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Urteil

9 AZR 401/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 2 TV ATZ umfasst nicht ohne weiteres ein Wahlrecht des Arbeitnehmers für das Blockmodell; die Verteilung der Arbeitszeit entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB). • Einseitige Anordnungen der Zuwendungsgeberin, die grundsätzlich das Blockmodell ausschließen, können die billige Ermessensausübung des Arbeitgebers nicht ersetzen, soweit sie tarifliche Regelungen infrage stellen oder zu einem pauschalen Ausschluss führen. • Ein Zuwendungsbescheid mit auflagenwidrigem Inhalt ist grundsätzlich rechtswidrig; die Nebenbestimmung macht den Bescheid jedoch nicht zwingend nichtig. Ein Widerruf der Zuwendungen wäre unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der Rechtswidrigkeit der Auflage nur in zulässiger Ermessensausübung möglich. • Hat der Arbeitgeber bei Ausübung seines billigen Ermessens keine tragfähigen, konkreten Gründe gegen das vom Arbeitnehmer gewünschte Blockmodell vorgetragen, kann das Gericht die unbillige Ermessensentscheidung durch Feststellung der Annahmepflicht ersetzen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell bei fehlender einzelfallbezogener Ermessensabwägung • Ein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 2 TV ATZ umfasst nicht ohne weiteres ein Wahlrecht des Arbeitnehmers für das Blockmodell; die Verteilung der Arbeitszeit entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB). • Einseitige Anordnungen der Zuwendungsgeberin, die grundsätzlich das Blockmodell ausschließen, können die billige Ermessensausübung des Arbeitgebers nicht ersetzen, soweit sie tarifliche Regelungen infrage stellen oder zu einem pauschalen Ausschluss führen. • Ein Zuwendungsbescheid mit auflagenwidrigem Inhalt ist grundsätzlich rechtswidrig; die Nebenbestimmung macht den Bescheid jedoch nicht zwingend nichtig. Ein Widerruf der Zuwendungen wäre unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der Rechtswidrigkeit der Auflage nur in zulässiger Ermessensausübung möglich. • Hat der Arbeitgeber bei Ausübung seines billigen Ermessens keine tragfähigen, konkreten Gründe gegen das vom Arbeitnehmer gewünschte Blockmodell vorgetragen, kann das Gericht die unbillige Ermessensentscheidung durch Feststellung der Annahmepflicht ersetzen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Kläger, seit 1976 bei der Beklagten beschäftigt und 2007 60 Jahre alt geworden, beantragte Altersteilzeit im Blockmodell für den Zeitraum 1.5.2008–30.4.2012. Die Beklagte wies ab mit Verweis auf Zuwendungsbescheide und Rundschreiben der Bundesbehörden, die Bewilligung von Blockmodellen bei Zuwendungsempfängern grundsätzlich ausschlössen und Widerrufsvorbehalte enthielten. Die Parteien sind tarifvertraglich dem TV ATZ unterworfen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie auf Berufung der Beklagten ab. Der Kläger revidierte vor dem BAG mit dem Ziel, die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. • Zulässigkeit: Die Klage ist hinreichend bestimmt und verlangt die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags; bei obsiegendem Urteil gilt die Annahmeerklärung fingiert als abgegeben (§ 894 ZPO). • Anwendbarkeit und Voraussetzungen: TV ATZ gilt kraft Bezugnahme. Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und die Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ. Damit besteht ein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 2 TV ATZ). • Verteilung der Arbeitszeit: § 3 Abs. 2 TV ATZ nennt Block- und Teilzeitmodell; jedoch regelt § 3 Abs. 3 TV ATZ und das Arbeitgeber-Weisungsrecht (§ 106 GewO) die Erörterung und die Entscheidung über die Verteilung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Der Arbeitgeber kann das gewünschte Modell aus sachlichen Gründen ablehnen, wenn die Ermessensentscheidung der Billigkeit entspricht. • Prüfung der Ablehnung: Die Beklagte hat keine konkreten betrieblichen Gründe vorgetragen, sondern finanzielle Risiken geltend gemacht, die aus den Zuwendungsbescheiden folgen könnten. Das BAG stellt fest, dass pauschale Verwaltungsanordnungen der Zuwendungsgeberin einen tariflich vorgesehenen Anspruch nicht ohne Weiteres erschüttern dürfen. • Auslegung der Nebenbestimmung: Die in den Zuwendungsbescheiden enthaltene Auflage, Blockmodelle grundsätzlich auszuschließen, ist nicht zwingend so auszulegen, dass im Einzelfall ein Abweichen ausgeschlossen wäre; die Auflage ist zumindest nicht so offensichtlich fehlerhaft, dass sie den Verwaltungsakt nichtig macht. • Widerruf und Ermessensbenutzung: Selbst wenn die Nebenbestimmung rechtswidrig ist, rechtfertigt dies nicht zwingend einen Widerruf der Zuwendungen; der Widerruf wäre nach § 49 VwVfG ein Ermessenstatbestand, dessen Ausübung die Verhältnismäßigkeit und die Rechtswidrigkeit der Auflage zu berücksichtigen hätte. • Ersetzende Entscheidung: Die Beklagte hat keine eigenen, einzelfallbezogenen Belange dargelegt, die gegen das Blockmodell sprechen. Daher war ihre Ablehnung unbillig; nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB hat das BAG die unbillige Ermessensentscheidung zu ersetzen und die Beklagte zur Annahme des Angebots zu verurteilen. Der Revision des Klägers wurde stattgegeben; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln wurde aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die Beklagte ist zur Annahme des Angebots des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell für den begehrten Zeitraum zu verurteilen, weil sie keine ausreichenden, konkreten betrieblichen oder finanziellen Gründe vorgetragen hat, die eine billige Ermessensentscheidung gegen das Blockmodell tragen würden. Eine generelle Verweigerung des Blockmodells aufgrund der Zuwendungsbescheide und der Rundschreiben der Bundesbehörden genügt nicht, um den tariflichen Anspruch zu vereiteln; insoweit sind Verhältnismäßigkeit und die Rechtswidrigkeit solcher Nebenbestimmungen zu beachten. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.