Urteil
10 Sa 1309/10
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine langjährige und gleichförmige Handhabung der Berechnung und fortlaufenden Zahlung einer Betriebsrente kann eine betriebliche Übung begründen, auch wenn die formellen Versorgungsrichtlinien keine konkreten Berechnungsregeln enthalten.
• Der Arbeitgeber kann sich nicht allein mit dem Hinweis auf Normenvollzug oder auf spätere Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer einmal begründeten betrieblichen Übung lösen.
• Bei der Frage der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (fiktive Sozialversicherungsrente, maßgebliches Bruttoentgelt) ist die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten; Abweichende betriebliche Praxis kann aber verbindlich werden, wenn sie Vertrauen begründet.
Entscheidungsgründe
Betriebliche Übung begründet Anspruch auf bisherige Betriebsrentenberechnung • Eine langjährige und gleichförmige Handhabung der Berechnung und fortlaufenden Zahlung einer Betriebsrente kann eine betriebliche Übung begründen, auch wenn die formellen Versorgungsrichtlinien keine konkreten Berechnungsregeln enthalten. • Der Arbeitgeber kann sich nicht allein mit dem Hinweis auf Normenvollzug oder auf spätere Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer einmal begründeten betrieblichen Übung lösen. • Bei der Frage der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (fiktive Sozialversicherungsrente, maßgebliches Bruttoentgelt) ist die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten; Abweichende betriebliche Praxis kann aber verbindlich werden, wenn sie Vertrauen begründet. Der Kläger war bis 1992 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt seit 1995 eine Betriebsrente. Bis August 2009 zahlte die Beklagte eine höhere Monatsrente, änderte dann jedoch die Berechnung und kürzte die Rente. Der Kläger klagte auf Feststellung des Anspruchs auf die bisherige Rentenhöhe und auf Nachzahlung. Die Beklagte begründete die Neuberechnung mit einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und berief sich auf Normenvollzug. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt; das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung. Streitpunkt war, ob aus der bisherigen Praxis der Beklagten eine verbindliche betriebliche Übung entstanden ist und ob die Beklagte aufgrund geänderter Rechtsprechung die Rente zu Ungunsten des Klägers ändern durfte. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet; das Arbeitsgericht hat zu Recht Anspruch des Klägers auf unveränderte Betriebsrente bejaht. • Die einschlägenden Versorgungsregelungen (Richtlinien 1968, Betriebsvereinbarungen, Einigungsstellenspruch, Aushang) enthalten keine konkreten Vorgaben zur Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Rentenbezug, zur Anrechnung der Sozialversicherungsrente oder zur Wahl des maßgeblichen Bruttoentgelts, sodass aus ihnen kein bindender Berechnungsmodus folgt. • Die betriebliche Übung ist nach § 1b Abs.1 Satz4 BetrAVG anerkannt und ergibt sich aus gleichförmigem, wiederholtem Arbeitgeberverhalten, das bei verständiger Betrachtung Vertrauen auf Fortgewährung begründet; hierfür genügt, dass die Arbeitgeberpraxis eine Regelungslücke der Richtlinien ausfüllt. • Die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, lediglich Normenvollzug betrieben zu haben: Die geraffte frühere Rechtsprechung des BAG stellte keine durchgängige Grundlage für die von der Beklagten vorgenommene Berechnung dar; maßgebliche Entscheidungen des BAG zeigen, dass die fiktive Hochrechnung der Sozialrente und die Berechnung der Unverfallbarkeitsfaktoren komplex sind und nicht einheitlich zugunsten der Beklagten auslegbar waren. • Die langjährige konkrete Berechnung und fortlaufende Zahlung der höheren Betriebsrente erzeugten beim Kläger und den vergleichbaren Versorgungsberechtigten schutzwürdiges Vertrauen, sodass die Beklagte an diese Praxis gebunden ist und die Neuberechnung zu Ungunsten des Klägers nicht zulässig war. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen, da keine revisionsrechtlichen Gründe vorliegen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; der Kläger behält Anspruch auf die fortgezahlte Betriebsrente in bisheriger Höhe und steht ihm die geltend gemachte Nachzahlung zu. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Beklagte durch langjährige und gleichförmige Berechnungs- und Zahlungspraktiken eine betriebliche Übung geschaffen hat, auf die sich der Kläger berechtigt verlassen durfte. Die Beklagte kann sich nicht damit entbinden, dass sie eine spätere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für maßgeblich hält, weil bereits die einschlägige Rechtsprechung und die unstreitige Praxis keinen zwingenden Normenvollzug zu ihren Gunsten ergaben. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.