OffeneUrteileSuche
Urteil

7 Sa 547/08

LAG KOELN, Entscheidung vom

7mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Anwendung des Lohntarifvertrags ist die Eingruppierung in eine höhere Tarifgruppe nur möglich, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen niedrigeren Gruppe erfüllt sind. • Eine tarifliche Eingruppierungsvoraussetzung, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Ausbildung "verlangen kann", ist bereits erfüllt, wenn es für den Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen sinnvoll erscheint, eine solche Ausbildung zu verlangen; es muss nicht nachgewiesen werden, dass die Ausbildung zwingend erforderlich ist oder tatsächlich verlangt worden ist. • Wird eine objektbezogene Zusatzvergütung (Objektzulage) in der Praxis regelmäßig für ein bestimmtes Einsatzobjekt gezahlt und deckt sie Sonderaufgaben ab, die über die tarifliche Tätigkeit hinausgehen, begründet dies eine konkludente und nicht einseitig widerrufbare Verpflichtung zur Zahlung dieser Zulage. • Mündliche Abreden oder langjährige konkludente Praxis können das einfache Schriftformerfordernis für arbeitsvertragliche Nebenabreden ersetzen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung und Anspruch auf Objektzulage bei Empfangsdienst (Ziffern 2.0.15, 2.0.19 LohnTV) • Bei Anwendung des Lohntarifvertrags ist die Eingruppierung in eine höhere Tarifgruppe nur möglich, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen niedrigeren Gruppe erfüllt sind. • Eine tarifliche Eingruppierungsvoraussetzung, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Ausbildung "verlangen kann", ist bereits erfüllt, wenn es für den Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen sinnvoll erscheint, eine solche Ausbildung zu verlangen; es muss nicht nachgewiesen werden, dass die Ausbildung zwingend erforderlich ist oder tatsächlich verlangt worden ist. • Wird eine objektbezogene Zusatzvergütung (Objektzulage) in der Praxis regelmäßig für ein bestimmtes Einsatzobjekt gezahlt und deckt sie Sonderaufgaben ab, die über die tarifliche Tätigkeit hinausgehen, begründet dies eine konkludente und nicht einseitig widerrufbare Verpflichtung zur Zahlung dieser Zulage. • Mündliche Abreden oder langjährige konkludente Praxis können das einfache Schriftformerfordernis für arbeitsvertragliche Nebenabreden ersetzen. Die Klägerin ist seit 2003 als Teilzeit-Sicherheitsmitarbeiterin/Empfangskraft bei der Beklagten beschäftigt und wurde im Objekt T im Empfangsdienst eingesetzt. Streitgegenstand sind Differenzvergütungen für November 2006 bis August 2007; streitig sind die zutreffende tarifliche Eingruppierung nach dem LohnTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW (insbesondere Ziffern 2.0.11, 2.0.15, 2.0.19) und der Anspruch auf eine objektbezogene Zulage. Die Beklagte zahlte zeitweise nur den Lohn der Gruppe 2.0.11 und eine Objektzulage, später wechselnd abgerechnete Stundenlöhne; die Klägerin verlangt Lohn nach Ziffer 2.0.19 und zusätzlich die Objektzulage von 1,12 Euro/Stunde. Die Klägerin machte geltend, sie erfülle die tariflichen Voraussetzungen der Gruppe 2.0.19 einschließlich der in 2.0.15 genannten Möglichkeit, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz vom Arbeitgeber verlangen zu können; sie habe zudem Sonderaufgaben (EDV-Bedienung, Verwaltungsunterstützung, Mailings, Kurierbearbeitung, Messeberichte) übernommen. Die Beklagte hielt die Eingruppierung für nicht gegeben und bezeichnete die Objektzulage als freiwillig und widerruflich. • Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Tarifgruppe 2.0.19; deshalb galt für sie der höhere tarifliche Stundenlohn (November 2006–April 2007: 8,59 €; ab Mai 2007: 8,77 €). • Ziffer 2.0.19 ist als Heraushebung aus 2.0.15 konzipiert; daher ist Voraussetzung für 2.0.19, dass auch die Merkmale der Gruppe 2.0.15 erfüllt sind. • Das Merkmal in Ziffer 2.0.15, dass der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz 'verlangen kann', ist so auszulegen, dass es ausreicht, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Arbeitgebers eine solche Ausbildung für den jeweiligen Einsatz sinnvoll und damit verlangbar erscheint; es ist nicht erforderlich, dass die Ausbildung zwingend notwendig ist oder bereits tatsächlich verlangt worden ist. • Die Beklagte hat die Klägerin tatsächlich zur Ersten-Hilfe-Ausbildung geschickt; zudem rechtfertigt die Einsatzsituation (Objekt mit Brandmeldeanlage, Dienstanweisungen) das Verlangen einer entsprechenden Ausbildung durch den Arbeitgeber. • Die Objektzulage wurde durch wiederholte Zahlungen und die betriebliche Übung konkludent vereinbart; sie bemisst sich an zusätzlichen, über die tarifliche Eingruppierung hinausgehenden Sonderaufgaben und ist daher nicht als freiwillige, einseitig widerrufliche Leistung nach Ziffer 2.4 des Arbeitsvertrags zu qualifizieren. • Das einfache Schriftformerfordernis steht der Durchsetzbarkeit der konkludent vereinbarten Objektzulage nicht entgegen, weil langjähriges Verhalten und wiederholte Zahlungen die konkludente Vereinbarung und den Verzicht auf das Schriftformerfordernis tragen. • Auf dieser Grundlage wurden die konkreten monatlichen Differenzbeträge berechnet und der Beklagten zur Zahlung nebst Verzugszinsen verurteilt. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln wurde insoweit abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, für November 2006 bis August 2007 die jeweils berechneten Differenzbeträge sowie die Objektzulage in den angegebenen Monatsbeträgen zu bezahlen; die genauen Summen und Verzugszinsen sind im Tenor aufgelistet. Begründet ist dies damit, dass die Klägerin nach Tarifgruppe 2.0.19 (weil die Voraussetzungen der Gruppe 2.0.15 erfüllt sind) den höheren Tariflohn beanspruchen konnte und daneben aufgrund konkludenter Vereinbarung und betrieblicher Übung Anspruch auf die objektbezogene Zulage hatte. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.