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Urteil

7 Sa 1077/12

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Pensionskassenleistungen hat der Arbeitgeber nach § 2 Abs.3 BetrAVG die Differenz zwischen dem arbeitgeberfinanzierten Teil der Pensionskassenrente und der nach § 2 Abs.1 BetrAVG zu berechnenden vom Arbeitgeber zu finanzierenden Mindestanwartschaft auszugleichen. • Bei Bildung verschiedener Rentenstämme sind diese gesondert zu quotieren; für nachträgliche Rentenstämme ist als tatsächliche Dienstzeit nur die seit Einführung dieses Stamm geltende Zeit zu berücksichtigen. • Erhält ein zuvor invaliditätsbezogen Versorgter später eine gesetzliche Altersrente und sieht die Versorgungsordnung keinen Verbleib bei der Invalidenrente vor, geht die betriebliche Versorgung in eine Altersrente über.
Entscheidungsgründe
Ausgleichspflicht des Arbeitgebers bei Pensionskassenrente; gesonderte Quotierung unterschiedlicher Rentenstämme • Bei Pensionskassenleistungen hat der Arbeitgeber nach § 2 Abs.3 BetrAVG die Differenz zwischen dem arbeitgeberfinanzierten Teil der Pensionskassenrente und der nach § 2 Abs.1 BetrAVG zu berechnenden vom Arbeitgeber zu finanzierenden Mindestanwartschaft auszugleichen. • Bei Bildung verschiedener Rentenstämme sind diese gesondert zu quotieren; für nachträgliche Rentenstämme ist als tatsächliche Dienstzeit nur die seit Einführung dieses Stamm geltende Zeit zu berücksichtigen. • Erhält ein zuvor invaliditätsbezogen Versorgter später eine gesetzliche Altersrente und sieht die Versorgungsordnung keinen Verbleib bei der Invalidenrente vor, geht die betriebliche Versorgung in eine Altersrente über. Der Kläger, von 1979 bis 1993 beim Arbeitgeber beschäftigt, erhielt Pensionskassenleistungen sowie Besitzstandsrente und Zusatzversorgung II. Nach Ausscheiden und späterem Bezug von Erwerbsminderungs- und ab 01.04.2011 gesetzlicher Altersrente stritten die Parteien über die Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger verlangt eine Aufstockung (‚Pensionskassenspitze‘) nach § 2 Abs.3 BetrAVG sowie eine höhere Zusatzversorgungsrente II; die Beklagte bestreitet anspruchsbegründende Tatsachen und verlangt festzustellen, dass nur eine niedrigere Firmenrente zustehe. Unterschiedliche Berechnungsfaktoren und die Frage, ob der Kläger weiterhin Invalidenrente oder bereits Altersrente bezieht, sind streitig. Das Arbeitsgericht gab der Beklagten teilweise Recht; das LAG änderte teilweise zu Gunsten des Klägers und setzte konkrete Nachzahlungsbeträge fest. • Anwendbare Normen: § 2 Abs.1, § 2 Abs.3, §§ 1b, 30f, 72 ArbGG sowie einschlägige Rechtsprechung zum quotierenden Verfahren bei unterschiedlichen Rentenstämmen. • Pensionskassenspitze: § 2 Abs.3 BetrAVG verweist auf § 2 Abs.1 BetrAVG und stellt sicher, dass arbeitgeberfinanzierte Teilansprüche aus Pensionskassenleistungen mindestens der nach § 2 Abs.1 BetrAVG zu ermittelnden unverfallbaren Anwartschaft entsprechen. Berechnung ergab einen vom Arbeitgeber zu finanzierenden Vollanspruch von 892,03 € monatlich bei maximaler Betriebszugehörigkeit; mit Quotierungsfaktor 0,3896 ergibt sich eine Mindestanwartschaft von 347,53 €. Der tatsächlich arbeitgeberfinanzierte Anteil beträgt 244,76 €, somit besteht eine monatliche Lücke von 102,77 €, die die Beklagte zu tragen hat. • Quotierung unterschiedlicher Rentenstämme: Die Zusatzversorgung II bildet einen eigenständigen Rentenstamm seit 01.01.1991. Nach bundesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung sind bei unterschiedlichen Rentenstämmen die jeweiligen tatsächlichen Dienstzeiten gesondert zu quotieren; daher ist für ZV II der Quotierungsfaktor 0,0825 anzuwenden, nicht 0,3896. • Übergang Invaliden- zu Altersrente: Die C-Versorgungsordnung sieht bei Bezug gesetzlicher Altersrente den Anspruch auf Altersrente vor. Da der Kläger seit 01.04.2011 eine gesetzliche Altersrente bezieht, ist die ZV II ab diesem Datum als Altersrente zu bemessen; daher erhöht sich die ZV II von 29,73 € (bis 31.03.2011) auf 46,44 € (ab 01.04.2011). • Verrechenbarkeit: Überzahlungen aus dem Rentenstamm der ZV II dürfen mit den offenen Ansprüchen aus dem Pensionskassenrentenstamm verrechnet werden; die Beklagte kann dies ohne ausdrückliche Aufrechnung geltend machen. Das Berufungsgericht ändert das erstinstanzliche Urteil teilweise zugunsten des Klägers. Die Beklagte ist zur Nachzahlung von rückständigen Beträgen verpflichtet und muss ab 01.01.2013 eine monatliche betriebliche Altersversorgung von 374,78 € brutto zahlen (225,57 € Besitzstandsrente, 102,77 € Pensionskassenspitze, 46,44 € ZV II). Für den Zeitraum 01.01.2007–28.02.2009 ergibt sich eine Nachzahlung von 556,66 €; für den Zeitraum 01.04.2011–31.12.2012 besteht ein Rückstand von 183,96 €. Die weitergehende Klage des Klägers wird abgewiesen; die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Parteien tragen die Kosten anteilig; die Revision wurde für beide Parteien zugelassen. Diese Entscheidung stützt sich auf die Pflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs.3 BetrAVG zum Ausgleich arbeitgeberfinanzierter Differenzen und auf die gesonderte Quotierung unterschiedlicher Rentenstämme sowie die Auslegung der Versorgungsordnung hinsichtlich des Übergangs von Invaliden- auf Altersrente.