klägerin gemäß § 615 Satz 1 BGB Bezahlung der jeweils einstündigen Arbeitsunterbrechungen am 05.08. (8-9 Uhr), 11.08. (8-9 Uhr) und 12.08.2013 (8-9 Uhr) verlangen. An diesen Tagen hat die Beklagte entgegen der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung jeweils eine einstündige Unterbrechung bei nur sechsstündiger Arbeitszeit angeordnet. Dies gilt – entgegen den klägerischen Angaben – nicht für den 06.08.2013, weil die Beklagte ausweislich des der Abrechnung zugrunde liegenden Stundennachweises für diese Schicht mehr als 6 Stunden, nämlich 6,25 Stunden, bezahlt hat. Das Arbeitsgericht hat für die Unterbrechungen am 05., 11. und 12.08.2013 schon Annahmeverzugslohn für die sich aus dem Stundennachweis ergebenden zusätzlichen Pausen im Umfang von jeweils 0,5 Stunden zugesprochen, so dass sich ein weiterer Zahlungsanspruch zugunsten der Klägerin in Höhe von ([3 x 13,60 EUR=] 40,80 EUR – [0,5 x 13,60 EUR x 3 =] 20,40 EUR =) 20,40 EUR ergibt. 159 Zudem hat die Beklagte der Klägerin für die Arbeitsunterbrechung von 7 Uhr bis 7:30 Uhr am 02.08.2013 Annahmeverzugslohn in Höhe von (0,5 x 13,60 =) 6,80 EUR zu zahlen. Die Pausenanordnung verstieß gegen § 4 Satz 3 ArbZG, weil die Klägerin noch bis 14 Uhr beschäftigt wurde und damit nach Pausenende noch mehr als sechs Stunden Arbeit lagen. 160 Was für die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 14.-23.08.2013 zu gelten hat, kann dahinstehen, weil die Klägerin insoweit keine Annahmeverzugsvergütung eingeklagt hat. 161 d) Für den Monat September 2013 stehen der Klägerin keine weiteren Annahmeverzugslohnansprüche gemäß § 615 Satz 1 BGB zu. Verstöße gegen das Gesetz oder die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung bei der Anordnung der Pausen sind nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte am 10. und 11.09.2013 – entgegen den klägerischen Angaben – nicht unter Verstoß gegen § 9 der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung jeweils eine einstündige Unterbrechung bei nur sechsstündiger Arbeitszeit angeordnet. Ausweislich des der Abrechnung zugrunde liegenden Stundennachweises hat die Beklagte der Klägerin für den 10.09.2013 6,25 Stunden und für den 11.09.2013 einschließlich einer Schulungsstunde 6,5 Stunden vergütet. 162 e) Für den Monat Oktober 2013 kann die Klägerin gemäß § 615 Satz 1 BGB Bezahlung der jeweils einstündigen Arbeitsunterbrechungen am 10. und 12.10.2013 verlangen. An diesen Tagen hat die Beklagte entgegen der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung jeweils eine einstündige Unterbrechung bei nur sechsstündiger Arbeitszeit angeordnet. Dies gilt – entgegen den klägerischen Angaben – nicht für den 07. und 09.10.2013, weil die Beklagte ausweislich des der Abrechnung zugrunde liegenden Stundennachweises für diese Schichten mehr als 6 Stunden, nämlich 6,5 bzw. (einschließlich einer Schulungsstunde am 09.10.2013) 7,5 Stunden, bezahlt hat. Das Arbeitsgericht hat für die Unterbrechungen am 10. und 12.10.2013 schon Annahmeverzugslohn für die sich aus dem Stundennachweis ergebenden zusätzlichen Pausen im Umfang von jeweils 0,5 Stunden zugesprochen, so dass sich ein weiterer Zahlungsanspruch zugunsten der Klägerin in Höhe von ([2 x 13,60 EUR=] 27,20 EUR – [0,5 x 13,60 EUR x 2 =] 13,60 EUR =) 13,60 EUR ergibt. 163 Was für die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 25.-30.10.2013 zu gelten hat, kann dahinstehen, weil die Klägerin insoweit keine Annahmeverzugsvergütung eingeklagt hat. 164 Da die Klägerin somit für Oktober 2013 zusätzlich zu den bereits vergüteten 158,33 Stunden noch Annahmeverzugslohn für 2 Stunden verlangen kann, kommt es auf ihre (teilweise) Hilfsbegründung für den Zahlungsanspruch – Bezahlung der Differenz tatsächlich vergüteter Stunden zu 160 Monatsstunden – nicht an. 165 f) Für den Monat November 2013 stehen der Klägerin keine weiteren Annahmeverzugslohnansprüche gemäß § 615 Satz 1 BGB zu. Verstöße gegen das Gesetz oder die Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung bei der Anordnung der Pausen sind nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte am 5., 6., 7., 8., 12., 13., 14., 16., 23. und 24.11.2013 – entgegen den klägerischen Angaben – nicht unter Verstoß gegen § 9 der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung jeweils eine einstündige Unterbrechung bei nur sechsstündiger Arbeitszeit angeordnet. Ausweislich des der Abrechnung zugrunde liegenden Stundennachweises hat die Beklagte der Klägerin für diese Tage bzw. Schichten jeweils 6,5 Stunden vergütet, teilweise einschließlich einer Schulungsstunde. 166 Was für die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 17.