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Urteil

8 Sa 199/12

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Berechnung einer Sozialplanabfindung ist der im Sozialplan definierte Monatsverdienst zugrunde zu legen; Ersatz von Aufwendungen (z. B. Kontoführungsgebühren) gehört nicht zum Monatsverdienst. • Vermögenswirksame Leistungen sind zwar Vergütungstatbestände, zählen aber nur dann zum Monatsverdienst, wenn sie im Sozialplan ausdrücklich als Teil des vereinbarten monatlichen Bruttoentgelts ausgewiesen sind; hier sind sie nicht einzubeziehen. • Jahresleistungen wie Urlaubsgeld und tarifliche Jahresleistung sind bei der Monatsbemessung anteilig zu berücksichtigen; die Parteivereinbarung, 25 % dieser Leistungen mit 1/12 zu berücksichtigen, ist auslegungsfähig und verfassungskonform (vgl. Bezug auf § 10 KSchG).
Entscheidungsgründe
Sozialplan: Monatsverdienstbegriffsbestimmung und Berechnung der Abfindung • Zur Berechnung einer Sozialplanabfindung ist der im Sozialplan definierte Monatsverdienst zugrunde zu legen; Ersatz von Aufwendungen (z. B. Kontoführungsgebühren) gehört nicht zum Monatsverdienst. • Vermögenswirksame Leistungen sind zwar Vergütungstatbestände, zählen aber nur dann zum Monatsverdienst, wenn sie im Sozialplan ausdrücklich als Teil des vereinbarten monatlichen Bruttoentgelts ausgewiesen sind; hier sind sie nicht einzubeziehen. • Jahresleistungen wie Urlaubsgeld und tarifliche Jahresleistung sind bei der Monatsbemessung anteilig zu berücksichtigen; die Parteivereinbarung, 25 % dieser Leistungen mit 1/12 zu berücksichtigen, ist auslegungsfähig und verfassungskonform (vgl. Bezug auf § 10 KSchG). Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt und verlor sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung. Anspruch auf Abfindung besteht unstreitig nach dem Sozialplan vom 11.05.2010, der eine altersgestaffelte Abfindungsberechnung nach einem Monatsverdienst-Regelmodell vorsieht. Streitpunkt war die konkrete Ermittlung des zugrunde zu legenden Monatsverdienstes nach § 3 Abs. 4 des Sozialplans. Die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung weder die monatliche Kontoführungsgebühr noch vermögenswirksame Leistungen und rechnete stattdessen nur 1/12 von 25 % des für 2010 vorgesehenen Urlaubsgeldes und der tariflichen Jahresleistung zum Durchschnittsverdienst hinzu. Der Kläger rügte die Berechnung als fehlerhaft; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz verteidigte die Beklagte die Berechnung mit Verweis auf Wortlaut, Systematik des Sozialplans und Entstehungsgeschichte; die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist der Sozialplan vom 11.05.2010; die Betriebspartner konnten nach § 75 BetrVG die Maßstäbe zur Abfindungsbemessung verbindlich regeln. • Maßgeblicher Auslegungsmaßstab ist der in § 3 Abs.4 festgelegte Begriff des 'Monatsverdienstes' sowie systematische Bezüge innerhalb des Sozialplans und der Verweis in § 8 Abs.1 auf §§ 9, 10 KSchG. • Kontoführungsgebühren sind Aufwendungsersatz und gehören nicht zur Arbeitsvergütung; daher sind sie kein Bestandteil des Monatsverdienstes (§ 3 Abs.4). • Vermögenswirksame Leistungen sind grundsätzlich Vergütungsbestandteile, werden hier aber nicht in § 3 Abs.4 Satz 2 als Teil des vereinbarten monatlichen Bruttoentgelts oder der Schichtzuschläge genannt und sind deshalb nicht zu berücksichtigen. • Die Regelung zu Urlaubsgeld und tariflicher Jahresleistung in § 3 Abs.4 Satz 1 2. Halbsatz ist auslegungspflichtig; Interpunktion, Systematik und der Rückbezug auf § 10 KSchG legen eine monatsanteilige Berücksichtigung nahe. • Vor dem Hintergrund der Zweckmäßigkeit, der gesetzeskonformen Systematik des Sozialplans und um eine ungewollte flächendeckende Wirkung der Kappungsgrenze (§ 3 Abs.7) zu vermeiden, ist die Beklagtenberechnung (Zuschlag von 1/12 von 25 % der Jahresleistungen) sachgerecht und rechtlich zulässig. • Folgerung: Die Beklagte hat den zugrunde zu legenden Monatsverdienst zutreffend ermittelt; die hieraus resultierende Abfindungshöhe ist nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Berechnung der Sozialplanabfindung durch die Beklagte ist materiell zutreffend. Kontoführungsgebühren und vermögenswirksame Leistungen sind nicht Teil des nach § 3 Abs.4 maßgeblichen Monatsverdienstes. Jahresleistungen (Urlaubsgeld und tarifliche Jahresleistung) sind in der vereinbarten Weise anteilig zu berücksichtigen; die Beklagte durfte hierzu 1/12 von 25 % hinzurechnen. Damit ist die vom Kläger geforderte höhere Abfindung nicht gerechtfertigt; die Klage bleibt erfolglos und die Kostenentscheidung geht zulasten des Klägers.