Urteil
8 Sa 736/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:1103.8SA736.10.0A
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Anpassung und Nettolohnobergrenze
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 17. März 2010 – 4 Ca 532/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anpassung und Nettolohnobergrenze Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 17. März 2010 – 4 Ca 532/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts. Auch das Berufungsgericht folgt der zutreffenden Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG v. 25. April 2006 – 3 AZR 159/05– DB 2006, 2639; BAG v. 30. August 2005 – 3 AZR 395/04– DB 2006, 732). Danach reicht der für den Anpassungsbedarf und die reallohnlohnbezogene Obergrenze maßgeblicher Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Unter diesem Gesichtspunkt kann sich die Beklagte nicht auf die Obergrenze der Reallohnsteigerung der letzten 3 Jahre für ihre Anpassungsentscheidung beziehen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund. Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte die dem Kläger gewährte Betriebsrente anzupassen hat. Der Kläger verlangt für die Zeit ab 01.Juli 2008 eine um 268,93 € monatlich höhere Betriebsrente und hat den Rückstand für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis Ende Februar 2010 sowie die Zahlung einer um 268,93 € brutto höheren Betriebsrente ab 01. März 2010 eingeklagt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil sie der Auffassung ist, der Kläger könne keinen vollen Teuerungsausgleich verlangen. Dem stehe die reallohnbezogenen Obergrenze, aus der Entwicklung der durchschnittlichen Jahreseinkommen aller Mitarbeiter des Konzerns im Zeitraum Ende 2004 bis Ende 2007 entgegen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 17. März 2010, auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 29. September 2010 verwiesen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, entgegen der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts sei ein Teuerungsausgleich nicht nachzuholen, wenn eine Anpassung wegen einer niedrigeren reallohnbezogenen Obergrenze unterblieben sei. Der Prüfungszeitraum seien immer nur die zurückliegenden 3 Jahre – auch bei einem Wechsel des Prüfungsmaßstabes. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main – 4 Ca 532/09 – vom 17. März 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Entsprechend der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts reiche der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum grundsätzlich vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Die Beklagte habe ferner fehlerhaft auf abgeschlossene Kalenderjahre vor dem Anpassungszeitpunkt abgestellt und dem Kreis der zu berücksichtigenden vergleichbaren Arbeitnehmer falsch eingegrenzt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.