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Urteil

1 Ca 1181/17 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGKR:2017:1019.1CA1181.17.00
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Leitsätze

1. Eine Tätigkeit im "Empfangsdienst" setzt eine über die bloße Kontrolle hinausgehende Betreuung der Besucher voraus. Hierzu kann z. B. eine Bewirtung gehören. 2. Die Überwachung von technischen Anlagen bedeutet ein "Mehr" an Aufgaben als die bloße Benutzung von technischen Anlagen und wird nicht bereits dadurch ausgübt, dass Computer, Video- und Toranlagen bedient werden.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.Der Streitwert beträgt 898,91 €.

4.Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Tätigkeit im "Empfangsdienst" setzt eine über die bloße Kontrolle hinausgehende Betreuung der Besucher voraus. Hierzu kann z. B. eine Bewirtung gehören. 2. Die Überwachung von technischen Anlagen bedeutet ein "Mehr" an Aufgaben als die bloße Benutzung von technischen Anlagen und wird nicht bereits dadurch ausgübt, dass Computer, Video- und Toranlagen bedient werden. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3.Der Streitwert beträgt 898,91 €. 4.Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers. Der Kläger trat 2005 als Arbeitnehmer in die Dienste der Beklagten, die einen Wach- und Sicherheitsdienst betreibt. Im Arbeitsvertrag vom 12.12.2006 wurde die Geltung der Mantel-, Lohn-/Entgelt- und sonstigen Tarifverträge des Wach- und Sicherheitsgewerbes vereinbart. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrags wird Bezug genommen auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung (Bl. 54 bis 57 der Akte). Der Kläger wurde im April 2017 in das Objekt einer Firma in H. versetzt. Dort obliegt ihm der Pförtnerdienst und Objektschutz. Für diese Tätigkeit vergütete die Beklagte dem Kläger jede Arbeitsstunde mit 10,00 € brutto. Zu den Aufgaben des Klägers im Pförtnerdienst in einem Pförtnerhaus, das vom Hauptgebäude abgetrennt ist, gehört die An- und Abmeldung von Besuchern nebst Erstellung eines Besucherausweises, die Beobachtung ein- und ausfahrender Fahrzeuge, die Eintragung von Einlass- und Auslasszeiten sowie die Kontrolle von Waren- und Durchlassscheinen. Der Kläger bedient die elektronische Toranlage. Der Kläger führt zudem Taschenkontrollen durch, deren Erforderlichkeit sich aufgrund eines Zufallsgenerators zum Zutrittskontrollsystem ergibt. Bei Verspätungen der werkseigenen Fahrer hat er den Fahrer telefonisch zu erreichen. Nach Betriebsende hat er das Gelände durch Benutzung der Videoanlage, die er selbständig bedient, zu überwachen. Eingehende Anrufe werden nach Dienstschluss der Verwaltung des Kunden auf das Telefon in der Pförtnerloge geleitet. Einzelheiten zu den durchzuführenden Aufgaben ergeben sich aus einer für den Einsatz maßgeblichen Dienstanweisung. Wegen deren Inhalt wird Bezug genommen auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 11 bis 20 der Akte). Mit beim Arbeitsgericht am 13.07.2017 eingegangener, der Beklagten am 18.07.2017 zugestellter Klageschrift hat der Kläger die Entgeltdifferenz zwischen den Lohngruppen B 7 und B 9 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 16.01.2017 für April und Mail geltend gemacht und mit Klageerweiterung vom 01.09.2017 die Feststellung begehrt, dass er in die Lohngruppe B 9 einzugruppieren sei. Der Kläger trägt vor, er sei als Pförtner der erste Ansprechpartner für Besucher und deshalb im Empfangsdienst tätig. Er überprüfe das Anliegen des jeweiligen Besuchers und wende sich an die Mitarbeiter des Kunden, sofern diese anwesend seien. Er kümmere sich um die Zeiterfassung der Mitarbeiter des Kunden. Seine Tätigkeiten betreffend die Bedienung des Computers, der Videoanlage und des Tores, das er zudem auch