Beschluss
7 Ta 36/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGK:2013:0507.7TA36.13.00
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Leitsätze
1) Streitwertbeschlüsse nach § 33 Abs. 1 RVG sind förmlich zuzustellen (vgl. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG).
2) Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses in einem Vergleich unter anderem die Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, ohne dass zuvor bereits Streit über die Berechtigung einer Freistellung bestanden hatte, erhöht sich der Vergleichsstreitwert dadurch nicht.
Tenor
Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts Aachen zum dortigen Verfahren 9 Ca 1498/12 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Streitwertbeschlüsse nach § 33 Abs. 1 RVG sind förmlich zuzustellen (vgl. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG). 2) Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses in einem Vergleich unter anderem die Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, ohne dass zuvor bereits Streit über die Berechtigung einer Freistellung bestanden hatte, erhöht sich der Vergleichsstreitwert dadurch nicht. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts Aachen zum dortigen Verfahren 9 Ca 1498/12 wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Der durch den Beschwerdeführer anwaltlich vertretene Kläger erhob am 07.04.2012 beim Arbeitsgericht Aachen Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung vom 29.03.2012 zum 30.09.2012. Zusätzlich beantragte er unter anderem seine Weiterbeschäftigung über den Ablauf der in der Kündigung genannten Frist hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits sowie die Zahlung variabler Vergütungen in einem Gesamtumfang von 18.750,- €. Noch vor dem vom Arbeitsgericht Aachen anberaumten Gütetermin einigten sich die Streitparteien außergerichtlich. Der Rechtsstreit endete durch einen vom Arbeitsgericht Aachen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich vom 07.05.2012. In Ziffer 2 des Vergleichs vereinbarten die Parteien die unwiderrufliche Freistellung des Klägers von der Erbringung der Arbeitsleitung bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt, „ und zwar mit fortgeltender Wirkung der Freistellung vom 20.03.2012 “. In Ziffer 4 des Vergleichs vereinbarten die Parteien, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis auch vor dem in Ziffer 1 des Vergleichs genannten Zeitpunkt vorzeitig beenden könne und in diesem Falle in bestimmtem Umfang eine erhöhte Abfindung erhalten solle. Auf den vollständigen Inhalt des Vergleichs vom 07.05.2012 wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 27.06.2012 beantragte der Klägervertreter die Festsetzung des anwaltlichen Gebührenstreitwerts. Mit Beschluss vom 09.08.2012, welcher am 13.08.2012 an den Klägervertreter auf den Postweg gegeben, jedoch nicht förmlich zugestellt wurde, setzte das Arbeitsgericht Aachen den Streitwert für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren für das Verfahren auf 63.750,- € sowie für den Vergleich auf 75.000,- € fest. Mit einem am 03.09.2012 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen Schriftsatz vom 31.08.2012 führte der Klägervertreter aus, dass der Ansicht des Gerichts zur Höhe des Streitwerts nicht gefolgt werden könne. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LAG Köln vom 27.07.1995 hielt er wegen der in dem Vergleich vom 07.05.2012 vereinbarten Freistellung einen Vergleichsmehrwert in Höhe von 96.451,61 € für richtig. Der Schriftsatz vom 31.08.2012 schließt mit der an das Arbeitsgericht gerichteten Bitte, dem Klägervertreter entsprechende Fundstellen mitzuteilen, falls sich die Rechtsprechung des LAG Köln in dieser Frage in den letzten Jahren geändert habe. Dieser Bitte kam das Arbeitsgericht Aachen mit Schreiben vom 10.01.2013 nach. Am 23.01.2013 legte der Klägervertreter nunmehr gegen den „ Hinweis des Gerichts vom 10.01.2013 “ Streitwertbeschwerde ein. Der Klägervertreter hält an seiner Ansicht fest, dass die Freistellung mit einem Mehrwert von 96.451,61 € zu bewerten sei. Zumindest komme der Freistellungsvereinbarung aber ein Mehrwert in Höhe von 25 % des Monatsbruttos pro Freistellungsmonat zu. II.1. Die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 23.01.2013 ist bereits unzulässig. Bei der Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts Aachen zum Verfahren9 Ca 1498/12 handelt es sich um eine zuvor vom Klägervertreter beantragte und vom Arbeitsgericht auch ausdrücklich so bezeichnete Streitwertfestsetzung für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren, also um eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG. Die Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss nach§ 33 RVG ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Die Streitwertbeschwerde vom 23.01.2013 richtet sich gegen das Schreiben des Gerichts vom 10.01.2013. Bei diesem Schreiben handelt es sich aber nicht um den für das Verfahren maßgeblichen Streitwertbeschluss, sondern lediglich um ein Hinweisschreiben des Arbeitsgerichts, mit welchem dieses der mit Schriftsatz vom 31.08.2012 geäußerten Bitte des Klägervertreters nach Angabe von Fundstellen für die aktuelle Rechtsprechung des LAG Köln zur Thematik des Vergleichsmehrwerts bei Freistellungsvereinbarungen nachgekommen ist. Der Streitwertbeschluss nach § 33 RVG trägt vielmehr das Datum des 09.08.2012, wurde am 13.08.2012 an den Klägervertreter zur Post gegeben und ist bei diesem ausweislich des Schriftsatzes vom 31.08.2012 spätestens an diesem Tage eingegangen. 