Leitsatz: 1) § 2 Abs.1 BetrAVG garantiert nur den gesetzlichen Mindeststandard einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers. Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers kann eine Versorgungsordnung ohne Weiteres vorsehen. 2) Parallelfall zu BAG 3 AZR 542/13 vom 18.02.2014. Das Berufungsgericht schließt sich den in der BAG-Entscheidung vom 18.02.2014 entwickelten Grundsätzen zur Auslegung der CFK-Versorgungsordnung an. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2012, Az. 4 Ca 7260/10, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, 1.) an den Kläger rückständige Betriebsrente in Höhe von 9.989,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 156,08 € seit dem 01.08.2009 und jedem weiteren Monatsersten bis zum 01.11.2014 zu zahlen; 2.) an den Kläger ab dem 01.12.2014 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 653,21 € hinaus monatlich weitere 156,08 €, mithin monatlich insgesamt 809,29 € als Besitzstandsrente, Zusatzversorgung II und Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um ein Parallelverfahren u. a. zu dem am 18.02.2014 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Revisionsrechtsstreit 3 AZR 542/13. Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente. Der am 1944 geborene Kläger war vom 19.04.1971 bis zum 31.10.1993 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 11.560,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 11.335,17 DM. Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31.12.1990 das Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der Beklagten und bestimmter anderer Unternehmen vom 05.04.1984, im Folgenden K -Statut . Wegen wesentlicher Inhalte dieses K -Statut wird auf Rz. 3 des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2014, 3 AZR 542/13, Bezug genommen. Am 31.10.1990 vereinbarten die Parteien Folgendes: „Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab 01.01.1991 durch die C -Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur C -Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt.“ Wegen der wesentlichen Inhalte der C -Versorgungsordnung wird auf Rz. 6 des o. g. BAG-Urteils Bezug genommen. Seit dem 01.07.1981 ist der Kläger Mitglied der B -Pensionskasse. Wegen wesentlicher Bestimmungen der Satzung dieser Pensionskasse wird auf Rz. 8 des o. g. BAG-Urteils Bezug genommen. Wie zwischen den Parteien erstinstanzlich noch unstreitig war, waren die von der BASF-Pensionskasse erhobenen Beiträge zu 60 % von der Beklagten und zu 40 % vom Kläger zu zahlen. In der Zeit vom 01.07.1981 bis zum 31.10.1993 wurden ausweislich des Schreibens der B -Pensionskasse vom 23.12.1993, Bl. 103 d. A., für den Kläger Mitgliedsbeiträge in Höhe von insgesamt 26.768,24 DM entrichtet. Die B -Pensionskasse errechnete daraus eine Anwartschaft des Klägers in Höhe von 892,25 DM. Seit dem 01.07.2009 bezieht der Kläger nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters. Seit diesem Tag zahlt die Beklagte dem Kläger für die vor dem 01.01.1991 erworbene Anwartschaft eine monatliche Besitzstandsrente in Höhe von 420,53 € sowie eine monatliche Zusatzversorgung II in Höhe von 232,68 €, insgesamt mithin 653,21 €. Dabei wurde die Zusatzversorgung II im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung des 65. Lebensjahres so ermittelt, dass die fiktive, im Falle der Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Zusatzversorgung II entsprechend dem Verhältnis der Zeit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 19.04.1971 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31.10.1993 und der Zeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahres am 16.06.2009 gekürzt wurde (rechnerischer Kürzungsfaktor: 0,5905). Daneben erhält der Kläger von der B -Pensionskasse eine monatliche Pensionskassenrente in Höhe von 892,25 DM = 456,20 €. Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zusätzlich einen Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG (sog. „Pensionskassenspitze“) in Höhe von 149,72 € monatlich verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die satzungsmäßigen, auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistungen der Pensionskasse blieben hinter dem Betrag zurück, der ihm nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zustünde. Den Differenzbetrag habe ihm die Beklagte zu zahlen. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente in Höhe von 2.844,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 149,72 € monatlich seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2009, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04.,01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2010, 01.01. und 01.02.2011 zu zahlen; 2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.02.2011 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 653,21 € hinaus weitere 149,72 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG zu. Jedenfalls sei die Klage aber deshalb unbegründet, weil sie, die Beklagte, dem Kläger bereits irrtümlich eine Zusatzversorgung II in Höhe von monatlich 232,68 € auszahle, obwohl ihm eine Zusatzversorgung II überhaupt nicht, jedenfalls aber höchstens in Höhe von 29,25 € monatlich zustehe. