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Urteil

7 Sa 1011/10

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2011:0210.7SA1011.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2010 in Sachen 8 Ca 5400/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über ein Begehren der Klägerin, ihr Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln. 3 Die Klägerin wurde am 11. September 1953 geboren und steht seit dem 01.04.2000 in einem Arbeitsverhältnis zur B D . Die Klägerin ist im Bereich der B S A beschäftigt und wird als Fluggastkontrollkraft am Flughafen K / eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u. a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 Anwendung. 4 Mit Schreiben vom 22.01.2009 (Bl. 5 d. A.) beantragte die Klägerin, ihr Arbeitsverhältnis beginnend ab dem 01.06.2009 in ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell umzuwandeln. Dabei sollte die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.12.2012 als Arbeitsphase und die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.07.2016 als Freistellungsphase durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 04.02.2009 (Bl. 6 d. A.) lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie verwies dabei u. a. auf einen Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 28.02.2006 (Bl. 24 ff. d. A.). Auf den Inhalt dieses Erlasses sowie auf weitere Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern an die obersten Bundesbehörden vom 30.03.2005 (Bl. 20 f. d. A.), vom 22.11.2005 (Bl. 22 f. d. A.) und vom 08.03.2006 (Bl. 27 ff. d. A.) wird Bezug genommen. 5 Mit der vorliegenden, am 22. Mai 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, wobei sie nunmehr hilfsweise beantragt, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.06.2009 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Gleichverteilungsmodell umzuwandeln. 6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die B könne sich bei der Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Altersteilzeit nicht auf die abstrakten Vorgaben des Erlasses des Bundesinnenministeriums vom 28.02.2006 berufen. Sie, die Klägerin, habe nach § 2 Abs. 1 TV ATZ einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Die sachgerechte Ausübung von Ermessen erfordere eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im konkreten Einzelfall. Die B habe sich darauf beschränkt, die Vorgaben des Erlasses des BMI umzusetzen, und infolgedessen ihr Ermessen im Einzelfall gar nicht ausgeübt. Schon deshalb sei ihrem Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit stattzugeben. 7 Weiter hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte könne die begehrte Altersteilzeit nicht unter Hinweis auf solche ihr entstehende Kosten ablehnen, die durch die Aufstockung des Altersteilzeitentgeltes nach § 5 Abs. 2 TV ATZ auf 83 % und die Abführung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge entstünden. Diese tarifvertraglich vorgesehenen und einkalkulierten Kosten und Leistungen seien der tarifvertraglich eingeführten Altersteilzeit immanent. Diese Leistungen und Kosten zum Anlass zu nehmen, keine Altersteilzeit mehr zu gewähren, laufe auf eine Abschaffung des Tarifvertrages hinaus. 8 Schließlich hat die Klägerin die Ansicht vertreten, eine Bewilligung von Altersteilzeit ihr gegenüber bleibe für die Beklagte letztlich kostenneutral; denn die Beklagte könne die Mehrkosten auf die sog. Luftsicherheitsgebühr umlegen. Insofern falle auch eine etwaige Wiederbesetzung ihrer Stelle nach ihrem Ausscheiden kostenneutral aus, da ihre Aufgaben dann privaten Sicherheitsunternehmen übertragen würden und die dadurch entstehenden Kosten wiederum in die Luftsicherheitsgebühr einzurechnen seien. 9 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis der Klägerin in ein Altersteilzeitverhältnis umzuwandeln, und zwar in einem Blockmodell in der Form, dass eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase bis zum Rentenbeginn ab dem 01.08.2016 erfolgen; 11 hilfsweise: 12 die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.06.2009 in die sog. kontinuierliche Altersteilzeit (auch Gleichverteilungsmodell genannt) umzuwandeln. 13 Die Beklagte hat beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Altersteilzeitbegehren der Klägerin sei zu Recht wegen der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen und Mehrkosten zurückgewiesen worden. Der Mehraufwand, welcher durch Schaffung von Altersteilzeitstellen für 10 Jahre und deren Wiederbesetzung für 5 Jahre entstehe, habe erhebliche Auswirkungen auf den B , wodurch die Vorgaben des BMI gerechtfertigt seien, wonach Anträge auf Altersteilzeitverhältnisse von Beschäftigten zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr abgesehen von bestimmten, hier unstreitig nicht gegebenen Ausnahmekonstellationen grundsätzlich abzulehnen seien. Eine Umlage der Mehrkosten in die sog. Luftsicherheitsgebühr komme nicht in Betracht. Die Kalkulation der Gebühr stelle vielmehr nur auf die Personalbedarfsbemessung hinsichtlich der tatsächlich aktiv eingesetzten Luftsicherheitsassistenten ab. Auch Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit kämen im Falle der von der Klägerin begehrten Altersteilzeit nicht in Betracht. 