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Urteil

12 SaGa 19/10

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2010:1117.12SAGA19.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 14.09.2010 wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller. Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt. 1 G R Ü N D E : 2 A.Der Antragsteller will durch einstweilige Verfügung die Antragsgegnerin verpflichtet wissen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gegen den Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin geführten Kündigungsrechtsstreits zu beschäftigen. 3 Der Antragsteller trat am 23.10.1990 als gewerblicher Arbeitnehmer in die Dienste der U. GmbH M.. Im Jahre 2007 ging das Arbeitsverhältnis auf die U. G. Services GmbH (jetzt: T. 4 GmbH) über. Am 01.03.2009 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 11.03.2009 kündigte der Insolvenzverwalter im Rahmen einer Massenentlassung auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zum 30.06.2009. Am 20.04.2009 veräußerte er den Betrieb an die Antragsgegnerin. 4 Der gegen die Kündigung vom 11.03.2009 erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Solingen am 24.06.2010 statt (Gesch.-Nr. 1 Ca 649/09 lev). Die Berufung des Insolvenzverwalters wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 10.11.2010 zurückgewiesen (Gesch.-Nr. 12 Sa 1321/10). Das Landesarbeitsgericht hat wegen der entscheidungserheblichen Frage, ob die Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige des Insolvenzverwalters die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich zieht, die Revision zugelassen. 5 Der Antragsteller erhob Ende Juli 2010 Klage gegen die Antragsgegnerin auf Weiterbeschäftigung und Verzugslohn (ArbG Solingen 2 Ca 1082/10). Nach erfolgloser Güteverhandlung hat das Arbeitsgericht Kammertermin auf den 30.11.2010 anberaumt. 6 Mit dem am 06.09.2010 beim Arbeitsgericht Solingen eingereichten Verfügungsantrag hat der Antragsteller von der Antragsgegenerin begehrt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits ArbG Solingen 1 Ca 649/09 lev = LAG Düsseldorf 12 Sa 1321/10 zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen gegen ein Monatsentgelt von € 3.338,76 brutto weiterbeschäftigt zu werden. 7 Er macht geltend, nach dem Wechsel vom ALG I zu ALG II zum 01.03.2010 und dem Bezug von monatlich € 1.004,89 (ab September 2010) in zunehmende Verschuldung geraten zu sein. Sein Girokonto habe er inzwischen um € 3.470,00 überzogen. Die für seine Eigentumswohnung zu leistende monatliche Tilgungsrate habe die Bausparkasse lediglich befristet bis Februar 2011 auf € 381,00 gesenkt. Um der akuten finanziellen Notlage begegnen zu können, bedürfe er - so trägt der Antragsteller vor - dringend der Beschäftigung durch die Antragsgenerin, um mit den hieraus zu erzielenden Lohneinkünften seine wirtschaftliche Existenz sichern zu können. 8 Die Antragsgegnerin negiert das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. 9 Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 14.09.2010 dem Antrag stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Antragsgenerin das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an. Sie beantragt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung des Verfügungsantrages. Der Antragsteller verteidigt das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. 10 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen. 11 B.Die Berufung hat Erfolg. Es fehlt an einem Verfügungsgrund (§ 935, § 940 ZPO), so dass die beantragte Verfügung zurückzuweisen ist. 12 I.Mit der einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung wird keine Sicherungsverfügung, sondern eine Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) begehrt. 13 Nach ganz herrschender Auffassung ist eine Leistungsverfügung (ausnahmsweise) zulässig. Dabei sind an den Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) strenge Anforderungen zu stellen: (1) Der Antragsteller muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, (2) die geschuldete Handlung ist, wenn sie ihren Sinn nicht verlieren soll, so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, und (3) der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden steht außer Verhältnis zu dem Schaden, der dem Antragsgegner aus der sofortigen - vorläufigen - Erfüllung droht. 