Urteil
3 Sa 1212/11 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2011:1214.3SA1212.11.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2011 - 7 Ca 3027/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2 Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2011 - 7 Ca 3027/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2 Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt und bezog im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits seit mehreren Jahren eine betriebliche Altersversorgung von der Beklagten. Die Parteien streiten über die Höhe dieser Betriebsrente. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger den eingeklagten rückständigen Differenzbetrag sowie in Zukunft die geltend gemachte höhere Betriebsrente nach der Berechnung des Klägers zu zahlen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 15.08.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.08.2011 Berufung eingelegt und diese am 29.09.2011 begründet. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht verkenne den Regelungsgehalt des § 16 BetrAVG. § 16 Abs. 1 BetrAVG lege den Prüfungszeitraum gesetzlich auf einen Dreijahreszeitraum fest. Dementsprechend müsse dieser Zeitraum auch in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG zugrunde gelegt werden. Zu berücksichtigen sei daher nur die seit dem letzten Anpassungsstichtag verstrichene Zeit. Dies sei auch im Ergebnis konsequent und sachgerecht, da es anderenfalls dem Arbeitgeber praktisch unmöglich wäre, sich auf die reallohnbezogene Obergrenze zu berufen. Im Übrigen leite sich dieses Ergebnis auch aus§ 16 Abs. 4 BetrAVG ab, wonach zu Recht unterbliebene Anpassungen nicht nachzuholen seien. Das Arbeitsgericht habe ferner nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des BAG alle in einem Kalenderjahr anfallenden Anpassungen auf einen Stichtag gebündelt werden dürften. Schließlich habe das Arbeitsgericht übersehen, dass § 16 Abs. 1 BetrAVG dem Arbeitgeber ein Ermessen einräume. Der Arbeitgeber habe ein Wahlrecht, ob er die Teuerungsrate oder die Nettolohnentwicklung im vorgenannten Dreijahreszeitraum seiner Anpassungsentscheidung zugrunde legen wolle. Letztlich habe die Beklagte die reallohnbezogene Obergrenze zutreffend ermittelt und auf die richtige Vergleichsgruppe abgestellt. Schließlich meint die Beklagte, die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte verkenne die Bedeutung und Tragweite der berührten Grundrechte der Artikel 2, 12 und 14 GG. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2011– 7 Ca 3027/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und hält an seiner Auffassung fest, dass bei einem Wechsel des Prüfungsmaßstabs von der Verbraucherpreisentwicklung zur Nettolohnbetrachtung auf den Zeitraum ab Rentenbeginn abzustellen sei. Dies sei Folge des Grundsatzes, dass der Prüfungszeitraum nicht zur Disposition des Arbeitgebers stehe. Demgegenüber führte die Anpassungsentscheidung der Beklagten dazu, dass die Betriebsrente des Klägers unzulässigerweise ausgezehrt würde. Schließlich verstoße die gesetzliche Regelung des § 16 BetrAVG weder als solche noch in der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht gegen Grundrechte der Verfassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft(§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Das Berufungsgericht konnte aufgrund der von beiden Parteien in der Berufungsinstanz ausdrücklich erklärten Zustimmung gemäߧ§ 64 Abs. 6 ArbGG, 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden. Ausgeschlossen ist die Anwendung des § 128 Abs. 2 ZPO gemäߧ 46 Abs. 2 ArbGG lediglich im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren (vgl. Schwab in: Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl.,§ 64 Rn. 236; Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 128 Rn. 21). II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Berufungsbegründung der Beklagten gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Zunächst vermag die formale, auf § 16 Abs. 1 BetrAVG Bezug nehmende Wortlautargumentation nicht zu überzeugen. Denn der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift lediglich den dreijährigen Anpassungsturnus festgelegt. Über den im weiteren Verlauf bei späteren Anpassungen zugrunde zu legenden Prüfungszeitraum trifft das Gesetz keine Aussage. Richtigerweise ist demgegenüber entscheidend auf den Zweck der Norm abzustellen. Mit der in § 16 BetrAVG normierten Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung und ggf. Anpassung der Betriebsrentenleistungen wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass eine Auszehrung der Betriebsrenten möglichst vermieden wird. Gleichzeitig sollte die Gesamtbelastung für den Arbeitgeber aus bereits bestehenden Versorgungspflichten berechenbar bleiben (BAG, Urteil vom 17.04.1996 – 3 AZR 56/95 -, BAGE 83, 1; BAG, Urteil vom 10.02.2009 – 3 AZR 610/07 -, NZA-RR 2010, 42). Die Gesetzesmaterialien zum Rentenreformgesetz 1999 belegen, dass sich an diesem grundlegenden Normzweck durch die Novellierung des § 16 BetrAVG zum 01.01.1999 nichts geändert hat (BT-Drucks. 