16 Mit Urteil vom 10.06.2010 hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 17 Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde der Klägerin am 05.07.2010 zugestellt. Sie hat hiergegen am 05.08.2010 Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 10.09.2010 am 10.09.2010 begründen lassen. 18 Beide Parteien wiederholen und vertiefen in der Berufungsinstanz ihre bereits erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassungen. 19 Unter zeitlicher Präzisierung ihres Hauptantrages entsprechend ihrem ursprünglichen außergerichtlichen Altersteilzeitantrag vom 22.01.2009 beantragt die Klägerin und Berufungsklägerin nunmehr, 20 die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2010, Aktenzeichen 8 Ca 5400/09 zu verurteilen, das Angebot der Klägerin anzunehmen, das Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodell umzuwandeln, und zwar dergestalt, dass die Arbeitsphase vom 01.06.2009 bis 31.12.2012 andauert und sich sodann eine Freistellungsphase vom 01.01.2013 bis 31.07.2016 anschließt; 21 hilfsweise: 22 die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.06.2009 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der sog. kontinuierlichen Arbeitszeit (auch Gleichverteilungsmodell genannt) umzuwandeln. 23 Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, 24 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 25 In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ausgeführt, dass sie - wie bei älteren Arbeitnehmern üblich - seit einiger Zeit nicht mehr in dem unmittelbaren Fluggastkontrollbereich, sondern in anderen Bereichen des Flughafens eingesetzt werde. Der unmittelbare Fluggastkontrollbereich werde vielmehr den Sicherheitskräften der Drittunternehmen vorbehalten. 26 Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass derzeit nicht geplant sei, den konkreten Arbeitsplatz der Klägerin nach deren Ausscheiden abzubauen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.2010 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. 29 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der in der Berufungsinstanz gestellten Sachanträge. 30 II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage zu Recht abgewiesen und seine Entscheidung nach Auffassung des Berufungsgerichts auch im Kern tragfähig begründet. 31 Zusammenfassend und ergänzend gilt aus der Sicht der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz das Folgende: 32 1. Die Klägerin war im Februar 2009, als sie bei ihrer Arbeitgeberin die Umwandlung ihres Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis beantragte, und auch im Zeitpunkt des gewünschten Beginnes dieses Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, also am 01.06.2009, 55 Jahre alt. Die Klägerin fällt somit nicht unter den Kreis von Arbeitnehmern, die gemäß § 2 Abs. 2 TV ATZ einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses haben, dem der Arbeitgeber nur dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe im Sinne von § 2 Abs. 3 TV ATZ entgegensetzen könnte. 33 2. Aufgrund ihres Lebensalters fällt die Klägerin vielmehr unter § 2 Abs. 1 TV ATZ. 34 a. Sie erfüllt unstreitig alle Voraussetzungen, die in § 2 Abs. 1 a), b) und c) TV ATZ vorgesehen sind. Dies führt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien aber nur dazu, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit einem solchen Arbeitnehmer ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren " kann ". 35 b. Gleichwohl ist der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in seiner Entscheidung, ob er dem Wunsch eines Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllt, nach Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nachkommen will, nicht völlig frei. Er kann die Entscheidung nicht nach willkürlichem Belieben treffen, sondern muss dabei pflichtgemäßes Ermessen walten lassen. Dies bedeutet, dass er bei der Entscheidung nicht nur seine eigenen Interessen, sondern auch diejenigen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen muss. Andererseits ist der Arbeitgeber nicht darauf beschränkt, dass er dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Vereinbarung von Altersteilzeit nur dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegensetzen könnte. Vielmehr kann er jede sachliche Erwägung, die gegen die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses spricht, in die Waagschale werfen, auch eine solche finanzieller Natur (BAG vom 14.10.2008, 36 9 AZR 511/07 = ZTR 2009, 306 ff.; BAG vom 23.01.2007, 9 AZR 624/06 ). 37 3. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Rahmen der von ihr nach § 2 Abs. 1 TV ATZ zu treffenden Ermessensentscheidung aus ihrer Interessenlage heraus ausreichende sachliche Gründe angeführt, die der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der Klägerin entgegengehalten werden können. 