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, da für die Zusatzversorgung II nur die Zeit ab 01.01.1991 zu berücksichtigen sei, habe der im Oktober 1993 ausgeschiedene Kläger insoweit die Mindestwartezeit für eine unverfallbare Anwartschaft nicht erfüllt. Zumindest dürfe aber bei der Berechnung der Höhe als tatsächliche Betriebszugehörigkeit nur die Zeit ab 01.01.1991, ab dem die C -Versorgungsordnung für den Kläger gelte, zugrunde gelegt werden. Mit Urteil vom 11.10.2012 hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage abgewiesen. In der Begründung hat das Arbeitsgericht offen gelassen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Ergänzungszahlungen nach § 2 Abs. 3 BetrAVG zustehe. Jedenfalls könne die Beklagte nämlich eine Verrechnung mit der von ihr in Höhe von 203,47 € monatlich zu viel gezahlten Zusatzversorgung II vornehmen. Bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden anteiligen Zusatzversorgung II sei als tatsächliche Betriebszugehörigkeit nämlich entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten nur die Zeit ab 01.01.1991 zugrundezulegen, und der höchstmöglichen Dienstzeit seit seinem Eintritt im Jahre 1971 bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres gegenüber zu stellen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde dem Kläger am 26.10.2012 zugestellt. Dieser hat hiergegen am 07.11.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 28.01.2013 am 24.01.2013 begründen lassen. Der Kläger und Berufungskläger hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass ihm ein Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG in Höhe von 149,72 € monatlich gegen die Beklagte zustehe und dass die Beklagte die von ihr bislang tatsächlich gezahlte Zusatzversorgung II mit 232,68 € zutreffend berechnet habe. Die Beklagte und Berufungsbeklagte hält die Klage nach wie vor für unschlüssig. Sie hat zunächst das erstinstanzliche Urteil verteidigt sowie ihre erstinstanzliche Rechtsauffassung zur richtigen Berechnung der Betriebsrente wiederholt und vertieft. In der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2013 hat das Berufungsgericht mit ausdrücklicher Zustimmung beider Parteien das vorliegende Verfahren im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in den Parallelverfahren, u. a. in dem Verfahren3 AZR 542/13, terminlos gestellt. Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2014, u. a. in Sachen 3 AZR 542/13, hat sich die Beklagte jedoch nicht bereit gefunden, der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts für den vorliegenden Fall Rechnung zu tragen und den Kläger klaglos zu stellen. Nachdem die Beklagte noch im Berufungserwiderungsschriftsatz vom 19.04.2013, dort S. 9, den Arbeitgeberanteil an den Pensionskassenbeiträgen mehrfach mit 60 % beziffert und als unstreitig deklariert hat, behauptet sie nunmehr, in Wirklichkeit betrage der Anteil von Arbeitnehmer und Arbeitgeber an den Pensionskassenbeiträgen je 50 %. Hiervon zu unterscheiden seien Rückstellungen des Arbeitgebers, die nicht an die Pensionskasse geflossen seien. Der Kläger hält es nach wie vor für zutreffend, dass der arbeitgeberfinanzierte Anteil an seiner Pensionskassenrente 60 % betrage. Unter Erweiterung des Zeitraums rückständiger Forderungen bis zum 01.11.2014 und unter Korrektur eines Rechenfehlers bei der Berechnung der Besitzstandsrente um 6,37 auf 426,90 € (Bl. 669 oben d. A.) beantragt der Kläger nunmehr unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2012, Az. 4 Ca 7260/10, die Beklagte zu verurteilen, 1.) an den Kläger rückständige Betriebsrente („Pensionskassenspitze“ und „Besitzstand“) in Höhe von 9.989,12 €, hilfsweise für den Fall, dass der arbeitgeberfinanzierte Anteil der Pensionskassenrente nur 50 % beträgt, in Höhe von 11.788,80 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus jeweils 156,08 €, hilfsweise aus jeweils 184,20 €, seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2009, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2010, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2011, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2014; 2.) an den Kläger ab dem 01.12.2014 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 653,21 € hinaus monatlich weitere 156,08 €, hilfsweise 184,20 €, mithin monatlich 809,29 €, hilfsweise 837,41 €, als Besitzstandsrente, Zusatzversorgung II und „Pensionskassenspitze“ zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt weiterhin, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte beanstandet nunmehr insbesondere, dass die von ihr an den Kläger zu zahlende Gesamtbetriebsrente nicht noch einer m/n-tel-Kürzung im Sinne von § 2 Abs. 1 BetrAVG unterzogen werde. Dies zu unterlassen widerspreche nicht nur der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. „ergebnisbezogenen Betrachtungsweise“ (BAG vom 17.05.2008,3 AZR 