2. Allerdings mag zu Gunsten des Klägervertreters dessen Eingabe vom 31.08.2012 inhaltlich als Streitwertbeschwerde im Sinne von § 33 Abs. 3 RVG ausgelegt werden. Obwohl anwaltlich verfasst, kommt in dem Schriftsatz vom 31.08.2012 nicht explizit zum Ausdruck, dass es sich um eine Streitwertbeschwerde handeln solle. Da sich der Schriftsatz vom 31.08.2012 aber inhaltlich mit dem Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 09.08.2012 auseinandersetzt, dessen Ergebnis kritisiert und zum Ausdruck bringt, dass eine Streitwertfestsetzung für den Vergleich in einer bestimmten anderen Höhe zutreffend sei, mag die Eingabe vom 31.08.2012 als Streitwertbeschwerde ausgelegt werden können. Da das Arbeitsgericht Aachen es versäumt hat, den Streitwertbeschluss vom 09.08.2012 förmlich zuzustellen, mag zu Gunsten des Klägervertreters des Weiteren unterstellt werden, dass der Schriftsatz vom 31.08.2012, beim Arbeitsgericht eingegangen am 03.09.2012, die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG noch gewahrt hat. 3. Ungeachtet dessen kann die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters jedoch keinen Erfolg haben; denn auch wenn man sie aus den dargestellten Gründen für zulässig ansieht, ist sie jedenfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die neuere ständige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Bewertung einer Freistellungsvereinbarung als Mehrvergleich im Ergebnis zutreffend referiert und dem Klägervertreter auch bereits diverse Fundstellen aus neuerer Zeit zur Verfügung gestellt. Ein zur Erhöhung des anwaltlichen Gebührenstreitwerts führender sogenannter Mehrvergleich liegt vor, wenn der Anwalt am Abschluss eines Vergleiches mitgewirkt hat, in welchem zusätzliche Streitpunkte der Parteien, die (noch) nicht Gegenstand des vorliegenden oder eines anderen Rechtsstreits waren oder sind, ausgeräumt werden. Dagegen ist für die Frage der Bemessung des Gebührenstreitwerts irrelevant, welche Leistungen die Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens im Rahmen eines Vergleiches versprechen (LAG Köln v. 12.02.2010, 7 Ta 363/09; LAG Köln, v. 03.03.2009, 4 Ta 467/08; LAG Köln v. 13.10.2008, 2 Ta 353/08; LAG Köln v. 06.09.2007, 5 Ta 237/07). So hat auch die Vereinbarung einer mehr oder weniger hohen Abfindung keinen Einfluss auf die Höhe des Gebührenstreitwerts des Vergleichs, auch wenn zum Beispiel im Einzelfall eine Abfindung in weit überdurchschnittlicher Höhe erzielt werden kann. Andererseits stellt es nicht selten das Ergebnis von Vergleichsverhandlungen in Kündigungsschutzprozessen dar, dass an Stelle einer sonst höher ausfallenden Abfindung eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung ohne Anrechnung von Zwischenverdienst vereinbart wird. Die im vorliegenden Fall abgeschlossene Freistellungsvereinbarung knüpft offenbar, wie der Wortlaut von Ziffer 2 des Vergleichs nahe legt, an eine zuvor bereits einseitig erfolgte Freistellung vom 20.03.2012 an. Es ist davon auszugehen, dass die Berechtigung dieser Freistellung zwischen den Parteien nicht streitig war, wird sie doch in der Klageschrift vom 04.04.2012 mit keinem Wort erwähnt und bezieht sich der sogenannte (Weiter-) Beschäftigungsantrag des Klägers seinem Wortlaut nach nur auf die Zeit vom Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzrechtsstreits. Bezeichnenderweise haben die Parteien auch schon in § 1 Abs. 4 S. 1 ihres Arbeitsvertrages vom 22.12.2009 vereinbart, dass die Arbeitgeberin berechtigt sein soll, den Mitarbeiter im Zusammenhang mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Bezüge zumindest widerruflich freizustellen. Wollte man andererseits den auf (Weiter-) Beschäftigung gerichteten Klageantrag zu 3) aus der Klageschrift auch schon auf die Freistellung des Klägers während der Kündigungsfrist beziehen, führte dies ebenfalls nicht zur Annahme eines Vergleichsmehrwerts für die Freistellungsvereinbarung; denn der Beschäftigungsantrag zu 3) ist mit einem eigenen Streitwert bereits im Streitwert des Berufungsverfahrens und somit auch im Vergleichsstreitwert enthalten. Das Arbeitsgericht Aachen hat somit zutreffend erkannt, dass die Streitwertvorstellungen des Klägervertreters bezüglich der Bewertung des Vergleichsstreitwertes nicht mit der ständigen neueren Rechtsprechung des Beschwerdegerichts in Einklang zu bringen sind. Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.