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Urteil

4 Sa 1096/08

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zeiten, in denen eine Arbeitnehmerin als Leiharbeitnehmerin im Betrieb des späteren Entleihers tätig war, sind nicht auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen. • Der Begriff des "Arbeitsverhältnisses" in § 1 Abs. 1 KSchG bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis mit dem kündigenden Arbeitgeber, nicht auf ggf. vorausgegangene Tätigkeiten bei demselben Entleiher. • Die Ausübung des vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts während einer Probezeit ist nicht treuwidrig, wenn die Probezeit im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von Leiharbeit auf Wartezeit des KSchG; Kündigung in vereinbarter Probezeit wirksam • Zeiten, in denen eine Arbeitnehmerin als Leiharbeitnehmerin im Betrieb des späteren Entleihers tätig war, sind nicht auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen. • Der Begriff des "Arbeitsverhältnisses" in § 1 Abs. 1 KSchG bezieht sich auf das Arbeitsverhältnis mit dem kündigenden Arbeitgeber, nicht auf ggf. vorausgegangene Tätigkeiten bei demselben Entleiher. • Die Ausübung des vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts während einer Probezeit ist nicht treuwidrig, wenn die Probezeit im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Die Klägerin war vom 15.11.2005 bis 01.09.2007 als Leiharbeitnehmerin im Betrieb der Beklagten eingesetzt. Am 10.08.2007 schloss sie mit der Beklagten ein eigenes Arbeitsvertragsverhältnis, das eine sechsmonatige Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist enthielt. Die Beklagte kündigte das neue Arbeitsverhältnis am 13.02.2008 zum 29.02.2008; die Klägerin rügte die Unwirksamkeit der Kündigung und beantragte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst sei. Erstinstanzlich wies das Arbeitsgericht die Klage ab; in der Berufung streitet die Klägerin insbesondere, die vorherige Tätigkeit im Entleiherbetrieb sei auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen und die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben, weil sie auf Drängen der Beklagten den neuen Vertrag abgeschlossen habe. • Die herrschende Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass Zeiten als Leiharbeitnehmer nicht auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen sind; maßgeblich ist das mit der kündigenden Partei bestehende Arbeitsverhältnis. • Das KSchG bezieht sich auf den Bestand "des Arbeitsverhältnisses" mit dem Arbeitgeber, der kündigt; Leiharbeit begründet das Arbeitsverhältnis zum Verleiher, nicht zum Entleiher, sodass frühere Einsätze im Entleiherbetrieb nicht als vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG gelten. • Eine Uminterpretation des Gesetzes aufgrund gestiegener Bedeutung von Leiharbeit kommt nicht in Betracht, zumal der Gesetzgeber trotz mehrerer Novellen keine abweichende Regelung getroffen hat. • Der Vortrag der Klägerin, der Vertrag sei auf Drängen der Beklagten zustande gekommen, ist nicht substantiiert und nicht bewiesen; entgegenstehende Behauptungen der Beklagten bleiben unaufgehoben. • Die vertraglich vereinbarte Probezeit und die darin enthaltene verkürzte Kündigungsfrist waren klar und für die Klägerin erkennbar; die Beklagte hat ihr gesetzliches Kündigungsrecht ausgeübt, was nicht treuwidrig ist. • Die Kammer schließt sich hinsichtlich der nach § 102 BetrVG relevanten Erwägungen den nicht angegriffenen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts an. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtsfrage als nicht klärungsbedürftig auf höchstrichterlicher Ebene angesehen wurde. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen. Die bisherigen Zeiten als Leiharbeitnehmerin im Entleiherbetrieb werden nicht auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG angerechnet, weil maßgeblich das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis ist. Die Kündigung innerhalb der vertraglich vereinbarten sechsmonatigen Probezeit war wirksam und verletzt nicht Treu und Glauben, zumal die Probezeit ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt war und der Vortrag über ein angebliches Drängen der Beklagten nicht substantiiert ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; eine Revision wurde nicht zugelassen.