Urteil
8 Sa 1458/10
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:1012.8SA1458.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2010 - 6 Ca 11585/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. 3 Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie gehörte zu den großen K Chemiefirmen und beschäftigte seinerzeit weit über 1.000 Mitarbeiter. Im Laufe der Jahre wurden die Produktionsanlagen wegen Unwirtschaftlichkeit stillgelegt. Seit der letzten Stilllegung im Jahr 1994 führt die Beklagte nur noch das frühere Chemikalien-Handelsgeschäft mit zuletzt5 Mitarbeitern weiter. Daneben besteht die wesentliche Aufgabe der Beklagten darin, die Versorgungszusagen der aktuell über 1.000 Betriebsrentner zu gewährleisten. 4 Der am 1938 geborene Kläger war seit dem 02.05.1962 als Tarif-Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Kündigung der Beklagten zum 31.12.1993 ausgeschieden. 5 Der Kläger hat sich im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden zum 31.12.1993 seine Betriebsrentenansprüche bezogen auf den Versorgungsfall mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht der Höhe nach ausrechnen lassen. 6 Seit dem 01.01.1999 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente. Ebenfalls seit diesem Zeitpunkt zahlt die Beklagte an den Kläger eine Betriebsrente auf der Grundlage der Richtlinie für Betriebliche Altersversorgung für Arbeiter und Angestellte vom 06.05.968 (Bl. 247 – 253 d.A.) in der Gestaltung des Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993 (Bl. 246 ff. d. A.). 7 Mit Schreiben vom 12.12.1974 bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass sich auch nach Inkrafttreten des BetrAVG seine Altersversorgung nach den Richtlinien vom 06.05.1968 richte. 8 Mit Aushang vom 10.12.1986 teilten die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat den Arbeitnehmern Folgendes mit: 9 „Die C F K GmbH gewährt abweichend vom Wortlaut der Altersversorgungszusagen die Firmenrente auch schon vor dem Erreichen des65. Lebensjahres ohne versicherungsmathematische Abschläge vorzunehmen.“ 10 Die Beklagte zahlte dem Kläger eine monatliche Betriebsrente von zunächst 1027,00 DM, die sie durch Neuberechnung vom 21.09.2000 auf 1093,00 € erhöhte. Nach Einführung des Euro ergab sich daraus bis zum August 2009 eine monatliche Zahlung in Höhe von 558,84 €. Auf die Berechnung der Beklagten (Bl. 254 f. d. A.) und die Neuberechnung nebst Anschreiben (Bl. 256 f. d.A.) wird insoweit Bezug genommen. 11 Seit September 2009 zahlt die Beklagte an den Kläger lediglich 504,00 € monatlich an Betriebsrente. 12 Sie beruft sich dabei auf eine vorzunehmende Quotierung wegen des Nichterreichens der festen Altersgrenze 65 sowie auf die zunächst unterbliebene Anrechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente, die der Kläger mit Erreichen des 65. Lebensjahrs erzielt hätte im Rahmen der zugesagten Gesamtversorgung. Auf die hierzu vorgelegte Berechnung der Beklagten (Bl. 258 d. A.) wird verwiesen. 13 Wegen des Weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäߧ 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 14 Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht am 09.09.2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stünde keine höhere Betriebsrente als monatlich 504,00 brutto zu. Die Beklagte habe keine höhere Betriebsrente zugesagt. Jahrelang sei zwar eine höhere Betriebsrente gezahlt worden. Dies habe auf einem Irrtum der Beklagten beruht. Bei einer Falschberechnung entstehe kein Vertrauen, das geschützt werden müsse. 15 Gegen das am 09.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.11.2010 Berufung eingelegt und diese am 07.01.2011 begründet. 16 Er hält neben den genannten Richtlinien vom 06.05.1968 zunächst den von der Beklagten und dem Betriebsrat unterschriebenen Aushang vom 10.12.1986 für maßgeblich und macht geltend, die Beklagte habe in Kenntnis der Richtlinien vom 06.05.1968 und des Betriebsrentengesetzes dem Kläger bewusst eine höhere Betriebsrente zugesagt, als sie sich aus den Richtlinien und dem Gesetz ergeben hätte. Damals seien insbesondere Mitarbeiter, die zwischen 55 und 63 Jahre alt waren und im Wege der Frühpensionierung ausscheiden konnten, angesprochen worden. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie ohne weitere Abschläge ausscheiden könnten und bei der betrieblichen Altersversorgungsrente keine Nachteile erleiden würden. Damit habe die Beklagte das Einverständnis von Arbeitnehmern zu Frühpensionierungen erreichen wollen. Auch wenn mit ihm kein derartiges Gespräch geführt worden sei, so habe er doch von den Rentenberechnungen bei anderen vergleichbaren Arbeitnehmern gewusst. Als weiteres Indiz gelte ein versicherungsmathematisches Gutachten der Deutschen Industrie-Treuhandgesellschaft mbH über die voraussichtliche Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung im Tarifbereich der Beklagten im Zeitraum von 1984 bis 2020, das für Tarifangestellte mit Diensteintritt vor dem 01.01.1974 als Altersgrenze bei Männern das 63. und bei Frauen und Schwerbehinderten das 60. Lebensjahr zugrunde lege. Nach allem habe die Beklagte die Rentenberechnung ganz bewusst in der ursprünglichen Höhe vorgenommen. Hierdurch sei zugunsten des Klägers ein Anspruch auf Beibehaltung eines Anspruchs auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 558,84 € auf der Grundlage einer entstanden betrieblichen Übung gegeben. 17 Zudem habe selbstverständlich die Betriebsrente für den Kläger bei seinem Ausscheiden eine Rolle gespielt und er habe sich auf die damals geltenden Altersversorgungsregelung und deren tatsächliche Handhabung durch die Beklagte verlassen. Die Beklagte habe hiernach das in Anspruch genommene Recht auf eine Rentenkürzung jedenfalls verwirkt. 18 Der Kläger hat im Übrigen durch Erklärung zu Protokoll der Kammersitzung vom 12.10.2011 eingeräumt, dass die Korrekturberechnung der Beklagten bei ausschließlicher Anwendung der zugrunde zu legenden Versorgungsregelungen eine korrekte Berechnung des vertraglichen Betriebsrentenanspruchs sei, zumal diese Korrekturberechnung unstreitig - wie zugesagt - auf einen versicherungsmathematischen Abschlag verzichtet. 19 Der Kläger beantragt, 20 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2010 - 6 Ca 11585/09 – 21 22 1. festzustellen, dass er über den 01.09.2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 558,84 € hat, 23 24 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 164,52 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, hinsichtlich der Berechnung der Betriebsrente des Klägers seien keine Zusagen gemacht worden. 28 Der Betriebsrentenanspruch des Klägers beruhe ausschließlich auf den Richtlinien vom 06.05.1968 in Gestaltung des Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993 in Verbindung mit § 6 BetrAVG. 29 Die von der Beklagten zunächst vorgenommene Berechnungsweise habe der seinerzeit vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Auslegung des BetrAVG zur Berechnung gesetzlicher Anwartschaften aus Gesamtversorgungszusagen entsprochen. Hieraus sei die klare Absicht der Beklagten ersichtlich, dem Kläger nur die Firmenrente zu gewähren, die ihm nach dem Gesetz zugestanden habe. Im Rahmen eines Rechtsstreits beim Arbeitsgericht Köln sei der Beklagten im letzten Quartal 2008 bekannt geworden, dass das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Auslegung der §§ 2 und 6 BetrAVG geändert habe. Die in Auftrag gegebene rechtliche Überprüfung habe ergeben, dass nach der nunmehrigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Eintritt des Versorgungsfalles erst dann vorliege, wenn die in der Versorgungszusage enthaltene feste Altersgrenze erreicht sei. Durch den von der Beklagten praktizierten Normenvollzug habe keine betriebliche Übung eintreten können. Außerdem habe das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Berechnung von Betriebsrenten in Gesamtversorgungssystemen hinsichtlich der Anrechnung von Sozialversicherungsrenten geändert und entschieden, dass bei der Berechnung der Betriebsrente eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers zusätzlich zu den Zeiten bis zum Ausscheiden nach der tatsächlichen Rentenbiografie auch fiktive Zeiten bis zur festen Altersgrenze nach dem letzten Einkommen des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden bei der Ermittlung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente zu berücksichtigen seien. Daraufhin habe die Beklagte eine neue, korrigierte Rentenberechnung erstellt, die zu der zuletzt gezahlten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 504,00 € geführt habe. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 32 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft(§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 33 II. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. 34 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte auf der Grundlage der Richtlinien vom 06.05.1968 in Gestaltung des Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993 lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 504,00 €, die die Beklagte unstreitig zahlt. 35 Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger zu Protokoll der Sitzung vom 12.10.2011 eingeräumt hat, dass die Korrekturberechnung der Beklagten bei ausschließlicher Anwendung der zugrunde zu legenden Versorgungsregelungen eine korrekte Berechnung des Betriebsrentenanspruchs sei, zumal diese Korrekturberechnung unstreitig - wie zugesagt - auf einen versicherungsmathematischen Abschlag verzichtet. 36 Damit wird durch die Zahlung der Beklagte der vertraglich zustehende Anspruch des Klägers erfüllt. 37 2. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch aus vertraglicher Zusage einer die Richtlinien vom 06.05.1968 in Gestaltung des Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993 übersteigenden Leistung. 38 Der Kläger behauptet nicht, dass ihm persönlich ein höherer Anspruch als nach den Richtlinien vom 06.05.1968 in Gestaltung des Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993 geschuldet im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden bei der Beklagten - in Entsprechung der später zunächst erfolgten Berechnung der Beklagten - zugesagt worden sei. 39 Im Gegenteil hat der Kläger eingeräumt, dass er sich im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden zum 31.12.1993 seine Betriebsrentenansprüche bezogen auf den Versorgungsfall mit Vollendung des 60. Lebensjahres nicht der Höhe nach von der Beklagte hat ausrechnen lassen. 40 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortzahlung der vor Korrekturabrechnung der Beklagten zuvor mit 558,84 € zu hoch errechneten und gezahlten monatlichen Betriebsrente. 41 a. Einen Anspruch auf Beibehaltung dieser - wie vom Kläger eingeräumt - auf einer fehlerhaften Berechnung beruhenden Zahlung hat der Kläger nicht. 42 Eine einen derartigen Anspruch begründende betriebliche Übung liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter einer betrieblichen Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in aller Regel stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend ist dabei nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste und durfte (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2010 – 10 AZR 43/09 -, EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 13 m. w. Nachw.). Nimmt der Arbeitgeber irrtümlich an, zur Leistung verpflichtet zu sein und zahlt deshalb über mehrere Jahre hinweg eine zusätzliche Leistung und erkennt der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber sich lediglich normgemäß verhalten will, entsteht kein Anspruch für die Zukunft (BAG, Urteil vom 28.06.2005 – 1 AZR 213/04 -, AP Nr. 25 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). Für eine betriebliche Übung muss der Arbeitnehmer also Anhaltspunkte für eine bewusste überobligationsmäßige Zahlung des Arbeitgebers darlegen (BAG, Urteil vom 24.03.2010 – 10 AZR 43/09 -, NZA 2010, 759). 43 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte führt im vorliegenden Rechtstreit aus, sie habe sich immer „normgemäß“ verhalten wollen und sie habe erstmals im Rahmen einer späteren Überprüfung der BAG-Rechtsprechung bemerkt, dass die Betriebsrente anders als bisher praktiziert zu berechnen sei. 44 Der Kläger trägt nichts Erhebliches vor, was für eine bewusste überobligationsmäßige Zahlung der Beklagten sprechen könnte. 45 Insbesondere leitet das Verständnis einer bewusst überobligationsmäßigen Leistung nicht daraus ab, dass die Beklagte fehlerhafte Berechnung von Betriebsrentenansprüchen entsprechend der fehlerhaften Berechnung zugunsten des Klägers in zahlreichen anderen Fällen vorgenommen hat. Dieses Verhalten widerlegt gerade nicht, dass die Beklagte alle diese Berechnungen in Verkennung der durch die Rechtsprechung erfolgten Klärung zur Berechnung der geschuldeten Betriebsrentenansprüche unbewusst fehlerhaft vorgenommen hat. Dies aber wäre gerade - wie von der Beklagten in Anspruch genommen - der Fall der irrtümlichen Annahme zur Leistung verpflichtet zu sein, der einen Anspruch aus betrieblicher Übung für die Zukunft ausschließt. 