Urteil
9 Sa 1143/11
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2012:0222.9SA1143.11.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14. September 2011 5 Ca 1175/11 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010. 3 Die Klägerin, geboren am 6. August 1966, war vom 16. Oktober 2008 bis zum befristet bis zum 30. September 2010 bei der Beklagten als Mitarbeiterin in der Pflege beschäftigt. 4 Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 2. Oktober 2008 fanden auf das Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. 5 Ab dem 15. Oktober 2010 arbeitet die Klägerin bei einem anderen Dienstgeber, der ebenfalls auf das Arbeitsverhältnis die AVR anwendet. 6 Die AVR lauten soweit dies hier von Interesse ist - : 7 Anlage 1 zu den AVR 8
9 XIV Weihnachtszuwendung 10 a. Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtszuwendung, wenn er 11 (1) am 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres im Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht und 12 (2) seit dem 1. Oktober ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Dienstgeber in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gestanden hat oder steht und 13 (3) nicht in der Zeit vor dem 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem am 1. Dezember bestehenden Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ausscheidet, es sei denn, dass er im unmittelbaren Anschluss daran in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eintritt
14 b. Anteilige Weihnachtszuwendung 15 Der Mitarbeiter, dessen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Dezember endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat, erhält die anteilige Weihnachtszuwendung,
16 1 f. wenn er im unmittelbaren Anschluss an sein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der AVR oder in einen anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übertritt
17 Mit der vorliegenden Klage, die am 11. Mai 2011 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen ist, verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von EUR 1.224,23 als anteilige Weihnachtszuwendung 2010 (9/12 der Bruttomonatsvergütung September 2010 in Höhe von EUR 1.623,20). 18 Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Urteil vom 14. September 2011 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht unmittelbar im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten in ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übergetreten. Die Regelung unter Anlage 1 Ziff. XIV b Nr. 1 f der AVR sei dahin auszulegen, dass eine unmittelbare Anschlussbeschäftigung nur vorliege, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen keine anderen Werktage als üblicherweise arbeitsfreie lägen. Der Begriff "unmittelbare Anschlussbeschäftigung" sei unter Anlage 1 Ziff. III A) und B) im Zusammenhang mit der Einstufung in die Vergütungsgruppe bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem anderen, ebenfalls unter den Geltungsbereich der AVR fallenden oder dem Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche angehörenden Arbeitgeber für alle Ansprüche dahin bestimmt, dass ein unmittelbarer Anschluss nicht vorliege, wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage lägen. 19 Das Urteil ist der Klägerin am 22. September 2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 17. Oktober 2011 Berufung einlegen und diese zugleich begründen lassen. 20 Die Klägerin trägt vor, die Bestimmung des Begriffs "unmittelbarer Anschluss" unter Anlage 1 Ziff. III A) und B) AVR gelte nur für die dort geregelte Eingruppierung bei der Neueinstellung. Sie finde sich gerade nicht vergleichbar wie etwa die Gesetzesregelung unter § 121 BGB für den gesamten Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches - in einem für alle Ansprüche geltenden allgemeinen Teil der AVR. Da mithin der Begriff "unmittelbarer Anschluss" nicht eindeutig sei, müsse nach AGB-Recht die Regelung zu Lasten der Beklagten ausgelegt werden. Sollte die Begriffsbestimmung unter Anlage 1 Ziff. III A) und B) AVR dennoch anwendbar sein, so sei zu berücksichtigen, dass nach dieser Regelung von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses abgewichen werden könne, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteige. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass sie das dabei zu beachtende billige Ermessen ausgeübt habe. Das Arbeitsverhältnis sei von der Beklagten und nicht von ihr beendet worden. 21 Die Klägerin beantragt, 22 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 14. September 2011 5 Ca 1175/11 EU die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.224,23 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie hält die Begriffsbestimmung unter Anlage 1 Ziff. III A) und B) auch für den Anspruch auf Weihnachtszuwendung für einschlägig. Im Übrigen entspreche diese Definition dem allgemeinen Sprachverständnis. Sie stimme zudem überein mit den Protokollnotizen zu § 1 des Zuwendungstarifvertrages für den Bereich des öffentlichen Dienstes, dem die AVR-Regelungen über die Weihnachtszuwendung nachgebildet seien. Sie habe ihr Ermessen dahin ausgeübt, dass sie ohne Ausnahme keine Weihnachtszuwendung zahle, wenn keine unmittelbare Anschlussbeschäftigung vorliege. Im Übrigen könne die Klägerin selbst bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen allenfalls EUR 949,80 brutto beanspruchen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 I. Die Berufung ist zulässig. 