Urteil
3 SaGa 8/10 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2010:0721.3SAGA8.10.00
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Leitsätze
Einem Antrag auf Weiterbeschäftigung, der im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht wird, fehlt regelmäßig der Verfügungsgrund, wenn der Arbeitnehmer in einem zuvor geführten Kündigungsschutzverfahren keinen solchen Antrag gestellt hat.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2010 7 Ga 52/10 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Antrag auf Weiterbeschäftigung, der im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht wird, fehlt regelmäßig der Verfügungsgrund, wenn der Arbeitnehmer in einem zuvor geführten Kündigungsschutzverfahren keinen solchen Antrag gestellt hat. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2010 7 Ga 52/10 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die vertragsgerechte Beschäftigung der Klägerin. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 36 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 10.05.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.05.2010 Berufung eingelegt und diese am 04.06.2010 begründet. Sie ist weiterhin der Auffassung, für ihr Begehren sei sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund gegeben. Sie trägt vor, sie werde zwar seit dem 22.03.2010 von der Beklagten wieder beschäftigt, dies geschehe jedoch nicht in vertragsgerechter Weise sondern in einer ihr Persönlichkeitsrecht verletzenden, eindeutig vertragswidrigen Art mit dem offenkundigen Ziel, ihre Eigenkündigung zu provozieren. Sie solle offensichtlich isoliert werden, was dazu führe, dass ihr Ansehen und ihre Persönlichkeit hierunter litten. Der Verfügungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Klägerin seit dem 22.03.2010 nicht in vollem Umfang im Telefonverkauf in der Abteilung Vertrieb beschäftigt werde. Vielmehr werde durch den ihr zugewiesenen eingeschränkten Tätigkeitsrahmen deutlich in den Kernbereich ihrer Aufgaben eingegriffen. Außerdem sei auch der erforderliche Verfügungsgrund gegeben. Zwar ergäben sich derzeit keine finanziellen Einbußen, die Tätigkeiten, die ihr zugewiesen worden seien, seien aber absolut schikanierend und unterwertig. Dies müsse die Klägerin nicht hinnehmen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.04.2010, 7 Ga 52/10, aufzuheben und die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die Verfügungsklägerin im Telemarketing Abteilung Verkauf/Vertrieb zu beschäftigen und ihr hierzu die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere aktuelle Preis- und Kundenlisten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und meint, es fehle sowohl am Verfügungsgrund als auch an dem darüber hinaus erforderlichen Verfügungsanspruch. Warum die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben keine vertragsgerechte Beschäftigung sein sollten, entziehe sich ihrem Verständnis. Im Übrigen werde der fehlende Verfügungsgrund bereits daran deutlich, dass die Klägerin angesichts des klageabweisenden Urteils in erster Instanz nicht etwa Hauptsacheklage erhoben habe, sondern ausschließlich versuche, ihre Position im Wege der einstweiligen Verfügung zu ändern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn es fehlt sowohl am Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, als auch an der erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes. 1. Die Klägerin begehrt im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren die Verpflichtung der Beklagten, sie im Telemarketing Abteilung Verkauf/Vertrieb zu beschäftigen und ihr hierzu die erforderlichen Arbeitsmittel - insbesondere aktuelle Preis- und Kundenlisten - zur Verfügung zu stellen. Dies setzt voraus, dass die Klägerin einen entsprechenden arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch hat. Das ist ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht der Fall. Nach Nr. 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrages behält sich die Beklagte vor, die Klägerin "auch in anderen Abteilungen einzusetzen, wenn das erforderlich sein sollte". Danach besteht erkennbar kein einzelvertraglicher Anspruch der Klägerin auf die Tätigkeit in einer bestimmten Abteilung. Bereits an dieser Stelle scheitert das auf eine Beschäftigung in der Abteilung Verkauf/Vertrieb gerichtete Begehren der Klägerin. Dies gilt dann erst recht für die von der Klägerin begehrte nähere Konkretisierung der Beschäftigung in dieser Abteilung. 2. Darüber hinaus fehlt es für die im einstweiligen Rechtsschutz von der Klägerin geltend gemachte Beschäftigung auch an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Ein solcher ist regelmäßig dann nicht anzuerkennen, wenn die von der Klägerseite angeführte Eilbedürftigkeit von ihr selbst herbeigeführt wurde. Deshalb fehlt einem Antrag auf Weiterbeschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung regelmäßig der Verfügungsgrund, wenn der Arbeitnehmer in einem von ihm zuvor geführten Kündigungsschutzprozess erstinstanzlich obsiegt, es aber gleichwohl unterlassen hat, in diesem Verfahren kumulativ einen Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen (LAG Köln, Urteil vom 18.08.2000 - 12 Ta 189/00 - , NZA-RR 2001, 387; LAG Köln, Beschluss vom 06.08.1996 - 11 Ta 151/96 - , LAGE § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 40; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.1986 - 1 TA 140/86 - , LAGE 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 19). Anhaltspunkte dafür, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht nicht. Die Klägerin hat wegen der Kündigung vom 20.08.2009, die mit Wirkung zum 28.02.2010 bei gleichzeitiger Freistellung ausgesprochen worden ist, Kündigungsschutzklage erhoben. In diesem Verfahren hat sie am 25.20.2005 ein obsiegendes Urteil erstritten. Von der Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrages hat sie - nach den Ausführungen ihre Prozessbevollmächtigten in der Berufungsverhandlung - aus Kostengründen bewusst abgesehen. Damit ist sie jedoch gleichzeitig das Risiko eingegangen, von der Beklagten trotz eines obsiegenden Kündigungsschutzurteils nicht vertragsgerecht beschäftigt zu werden. Sie hat also die nunmehr von ihr ins Feld geführte Eilbedürftigkeit sehenden Auges in Kauf genommen. Ein Verfügungsgrund kann daher im vorliegenden Verfahren zu ihren Gunsten nicht angenommen werden. III. Da die Klägerin das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss sie nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.