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Urteil

4 Sa 1308/09

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einer Nebenabrede vereinbarte Zulage kann als individualvertraglicher Anspruch entstehen, wenn tarifliche Ansprüche nicht (mehr) bestehen. • Ein ministerielles Rundschreiben, das generell Ermächtigungen widerruft, lässt ausdrücklich erhaltene individualvertragliche Ansprüche unberührt. • Ein inhalts- und maßgeblich unbestimmter Widerrufs- oder Änderungsvorbehalt in vorformulierten Nebenabreden ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn keine konkreten Voraussetzungen und Grenzen des Widerrufs genannt werden.
Entscheidungsgründe
Individualvertragliche Funktionszulage bleibt trotz späterer tariflicher Änderungen bestehen • Eine in einer Nebenabrede vereinbarte Zulage kann als individualvertraglicher Anspruch entstehen, wenn tarifliche Ansprüche nicht (mehr) bestehen. • Ein ministerielles Rundschreiben, das generell Ermächtigungen widerruft, lässt ausdrücklich erhaltene individualvertragliche Ansprüche unberührt. • Ein inhalts- und maßgeblich unbestimmter Widerrufs- oder Änderungsvorbehalt in vorformulierten Nebenabreden ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn keine konkreten Voraussetzungen und Grenzen des Widerrufs genannt werden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die fortgezahlte Gewährung einer Funktionszulage, die in einer Nebenabrede vom 08./13.12.1995 vereinbart wurde. Tarifliche Regelungen zur Zulage bestanden früher in der Anlage 1 a zum BAT, die für die Klägerin wegen ihres Arbeitsbeginns 1990 nicht mehr tariflich nachwirkten. Die Beklagte rechnete Teile der Zulage auf spätere Tariferhöhungen an und verweigerte danach die vollständige Weiterzahlung. Die Klägerin klagte auf Nachzahlung; einen unstreitigen Betrag von 305,76 € nahm sie zurück. Die Beklagte legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein und berief sich darauf, tarifliche Neuregelungen oder ministerielle Rundschreiben hätten die Zulage entfallen lassen oder in eine Besitzstandszulage umgewandelt. Das LAG hat die Berufung überwiegend zurückgewiesen und der Klägerin Anspruch auf weitere Nachzahlung zugesprochen. • Entstehung des Anspruchs: Die Nebenabrede von Dezember 1995 begründete originär einen individualvertraglichen Anspruch auf die Funktionszulage, weil für die Klägerin eine tarifliche Nachwirkung der früheren BAT-Anlage nicht mehr galt (§ 4 Abs. 5 TVG ist hier nicht einschlägig). • Rundschreiben und Widerrufsvorbehalt: Das später erlassene Rundschreiben des BMI von 24.02.1997 lässt in seinem Wortlaut eigene, bereits bestehende individualvertragliche Ansprüche unberührt; deshalb beseitigt es den Anspruch der Klägerin nicht. • Wirkung des TVöD: Das Inkrafttreten des TVöD hat nicht zu der vom Arbeitgeber behaupteten tarifvertraglichen Neuregelung geführt; einschlägige Eingruppierungsvorschriften des TVöD traten nicht in Kraft, sodass die in der Nebenabrede genannte auflösende Bedingung nicht erfüllt ist (vgl. § 17 TVÜ-Bund und § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund hinsichtlich des Vergleichsentgelts). • Unwirksamkeit des Widerrufsvorbehalts: Die Nebenabrede ist als vorformulierte Vertragsbedingung i.S.d. §§ 305 ff. BGB anzusehen; ein pauschaler Widerrufs- bzw. Änderungsvorbehalt ohne konkrete Voraussetzungen verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und ist damit unwirksam, sodass etwaige einseitige Änderungserklärungen der Beklagten wirkungslos bleiben. • Keine Relevanz der Rechtsprechung zur betrieblichen Übung: Hier liegt keine konkludente Leistungsgewährung zugunsten einer betrieblichen Übung vor, sondern eine ausdrückliche individualvertragliche Nebenabrede, die nach ihrem Wortlaut und den Umständen einen eigenständigen Anspruch begründet. Die Berufung der Beklagten wurde überwiegend zurückgewiesen; die Beklagte ist zur Zahlung von insgesamt 678,90 € brutto nebst Zinsen verurteilt, abzüglich der von der Klägerin zurückgenommenen unstreitigen Nachzahlung von 305,76 €. Der Anspruch der Klägerin auf die Funktionszulage besteht als individualvertraglicher Anspruch aus der Nebenabrede vom 08./13.12.1995 fort, weil keine tarifvertragliche Neuregelung für die Klägerin eingetreten ist und ein pauschaler Widerrufsvorbehalt in der Nebenabrede unwirksam ist. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Aufgrund der unwirksamen Inhaltskontrolle des Widerrufsvorbehalts bleibt der individuelle Schutz der Klägerin bestehen, weshalb die Beklagte die verbleibende Nachzahlung zu leisten hat.