Urteil
3 Sa 1558/10
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0615.3SA1558.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2010 9 Ca 8561/07 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 906,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 151,13 seit dem 01.05.2007 und monatlich ab dem Monatsersten der 5 Folgemonate aus jeweils weiteren 151,13 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.871,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 151,13 seit dem 01.11.2007 und monatlich ab dem Monatsersten der 18 Folgemonate aus jeweils weiteren 151,13 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 604,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 151,13 seit dem 01.06.2009 und monatlich ab dem Monatsersten der 3 Folgemonate aus jeweils weiteren 151,13 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.521,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 217,30 seit dem 01.10.2009 und monatlich ab dem Monatsersten der 6 Folgemonate aus jeweils weiteren 217,30 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.607,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 217,30 seit dem 01.05.2010 und monatlich ab dem Monatsersten der 11 Folgemonate aus jeweils weiteren 217,30 zu zahlen. 6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 38% und die Beklagte zu 62% zu tragen. V. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. 3 Die Beklagte ist ein Unternehmen der c Industrie. Sie gehörte zu den großen K C firmen und beschäftigte seinerzeit weit über 1.000 Mitarbeiter. Im Laufe der Jahre wurden die Produktionsanlagen wegen Unwirtschaftlichkeit stillgelegt. Seit der letzten Stilllegung im Jahr 1994 führt die Beklagte nur noch das frühere C -Handelsgeschäft mit zuletzt 5 Mitarbeitern weiter. Daneben besteht die wesentliche Aufgabe der Beklagten darin, die Versorgungszusagen der aktuell über 1.000 Betriebsrentner zu gewährleisten. 4 Der am 1944 geborene Kläger war vom 01.01.1969 bis 30.09.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.04.2007 bezieht der Kläger von der Beklagten Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Das letzte monatliche Grundgehalt des Klägers betrug 6.599 DM. Zusätzlich zahlte die Beklagte an den Kläger monatlich zwei außertarifliche Zulagen in Höhe von 300 DM und 171 DM sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 78 DM. In den Jahren 1992 und 1993 erhielt der Kläger außerdem jeweils eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 7.070 DM. 5 Die Beklagte hat dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der "Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung in der Fassung vom 06.05.1968 (AV-Richtlinien)" (Bl. 8 ff. d. A.) zugesagt. Mit einem vom Betriebsrat mitunterschriebenen Aushang vom 10.12.1986 gab die Beklagte bekannt, dass sie abweichend vom Wortlaut der Altersversorgungszusage die Firmenrente auch schon vor Erreichen des 65. Lebensjahres bei Bezug von Altersruhegeld bzw. vorgezogenem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewähre, ohne versicherungsmathematische Abschläge vorzunehmen. Nach ergebnislos gebliebenen Versuchen der Beklagten, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine Anpassung der AV-Richtlinien zum Abbau einer angenommenen Überversorgung vorzunehmen, wurde die Regelung zur Berechnung der Betriebsrente in Abschnitt VIII B Ziffer 2 a der AV-Richtlinien durch einen Einigungsstellenspruch vom 04.12.1993 modifziert (Bl. 30 ff. d. A.). 6 Der Kläger war als Vorsitzender des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats seit Mitte der 80er Jahre bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 38 BetrVG von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Im Herbst 1992 fanden zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten Gespräche über die Vergütung des Klägers statt. Im November 1992 erhielt der Kläger von der Beklagten daraufhin eine Einmalzahlung in Höhe von 7.070 DM. Mit Schreiben vom 20.01.1993 erklärte der Kläger gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten Folgendes: 7 "... bezugnehmend auf unsere mündliche Unterredung vom Oktober 1992, in der Sie mich aufforderten Überlegungen zu formulieren, wie meine berufliche Entwicklung unter der Annahme einer nicht erfolgten Freistellung als Betriebsratsmitglied verlaufen sein könnte, nehme ich wie folgt Stellung: .... 