Urteil
3 Sa 1655/05
LAG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmerin haftet für über Jahre vorgenommene Unterschlagungen sowohl vertraglich (positive Vertragsverletzung) als auch deliktisch (§§ 280, 281, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 246 StGB).
• Ein umfassend erstattetes Prüf-Gutachten kann als schlüssiger Parteivortrag die Schadenshöhe ausreichend darlegen; die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für Betrag, Konto und Buchung.
• Die beklagte Partei ist verpflichtet, Schadensermittlungsaufwendungen (Gutachterkosten) zu ersetzen, wenn diese durch die Pflichtverletzung verursacht wurden.
• Ein pauschales Bestreiten reicht nicht aus; bei substanziiertem Klagevortrag muss die beklagte Partei zu konkreten Buchungspositionen gezielt Stellung nehmen (§ 138 ZPO).
• Eine Aussetzung nach § 149 ZPO ist nicht erforderlich, wenn das Strafverfahren zeitlich nicht den gesamten zivilrechtlichen Streitgegenstand abdeckt.
• Verjährung nach altem Recht (§ 852 BGB a.F.) beginnt erst mit positiver Kenntnis; bloßes Kennenmüssen genügt nicht.
• Verspätet vorgebrachter neuer Sachvortrag in der Berufung kann nach § 67 ArbGG zurückgewiesen werden, wenn keine Ausnahmegründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Haftung wegen langjähriger Unterschlagungen; Gutachten als schlüssiger Parteivortrag • Arbeitnehmerin haftet für über Jahre vorgenommene Unterschlagungen sowohl vertraglich (positive Vertragsverletzung) als auch deliktisch (§§ 280, 281, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 246 StGB). • Ein umfassend erstattetes Prüf-Gutachten kann als schlüssiger Parteivortrag die Schadenshöhe ausreichend darlegen; die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für Betrag, Konto und Buchung. • Die beklagte Partei ist verpflichtet, Schadensermittlungsaufwendungen (Gutachterkosten) zu ersetzen, wenn diese durch die Pflichtverletzung verursacht wurden. • Ein pauschales Bestreiten reicht nicht aus; bei substanziiertem Klagevortrag muss die beklagte Partei zu konkreten Buchungspositionen gezielt Stellung nehmen (§ 138 ZPO). • Eine Aussetzung nach § 149 ZPO ist nicht erforderlich, wenn das Strafverfahren zeitlich nicht den gesamten zivilrechtlichen Streitgegenstand abdeckt. • Verjährung nach altem Recht (§ 852 BGB a.F.) beginnt erst mit positiver Kenntnis; bloßes Kennenmüssen genügt nicht. • Verspätet vorgebrachter neuer Sachvortrag in der Berufung kann nach § 67 ArbGG zurückgewiesen werden, wenn keine Ausnahmegründe vorliegen. Die Klägerin, seit 1986 Buchhalterin der Beklagten (Pharmaunternehmen), führte die Barkasse und das Kassenbuch. Über viele Jahre hinweg buchte sie angeblich Barschecks zur angeblichen Auffüllung der Barkasse und verwendete das Barentgelt überwiegend für sich. Die Beklagte beauftragte Wirtschaftsprüfer, die für 1991 und 1993–2004 Unterschlagungen in Höhe von 2.398.503,37 € feststellten; die Beklagte behauptet für 1992 weitere 45.504,98 € und insgesamt 2.444.008,35 € bzw. letztlich 2.489.868,35 € inklusive Zinsen. Die Klägerin räumte Unterschlagungen ein, bestritt aber Höhe und einzelne Positionen und machte u. a. geltend, Buchungen könnten von anderen vorgenommen worden sein; sie rügte Fehler im Prüfbericht und Verjährung für ältere Ansprüche. Das Arbeitsgericht verurteilte die Klägerin überwiegend zur Zahlung; hiergegen richtet sich die Berufung. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht (§§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG). • Grund der Haftung: Die Schadensersatzpflicht folgt bis 01.01.2002 aus positiver Vertragsverletzung (pVV) und danach aus §§ 280, 281 BGB; zusätzlich deliktisch aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 246 StGB. Die Beklagte hat den Anspruchsgrund unstreitig dargelegt. • Darlegungs- und Beweislast: Für die Höhe des Schadens ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig; sie hat dies schlüssig mit dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers getan (Angabe von Betrag, Kontoauszug-Nr., Buchungsdatum, SK-Nr.). • Substanziierungspflicht der Klägerin: Da die Beklagte substanziiert vorgetragen hat, hätte die Klägerin konkrete Einwände zu den einzelnen Buchungen vortragen müssen; pauschales Bestreiten genügte nicht (§ 138 ZPO). Sie brachte letztlich nur Einwände in Höhe von insgesamt 58.000 DM vor, was den von der Beklagten geltend gemachten Gesamtbetrag nicht erschüttert. • Schadensschätzung: Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist hier nicht geboten, weil die behaupteten einzelnen Vertragsverstöße beweisbedürftig sind und nicht nur die Schadensermittlung unklar ist. • Gutachterkosten: Die Beklagte kann die zur Schadensaufklärung verauslagten Gutachterkosten (45.860 €) ersetzt verlangen, da sie durch die Pflichtverletzung veranlasst wurden. • Zinsen: Die Beklagte hat Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB; die Zinsberechnung wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. • Verjährung: Ein Verjährungseinwand nach § 852 BGB a.F. greift nicht, weil Verjährungsbeginn von positiver Kenntnis abhängt und die Beklagte dies nicht für früher als Dezember 2004 behauptet hat. • Aussetzung: Eine Aussetzung nach § 149 ZPO ist entbehrlich, weil das Strafverfahren zeitlich nur einen Teil der zivilrechtlichen Ansprüche betrifft und daher eine Verzögerung nicht gerechtfertigt ist. • Verspäteter Vortrag: Neu vorgebrachte Tatsachen im letzten Schriftsatz der Klägerin wurden wegen Verspätung gemäß § 67 ArbGG nicht zugelassen; die Ausnahmen lagen nicht vor. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte einen Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe von mindestens 2.367.667,93 € sowie die Erstattung der Gutachterkosten von 45.860 € und Zinsansprüche; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Die Gerichtsbarkeit sah den von der Beklagten vorgelegten Prüfbericht als schlüssigen Parteivortrag an und bemängelte, dass die Klägerin ihre Einwendungen nicht ausreichend konkretisiert hat. Verjährungs- und Aussetzungsrügen blieben unbegründet; Revision wurde nicht zugelassen.