14 Indem diese Kriterien auch für die Beschäftigungsverfügung zu gelten haben, genügt als Verfügungsgrund nicht der sukzessive Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch Zeitablauf. Vielmehr ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer über die bloße, durch seine Nichtbeschäftigung verursachte Rechtsbeeinträchtigung hinaus ein ernsthaftes Bedürfnis an einer gerichtlichen Eilentscheidung glaubhaft macht, etwa die von tatsächlicher Beschäftigung abhängige Erlangung oder Sicherung einer beruflichen Qualifikation (Kammer 01.06.2005 - 12 Sa 352/05 - Juris Rn. 18 = MDR 2005, 1419, mwN, LAG Köln 21.07.2010 - 3 SaGa 8/10 - Juris Rn. 39, ff., GK-ArbGG/Vossen, § 62 Rn. 64/70, GMPM/Germelmann, ArnGG, 7. Aufl., § 62 Rn. 105, BCF/Creutzfeldt, ArbGG, 3. Aufl., § 62 Rn. 98, Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 547). 15 II.Ob ausnahmsweise in Fällen, in denen die Kündigung des Arbeitgebers offensichtlich unwirksam ist (vgl. hierzu BAG GS 27.02.1985 - GS 1/84 - Juris Rn. 83 ff.), der Verfügungsanspruch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes indizieren kann (vgl. GK-ArbGG/Vossen, § 62 Rn. 70), bedarf vorliegend keiner Erörterung. Die Kündigung des Insolvenzverwalters vom 11.03.2009 ist zwar nach dem Urteil der Kammer vom 10.11.2010 - 12 Sa 1321/10 - wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 2 u. 3 KSchG iVm. § 134 BGB nichtig. Diese Rechtsfolge ist jedoch nicht offensichtlich und kann vom Insolvenzverwalter der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterzogen werden. 16 III.Der Antragsteller selbst macht kein besonderes ideelles oder berufliches Beschäftigungsinteresse geltend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er durch den Nichterlass der beantragten Verfügung und der daraus resultierenden tatsächlichen Nichtbeschäftigung (bis zur Entscheidung im Hauptverfahren ArbG Solingen 2 Ca 1082/10) seine Fähigkeiten zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeit verliert. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass er durch die Nichtbeschäftigung in seinem Ansehen herabgewürdigt würde oder sonstwie mit Nachteilen rechnen müsste. 17 Vielmehr ist sein Beschäftigungsinteresse materieller Art, nämlich auf die Erzielung von Arbeitslohn gerichtet. Dieses Interesse wird im Allgemeinen ausreichend durch § 615 BGB gesichert (BAG GS, 27.02.1985, Rn. 92). 18 Im übrigen kann das wirtschaftliche Interesse an der Erzielung von Lohneinkünften keine Beschäftigungsverfügung rechtfertigen, weil ein entsprechender Weiterbeschäftigungstitel überhaupt keine Verurteilung zur Lohnzahlung enthielte und daher ungeeignet wäre, die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers zu sichern (LAG Köln 10.09.2004 - 4 Ta 298/04 - Juris Rn. 4 = LAGE Nr. 4 zu § 611 BGB 2002 Beschäftigungspflicht). 19 Die Erwägung, dass die Beschäftigungsverfügung "mittelbar" den Arbeitgeber dazu anhalten werde, die für die tatsächlichen Beschäftigungszeiten entstehenden Lohnansprüche zu erfüllen, geht auch aus einem anderen Grund fehl, denn sie läuft praktisch darauf hinaus, eine auf die Zahlung von Arbeitsentgelt abzielende einstweilige Verfügung zu installieren. Eine solche Lohnverfügung wird indessen allgemein als unzulässige Befriedigungsverfügung angesehen und lediglich für den seltenen Sonderfall in Betracht gezogen, in dem es darum geht, dem Arbeitnehmer einen dringend für seinen Lebensunterhalt benötigten Geldbetrag zukommen zu lassen (GK-ArbGG/ Vossen, § 62 Rn. 65 ff., BCF/ Creutzfeldt, § 62 Rn. 109 ff., ErfK/Koch, 11. Aufl., § 62 ArbGG Rn. 19, HzA/ Ascheid, Gruppe 21, Rn. 1245/1249, GMPM/ Germelmann, § 62 Rn. 103 f., Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 552). Der "Notbedarf" richtet sich nicht auf den Lohn in voller Höhe, sondern gerade und nur auf den für den Lebensunterhalt notwendigen Mindestbetrag. Die Höhe dieses Betrages hat der Arbeitnehmer im Verfügungsverfahren substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu gehört näherer Vortrag, dass weder andere Einkommensquellen, vorrangig nutzbare Vermögenswerte und Ersparnisse vorhanden noch Unterstützungsleistungen hierzu gesetzlich Verpflichteter oder anderer zur Hilfe bereiter Personen erhältlich sind (GK-ArbGG/Vossen, § 62 Rn. 66, BCF/Creutzfeldt, § 62 Rn. 111). Schließlich wird der Arbeitnehmer, bevor sein (bisheriger) Arbeitgeber ihm den "Notbedarf" gewährt, im Verfügungsverfahren die Verhältnismäßigkeit (§ 938 Abs. 1 ZPO) dergestalt darzulegen haben, dass die für eine ggf. vorhersehbare Notlage getroffene finanzielle Vorsorge aufgebraucht ist und andere Einkünfte, z.B. aus der Aufnahme einer geringer vergüteten Erwerbstätigkeit, nicht zu erzielen waren bzw. sind. 20 Hieran gemessen hat es der Antragsteller an nachvollziehbarem Sachvortrag zu seinem Notbedarf und jedweden Angaben zu dessen Höhe fehlen lassen. 21 C.Die Kosten des Verfahrens hat nach § 91 Abs. 1 ZPO der Antragsteller zu tragen. 22 Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt, § 72 Abs. 4 ArbGG. 23 Dr. Plüm Franzen Wosnitza