29 Sie ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und innerhalb der Fristen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. 30 II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. 31 Zu Recht hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer anteiligen Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010 zusteht. Die Klägerin ist nicht im "unmittelbaren Anschluss" an das zum 30. September 2010 bei der Beklagten beendete Arbeitsverhältnis in ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche übergetreten. 32 1. Auch wenn die im Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug genommenen AVR nicht als Tarifvertrag anzusehen sind, erfolgt die Auslegung einer derartigen kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften der AVR ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die praktische Anwendung der AVR und deren Entstehungsgeschichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. BAG, Urteil vom 21. Oktober 2009 10 AZR 786/08 - ). 33 2. Danach hat die Klägerin nicht im "unmittelbaren Anschluss" an das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten in ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen AVR-Dienstgeber übergetreten, weil dazwischen ein Zeitraum von zwei Wochen lag. 34 a. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist das Merkmal "unmittelbarer Anschluss" nicht erfüllt, wenn eine Unterbrechung zwischen dem einen und dem anderen Arbeitsverhältnis eingetreten ist. Die Wortwendung wird für eine Verbindung von einem abgeschlossenen zu einem neuen Sachverhalt ohne zeitlichen oder räumlichen Abstand benutzt (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 1989 6 AZR 255/88 zu der wortgleichen Regelung in einem Zuwendungstarifvertrag für den öffentlichen Dienst). 35 b. Nicht abzustellen ist auf die Bestimmung des Begriffs "unmittelbarer Anschluss" unter Anlage 1 Ziff. III A) und B) AVR, die für die Eingruppierung bei Neueinstellungen von Arbeitnehmern gilt, die zuvor bei einem anderen AVR-Dienstgeber beschäftigt waren. 36 Die maßgebliche Anmerkung bezieht sich nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Einordnung in die AVR nur die auf diese Eingruppierungsregelung. Eine mit ihr vergleichbare Bestimmung fehlt bei den Vorschriften über die Weihnachtszuwendung unter Ziff. XIV der Anlage 1 zu den AVR. Die Ausnahmevorschrift ist auch nicht in analoger Anwendung auf die Unterbrechung zwischen zwei Arbeitsverhältnissen im Rahmen der Ziff. XIV b 1 f der Anlage 1 zu den AVR anzuwenden. Sie betrifft (nur) die regelmäßig zu zahlende Grundvergütung und richtet sich an den neuen Dienstgeber. Demgegenüber geht es bei der Weihnachtszuwendung um eine einmalige jährliche Leistung, die wie im Arbeitsleben nicht unüblich - von dem ununterbrochenen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht worden ist (vgl. dazu auch: BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 10 AZR 667/10 - ). Der Regelungsgeber hat durch die detaillierten Sonderregelungen unter Anlage 1 zu den AVR deutlich gemacht, dass auch Anmerkungen zu bestimmten Ansprüchen bei anderen Regelungskomplexen nur zur Anwendung kommen, soweit sie einbezogen sind oder auf sie verwiesen wird (vgl. dazu auch: BAG, Urteil vom 21. Oktober 2009 10 AZR 786/08 - ). 37 c. Eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung stützt dieses Ergebnis. Der Weihnachtsgeldregelung in den AVR liegt der Gedanke der Einheit des Dienstes bei AVR-Dienstgebern und im Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche zugrunde. Mit diesem Grundgedanken wäre es nicht zu vereinbaren, einem Arbeitnehmer, der im gesamten Kalenderjahr bis über den 31. März des folgenden Jahres hinaus in dem vorgenannten Einheitsbereich gestanden hat, nur deshalb von der Zuwendung auszuschließen, weil zwei nahtlos aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen AVR-Dienstgebern vorgelegen haben (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 1989 6 AZR 255/88 zu der Regelung im Zuwendungstarifvertrag für den öffentlichen Dienst). 38 3. Sofern es sich bei den Regelungen in Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, führt dies zu keinem anderen Auslegungsergebnis (vgl. zur Bewertung als Allgemeine Geschäftsbedingungen: BAG, Urteil vom 21. Oktober 2009 10 AZR 786/08 - ). 39 Auch wenn die §§ 305 ff. BGB Anwendung fänden, verbliebe es bei dem dargestellten Auslegungsergebnis. Auf die in § 305 c Abs. 2 BGB verankerte Unklarheitenregel, wonach Zweifel bei der Auslegung zulasten des Verwenders gehen, kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden zu denen die systematische Auslegung gehört nicht behebbare Zweifel bleiben. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 2008 10 AZR 1/08 - ). Da sich aus Wortlaut und Systematik sowie auch Sinn und Zweck ein eindeutiges Auslegungsergebnis gewinnen lässt, kann die Unklarheitenregel nicht zur Anwendung kommen. 40 Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen. 41 Die Revision war nicht zuzulassen. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn wie hier die Rechtsfrage so einfach zu beantworten ist, dass divergierende Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte nicht zu erwarten sind (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Februar 2005 9 AZN 982/04 - ). 42 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 43 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 44 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. 45 Schwartz Hartwig Grübnau