-18.11.2013 zu gelten hat, kann dahinstehen, weil die Klägerin insoweit keine Annahmeverzugsvergütung eingeklagt hat. 167 e) Der Einwand der Klägerin hinsichtlich der angewiesenen Wechsel des Einsatzortes ist zu unsubstantiiert, um hinsichtlich einzelner streitgegenständlicher Arbeitsunterbrechungen annehmen zu können, dass es sich nicht um Erholungspausen gehandelt habe. 168 f) Die Klägerin hat mit ihrer der Beklagten am 26.09.2013 zugestellten Klage (Ansprüche für Juni und Juli 2013), der am 10.10.2013 zugestellten Klageerweiterung vom 07.10.013 (Ansprüche August und September 2013) sowie der am 06.01.2014 zugestellten Klageerweiterung vom 23.12.2013 (Ansprüche für Oktober und November 2013) die manteltarifvertragliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Ansprüche jeweils gewahrt. 169 g) Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 286, 288 BGB. 170 IV. Der auf Bezahlung der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge für Breakstunden in den Monaten Juni bis November 2013 gerichtete Berufungsantrag zu 3b) war im Umfang von 4,76 EUR nebst Zinsen begründet. In diesem Umfang kann die Klägerin von der Beklagten nach § 615 Satz 1 BGB Bezahlung von Zuschlägen für nicht wirksam angeordnete Arbeitsunterbrechungen aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs verlangen. Entsprechend war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern. Im Übrigen war die Berufung hinsichtlich der eingeklagten Zuschläge für Breakstunden zurückzuweisen. 171 1) Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für die Monate Juni, Juli, September und November 2013 . Es ergeben sich insoweit keine unzulässigen und zuschlagspflichtigen Arbeitsunterbrechungen. 172 2) Für August 2013 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 615 Satz 1 BGB Anspruch auf Zahlung eines Sonntagszuschlags in Höhe von 6,80 EUR für die Arbeitsunterbrechung am 11.08.2013 zwischen 8 und 9 Uhr, weil hier entgegen der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung eine einstündige Unterbrechung bei nur sechsstündiger Arbeitszeit angeordnet wurde. Das Arbeitsgericht hat für diesen Tag schon einen Sonntagszuschlag als Annahmeverzugslohn für die sich aus dem Stundennachweis ergebende zusätzliche Pause im Umfang von 0,5 Stunden zugesprochen, so dass sich ein weiterer Zahlungsanspruch zugunsten der Klägerin in Höhe von (6,80 EUR – 3,40 EUR =) 3,40 EUR ergibt. Im Übrigen sind für diesen Monat keine weiteren Zahlungsansprüche gegeben. 173 3) Für Oktober 2013 kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 2 x 0,68 EUR = 1,36 EUR an Nachtzuschlägen für Arbeitsunterbrechungen am 10.10.2013 zwischen 2 und 3 Uhr und am 12.10.2013 zwischen 1 und 2 Uhr verlangen, weil die Beklagte an diesen Tagen entgegen der Betriebsvereinbarung Dienst- und Pausenregelung jeweils eine einstündige Unterbrechung bei nur sechsstündiger Arbeitszeit angeordnet hat. Im Übrigen sind für diesen Monat keine weiteren Zahlungsansprüche gegeben. 174 4) Die Klägerin hat die manteltarifvertragliche Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Ansprüche schon durch die gerichtliche Geltendmachung mit den Klageerweiterungen vom 07.10.013 (Ansprüche August 2013) sowie vom 23.12.2013 (Ansprüche für Oktober 2013) jeweils gewahrt. 175 5) Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 286, 288 BGB. 176 V. Die Parteien haben nach § 46 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend ihrem Obsiegen bzw. Unterliegen zu tragen. Die Kammer hat dabei dem auf Erhöhung der Arbeitszeit gerichteten Antrag den Wert von zwei geschätzten durchschnittlichen Bruttomonatsgehältern der Klägerin von je 2.176,00 EUR beigemessen. Den Feststellungsantrag hat die Kammer mit (160 Monatsstunden x 1,50 EUR x 36 Monate x 0,75 =) 6.480,00 EUR bewertet. Die Kosten der Berufung hat die Kammer nach § 64 Abs. 6 iVm. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt der Klägerin auferlegt, weil sie in ganz überwiegendem Umfang unterlegen ist. 177 VI. Die Revision war hinsichtlich der auf Zahlung des Lohnzuschlags nach Ziff. 2.1 LTV gerichteten Anträge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der zutreffenden Auslegung von Ziff. 2.1 LTV und des anspruchsberechtigten Personenkreises dürfte sich nicht nur im Bereich des K Flughafens, sondern bundesweit in einer Vielzahl von Fällen stellen. Hinsichtlich der auf die Bezahlung der Arbeitsunterbrechungen gerichteten Klageanträge war – soweit noch Gegenstand der Berufung - die Revision wegen Divergenz zu anderen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts in parallelen Sachverhalten zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). 178 RECHTSMITTELBELEHRUNG 179 Gegen dieses Urteil kann vonbeiden Parteien 180 R E V I S I O N 181 eingelegt werden. 182 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim 183 Bundesarbeitsgericht 184 Hugo-Preuß-Platz 1 185 99084 Erfurt 186 Fax: 0361-2636 2000 187 eingelegt werden. 188 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 189 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 190 191 1. Rechtsanwälte, 192 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 193 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 194 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 195 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 196 Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. 197 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.