8 Mit der von Ihnen vorgeschlagenen und im November 1992 durchgeführten Regelung - Zahlung eines zusätzlichen Gehaltes wäre ich für die Zukunft einverstanden. Dies entspricht bei Abwägung aller Überlegungen meinen Vorstellungen. 9 Hierbei bitte ich um Beachtung folgender Punkte: 10 a)... 11 b) Die Zahlungen im Monat November 12 - Aufwandsentschädigung DM 3.000) 13 - zusätzliches Gehalt (z. Zt. 7.070) 14 werden bei allen gehaltsabhängigen Leistungen zu 1/12 dem normalen Monatseinkommen zugerechnet. Dies gilt nicht für die betriebliche Altersversorgung. ..." 15 Am 01.04.2007 trat der Kläger in den vorgezogenen Ruhestand. Die Beklagte zahlte ihm ab diesem Zeitpunkt bis zum 31.08.2009 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 483,17 . Seit dem 01.09.2009 beträgt die monatliche Betriebsrentenzahlung 417 . 16 Mit seiner am 16.10.2007 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und später mehrfach erweiterten Klage wendet sich der Kläger gegen die ursprüngliche Berechnung seiner Betriebsrente sowie gegen die darüberhinaus später vorgenommene Kürzung. Er hat behauptet, er sei im Oktober 1992 mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dem zwischenzeitlich verstorbenen D . B , übereingekommen, dass ihm eine monatliche Erhöhung seiner bisherigen Vergütung um ein Zwölftel zukommen solle. Auf Bitten des Geschäftsführers habe er sich damit einverstanden erklärt, dass diese Zahlung jeweils jährlich als Einmalzahlung erfolgen solle. Der Kläger hat weiter behauptet, die Beklagte habe bei der Berechnung der Rente immer auf das tatsächliche Alter bei Renteneintritt abgestellt und keine Abschläge vorgenommen. 17 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit dem Einigungsstellenspruch vom 04.12.1993 sei die Geschäftsgrundlage für seine Zustimmung zu der jährlichen Fälligkeit der ihm zugesagten Sonderzahlung entfallen. Die Sonderzahlung müsse daher bei der Berechnung seiner Betriebsrente berücksichtigt werden. Gleiches gelte für die vermögenswirksamen Leistungen. Bei der zeitratierlichen Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG sei auf den Zeitpunkt seines tatsächlichen Ausscheidens nach Vollendung des 63. Lebensjahres abzustellen. Schließlich hat der Kläger gemeint, dass aufgrund seines vorzeitigen Rentenbezugs auch lediglich die um 7,2% geminderte Sozialversicherungsrente im Rahmen der Gesamtversorgung in Abzug gebracht werden dürfe. 18 Der Kläger hat beantragt, 19 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.555,98 nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von 259,33 monatlich beginnend ab dem 01.05.2007 zu zahlen, 20 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.927,27 nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von 259,33 monatlich beginnend ab dem 01.11.2007 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.037,32 nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von 259,33 monatlich beginnend ab dem 01.06.2009 zu zahlen, 21 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.278,50 nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von 325,50 monatlich beginnend ab dem 01.10.2009 zu zahlen. 22 Die Beklagte hat beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte hat bestritten, dass dem Kläger eine höhere monatliche Vergütung zugesagt worden sei. Vielmehr sei lediglich die Zahlung einer Einmalzahlung zugesagt und es sei entsprechend verfahren worden. Diese sei bei der Altersversorgung nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gelte für die vermögenswirksamen Leistungen, wie sich bereits aus dem einschlägigen Tarifvertrag ergebe. