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Urteil

2 Sa 59/13

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pausen, die vor Schichtbeginn nach einer wirksamen Betriebsvereinbarung angekündigt und innerhalb der vereinbarten Grenzen genommen werden, sind unbezahlte Ruhepausen nach § 4 ArbZG und nicht vergütungspflichtige Arbeitszeit. • Überträgt eine Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber die Festlegung der Lage der Pause innerhalb enger, vorgesehener Korridore und informiert sie die Arbeitnehmer bereits zu Schichtbeginn, wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG nicht verletzt. • Kommt der Arbeitnehmer der Darlegungslast, konkrete Fälle substantiierter Abweichungen von der angekündigten Pausenlage darzustellen, nicht nach, ist von der Richtigkeit der angekündigten Pausen auszugehen; insoweit besteht kein Anspruch aus Annahmeverzug. • Nur wenn Pausen tatsächlich nach Schichtbeginn ohne Mitbestimmung verändert oder nicht gewährt wurden, sind diese Einzelfälle mitbestimmungswidrig und vergütungspflichtig.
Entscheidungsgründe
Angekündigte Betriebsferienpausen sind unbezahlte Ruhepausen, wenn Betriebsvereinbarung eingehalten wurde • Pausen, die vor Schichtbeginn nach einer wirksamen Betriebsvereinbarung angekündigt und innerhalb der vereinbarten Grenzen genommen werden, sind unbezahlte Ruhepausen nach § 4 ArbZG und nicht vergütungspflichtige Arbeitszeit. • Überträgt eine Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber die Festlegung der Lage der Pause innerhalb enger, vorgesehener Korridore und informiert sie die Arbeitnehmer bereits zu Schichtbeginn, wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG nicht verletzt. • Kommt der Arbeitnehmer der Darlegungslast, konkrete Fälle substantiierter Abweichungen von der angekündigten Pausenlage darzustellen, nicht nach, ist von der Richtigkeit der angekündigten Pausen auszugehen; insoweit besteht kein Anspruch aus Annahmeverzug. • Nur wenn Pausen tatsächlich nach Schichtbeginn ohne Mitbestimmung verändert oder nicht gewährt wurden, sind diese Einzelfälle mitbestimmungswidrig und vergütungspflichtig. Der Kläger ist Flugsicherheitskontrolleur und verlangt Vergütung für mehrere Arbeitsunterbrechungen im Zeitraum Februar bis Juli 2012. Die Beklagte wendet eine Betriebsvereinbarung über Dienst- und Pausenregelung an, die Pausen in einem Korridor regelt und die Lage dem Mitarbeiter zu Beginn der Schicht mitteilt; zusätzlich sind unter bestimmten Voraussetzungen unbezahlte zusätzliche Pausen zulässig. Der Kläger behauptet teilweise Verlegungen durch die Beklagte, Fremdbestimmung durch die Bundespolizei und eine unzureichende Mitbestimmung des Betriebsrats, weshalb die Pausen vergütungspflichtig seien. Die Beklagte legt dar, die konkreten Pausenzeiten seien jeweils vor Schichtbeginn mitgeteilt worden und die Pausen seien entsprechend genommen worden; sie weist für den streitigen Zeitraum 48-mal angeordnete verlängerte Pausen beim Kläger nach. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger teilweise Recht; die Beklagte legte Berufung ein, die das LAG in Teilen stattgibt. • Zulässige Berufung der Beklagten führt zur teilweisen Abweisung; unstreitig durchgeführte, vor Schichtbeginn angekündigte Pausen begründen keinen Annahmeverzugsanspruch. • Rechtliche Einordnung: Nach § 4 ArbZG bestehen gesetzliche Ruhepausen, deren Lage durch eine wirksame Betriebsvereinbarung innerhalb eines zulässigen Korridors geregelt werden kann; das Gebot des billigen Ermessens aus § 316 BGB ist zu beachten. • Darlegungs- und Beweislast: Die Arbeitgeberin hat substantiiert vorgetragen, dass die konkrete Pause jeweils morgens mitgeteilt wurde; der Arbeitnehmer hätte konkrete, substantielle Angaben zu abweichenden Durchführungen machen müssen, was unterblieben ist. • Mitbestimmung: Die Betriebsvereinbarung erschöpft die Mitbestimmung des Betriebsrats zur Lage der Pause nicht in unzulässiger Weise; die Vorgaben halten die Grenzen des § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG ein, weil gesetzliche Mindestanforderungen gewahrt und die Lage bereits zu Schichtbeginn bekannt gegeben wird. • Ausnahmefälle: Wären Pausen tatsächlich nach Schichtbeginn verändert oder nicht gewährt worden, läge eine mitbestimmungswidrige Anordnung vor, die in diesen Einzelfällen Vergütungsansprüche begründen könnte. • Praktische Bewertung: Die Fremdbestimmung durch Arbeitsanfall oder Weisungen Dritter (Bundespolizei) reicht nicht automatisch zur Unbilligkeit der Regelung nach § 315 BGB; der Kläger hat hierzu keine konkreten Umstände vorgetragen. • Anwendung auf den Streitfall: Mangels substantiierter Bestreitung ist von der Wirksamkeit und Einhaltung der Betriebsvereinbarung auszugehen; die Anzahl der verlängerten Pausen überschritt die in der BV normierten Grenzen nicht im relevanten Zeitraum. Die Berufung der Beklagten wird im angezeigten Umfang stattgegeben; die Klage wird hinsichtlich weiterer 679,43 € nebst Zinsen ab 01.08.2012 abgewiesen, weil die streitigen Arbeitsunterbrechungen als nach § 4 ArbZG und der Betriebsvereinbarung geregelte unbezahlte Ruhepausen anzusehen sind. Der Kläger hat keine substantiierten Einzeltatsachen vorgetragen, die zeigen würden, dass die Pausen nach Schichtbeginn verändert oder nicht gewährt wurden; deshalb besteht kein Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug. Nur für tatsächlich nachträglich verlegte oder nicht gewährte Pausen bestünde ein Vergütungsanspruch. Die Kosten werden überwiegend der Beklagten auferlegt; die Revision wird zugelassen.