38 a. Dabei ist nach Auffassung des Berufungsgerichts entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte in erster Linie zunächst an den Vorgaben des Erlasses des B des I vom 28.02.2006 orientiert hat. 39 aa. Der Erlass des Bundesministers des Inneren vom 28.02.2006 besagt, dass dem unter § 2 Abs. 1 TV ATZ fallenden Personenkreis wegen der angespannten Haushaltslage des Bundes, aber auch wegen zunehmender personalwirtschaftlicher Probleme, die mit dem aus der Anwendung des Blockmodells hervorgehenden starken vorzeitigen Personalabbau in Zusammenhang stehen, Altersteilzeitverträge grundsätzlich nur noch in bestimmten Ausnahmekonstellationen bewilligt werden sollen. Unter die in dem Erlass genannten Ausnahmekonstellationen fällt die Klägerin unstreitig nicht. Weder ist die Klägerin als schwerbehinderter Mensch anerkannt, noch ist sie in einem sog. Stellenabbaubereich tätig. Auch ihr eigener konkreter Arbeitsplatz ist nicht zum vorzeitigen Wegfall vorgesehen, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nochmals bekräftigt hat. 40 bb. Der Ansicht der Klägerin, die Orientierung der Beklagten an den Vorgaben des BMI-Erlasses komme einem Ermessensnichtgebrauch gleich, vermag das Berufungsgericht nicht zu folgen. Bei einem Großarbeitgeber wie der Beklagten, der sich mit einer großen Vielzahl von Antragstellungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ zu befassen hat, liegt es geradezu im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und fördert überdies die gebotene Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, wenn die im Rahmen der Ermessensausübung anzustellenden Erwägungen in allgemeinen Richtlinien vorstrukturiert werden (BAG vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99 ; LAG Köln vom 22.05.2009, 11 Sa 1523/08). 41 cc. Orientiert sich der Arbeitgeber im Einzelfall an solchen vorgegebenen Richtlinien, kommt es nicht darauf an, welche Überlegungen der Arbeitgeber gegebenenfalls sonst noch angestellt hat, sondern nur darauf, ob das Ergebnis der Entscheidung bei objektiver Betrachtung als Ergebnis einer angemessenen Ermessensausübung akzeptiert werden kann. 42 b. Die hinter den Regeln des BMI-Erlasses vom 28.02.2006 stehende Überlegung, dass mit dem unter § 2 Abs. 1 TV ATZ fallenden Personenkreis der 55 - 60jährigen Arbeitnehmer in Anbetracht der äußerst angespannten Haushaltslage des Bundes Altersteilzeitverträge nur vereinbart werden sollen, wenn der Antragsteller die Schwerbehinderteneigenschaft besitzt oder in einem Bereich tätig ist, in dem ohnehin ein Stellenabbau vorgesehen ist, erscheint in ihrem Ausgangspunkt nicht unsachlich. Andererseits besitzt der BMI-Erlass im Außenverhältnis keine normative Wirkung, die geeignet wäre, die Anspruchsvoraussetzungen der tariflichen Regeln über die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen einschränkend zu modifizieren. Kann der Arbeitnehmer auf besondere Umstände des Einzelfalls verweisen, die objektiv geeignet erscheinen, den Ermessensspielraum des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers auf null zu reduzieren, so kommt es nicht darauf an, ob das Ergebnis mit den Regeln des BMI-Erlasses in Einklang steht oder nicht. 43 c. Im vorliegenden Fall sind derartige besondere Umstände jedoch von der Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. 44 d. Der Klägerin hilft es letztlich auch nicht weiter, wenn das Bundesarbeitsgericht in jüngerer Zeit betont hat, die Aussage des Bundesministeriums des Innern, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen dürften, stehe in dieser Allgemeinheit nicht im Einklang mit dem TV ATZ (BAG vom 17.08.2010, 9 AZR 401/09 , Rdnr. 41). Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden seien, stellten für sich allein regelmäßig noch keinen dringenden dienstlichen/betrieblichen Grund im Sinne des § 2 Abs. 3 TV ATZ dar (BAG a.a.O.; BAG vom 23.01.2007, 9 AZR 393/06 ). Diese Aufwendungen würden nämlich tariflich in Kauf genommen. Dem Anspruch aus 45 § 2 Abs. 2 TV ATZ könne daher regelmäßig nicht entgegengehalten werden, der Bundeshaushalt werde durch die typischen Aufwendungen, die sich aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften ergäben, belastet (BAG vom 17.08.2010, 9 AZR 401/09, Rdnr. 41). 46 aa. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese für § 2 Abs. 2 und Abs. 3 TV ATZ getroffene Aussage des BAG uneingeschränkt auch für die sachlichen Gründe Gültigkeit hat, die der Arbeitgeber legitimer Weise in seine Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 1 TV ATZ einstellen kann. Immerhin sind nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des BAG an die dringenden betrieblichen oder dienstlichen Ablehnungsgründe im Sinne des § 2 Abs. 3 TV ATZ wesentlich strengere Anforderungen zu stellen als an die im Rahmen des § 2 Abs. 1 TV ATZ zulässigen sachlichen Ermessensgründe (BAG vom 14.10.2008, 9 AZR 511/07 ; BAG vom 12.12.2000, 9 AZR 706/99 ). 