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass bei der Berechnung der ratierlichen Kürzung auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren abzustellen und im Rahmen der Berechnung der Gesamtversorgung die fiktiv im Alter von 65 Jahren zu erreichende Sozialversicherungsrente anzurechnen sei. Anderenfalls würde man dem Kläger gestatten, die Kürzung auf die Beklagte abzuwälzen. 25 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 01.12.2010 teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.876,91 nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Dabei hat das Arbeitsgericht ein Einkommen von 7.070 DM zugrunde gelegt und weder die vermögenswirksamen Leistungen noch die erfolgte Einmalzahlung berücksichtigt. Bei der Berechnung der fiktiven Vollrente hat es auf die mögliche Dienstzeit des Klägers bis zum 63. Lebensjahr abgestellt. Das Gleiche gilt für die Berechnung des Begrenzungsprozentsatzes im Rahmen der Gesamtversorgung. Die anzurechnende Sozialversicherungsrente hat es wegen der aufgrund des vorzeitigen Rentenbezugs erfolgenden Kürzung der gesetzlichen mit dem Zugangsfaktor 0,928 quotiert. Eine weitergehende Kürzung der Betriebsrente wegen des eigenen vorzeitigen Rentenbezugs hat es im Hinblick auf den bausteinartigen Aufbau der Betriebsrente nicht vorgenommen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 384 ff. d. A.) Bezug genommen. 26 Gegen dieses beiden Parteien am 07.12.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.12.2010 Berufung eingelegt und nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 04.03.2011 begründet. Die Berufungsschrift des Klägers ist am 30.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hat seine Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 06.04.2011 begründet. 27 Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft von einer "eigenständigen" Berechnungsmethode der Beklagten zur Ermittlung der Firmenrente ausgegangen, an der sie sich "festhalten" lassen müsse. Richtig sei demgegenüber, dass die Beklagte die Zahlung der Firmenrente ausschließlich orientiert an der früher bestehenden maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berechnet habe. Im Hinblick auf eine zwischenzeitliche Änderung der BAG-Rechtsprechung zu den §§ 2, 6 BetrAVG habe die Beklagte eine Neuberechnung vorgenommen, nachdem eine eingehende Prüfung ergeben habe, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte dem nicht entgegenstanden. Dies habe zu Änderungen bei der ratierlichen Kürzung sowie hinsichtlich der Höhe der anzurechnenden Sozialversicherungsrente geführt. Bei letzterer dürfe eine "Durchleitung" von Abschlägen auf den Arbeitgeber nicht erfolgen. Zutreffend habe das Arbeitsgericht demgegenüber die Einmalzahlung und die vermögenswirksamen Leistungen bei der Betriebsrentenberechnung unberücksichtigt gelassen. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. 28 Die Beklagte beantragt, 29 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2010 zum Aktenzeichen 9 Ca 8561/07 abzuändern, die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 30 Der Kläger beantragt, 31 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2010 9 Ca 8561/07 die Beklagte zu verurteilen, 32 an den Kläger weitere 1.320,36 nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von 220,06 monatlich ab dem 01.05.2007 zu zahlen; 33 an den Kläger weitere 4.181,14 nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von 220,06 monatlich ab dem 01.11.2007 zu zahlen; 34 an den Kläger weitere 880,24 nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von 220,06 monatlich ab dem 01.06.2009 zu zahlen; 35 an den Kläger weitere 1.540,42 nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von 219,81 monatlich ab dem 01.10.2009 zu zahlen; 36 klageerweiternd, 37 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.903 nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von 325,25 monatlich ab dem 01.04.2010 zu zahlen; 38 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 39 Der Kläger begehrt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der Klageabweisung und erweitert die Klage wegen weiterer Ansprüche für den Zeitraum von April 2010 bis März 2011. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass sowohl die vermögenswirksamen Leistungen als auch der Betrag der Einmalzahlung von 7.070 DM zu berücksichtigen seien. Der Kläger habe dem Drängen des Geschäftsführers bezüglich der Abwicklung der Zahlung als Einmalzahlung nur nachgegeben, weil damals weder der Einigungsstellenspruch vom 04.12.1993 noch das spätere BAG-Urteil vom 09.09.1999 existiert habe. Die Zahlungsweise sei dem Kläger in Bezug auf die Betriebsrente gleichgültig gewesen, da seinerzeit übertarifliche Zulagen nicht betriebsrentenfähig gewesen seien. Außerdem ist der Kläger der Auffassung die anzurechnende Sozialversicherungsrente sei anders als vom Arbeitsgericht vorgenommen zu berechnen. Die von der Beklagten vorgenommene Rentenkürzung hält der Kläger bereits im Hinblick auf zu gewährenden Vertrauensschutz für unwirksam. Außerdem bestreitet der Kläger, dass die Betriebsrentenpraxis der Beklagten in der Vergangenheit auf vermeintlichem Normvollzug beruht habe. Nach allem meint der Kläger, dass ihm eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 742,50 zustehe. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 41 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 42 I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). 43 II. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist demgegenüber insgesamt unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes: 44 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte auf der Grundlage der AV-Richtlinien einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 634,30 . Der Anspruch berechnet sich im Einzelnen wie folgt: 45 a. Anspruchsgrundlage sind die Richtlinien der Beklagten für die Betriebliche Altersversorgung vom 06.05.1968 (AV-Richtlinien). Danach gewährt die Beklagte nach Erfüllung der zehnjährigen Wartezeit eine Altersrente, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung seines 65. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausscheidet. In Verbindung mit dem später gesetzlich normierten § 6 BetrAVG besteht dieser Altersrentenanspruch auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rentenversicherung. 46 b. Maßgeblich für die Berechnung der Betriebsrente ist Abschnitt VIII B Nr. 1 a) AV-Richtlinien. Danach beträgt die Betriebsrente bei Ablauf der zehnjährigen Wartezeit 15% des letzten Grundgehalts und steigt für jedes danach im Unternehmen abgeleistete anrechnungsfähige Dienstjahr um monatlich 1% des letzten Grundgehalts, wobei zum Grundgehalt auch die darüber hinausgehenden regelmäßigen monatlichen Bezüge zählen. 47 aa. Der Kläger war vom 01.01.1969 bis 30.09.1994, mithin also 25,75 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Nach Abschnitt III AV-Richtlinien ergibt dies 26 anrechnungsfähige Dienstjahre und somit einen Steigerungsfaktor von insgesamt 31%. 48 bb. Das monatliche Grundgehalt des Klägers betrug zuletzt 6.599 DM. Zusätzlich erhielt der Kläger zwei außertarifliche Zulagen in Höhe von 300 DM und 171 DM. Diese Zulagen sind nach Abschnitt VIII B 1 a) AV-Richtlinien als regelmäßige monatliche Bezüge bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers zu berücksichtigen. Das maßgebliche Monatsgehalt des Klägers beträgt somit 7.070 DM. 49 Entgegen der Auffassung des Klägers bleiben sowohl die vermögenswirksamen Leistungen als auch die in den Jahren 1992 und 1993 erfolgten Einmalzahlungen in Höhe von 7.070 DM unberücksichtigt. 50 Die vermögenswirksamen Leistungen stellen keine Bezüge im Sinne der AV-Richtlinien dar. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung auf Seite 13 der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen. 51 Auch hinsichtlich der fehlenden betriebsrentenrechtlichen Relevanz der Einmalzahlungen in den Jahren 1992 und 1993 folgt die erkennende Kammer der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Solche Einmalzahlungen werden nach dem eindeutigen Wortlaut in Abschnitt VIII B 1 a) AV-Richtlinien nicht erfasst, da nur regelmäßige monatliche Zahlungen relevant sein können. Diese Voraussetzung erfüllen Einmalzahlungen offensichtlich nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei wie der Kläger meint - "eigentlich" um eine monatliche Vergütungserhöhung handeln sollte. Denn unstreitig haben die Parteien keine Vereinbarung über eine Erhöhung der monatlichen Vergütung des Klägers getroffen, sondern der Kläger hat sich seinerseits mit der Zahlung einer jährlichen Einmalzahlung einverstanden erklärt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schreiben des Klägers vom 20.01.1993, in dem dieser "seine Überlegungen formuliert", sich mit der Zahlung "eines zusätzlichen Gehalts für die Zukunft einverstanden" erklärt und weiter ausführt, dass diese Zahlung für die betriebliche Altersversorgung "nicht gelten" soll. Dementsprechend ist dann verfahren worden und die Beklagte hat nach der vom Kläger gebilligten Verfahrensweise für das Jahr 1992 auch im Jahr 1993 keine monatlichen Gehaltserhöhungen gewährt, sondern im November 1993 eine Einmalzahlung geleistet. Mit dem schließlich weiterhin vom Kläger erhobenen Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat sich das Arbeitsgericht ebenfalls bereits überzeugend auseinandergesetzt. Auch hierauf nimmt die Kammer Bezug. 52 cc. Nach Abschnitt VIII B 1 a) AV-Richtlinien ergibt sich somit im ersten Rechenschritt eine Altersrente in Höhe von 7.070 DM x 31% = 2.191,70 DM. 53 c. Parallel zu dieser Ermittlung des rechnerischen Rentenwerts ist wegen der zugesagten Gesamtversorgung gemäß Abschnitt VIII B 2 a) AV-Richtlinien eine Grenzwertberechnung anzustellen. Die Kammer ist dabei von der Begrenzungsberechnung der Beklagten in Anlage 7 zu derer Berufungsbegründungsschrift (Bl. 508 d. A.) ausgegangen. Danach beträgt die Gesamtversorgungsobergrenze des Klägers 68% von 7.070 DM = 4.807,60 DM. 54 Zur Ermittlung des maximal möglichen Betriebsrentenanspruchs des Klägers gegen die Beklagte ist von diesem Betrag die Sozialversicherungsrente des Klägers in Abzug zu bringen. 55 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dabei nicht seine im Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene Rente in Ansatz zu bringen, sondern es ist eine fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren vorzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2006 3 AZR 374/05, NZA 2006, 1220). Das ergibt sich aus der zutreffenden Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts in der vorgenannten Grundsatzentscheidung aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Errechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. Dies kann bei Gesamtversorgungssystemen, wie im vorliegenden Fall, sachgemäß nur dadurch geschehen, dass auch die in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet wird (so ausdrücklich BAG, a. a. O.). Dieser Rechtsprechung schließt sich die erkennende Kammer an. Auch sie hält bei Gesamtversorgungsystemen eine solche Hochrechnung für sachlich zwingend geboten, da anderenfalls aufgrund der zugesagten Gesamtversorgung die wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers geringere Sozialversicherungsrente zwangsläufig zu einem höheren Betriebsrentenanteil des Arbeitgebers führen würde, ohne dass dieser hierauf Einfluss nehmen könnte. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Versorgungsordnung dies ausdrücklich regelt. Hierfür bieten die vorliegenden AV-Richtlinien jedoch keine Anhaltspunkte. 56 Die fiktive Sozialversicherungsrente des Klägers beträgt unstreitig 3.567,01 DM. Zieht man diesen Betrag von dem zuvor genannten Höchstbetrag von 4.807,60 DM ab, verbleibt ein Betrag von 1.240,59 DM. Dies entspricht umgerechnet 634,30 . Da die im ersten Rechenschritt errechnet Betriebsrente des Klägers diesen Betrag übersteigt, kommt die vorgenannte Begrenzungsregelung zum Tragen und kappt die monatliche Betriebsrente des Klägers bei 634,30 . 57 d. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist dieser Betrag nicht weiter zu quotieren. Die Kammer folgt auch insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, ob ein Arbeitnehmer bis zum Erreichen der festen Altersgrenze betriebstreu geblieben oder ob er vorzeitig ausgeschieden ist. Allerdings ist dabei immer zuvorderst die jeweilige Versorgungsregelung maßgeblich (so ausdrücklich z.B. BAG, Urteil vom 29.07.1997 3 AZR 114/96, NZA 1998, 543). 58 Eine solche besondere "Quotierungsregelung" enthalten die AV-Richtlinien, da sie die Versorgungszusage aufbauend berechnen und mit sogenannten "Rentenbausteinen" arbeiten. Wie oben im Einzelnen dargestellt steigt die Höhe der monatlichen Betriebsrente mit der Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit prozentual an. Bei einer derartig aufbauenden Rentenberechnung ist die Quotierung systemimmanent mitberücksichtigt. Für eine zusätzliche, nochmalige Quotierung besteht daher bei vorzeitigem Ausscheiden kein Raum. Dies hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 23.01.2001 (3 AZR 164/00, NZA 2002, 93), die eine vergleichbare Versorgungsregelung betraf, ebenso entschieden. Der Senat führt dort aus, dass eine entsprechende Berücksichtigung der verkürzten Betriebstreue auch dadurch eintreten könne, dass der Teilwert der bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme erdienten Rente nicht im Wege zeitratierlicher Kürzung der bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Betriebsrente, sondern aufsteigen, durch Addition von "Rentenbausteinen" ermittelt werde (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2001, a. a. O.). In gleicher Weise hatte der Senat bereits im Jahr 1997 in der genannten Entscheidung vom 29.07.1997 ausgeführt, dass eine zeitratierliche Kürzung der mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu erwartenden Rente nur dann zu erfolgen habe, wenn der Versorgungsvertrag keine Regelungen zur Berechnung des vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmers enthalte. Letzteres sei bei einer aufbauend berechneten, auf die im Zeitpunkt des Ausscheidens abstellende Betriebsrente der Fall (vgl. BAG, Urteil vom 29.07.1997, a. a. O.). 59 Die Kammer schließt sich dieser überzeugenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers hat danach eine weitere Quotierung zu unterbleiben. 60 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers schuldet die Beklagte keine höhere Betriebsrente. Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte bislang die Betriebsrente nach den AV-Richtlinien nur teilweise zutreffend berechnet soweit sie von einer ratierlichen Kürzung abgesehen hat. Bei der Höhe der anzurechnenden Sozialversicherungsrente des Klägers hat die Beklagte bis zum September 2009 fehlerhaft lediglich die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis tatsächlich gezahlte gesetzliche Rente zugrunde gelegt. Auf eine Fortführung dieser fehlerhaften Berechnungsweise hat der Kläger keinen Anspruch. 61 a. Eine anspruchsbegründende betriebliche Übung liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter einer betrieblichen Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in aller Regel stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend ist dabei nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste und durfte (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2010 10 AZR 43/09, EzA § 242 BGB 2002 Betriebliche Übung Nr. 13 m. w. Nachw.). Nimmt der Arbeitgeber irrtümlich an, zur Leistung verpflichtet zu sein und zahlt deshalb über mehrere Jahre hinweg eine zusätzliche Leistung und erkennt der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber sich lediglich normgemäß verhalten will, entsteht kein Anspruch für die Zukunft (BAG, Urteil vom 28.06.2005 1 AZR 213/04, AP Nr. 25 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). Für eine betriebliche Übung muss der Arbeitnehmer also Anhaltspunkte für eine bewusste überobligationsmäßige Zahlung des Arbeitgebers darlegen (BAG, Urteil vom 24.03.2010 10 AZR 43/09, NZA 2010, 759). 