669/06), sondern sei mit der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG und damit auch mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht in Einklang zu bringen. Nach Mitteilung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat diese gegen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 18.12.2014 Verfassungsbeschwerde eingereicht. Über deren Annahme war nach Auskunft der Beklagten im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2012 in Sachen 4 Ca 7260/10 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe von § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers musste auch Erfolg haben. Dem Kläger steht in Ergänzung seiner Pensionskassenrente gegen die Beklagte ein Aufstockungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG in Höhe von – zutreffend berechneten – 149,72 € zu. Die Höhe der Besitzstandsrente beträgt zutreffend berechnet 426,90 €. Schließlich zahlt die Beklagte auch mit Rechtsgrund an den Kläger eine Zusatzversorgung II in Höhe von 232,67 €. Insgesamt betrachtet beträgt der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte somit 809,29 € monatlich, so dass die Beklagte derzeit 156,08 € monatlich zu wenig zahlt. Der Gesamtbetrag war entgegen der Auffassung der Beklagten keiner weiteren m/n-tel-Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu unterwerfen. 1. Vorab ist klarzustellen, dass die von der Beklagten in der Berufungsinstanz aufgeworfene Streitfrage, ob der arbeitgeberfinanzierte Anteil der Pensionskassenrente des Klägers 60 % oder nur 50 % beträgt, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist. a. Träfe nämlich die zuletzt von der Beklagten vertretene Behauptung zu, dass der arbeitgeberfinanzierte Anteil in Wahrheit nur 50 % betrage, so ergäbe sich rechnerisch im Endergebnis kein niedrigerer, sondern im Gegenteil ein höherer Betriebsrentenanspruch des Klägers als bei der von ihm zugrundegelegten Arbeitgeberbeteiligung von 60 % (siehe die Vergleichsberechnungen in der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 1.10.2014, Bl. 667 d. A. und 669 d. A.). Der Kläger hat trotz dieser für ihn günstigen Behauptung der Beklagten konsequent an der von ihm als richtig erkannten Angabe eines arbeitgeberfinanzierten Anteils von 60 % festgehalten und die darauf basierenden Berechnungen weiterhin seinen Hauptanträgen zugrundegelegt. Da den Hauptanträgen stattzugeben war, kommt es auf die Hilfsanträge nicht an. b. Im Übrigen verweist das Berufungsgericht auf den Text der C -Versorgungsordnung, in dem es u. a. wörtlich heißt: „ Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31.12.1990 ermittelt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. “ (Anhang zur C -Versorgungsordnung, Abschn. I, 4. Abs.) [Hervorhebung nur hier] 2. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung im Folgenden die Grundsätze zugrunde, die das BAG in seinem Urteil vom 18.02.2014 in dem in allen entscheidungserheblichen Punkten gleichgelagerten Rechtsstreit 3 AZR 542/13 entwickelt hat. Dies legt nicht nur das Gebot der Rechtssicherheit nahe, sondern die Auslegung der C -Versorgungsordnung durch das BAG erscheint auch nachvollziehbar und überzeugend. 3. Zunächst steht dem Kläger gegen die Beklagte unstreitig die sog. Besitzstandsrente nach Maßgabe von Abschnitt I des Anhangs zur C -Versorgungsordnung zu. a. Deren korrekt berechnete Höhe beläuft sich auf 834,95 DM = 426,90 €. Dies hat die Beklagte auf Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 01.09.2014 (Bl. 626 d. A.) zutreffend selbst errechnet. Der dort verwendete Besitzstandsfaktor von 10,72 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch ansonsten deckt sich die Berechnung der Besitzstandsrente durch die Beklagte mit derjenigen des Klägers (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 01.10.2014, Bl. 669 d. A.), und stimmt mit den Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 18.02.2014 (a. a. O.) überein. b. Da die Beklagte bei der Berechnung ihres tatsächlich gezahlten Betriebsrentenbetrages vom 653,21 € jedoch nur eine Besitzstandsrente in Höhe von 420,53 € zugrundegelegt hat, ergibt sich bereits aus dieser Position ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von monatlich weiteren 6,37 €. 4. Darüber hinaus ist die Beklagte nach § 2 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B -Pensionskasse gewährten Grundversorgung in Höhe von 892,25 DM = 456,20 € an den Kläger weitere 292,83 DM = 149,72 € zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben. a. Zum Anspruch auf Zahlung eines solchen Ergänzungsbetrages dem Grunde nach verweist die Berufungskammer zunächst auf ihr Urteil vom 18.07.2013 in Sachen 7 Sa 1077/12. Vereinfacht ausgedrückt folgt der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer sog. „Pensionskassenspitze“ gegen die Beklagte daraus, dass sich im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis nach der in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgeschriebenen Berechnungsmethode ein höherer Betrag als unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf den arbeitgeberfinanzierten Teil der Pensionskassenrente ergibt, als dies unter Anwendung der Regeln der Satzung der B -Pensionskasse der Fall ist. § 2 Abs. 3 BetrAVG ordnet an, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall – vorbehaltlich der Möglichkeit, auf die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 S. 2 BetrAVG auszuweichen – für den Unterschiedsbetrag aufzukommen hat; denn § 2 Abs. 1 BetrAVG konstituiert die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft. b. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines Ergänzungsbetrages nach § 2 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG wird jetzt auch durch die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2014 bestätigt. In der Sache 3 AZR 542/13 führt das Bundesarbeitsgericht hierzu aus: „1 . Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C -Versorgungsordnung (C -VO) zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C -VO grundsätzlich von der B -Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse (...) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungs- anspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. BAG 23.03.2004- 3 AZR 279/03 – zu IV 1. der Gründe). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen (vgl. etwa Höfer BetrAVG, Stand Oktober 2013, Band I, § 2 Rn. 3277 ff.). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 S. 2 und S. 3 BetrAVG entziehen.“ (BAG, a. a. O., Rz. 44) Wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat die Beklagte auch vorliegend weder geltend gemacht, noch die Voraussetzungen dafür dargetan, dass sie rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 S. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 S. 2 BetrAVG verlangt hätte. c. Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich im vorliegenden Fall auf 828,18 DM = 423,44 €. Die Berechnung ergibt sich aus Folgendem (vgl. BAG a. a. O., Rz. 48 ff.): aa. Wäre der Kläger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres betriebstreu gewesen, wären für ihn über die tatsächlich gezahlten Beiträge in Höhe von 26.767,50 DM hinaus weitere 43.357,70 DM an Beiträgen gezahlt worden (231,20 DM x 187,5333 Monate; 231,20 DM = 2 % des Gehaltes des Klägers im Oktober 1993 in Höhe von 11.560,00 DM). Insgesamt wären somit bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze 70.125,20 DM für den Kläger eingezahlt worden. bb. Hieraus hätte sich eine satzungsgemäße Rente von 2.337,51 DM ergeben (70.125,20 DM ./. 12 x 40 %). Ausgehend von einem 60 %igen Finanzierungsbeitrag des Arbeitgebers hätte sich eine arbeitgeberfinanzierte Teilrente in Höhe von 1.402,51 DM ergeben. cc. Reduziert man diesen Betrag um die Quote, die sich aus dem Verhältnis der tatsächlichen zu der längst möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze ergibt und unstreitig 0,5905 beträgt, ergibt sich die unverfallbare Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf die arbeitgeberfinanzierte Rente in Höhe von 828,18 DM = 423,44 €. dd. Zieht man hiervon den in der tatsächlich gezahlten Pensionskassenrente von 456,20 € enthaltenen 60 %igen Arbeitgeberanteil in Höhe von 273,72 € ab, so ergibt sich der Fehlbetrag von 149,72 € monatlich. § 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG schreibt vor, dass die Beklagte die Pensionskassenrente um diesen Betrag aufzustocken hat, damit das in § 2 Abs. 1 BetrAVG vorgeschriebene Mindestniveau der unverfallbaren Rentenanwartschaft nicht unterschritten wird. 5. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts kann die Beklagte dem Anspruch des Klägers auf Zahlung des Aufstockungsbetrages nach § 2 Abs. 3 S. 1 BetrAVG und einer um 6,37 € monatlich höheren Besitzstandsrente auch nicht mit Erfolg die Verrechnung einer an ihn gezahlten, vermeintlich aber nicht oder jedenfalls nicht dieser Höhe geschuldeten Zusatzversorgung II entgegenhalten. Die Beklagte zahlt an den Kläger derzeit eine Zusatzversorgung II in Höhe von 232,68 €. Dieser Betrag ist korrekt ermittelt und steht dem Kläger auch in dieser Höhe zu. a. Die Ansicht der Beklagten, dem Kläger stehe überhaupt keine Zusatzversorgung II nach der C -VO zu, da er bei seinem Ausscheiden zum 31.10.1993 die zeitlichen Voraussetzungen für eine Unverfallbarkeit der Zusagen der C -VO noch nicht erworben gehabt habe, geht fehl. Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu zutreffend aus: „ Zwar galt die C -VO erst ab dem 01.01.1991. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C -VO bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13.04.1984 (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG a. F. nicht unterbricht.“ b. Aus demselben Grund ergibt sich, dass die Beklagte die Zusatzversorgung II in der tatsächlich gezahlten Höhe von 232,68 € monatlich auch zutreffend berechnet hat. Bei der m/n-tel-Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nämlich auch hier als tatsächliche Betriebszugehörigkeit die volle Betriebszugehörigkeit seit dem 19.04.1971 zugrundezulegen und somit wiederum der Kürzungsfaktor 0,5905 anzuwenden (BAG a. a. O., Rz. 38 ff., insbesondere Rz. 42). c. Der Kläger kann somit zu Recht die von ihm mit seinen Hauptanträgen begehrte, um 156,08 € monatlich erhöhte Betriebsrente, insgesamt also 809,29 € monatlich beanspruchen. 