13/8011, S. 73). Auch bei späteren Gesetzesänderungen hat der Gesetzgeber insoweit keinen Reformbedarf gesehen. Die Gefahr einer Auszehrung der Betriebsrenten kann aber nur dann ausgeschlossen werden, wenn der maßgebliche Prüfungszeitraum mit dem Beginn der Rentenzahlung einsetzt. 2. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung einwendet, der Gesetzgeber habe bereits mit der Einprozentregelung in§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG das Prinzip des Kaufkrafterhalts aufgegeben, über zeugt auch dies nicht. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung den seitens der Wirtschaft geäußerten Bedenken hinsichtlich der fehlenden Kalkulierbarkeit der betrieblichen Altersversorgung entgegenwirken und dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu mehr Planungs-und Rechtssicherheit geben. Gleichzeitig heißt es in der Begründung, dass sich auch der Arbeitnehmer mit dieser Neuregelung besser stellen könne, da diese Neuregelung zumindest gemessen an der seinerzeitigen Preissteigerungsrate keine Verschlechterung beinhalte(BT-Drucks. 13/8011, S. 73). Dies macht deutlich, dass – anders als die Beklagte meint – dem Kaufkraftausgleich weiterhin bestimmende Bedeutung zukommen sollte. 3. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist auch der Rechtsprechung des Betriebsrentensenats zum Nichteingreifen des§ 16 Abs. 4 BetrAVG bei einer wegen einer niedrigeren reallohnbezogenen Obergrenze unterbliebenen Anpassung uneingeschränkt zu folgen (vgl. BAG, Urteil vom 30.08.2005 – 3 AZR 395/04 -, AP Nr. 56 zu § 16 BetrAVG). Der Fall eines durch den späteren Wechsel des Prüfungsmaßstabs entstehenden Anpassungsdefizits wird von § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht erfasst. Letztlich besagt der Prüfungszeitraum nur etwas darüber, wie der Anpassungsbedarf ab dem Anpassungsstichtag zu ermitteln ist. Ein Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag kann daher nicht zu einer „nachträglichen“ Anpassung führen (BAG, Beschluss vom 19.01.2011 – 3 AZN 967/10 - ). 4. Ein weiteres Argument kommt hinzu. § 16 Abs. 4 BetrAVG ist eine Ausnahmeregelung, die von der Pflicht zur nachholenden Anpassung befreit, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Eine solche Bestimmung macht aber nur Sinn, wenn bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs nicht nur auf den Drei-Jahres-Zeitraum vor dem Prüfungsstichtag abgestellt wird, sondern regelmäßig der Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Prüfungsstichtag maßgeblich ist (BAG, Beschluss vom 19.01.2011 – 3 AZN 967/10 - ). 5. Im Übrigen bleibt der Hinweis auf weitere einschlägige Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte. Sowohl das Landesarbeitsgericht Hamm als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg folgen weiterhin der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und halten bei einem Wechsel des Prüfungsmaßstabs am Prüfungszeitraum von Rentenbeginn bis zum maßgeblichen Prüfungsstichtag fest (vgl. LAG Hamm Urteil vom 08.06.2010– 9 Sa 280/10 -; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2010- 7 Sa 67/09 -). Das Gleiche gilt für weitere Folgeentscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hessen (Urteil vom 03.11.2010 – 8 Sa 736/10 -) sowie des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.11.2010– 6 Sa 398/10). Auch die erkennende Kammer hat mit Urteil vom 22.09.2010 bereits gleichlautend entschieden (3 Sa 562/10). Insbesondere das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat dabei ergänzend zu der dortigen, ebenfalls zutreffend begründeten erstinstanzlichen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 16 BetrAVG lediglich den Prüfungstermin, nicht hingegen den maßgeblichen Prüfungszeitraum bestimme. Nach dem Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes sei eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Betriebsrenten seien letztlich kreditierte Gegenleistungen für bereits erbrachte Leistungen des Arbeitnehmers. Daher bestünden die Belange der Versorgungsempfänger in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, so dass zwingend der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln sei, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung bestehe, soweit diese nicht durch vorhergegangene Anpassungen ausgleichen worden sei. Dementsprechend müsse mit dem Bundesarbeitsgericht als Prüfungszeitraum für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde gelegt werden. Weiterhin zutreffend hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ferner ausgeführt, dass nichts anderes für die Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze gelten könne und der Prüfungszeitraum nicht zur Disposition des Arbeitgebers stehe. Denn - und das ist entscheidend - eine isolierte, jeweils auf drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise, wie von der Beklagten vertreten, ließe die Belange der Versorgungsempfänger teilweise unberücksichtigt und hätte zur Folge, dass diesen Kaufkraftverluste verblieben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden. Genau dies gilt es aber zu vermeiden. Ansonsten würde die vom Gesetz ausdrücklich bezweckte Vermeidung einer Auszehrung von Betriebsrenten in ihr Gegenteil verkehrt. 6. Auch die verfassungsrechtlichen Erwägungen der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Weder die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und sämtlicher mit der Thematik befasster Landesarbeitsgerichte vorgenommene Auslegung des § 16 BetrAVG, noch dessen Anwendung durch die Gerichte bewirkt einer Verletzung der Beklagten in ihrem Grundrechten. Soweit die Beklagte eine Verletzung desArt. 12 Abs. 1 GG rügt, teilt die erkennende Kammer bereits die Bedenken des Klägers bezüglich des Eingriffs in den Schutzbereich dieser Norm. Doch selbst bei einer unterstellten Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG käme jedenfalls Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zum Tragen, der eine Regelung der Berufsausübungsfreiheit durch Gesetz zulässt. Ein solches Gesetz stellt§ 16 BetrAVG dar, der zudem den Arbeitgeber nicht zu einer Versorgungszusage zwingt, sondern lediglich dann, wenn sich der Arbeitgeber freiwillig zur Erteilung einer solchen Zusage entschieden hat, die Modalitäten der Betriebsrentenanpassung regelt. Dass hierin eine unverhältnismäßige Einschränkung der verfassungsrechtlichen Position des Arbeitgebers liegen soll, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Das Gleiche gilt für die beklagtenseits gerügte Normauslegung. Die erkennende Kammer stützt sich hierbei mit der gesamten übrigen landes- und bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wesentlich auf den eindeutigen Gesetzeszweck, nämlich die Verhinderung einer Auszehrung der Betriebsrente. Dies entspricht allgemein anerkannter Auslegungsregeln (vgl. zur Bedeutung des Normzwecks in diesem Zusammenhang zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011– 2 BvR 882/09 -, NJW 2011, 2113; BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011– 1 BvR 383/10 -; BVerfG, Beschluss vom 06.11.2008 – 1 BvR 2360/07 -, NJW 2009, 499). Mit dem Kläger vermag die Kammer auch insoweit keine übermäßige Belastung der Beklagten zu erkennen. Das Gleiche gilt insgesamt auch für die weiteren beklagtenseits gerügten Grundrechtseingriffe. 7. Letztlich trägt auch der Einwand der Beklagten gegenüber der erstinstanzlichen Verurteilung hinsichtlich der Zinsen nicht. Die von der Beklagten angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Urt. vom 22.08.2011– 2 Ca 1865/11) nicht einschlägig. Anders als im vorliegenden Fall ging es in der maßgeblichen BGH-Entscheidung um die Reduzierung einer zu hoch angesetzten Honorarfestsetzung des klagenden Sachverständigen. Diese Situation ist mit der streitgegenständlichen, fehlerhaft von der Beklagten vorgenommenen Betriebsrentenanpassung nicht vergleichbar. Anders als dort würde eine unterbleibende Verzinsung hier das rechtsfehlerhafte Verhalten der Beklagten noch honorieren. Hinzu kommt, dass § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB hier ohnehin nicht zur Anwendung kommt. Da der Anspruch auf Anpassung nach Maßgabe des Verbraucherpreisindexes als Sanktion für die fehlerhafte Anpassungsentscheidung der Beklagten ausgestaltet ist, fehlt es bereits an dem erforderlichen Ermessensspielraum. 8. Schließlich hat das Arbeitsgericht – ebenfalls mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – als Rechtsfolge für die einer billigem Ermessen nicht entsprechende Anpassungsentscheidung der Beklagten angeordnet, dass die Beklagte den Teuerungsausgleich nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG schuldet. Die Berechnung des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen, so dass sich weitere Ausführungen zur konkreten Berechnung erübrigen. Nach allem bleibt es somit bei der klagestattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung. III. Da die Beklagte das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss sie nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen. Die Revision war nicht nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und die Entscheidung im Übrigen auf den Umständen des Einzelfalls beruht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a ArbGG wird hingewiesen. Dr. Kreitner Eubel Dederichs