repariere, genügten für eine Überwachung von technischen Anlagen im Sinne des Tarifvertrages. Da er Anrufer selbständig weiterleite, bediene er auch eine Telefonzentrale. Der Kläger beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2017 einen Bruttolohn i.H.v. 2.760,06 € brutto abzüglich gezahlter 2.356,00 € brutto zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Mai 2017 einen Bruttolohn i.H.v. 3.191,36 € brutto abzüglich gezahlter 2.725,00 € brutto zu zahlen; 3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die verspätete Zahlung für den Monat April 2017 eine Pauschale i. H. v. 40,00 € zu zahlen; 4.die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die verspätete Zahlung für den Monat April 2017 eine Pauschale i. H. v. 40,00 € zu zahlen; 5.festzustellen, dass er in die Tarifgruppe B 9 des Lohntarifvertrags für Sicherheitsleistungen in Nordrhein-Westfalen einzugruppieren ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe keine eigenständigen Entscheidungen komplexerer Art bei der Kontrolle durchzuführen. Durch die Dienstanweisung wisse er in jedem Fall, wie vorzugehen sei. Eine Kontrolle der Mitarbeiter sei in der Regel nicht vorgesehen. Er könne die Taschenkontrolle nicht mit Zwang durchsetzen. Sie könne vom Kläger keine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen. Der Kläger führe keinen Empfangsdienst durch, zu dem auch die Bewirtung von Besuchern gehöre. Er überwache auch keine technischen Anlagen des Kunden. Das Telefonieren sei dem Kläger nur in Ausnahmefällen gestattet. Er bediene keine Schaltstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist nicht begründet, da der Kläger nicht im Empfangsdienst tätig ist und ihm nicht die Überwachung von technischen Anlagen obliegt. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Anforderungen in Bezug auf eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz vorliegen. I. A.Der Kläger kann die mit dem Antrag zu 5. zulässig begehrte Feststellung seiner Eingruppierung in die Lohngruppe B 9 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 16.01.2017 von der Beklagten nicht verlangen, da er in diese Lohngruppe nicht eingruppiert ist. 1.Der Lohntarifvertrag ist aufgrund der Bezugnahme im Arbeitsvertrag anzuwenden. Er enthält - soweit vorliegend von Bedeutung - für die Eingruppierung eines Mitarbeiters im Pförtner- und Objektschutzdienst die nachstehenden Regelungen: a)Nach der Gruppe B 7 ist ab 01.02.2017 ein Stundenlohn i. H. v. 10,00 € für Mitarbeiter im Objektschutzdienst, Servicedienst und im Pförtnerdienst zu zahlen. b)In die Lohngruppe B 8 mit einem Stundenlohn i. H. v. 11,24 € sind Sicherheitsmitarbeiter eingruppiert, die im Pförtnerdienst tätig sind, der sich von der Lohngruppe 7 dadurch abhebt, indem ihnen verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von denen der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann. c)Nach der Lohngruppe B 9 ist eine Vergütung i. H. v. 11,78 € brutto zu zahlen für Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von der Lohngruppe 8 dadurch abhebt, indem sie im Empfangsdienst tätig sind und denen auch die Überwachungsfunktion von technischen Anlagen und die Bedienung der Telefonzentrale obliegen. 2.Der Kläger ist Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst. Er hat aber nicht dargelegt, dass er die zusätzlichen Anforderungen der Lohngruppe B 9 erfüllt. Der Arbeitnehmer ist für die Voraussetzungen einer Höhergruppierung darlegungs- und beweisbelastet (BAG 24. September 2014 - 4 AZR 558/12 - Rn. 17). 3.Der Kläger ist nicht im Empfangsdienst tätig. Diese Eingruppierungs-voraussetzung, die kumulativ zu den anderen Voraussetzungen treten muss, ist vorliegend nicht erfüllt. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Regelung. a)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln und ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 5. Juli 2017 - 4 AZR 831/16 - Rn. 17). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19; BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 20 u. 28). b)Der Tarifwortlaut nennt den Begriff "Emfangsdienst". Damit ist erforderlich, dass der Sicherheitsmitarbeiter mit Tätigkeiten betraut ist, die von einem "Empfang" erwartet werden. Zu einem "Empfang" gehört - abweichend von der Tätigkeit in einer Pförtnerloge - die Repräsentation des Unternehmens und die über die bloße Kontrolle hinausgehende Betreuung der Besucher. So wird im Duden klargestellt, dass der Begriff eine "gehobene", "offizielle" oder "festliche" Begrüßung meint. Im Duden wird als weiterer Begriff "Rezeption" dargestellt (abgerufen unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Empfang). Damit beinhaltet die Tätigkeit am Empfang auch die Aufgabe, einfache Anfragen der Besucher eigenverantwortlich zu klären, z. B. ein Taxi zu rufen. Diese Aufgaben obliegen dem Kläger bereits nach seiner Darstellung nicht. Unstreitig ist z. B. eine Bewirtung während auftretender Wartezeiten nicht Gegenstand der Tätigkeit in der Pförtnerloge. Unerheblich ist, dass eine Gastronomieausbildung weder verlangt werden kann noch erforderlich ist. Maßgeblich ist aber, dass von dem "Empfang" in einem Unternehmen mehr erwartet wird als die Ein- und Ausgangskontrolle. Zu solchen weiteren betreuenden Aufgaben hat der Kläger nichts dargetan. Allein die Ansicht, jeder Besucher werde im weiteren Sinne des Wortes "empfangen", da der Erstkontakt in der Pförtnerloge stattfindet, genügt insoweit nicht. c)Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Lohngruppen. Unabhängig davon, ob es sich um Aufbaufallgruppen handelt, ist von entscheidender Bedeutung, dass bereits die Lohngruppe B 8 die "verantwortliche Ein- und Ausgangskontrolle von Personen und Kraftfahrzeugen" als Qualifizierungsmerkmal benennt. Wenn die Tarifvertragsparteien in der dann folgenden höheren Lohngruppe nicht denselben Wortlaut wiederholen, sondern den Begriff "Empfangsdienst" verwenden, so muss dieser eine weitergehende Bedeutung haben als die "verantwortliche Ein- und Ausgangskontrolle". Eine Abweichung "nach unten" scheidet aus, da die Tarifvertragsparteien beide Lohngruppen als "Abhebung" von der jeweils niedrigeren Gruppe verstehen und der Kontakt mit ein- und ausgehenden Personen als solcher bereits dem in der Lohngruppe B 7 genannten Pförtnerdienst immanent ist. 3.Unabhängig davon obliegt dem Kläger auch nicht die Überwachungsfunktion von technischen Anlagen. Dieses Qualifizierungsmerkmal ist nicht dadurch erfüllt, dass der Kläger den Computer bedient, die Videoanlage beobachtet und steuert sowie das elektronisch zu bedienende Tor öffnet und schließt. a)Aus dem Wortlaut "Überwachungsfunktion" ergibt sich durch die Nennung einer "Funktion", dass es nicht allein auf die Überwachung technischer Anlagen ankommt, sondern dass hiermit gerade eine bestimmte Anforderung im Sinne einer Funktion erfüllt werden muss. Bereits daraus folgt, dass nicht die Benutzung der für den Pförtnerdienst erforderlichen technischen Anlagen dieses Qualifizierungsmerkmal erfüllen kann. b)Dieses Auslegungsergebnis wird wiederum durch den Sinnzusammenhang bestätigt. Die Lohngruppe B 9 soll sich von der vorherigen Lohngruppe abheben. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Abhebung vorliegt, ergibt sich aus den genannten Qualifizierungsmerkmalen. Hieraus folgt, dass für das Qualifizierungsmerkmal ein "Mehr" an Aufgaben vorliegen muss, denn sonst könnte keine Qualifizierung umschrieben werden. Die Bedienung von Computer, Videoanlage und Tor ist heutzutage notwendig mit der Nutzung von Technik verbunden und damit jeder Pförtnertätigkeit immanent. Der Lohntarifvertrag stammt aus dem aktuellen Kalenderjahr, so dass davon auszugehen ist, dass die Tarifvertragsparteien eine Bewertung der aktuellen Anforderungen an eine Pförtnertätigkeit beabsichtigt haben. Sollte tatsächlich die Bedienung dieser Anlagen schon das Merkmal einer "Überwachungsfunktion" erfüllen, wäre das Merkmal deshalb sinnentleert. Der Kammer erscheint es fraglich, ob es heutzutage überhaupt noch Pförtnerarbeitsplätze geben kann, bei denen keine technischen Anlagen wie Computer, Videokameras oder elektrisch zu bedienende Tore zum Einsatz kommen. Demnach ist zwischen Nutzung und Bedienung von Technik einerseits und der qualifizierteren Überwachung von technischen Anlagen andererseits zu unterscheiden. c)Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er solche anderweitigen technischen Anlagen überwacht. Aus der von beiden Seiten zitierten Dienstanweisung ergeben sich hierzu keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat auf die gelegentliche Kontrolle der elektrischen Verbindung der Kühlaggregate von Lastkraftwagen fehlt bereits jeglicher Vortrag dazu, ob es sich um eine Gefälligkeit oder um eine von der Arbeitgeberin übertragene Aufgabe handelt. Zudem ist eine bloße Kontrolle nicht notwendig gleichbedeutend mit einer "Überwachung", der eine gewisse Verantwortung immanent ist. Hierzu fehlen die erforderlichen näheren Darlegungen. Eine weitere Aufklärung war entbehrlich, da es jedenfalls an der Durchführung eines "Em-pfangsdienstes" fehlt. d)Auch wenn der Kläger selbst das Tor repariert, was die Beklagte bestritten hat, bedeutet dies keine Überwachung einer technischen Anlage im Sinne der Lohngruppe B 9. Es ist nicht ersichtlich und jedenfalls nicht vorgetragen, dass der Kläger für die Reparatur des Tores verantwortlich wäre. Sofern er in der Lage ist, eine etwaige Störung selbst zu beseitigen, ändert dies nichts daran, dass es sich wie ausgeführt bei dem Tor um keine relevante technische Anlage handelt, die ein Pförtner zusätzlich zu seiner eigentlichen Tätigkeit im Sinne des Qualifizierungsmerkmals zu überwachen hätte. 4.Somit kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage dahinstehen, ob die Aufgaben, die der Kläger bei der Bedienung des Telefons wahrzunehmen hat (vgl. dazu auch die von der Beklagten selbst vorgelegte Aufgabenbeschreibung im Auftrag des Kunden, Anlage B 2 zur Klageerwiderung, Bl. 59) bereits das Qualifizierungsmerkmal der Bedienung einer Telefonzentrale erfüllen. 5.Da der Kläger bereits die Qualifizierungsmerkmale der Lohngruppe B 9 für sich genommen nicht erfüllt, bedarf es somit auch keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei den Lohngruppen B 8 und B 9 um echte Aufbaufallgruppen handelt (dafür bereits zur Vorgängerregelung LAG Köln 18. September 2008 - 7 Sa 547/08 - Rn. 29). Soweit für die Vorgängerregelung des Lohntarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2011, gültig ab dem 01.07.2011, vertreten wurde, dass es sich nicht um Aufbaufallgruppen handelt (vgl. LAG Düsseldorf 27. November 2013 - 4 Sa 891/13 - Rn. 29), hat sich nunmehr der Wortlaut des Tarifvertrags geändert. In der genannten Vorgängerversion gab es keine klare Abgrenzung zwischen den Lohngruppen B 7, 8 und 9. Erst für die Lohngruppe B 9 wurde erwähnt, dass sich die Tätigkeit von der Lohngruppe B 7 und 8 abheben muss. Im hier maßgeblichen Tarifvertrag für den Zeitraum ab 01.01.2017 ist hingegen klargestellt, dass sich bereits die Lohngruppe B 8 von der Lohngruppe B 7 abheben muss und die Lohngruppe B 9 sich wiederum abheben muss von der Lohngruppe B 8. B.Demzufolge besteht auch kein Anspruch auf die mit der Klage des Weiteren verfolgte Entgeltnachzahlung. C.Der Kläger kann von der Beklagten im Hinblick auf die Zahlungsanträge auch nicht verlangen, dass ihm zumindest die Entgeltdifferenz zur Lohngruppe B 8 nachgezahlt wird. 1.Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass er die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe B 8 erfüllt. a)Der Kläger hat bereits nicht im Einzelnen dazu vorgetragen, dass der Arbeitgeber von ihm eine Ausbildung in erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann. Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, dass dies nicht der Fall ist und zudem die Leistung von erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz nicht Bestandteil des Auftrags ist. Angesichts dessen hätte es hierzu seitens des Klägers weitergehender Ausführungen bedurft. b)Damit kommt es nicht darauf an, ob eine Eingruppierung in die Lohngruppe B 8 ein anderer Streitgegenstand wäre oder lediglich ein "Weniger". Im ersteren Fall wäre die Zahlungsklage abzuweisen, da der Kläger ausschließlich eine Eingruppierung in Lohngruppe B 9 begehrt hat. Handelt es sich hingegen um ein "Weniger", hat das Gericht auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Entgeltgruppe gestützt werden kann (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 20). Die Entscheidung dieser Streitfrage hängt unter anderem ebenfalls davon ab, ob es sich um eigenständige Lohngruppen mit unterschiedlichen Voraussetzungen oder um Aufbaufallgruppen handelt. Diese Frage kann jedoch wiederum dahinstehen. Mangels schlüssiger Ausführungen des Klägers zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe B 8 ist die Klage auch abzuweisen, wenn der zuletzt genannte Fall eines bloßen "Wenigers" vorliegt. c)Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die im Arbeitsvertrag unter Nr. 7 enthaltene Regelung zur Teilnahme am allgemeinen Unterricht zur Aus- und Fortbildung bereits ausreicht, damit das Qualifizierungsmerkmal betreffend die Möglichkeit, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen zu können, erfüllt ist. Hier ist streitig, ob das Merkmal zusätzlich voraussetzt, dass der Sicherheitsmitarbeiter in einem Einsatz tätig ist, für den eine entsprechende Ausbildung tatsächlich erforderlich ist (so mit ausführlicher Begründung LAG Hamm 19. Mai 2016 - 15 Sa 322/16 - Rn. 52, nicht rechtskräftig; a. A. LAG Köln 18. September 2008 - 7 Sa 547/08 - Rn. 32). Der bisherigen Rechtsprechung des BAG zu dieser Frage im Urteil vom 12. August 1998 - 10 AZR 407/97 - ist eine abschließende Klärung nicht zu entnehmen. Danach soll es darauf ankommen, ob ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Durchführung der Ausbildung besteht (vgl. Abschnitt 2 b am Ende der Urteilsgründe). Mit dieser Aussage ist noch nicht entschieden, ob dieser Anspruch im Rahmen des Direktionsrechts nur besteht, wenn ein Einsatz in einem Objekt beabsichtigt ist, der die Ausbildung tatsächlich erfordert - so das LAG Hamm -, oder ob es allein auf die abstrakte Möglichkeit im Arbeitsvertrag ankommt - so das LAG Köln). D.Mangels Zahlungsanspruchs stehen dem Kläger die geltend gemachten Verzugspauschalen bereits dem Grunde nach nicht zu. Somit kann dahinstehen, ob die Bestimmung des § 288 Abs. 5 BGB, in dem der Anspruch auf die Verzugspauschale geregelt ist, wegen der Besonderheiten des Arbeitsrechts Anwendung findet. II. 1.Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. 2.Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 GKG im Urteil festzusetzen. Der mit dem Urteil verkündete Urteilsstreitwert enthält einen Rechenfehler. Bei einer monatlichen Regelarbeitszeit von 228 Stunden gem. § 2 Nr. 3 des Manteltarifvertrags und einer Stundenlohndifferenz von 1,78 € beträgt der dreifache Jahreswert richtigerweise 14.610,24 €. 3.Die Berufung ist zuzulassen. Das Arbeitsgericht hat die Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG zuzulassen, wenn die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. H a g e n Direktor des Arbeitsgerichts