OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Sa 1354/01

LAG KOELN, Entscheidung vom

13mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Entwendung eines hohen Geldbetrags von einem Arbeitskollegen rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung, weil sie das Vertrauensverhältnis und die betriebliche Ordnung schwerwiegend verletzt. • Suchtbedingte Erkrankungen rechtfertigen eine Kündigung wegen Krankheit in der Regel erst nach erfolgloser Therapie, ausnahmsweise aber sofort, wenn der Arbeitnehmer erhebliche Pflichtverletzungen begeht. • Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist nur auf Kenntnis des Kündigungsberechtigten abzustellen; Wissen Dritter wird dem Arbeitgeber nur bei schuldhafter Organisationsverfehlung zugerechnet.
Entscheidungsgründe
Fristlose Kündigung wegen Diebstahls von Arbeitskollegen rechtmäßig • Die Entwendung eines hohen Geldbetrags von einem Arbeitskollegen rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung, weil sie das Vertrauensverhältnis und die betriebliche Ordnung schwerwiegend verletzt. • Suchtbedingte Erkrankungen rechtfertigen eine Kündigung wegen Krankheit in der Regel erst nach erfolgloser Therapie, ausnahmsweise aber sofort, wenn der Arbeitnehmer erhebliche Pflichtverletzungen begeht. • Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist nur auf Kenntnis des Kündigungsberechtigten abzustellen; Wissen Dritter wird dem Arbeitgeber nur bei schuldhafter Organisationsverfehlung zugerechnet. Der Kläger, seit 1992 bei der Beklagten als Montagearbeiter beschäftigt und spielsüchtig, entwendete Anfang März 2001 die Scheckkarte eines Kollegen und hob hiervon 9.900 DM ab. Die Beklagte erhielt Ermittlungsunterlagen im April 2001, hörte den Betriebsrat an und sprach dem Kläger am 30.04.2001 fristlos sowie vorsorglich zum 30.06.2001 ordentlich gekündigt; die fristlose Kündigung ging am 02.05.2001 zu. Der Kläger behauptete, wegen seiner Spielsucht schuld- oder steuerungsunfähig gewesen zu sein und berief sich auf die Grundsätze der krankheitsbedingten Kündigung sowie auf die Einhaltung der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die dagegen eingelegte Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Die Beklagte durfte gemäß § 626 Abs. 1 BGB fristlos kündigen, weil die Entwendung in erheblichem Umfang das Vertrauensverhältnis zerstört und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. • Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt schon die Entwendung geringfügiger Gegenstände in der Regel eine fristlose Kündigung; bei einem entwendeten Geldwert von 9.900 DM ist die Geringfügigkeit deutlich überschritten. • Suchtbedingte Verfehlungen sind grundsätzlich anders zu behandeln als krankheitsbedingte Kündigungen; eine Suchterkrankung kann ausnahmsweise ohne vorherige Therapie eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn erhebliche Pflichtverletzungen vorliegen. • Strafbare Vermögensdelikte gegen Kollegen in der Größenordnung von etwa 10.000 DM begründen die Ausnahmelage, sodass es auf eine mögliche Schuldfähigkeit oder Steuerungsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht mehr ankommt. • Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB wurde eingehalten: Die zuständige Personalverantwortliche erlangte Kenntnis am 17.04.2001; die Frist endete mangels Zugang vor Ablauf am 02.05.2001 und die Kündigung war an diesem Tag zugegangen. • Das Wissen Dritter (bestohlener Kollege, Werkschutz) ist der Beklagten nicht ohne Weiteres zuzurechnen; eine Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Organisationsverfehlung des Arbeitgebers beruht, was hier nicht vorlag. • Bei der Interessenabwägung wiegen die Schwere der Tat und die Gefährdung der betrieblichen Ordnung schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit und die familiären Unterhaltspflichten des Klägers. Die Berufung ist unbegründet; die fristlose und die ordentliche Kündigung waren wirksam, sodass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Die Kündigungen waren gerechtfertigt, weil der Kläger durch die Entwendung eines erheblichen Geldbetrags das Vertrauensverhältnis und die betriebliche Ordnung in hohem Maße verletzt hat. Die besondere Situation der Spielsucht des Klägers führt nicht zu einem Kündigungsschutz, da hier ein Vermögensdelikt von erheblichem Umfang vorliegt und somit die Ausnahmesituation für sofortige Kündigung erfüllt ist. Die Beklagte hat zudem die gesetzliche Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten; eine Zurechnung fremden Wissens kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.