47 bb. Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte nämlich nicht darauf beschränkt, darauf zu verweisen, dass die Klägerin nach den Regeln des BMI-Erlasses vom 28.02.2006 keine Altersteilzeitvereinbarung beanspruchen könne, sondern darüber hinaus auch geltend gemacht, dass im Falle einer Altersteilzeitvereinbarung mit der Klägerin besondere wirtschaftliche Belastungen entstünden, die über das tariftypische übliche Maß hinausgingen. Diese über das übliche Maß hinausgehende Sonderbelastung resultiert im Falle der Klägerin daraus, dass die Klägerin die Bewilligung eines Altersteilzeitvertrages für einen überdurchschnittlich langen Zeitraum begehrt, nämlich für einen Zeitraum von 7 Jahren und 2 Monaten. Wenn einerseits zugunsten der Arbeitnehmerin in Rechnung zu stellen ist, dass die Tarifvertragsparteien bestimmte typischerweise mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages verbundene finanzielle Belastungen des Arbeitgebers wie z. B. die sog. Aufstockungsleistungen bewusst in Kauf genommen haben, so muss andererseits jedoch auch berücksichtigt werden, dass der TV ATZ vor dem Hintergrund abgeschlossen worden ist, dass das Altersteilzeitgesetz vom 23.07.1996 dem Arbeitgeber auch verschiedene Refinanzierungsmöglichkeiten eröffnet. Gemäß § 4 ATZG sind die - teilweisen - Möglichkeiten einer Refinanzierung über die Bundesagentur für Arbeit jedoch von vorneherein auf einen Höchstzeitraum von 6 Jahren begrenzt. Daraus kann geschlossen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, darauf aufbauend aber auch nach den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien die Dauer des typischen Altersteilzeitvertrages insgesamt 6 Jahre nicht überschreiten wird. Daraus folgt sogleich, dass der von der Klägerin gewünschte Altersteilzeitvertrag über eine Dauer von 7 Jahren und 2 Monaten den nach dem gesetzlichen Leitbild typischen zeitlichen Umfang eines Altersteilzeitvertrages deutlich übersteigt. Von den dadurch bedingten nicht refinanzierbaren Mehrkosten kann somit nicht gesagt werden, dass sie zu den finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zählen, die von vornherein in Kauf zu nehmen sind, weil sie typischerweise mit jedem Altersteilzeitvertragsverhältnis verbunden wären. 48 cc. Dementsprechend hat das BAG in seiner Entscheidung vom 14.10.2008 (9 AZR 511/07) die von einer gewünschten Vertragslaufzeit von mehr als 6 Jahren ausgehende besondere Kostenbelastung ausdrücklich als sachlichen Grund des Arbeitgebers für die Versagung eines Antrags auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 TV ATZ anerkannt (a.a.O. Rdnr. 20). 49 e. Schließlich kann die Klägerin auch mit ihrem Einwand nicht gehört werden, dass die Beklagte in ihrem Falle jegliche Kostenmehrbelastung über die Erhebung der sog. Luftsicherheitsgebühr auffangen könne. 50 aa. Bereits das Arbeitsgericht hat auf Seite 6 unten / 7 oben seiner Entscheidungsgründe ausgeführt, warum dies nicht der Fall ist. 51 bb. Die Beklagte als Arbeitgeberin und Teil der Exekutive kann nicht aus eigener Machtvollkommenheit ohne entsprechende rechtliche Grundlage Gebührentatbestände kreieren oder deren Höhe nach Belieben variieren. Dies gilt auch für die sog. Luftsicherheitsgebühr. Wie die Vorgaben des § 32 LuftVG zu den dort angesprochenen verschiedenen Gebührentatbeständen zeigen, hat sich die Höhe solcher Gebühren an dem mit den verschiedenen Amtshandlungen verbundenen Verwaltungsaufwand zu orientieren. Die aus einem etwaigen Altersteilzeitvertrag mit der Klägerin resultierenden Personalmehrkosten der Beklagten haben keinen zureichenden Zusammenhang mit solchen in den Gebührentatbeständen vorausgesetzten Amtshandlungen mehr. 52 4. Bei alledem kann ein Anspruch der Klägerin darauf, dass die Beklagte mit ihr für die Zeit ab 01.06.2009 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart, gleich ob im Blockmodell oder im Teilzeitmodell, nicht festgestellt werden. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz war daher zurückzuweisen. 53 III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. 54 Nach Auffassung des Berufungsgerichts war vorliegend gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen. 55 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 56 Gegen dieses Urteil kann von 57 R E V I S I O N 58 eingelegt werden. 59 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 60 Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim 61 Bundesarbeitsgericht 62 Hugo-Preuß-Platz 1 63 99084 Erfurt 64 Fax: 0361 2636 2000 65 eingelegt werden. 66 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 67 Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 68 Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 69 In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. 70 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 71 * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 72 Dr. Czinczoll Buchholz Breuer