6. Im Gegensatz zu der von der Beklagten zuletzt geäußerten Ansicht ist der Gesamtanspruch in Höhe von 809,29 € auch nicht nochmals einer m/n-tel-Kürzung nach dem Prinzip des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu unterziehen. Dies ergibt die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene, nachvollziehbare Auslegung der VO, der das Berufungsgericht folgt. a. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verkennt die Beklagte bei ihren Ausführungen zur Notwendigkeit einer abschließenden m/n-tel-Kürzung des Gesamtbetrages der von ihr zu tragenden Betriebsrente, dass § 2 Abs. 1 BetrAVG nur den gesetzlich vorgesehenen Mindeststandard einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers konstituiert. Abweichungen hiervon zugunsten des Arbeitnehmers kann eine Versorgungsordnung aber ohne Weiteres zulassen. b. Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung vom 18.02.2014 (a. a. O., Rz. 22 bis 26 d. A.) im Hinblick auf das hier einschlägige Versorgungswerk folgendes aus: „a) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf. b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungs-ordnung allerdings verbessert werden , etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden . Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungs-ordnung . Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C -VO geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht. aa) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C -VO ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „ zusätzlich “ zu den Leistungen der C -VO gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31.12.1990 erworbene Anwartschaft“. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschnitt I Abs. 1 und 2 des Anhangs zur C -VO) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31.12.1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur C -VO) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31.12.1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31.12.1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der C -VO daher nicht möglich. bb) Die C -VO sieht für die ab dem 01.01.1991 erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungs-anwartschaften vor. Tz. 1 C -VO begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 01.01.1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C -VO allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungs-zusage erteilt wurde . Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C -VO nur für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können. cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 01.01.1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 01.01.1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C -VO einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C -VO für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C -VO) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur C -VO.“ [Hervorhebungen im Text nur hier] c. Dieser Auslegung der C -VO schließt sich das Berufungsgericht an. d. Anders als die Beklagte meint, widerspricht das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 18.02.2014 auch nicht seiner Rechtsprechung zur sog. ergebnisbezogenen Betrachtungsweise; denn das Bundesarbeitsgericht legt die C -VO so aus, dass nach dieser eine nochmalige abschließende m/n-tel-Kürzung der Gesamtbetriebsrente unter Einschluss der sog. Besitzstandsrente gerade nicht gewollt ist. Die in Rz. 22 des Urteils vom 18.02.2014 abstrakt angesprochene Frage nach einer sog. Vergleichsberechnung stellt sich damit im Falle der C -VO in der Tat nicht (zum Verständnis des Ganzen siehe jetzt auch Glocker/Birkel, Die unverfallbare Anwartschaft nach verschlechternder Neuordnung – Die Entscheidung des BAG vom 18.2.2014, 3 AZR 542/13, im Kontext der bisherigen Rechtsprechung, Betriebliche Altersversorgung 2014, 755 ff.). 7. Die Beklagte hat damit an den Kläger die in dem zuletzt formulierten Klageantrag zu 1. geltend gemachten Rückstände der Betriebsrentenansprüche für die Zeit vom 01.08.2009 bis 01.11.2014 nebst Verzugszinsen nachzuzahlen und künftig an den Kläger monatliche Betriebsrentenleistungen in Höhe von 809,29 € zu erbringen. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Entsprechend dem Antrag beider Parteien war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen, da aufgrund der von der Beklagten erhobenen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht beschiedenen Verfassungsbeschwerde noch nicht endgültig feststeht, ob die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2014, an der sich das vorliegende Urteil orientiert, Bestand haben wird. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann vonder Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.