Beschluss
2 Ta 353/08
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Vergleich erhöht die Vereinbarung einer bezahlten Freistellung, die Gegenleistung für die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, nicht den Streitwert.
• Die Vereinbarung bestimmter Formulierungen in einem Zwischenzeugnis kann als eigener, zusätzlich bewertbarer Streitgegenstand gelten; ihr Wert ist jedoch bei geringerer Bedeutung begrenzt.
• Eine noch nicht fällige, rein deklaratorisch in den Vergleich aufgenommene Zeugnisregelung (Schlusszeugnis) begründet keinen eigenen Streitwert.
• Nur wenn eine Forderung unabhängig vom Kündigungsschutzantrag zuvor streitig gewesen wäre, führt ihre Regelung im Vergleich zu einer Streitwerterhöhung.
Entscheidungsgründe
Streitwertermittlung bei Vergleich: Freistellung kein streitwerterhöhender Mehrwert • Bei einem Vergleich erhöht die Vereinbarung einer bezahlten Freistellung, die Gegenleistung für die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, nicht den Streitwert. • Die Vereinbarung bestimmter Formulierungen in einem Zwischenzeugnis kann als eigener, zusätzlich bewertbarer Streitgegenstand gelten; ihr Wert ist jedoch bei geringerer Bedeutung begrenzt. • Eine noch nicht fällige, rein deklaratorisch in den Vergleich aufgenommene Zeugnisregelung (Schlusszeugnis) begründet keinen eigenen Streitwert. • Nur wenn eine Forderung unabhängig vom Kündigungsschutzantrag zuvor streitig gewesen wäre, führt ihre Regelung im Vergleich zu einer Streitwerterhöhung. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen eine zum 31.01.2009 ausgesprochene Kündigung. Sein zuletzt vereinbartes Bruttomonatsgehalt betrug 7.000 EUR. Im Arbeitsvertrag war eine widerrufliche Freistellungsregelung mit Fortzahlung der Bezüge vorgesehen. In der Güteverhandlung schlossen die Parteien am 18.08.2008 einen Vergleich, wonach die Kündigung als wirksam gilt und der Kläger eine Abfindung sowie eine bezahlte Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub/Freizeitguthaben erhält; außerdem wurden Regelungen zu Zwischen- und Schlusszeugnis sowie zur vorzeitigen Beendigung mit erhöhter Abfindung getroffen. Das ArbG setzte den Streitwert für Verfahren und Vergleich auf drei Bruttomonatsgehälter (21.000 EUR). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers rügten dies und verlangten Unteransatz des Werts der Freistellung sowie Zuschlag für Zeugnisformulierungen; die Beklagte wies darauf hin, dass ohne Freistellung kein Vergleich zustande gekommen wäre. • Die Beschwerde ist teilweise begründet: Für den Vergleich ist ein Mehrwert nur hinsichtlich der ausdrücklich geregelten Zwischenzeugnisformulierungen anzuerkennen. Die Forderung nach konkreter Formulierung eines Zwischenzeugnisses kann als eigenständiger Streitgegenstand angesehen werden, ist aber wegen ihrer vergleichsweisen geringen Bedeutung nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten. • Das vereinbarte Schlusszeugnis war zum Zeitpunkt des Vergleichs noch nicht fällig und damit nicht streitig; seine rein deklaratorische Aufnahme begründet keinen eigenen Streitwert. • Die bezahlte Freistellung stellte keine eigenständige Streitgegenstandregelung dar, sondern eine Gegenleistung für die Zustimmung des Klägers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Soweit die Freistellung verhandelt wurde, diente sie dem Zustandekommen des Vergleichs und erhöht nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts den Streitwert nicht. • Nur wenn eine Forderung zuvor unabhängig vom Kündigungsschutzprozess geltend gemacht oder streitig gewesen wäre, würde ihre Regelung im Vergleich zu einer Streitwerterhöhung führen; das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten war nur in geringem Umfang erfolgreich. Der Streitwert für das Verfahren wurde bei drei Bruttomonatsgehältern (21.000,00 EUR) belassen; für den Vergleich ist für die geregelt hervorgehobene Zwischenzeugnisformulierung ein Mehrwert von einem halben Bruttomonatsgehalt anzuerkennen, sodass der Vergleichsstreitwert auf 24.500,00 EUR festgesetzt wurde. Die bezahlte Freistellung begründet keinen zusätzlichen Streitwert, weil sie als Gegenleistung für die Beendigung vereinbart wurde und nicht bereits zuvor streitig war. Damit bleibt die grundsätzliche Streitwertfestsetzung erhalten, nur die Zeugnisregelung führt zu einer geringfügigen Erhöhung des Vergleichswerts.