Urteil
5 Sa 317/13
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bewerbung führt nur dann zu einem Anspruch nach §15 Abs.2 AGG, wenn der Bewerber objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war.
• Das Kriterium „null bis zwei Jahre Berufserfahrung" kann mittelbar altersdiskriminierend sein; fehlt dem Bewerber jedoch die geforderte Mindestqualifikation, ist keine Benachteiligung gegeben.
• Ein Entschädigungsanspruch kann wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein, wenn die Bewerbung erkennbar nur zur Generierung von Entschädigungsansprüchen vorgenommen wurde.
Entscheidungsgründe
Keine AGG-Entschädigung bei fehlender Eignung und rechtsmissbräuchlicher Bewerbung • Eine Bewerbung führt nur dann zu einem Anspruch nach §15 Abs.2 AGG, wenn der Bewerber objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war. • Das Kriterium „null bis zwei Jahre Berufserfahrung" kann mittelbar altersdiskriminierend sein; fehlt dem Bewerber jedoch die geforderte Mindestqualifikation, ist keine Benachteiligung gegeben. • Ein Entschädigungsanspruch kann wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein, wenn die Bewerbung erkennbar nur zur Generierung von Entschädigungsansprüchen vorgenommen wurde. Der Kläger, Jahrgang 1973, Fachanwalt für Arbeitsrecht mit unterdurchschnittlicher Note im zweiten Staatsexamen, bewarb sich im Oktober 2011 auf eine bei der Beklagten, einer Großkanzlei, veröffentlichte Stellenanzeige für Rechtsanwälte mit "null bis zwei Jahre Berufserfahrung" und "überdurchschnittlich gutem Examen". Die Beklagte lehnte ab; der Kläger verlangte daraufhin Entschädigung und Schadenersatz wegen Alters- und ethnischer Diskriminierung nach dem AGG. Er machte geltend, die Beschränkung auf geringe Berufserfahrung wirke mittelbar diskriminierend und habe die Beklagte nicht widerlegt. Die Beklagte erklärte, sie habe geeignete jüngere Bewerber mit besseren Examensnoten und muttersprachlichen Fremdsprachenkenntnissen eingestellt; zudem sei die Bewerbung nicht ernsthaft gewesen. Ermittlungen förderten zahlreiche Bewerbungen, mehrere Rechtsschutzversicherungen und einen Ordner "AGG-Textbausteine" des Klägers zutage. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG wies die Berufung zurück. • Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen: Anwendbar sind insbesondere §3 AGG (unmittelbare und mittelbare Benachteiligung), §10 AGG (Rechtfertigung wegen Alters), §15 Abs.2 AGG (Entschädigung), §22 AGG (Beweislast), sowie allgemeine Grundsätze zum Rechtsmissbrauch (§242 BGB). • Eignung als Voraussetzung: Für die Annahme einer Benachteiligung nach §3 AGG ist der Bewerber objektiv für die Stelle geeignet. Das Gericht folgt der Auffassung, dass bei von der Ausschreibung geforderten Mindestnoten die fehlende Erfüllung dieser Anforderungen bei der Privatwirtschaft dazu führen kann, dass objektive Eignung fehlt. • Anwendung auf den Fall: Die Anzeige verlangte ausdrücklich einen "guten Juristen" mit "überdurchschnittlich gutem Examen"; der Kläger erreichte im zweiten Staatsexamen lediglich die Note ausreichend, sodass er objektiv nicht geeignet war. Deshalb liegt keine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen Alters oder ethnischer Herkunft vor. • Mittelbare Altersdiskriminierung: Selbst wenn das Kriterium "null bis zwei Jahre Berufserfahrung" mittelbar altersrelevant ist, ändert dies nichts, weil der Kläger die geforderte Mindestqualifikation nicht erfüllte; wäre er geeignet gewesen, hätte die unterschiedliche Behandlung nach §10 AGG gerechtfertigt oder nicht geprüft werden müssen. • Rechtsmissbrauch: Unabhängig von der Eignungsfrage hat das Gericht festgestellt, dass die Bewerbung zumindest subjektiv nicht ernsthaft erfolgte. Indizien sind das erhebliche Missverhältnis zwischen Anforderungsprofil und Qualifikation, die oberflächliche Außendarstellung der Bewerbung, zahlreiche ähnliche Bewerbungen, mehrere Rechtsschutzversicherungen und der auf dem PC gefundene Ordner mit "AGG-Textbausteinen". • Beweislast: Zwar können Indizien eine Vermutung nach §22 AGG begründen und die Beklagte in die Darlegungs- und Beweislast nehmen; hier hat die Beklagte jedoch hinreichend dargelegt und belegt, dass der Kläger nicht geeignet war und zudem rechtsmissbräuchlich handelte. • Prozessrechtliches: Die Berufung war frist- und formgerecht; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision erfolgen wegen der besonderen Umstände (Rechtsmissbrauch). Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage auf Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG war unbegründet. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger für die ausgeschriebene Stelle wegen des unterdurchschnittlichen zweiten Staatsexamens objektiv nicht geeignet war, sodass keine Benachteiligung wegen Alters oder ethnischer Herkunft vorliegt. Unabhängig davon sei die Bewerbung als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil zahlreiche Indizien darauf hindeuten, dass der Kläger sich lediglich zur Erlangung von Entschädigungsansprüchen beworben habe; deshalb wäre ein Anspruch jedenfalls ausgeschlossen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.