62 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte führt im vorliegenden Rechtstreit aus, sie habe sich immer "normgemäß" verhalten wollen und sie habe erstmals im Rahmen einer späteren Überprüfung der BAG-Rechtsprechung bemerkt, dass die Betriebsrente nach den AV-Richtlinien anders als bisher praktiziert zu berechnen sei. Auch der Kläger trägt nichts Erhebliches vor, was für eine bewusste überobligationsmäßige Zahlung der Beklagten sprechen könnte. Die bloße Anwendung einer Regelung stellt keine bewusste Besserstellung dar. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Anwendung bzw. Auslegung der Regelung fehlerhaft durchgeführt worden ist, entsteht aus dieser fehlerhaften Anwendung nicht per se eine betriebliche Übung, sondern der Anwendungsfehler kann jedenfalls für die Zukunft ohne weiteres korrigiert werden. Genau dies ist aber mit der Anrechnung der fiktiv berechneten Sozialversicherungsrente geschehen. Auch der Aushang der Beklagten vom 10.12.1986 ist insoweit ohne Belang, denn dieser Aushang betrifft lediglich den unstreitig unterbliebenen versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorzeitigen Renteninanspruchnahme. 63 b. Auch ein unzulässiger Eingriff in die Betriebsrente des Klägers ist nicht gegeben. Zwar führt der Kläger zutreffend aus, dass es vorliegend nicht um die Höhe einer Betriebsrentenanwartschaft geht, bei der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das dreistufige Eingriffsschema anzuwenden ist, sondern die Betriebsrente selbst betroffen ist. Nach Eintritt des Versorgungsfalls kann die vorgenannte Je-Desto-Regel nicht angewandt werden und nach dem dann geltenden allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt (vgl. BAG, Urteil vom 12.10.2004 3 AZR 557/03, NZA 2005, 580). Hier fehlt es jedoch bereits an einem Eingriff bzw. einer Verschlechterung der gewährten Betriebsrente. Die Beklagte greift nicht in eine laufende Betriebsrente ein und verschlechtert nicht die Berechnungsgrundlagen, sondern die Anspruchsvoraussetzungen, nämlich die AV-Richtlinien, bleiben unverändert und es findet lediglich eine Korrektur bei der Auslegung dieser Versorgungsregelungen statt. Die Versorgungsregelung selbst bleibt unverändert. 64 c. Auch ein besonderer Bestands- oder Vertrauensschutz des Klägers in eine unveränderte Anwendung der AV-Richtlinen durch die Beklagte besteht nicht. Auch hierfür bedürfte es jedenfalls eines besonderen, durch die Beklagte gesetzten Vertrauenstatbestands. Ein solcher ist aber weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Ohne besondere Anhaltspunkte ist ein Vertrauen des Klägers in eine unveränderte Fortführung einer fehlerhaften Anwendung einer Versorgungsordnung durch den Arbeitgeber nicht schützenswert. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden. 65 3. Ausgehend von dem monatlichen Betriebsrentenanspruch des Klägers in Höhe von 634,40 besteht bezogenen auf die zunächst von der Beklagten monatlich in Höhe von 483,17 erbrachten Zahlungen ein monatlicher Differenzanspruch in Höhe von 151,13 . Ab September 2009 beträgt der Differenzanspruch aufgrund der auf 417,00 reduzierten monatlichen Zahlung der Beklagten 217,30 . Aus diesen Differenzansprüchen errechnen sich die für die unterschiedlichen Zeiträume tenorierten Gesamtbeträge. Der Zinsanspruch des Klägers folgt dabei unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 286, 288 BGB. 66 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, die Revisionszulassung auf § 72 Abs. 2 ArbGG. 67 Rechtsmittelbelehrung 68 Gegen dieses Urteil kann von 69 R E V I S I O N 70 eingelegt werden. 71 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 72 Bundesarbeitsgericht 73 Hugo-Preuß-Platz 1 74 99084 Erfurt 75 Fax: 0361 2636 2000 76 eingelegt werden. 77 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 78 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 79 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 80 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 81 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 82 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 83 Dr. Kreitner Kathrein Heider