46 b. Gegenteiliges ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. 47 Die Berechnungen des Betriebsrentenanspruchs vom 21.11.1997 (Bl. 254 f. d. A.) und die Neuberechnung nebst Anschreiben vom 21.09. 2000 (Bl. 256 f. d. A.) enthalten neben den Berechnungsparametern und der sich daraus rechnerisch ergebenden Rentenhöhe keine Anhaltspunkte aus denen nach Treu und Glauben eine Beibehaltung des Ergebnisses dieser Berechnungen abzuleiten wäre. 48 Aus den erteilten Berechnungen leitet insbesondere kein darüber hinausgehender Erklärungstatbestand ab. 49 Auch die jahrelang erfolgte Umsetzung der Berechnungen durch Zahlungen an den Kläger bewirkt kein anderes Ergebnis. Der Kläger konnte und durfte dies lediglich als Vollzug der ihm gegenüber vorgenommenen Berechnung verstehen. 50 4. Für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, was der Kläger aus dem versicherungsmathematischen Gutachten der Deutschen Industrie-Treuhandgesellschaft ableiten will. Der Kläger trägt selbst nichts dazu vor, dass darin bezogen auf mit seinem Fall vergleichbare Fälle gestanden hätte, dass eine höhere Betriebsrente als nach den einschlägigen Regelungen geschuldet zu zahlen wäre. 51 5. Das Recht der Beklagten zur Korrektur ihrer Berechnungsfehler ist nicht als verwirkt anzusehen. 52 Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient ebenfalls dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG, Urteil vom 06.11.1997 – 2 AZR 162/97, NZA 1998, 374; zuletzt BAG, Urteil vom 24.02.2011 – 8 AZR 413/09 - ). 53 Unabhängig von der Frage, ob bezüglich des Zeitmoments auf den Beginn der Betriebsrentenzahlung im Jahr 1999 oder auf den Zeitpunkt der rechtlichen Überprüfung im Jahr 2009 abzustellen ist, fehlt es jedenfalls an dem für eine Verwirkung zusätzlich erforderlichen Umstandsmoment. Ebenso wie zur betrieblichen Übung festgestellt, konnte bei dem Kläger nicht der Eindruck entstehen, die Beklagte wollte bewusst überobligationsmäßigt leisten. Deshalb durfte der Kläger sich auch nicht darauf einstellen, dass die Beklagte ihren Fehler nicht mehr korrigieren wolle. Zudem darf nicht verkannt werden, dass die Beklagte, die ihre Möglichkeit zum ganz großen Teil verloren hat, die Altersrenten durch aktive Wirtschaftstätigkeit zu erwirtschaften, durch die zahlreichen Betriebsrentner zu großen finanziellen Leistungen verpflichtet ist, so dass sie ein erhebliches Interesse daran hat, Einsparpotenziale, die dem geltenden Recht entsprechen, zu nutzen. 54 6. Sonstige Gesichtspunkte aus denen die Verpflichtung der Beklagten auf Beibehaltung der Zahlung der fehlerhaft zugunsten des Klägers zu hoch berechneten Betriebsrente ableiten könnte sind nicht ersichtlich. 55 7. Damit führt die Berufung des Klägers nicht zu einer Abänderung des Urteils erster Instanz. 56 III. Der Kläger ist mit seinem Rechtmittel der Berufung unterlegen und hat damit die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO. 57 IV. Die Kammer hat die Revision zugelassen. 58 Beim Verwirkungseinwand hat das Bundesarbeitsgericht seit langem anerkannt, dass die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen ist. Je gewichtiger das Umstandsmoment ist, also das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch verwirken (vgl. z. B. BAG 15.02.2007 8 AZR 431/06). 59 Es ließe sich die Frage stellen, ob die Wechselwirkung nicht auch umgekehrt angenommen werden könnte, sodass bei sehr langer Dauer des Zeitmoments (hier mehr als 10 Jahre) das Umstandsmoment wesentlich weniger bedeutsam sein muss und darauf in Extremfällen ganz verzichtet werden kann. Es wäre auch bedenkenswert, ob nicht gerade im Bereich der typischerweise existentiell bedeutsamen betrieblichen Altersversorgung eine solche Rechtsfortbildung angezeigt wäre. 60 Eine solche Rechtsfortbildung ist primär Aufgabe des Bundesarbeitsgerichts (vgl. auch § 45 Abs. 4 ArbGG). Deshalb hat die Kammer die Revision zugelassen.