Urteil
2 Sa 487/19
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2020:0812.2SA487.19.00
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Leitsätze
1. Verschafft sich ein Arbeitnehmer vorsätzlich auf Kosten des Arbeitgebers einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil, verletzt er erheblich seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs 2 BGB). Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen daher typischerweise als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht.(Rn.29)
2. Auch schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers können ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung darstellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das Verschulden wegen eines krankhaften Triebs (z.B. Spiel-, Trunk- oder Kaufsucht) in Zweifel gezogen werden könnte. Erhebliche Pflichtverletzungen können auch bei einem krankhaft spielsüchtigen Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers über typisch suchtbedingte Ausfallerscheinungen hinausgeht, insbesondere bei Vermögensdelikten.(Rn.32)
3. Einer Abmahnung bei einer auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruhenden Vertragspflichtverletzung bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.(Rn.35)
4. Unterzeichnet der Arbeitnehmer ein Schuldanerkenntnis, muss ihm bewusst sein, dass er mit einem fortgesetzten Fehlverhalten über das abgegebene Schuldanerkenntnis hinaus seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt beziehungsweise verliert. Einer Abmahnung bedarf es vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung in diesem Fall nicht.(Rn.36)
5. Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Chance ein, im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses den Vermögensschaden durch Rückzahlung der entwendeten Beträge wiedergutzumachen und den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, so ist dies nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Arbeitgebers in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dies stellt keine irgendwie geartete Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers dar.(Rn.36)
(Rn.38)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.11.2019 - 8 Ca 214/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verschafft sich ein Arbeitnehmer vorsätzlich auf Kosten des Arbeitgebers einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil, verletzt er erheblich seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs 2 BGB). Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen daher typischerweise als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht.(Rn.29) 2. Auch schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers können ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung darstellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das Verschulden wegen eines krankhaften Triebs (z.B. Spiel-, Trunk- oder Kaufsucht) in Zweifel gezogen werden könnte. Erhebliche Pflichtverletzungen können auch bei einem krankhaft spielsüchtigen Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers über typisch suchtbedingte Ausfallerscheinungen hinausgeht, insbesondere bei Vermögensdelikten.(Rn.32) 3. Einer Abmahnung bei einer auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruhenden Vertragspflichtverletzung bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.(Rn.35) 4. Unterzeichnet der Arbeitnehmer ein Schuldanerkenntnis, muss ihm bewusst sein, dass er mit einem fortgesetzten Fehlverhalten über das abgegebene Schuldanerkenntnis hinaus seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt beziehungsweise verliert. Einer Abmahnung bedarf es vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung in diesem Fall nicht.(Rn.36) 5. Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Chance ein, im Rahmen eines Schuldanerkenntnisses den Vermögensschaden durch Rückzahlung der entwendeten Beträge wiedergutzumachen und den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, so ist dies nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten des Arbeitgebers in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dies stellt keine irgendwie geartete Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers dar.(Rn.36) (Rn.38) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21.11.2019 - 8 Ca 214/19 - abgeändert und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO. Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet. Die außerordentliche Kündigung vom 28. Januar 2019 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang am 29. Januar 2019 fristlos beendet. Die Beklagte ist daher auch nicht zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. I. Die außerordentliche Kündigung ist gemäß § 626 BGB wirksam. 1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 12, AP BGB § 626 Nr. 272). 2. Die vom Kläger begangene Vermögensdelikte zum Nachteil der Beklagten sind "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. a) Verschafft sich ein Arbeitnehmer vorsätzlich auf Kosten des Arbeitgebers einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil, verletzt er erheblich seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB). Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen daher typischerweise als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 848/15 - Rn. 16, NZA 2017, 112). Der Kläger hat unstreitig fortgesetzt Kundengelder in einer Vielzahl von Fällen zum Nachteil der Beklagten unterschlagen bzw. veruntreut. Damit liegen schwerwiegende Verletzungen der dem Kläger obliegenden Rücksichtnahmepflicht vor, die "an sich" zur Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung geeignet sind. b) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger infolge seiner Spielsucht kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Selbst bei Annahme eines fehlenden Verschuldens ist ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung gegeben. Auch schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers können ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung darstellen (BAG 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - NZA 1999, 863). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das Verschulden wegen eines krankhaften Triebs (z. B. Spiel-, Trunk- oder Kaufsucht) in Zweifel gezogen werden könnte (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Niemann 20. Aufl. § 626 BGB Rn. 40). Erhebliche Pflichtverletzungen können auch bei einem krankhaft spielsüchtigen Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers über typisch suchtbedingte Ausfallerscheinungen (wie Fehlen oder Zuspätkommen, Schlafen am Arbeitsplatz, Produzieren von Ausschuss usw.) hinausgeht, insbesondere bei Vermögensdelikten (LAG Köln 12. März 2002 - 1 Sa 1354/01 - Rn. 18, NZA-RR 2002, 519; LAG Hamm 07. August 2009 - 10 TaBV 31/09 - Rn. 60, juris; Ascheid/Preis/Schmidt/Vossen Kündigungsrecht 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 183a). Im Streitfall hat der Kläger fortgesetzt Vermögensdelikte zum Nachteil der Beklagten begangen. Bei den hier wiederholt begangenen Vermögensdelikten liegt ein Ausnahmefall vor, in dem fortlaufende Vertragspflichtverletzungen des Arbeitnehmers auch ohne Verschulden einen verhaltensbedingten wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (vgl. BAG 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - Rn. 18 und 19, NZA 1999, 863). 3. Die außerordentliche Kündigung ist auch bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls gerechtfertigt. a) Entgegen der Ansicht des Klägers war hier eine Abmahnung entbehrlich. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, NJW 2020, 2976). Im Streitfall hat der Kläger in einer Vielzahl von Fällen schwerwiegende Vermögensdelikte zum Nachteil der Beklagten begangen. Selbst nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses vom 29. Dezember 2018, mit dem er sich zur Rückzahlung des basierend auf seinen eigenen Angaben ermittelten Vermögensschadens der Beklagten verpflichtet hatte, hat er noch weitere Kundengelder zum Nachteil der Beklagten unterschlagen bzw. veruntreut. Mit den von ihm - ungeachtet des abgegebenen Schuldanerkenntnisses - wiederholt begangenen Vermögensdelikten zum Nachteil der Beklagten hat der Kläger seine Pflichten so schwer verletzt, dass eine Hinnahme dieses fortgesetzten Fehlverhaltens, das - noch über die dem Schuldanerkenntnis zugrunde gelegten Fälle hinaus - zu ganz erheblichen Vermögensschäden der Beklagten im sechsstelligen Bereich geführt hat, nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für ihn selbst erkennbar - ausgeschlossen war. Der Kläger durfte auch nicht etwa mit vertretbaren Gründen annehmen, sein fortgesetztes Fehlverhalten werde nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen. Entgegen seiner Einlassung konnte er keinesfalls davon ausgehen, dass die Beklagte im Hinblick auf ihre erste Reaktion das Schuldanerkenntnis "nachbessern", d.h. erhöhen würde und er danach weiter für die Beklagte tätig werden könne. Vielmehr hätte ihm auch und gerade nach Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses ohne weiteres bewusst sein müssen, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt bzw. verliert, wenn er weitere Vermögensdelikte begeht bzw. sich herausstellt, dass er der Beklagten weitergehende Vermögensschäden zugefügt hat. Soweit die Beklagte dem Kläger trotz der von ihm selbst zugegebenen Unterschlagungen bzw. Veruntreuungen sogar noch die Chance eingeräumt hat, den ihr zugefügten Vermögensschaden nach Abgabe eines Schuldanerkenntnisses bei Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit mit den von ihm erzielten Arbeitsverdiensten wieder auszugleichen, ist dies nicht zu Lasten, sondern vielmehr zu Gunsten der Beklagten im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen und stellt insbesondere keine irgendwie geartete Billigung des Fehlverhaltens des Klägers dar. Indem der Kläger gleichwohl weitere Kundengelder unterschlagen bzw. veruntreut und sich gezeigt hat, dass sich die von ihm verursachten Vermögensschäden noch über das abgegebene Schuldanerkenntnis hinaus im sechsstelligen Bereich bewegen, ist das für eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger als Kfz-Verkäufer erforderliche Vertrauensverhältnis restlos und unwiederbringlich zerstört. Danach bedurfte es vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung keiner Abmahnung. b) Die außerordentliche Kündigung ist auch bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls gerechtfertigt. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass ihm infolge seiner Spielsucht kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Gleichwohl kann der Beklagten auch unter Berücksichtigung der im Übrigen unbeanstandeten Betriebszugehörigkeit des Klägers seit dem 11. Oktober 2011 und seines Lebensalters sowie seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden. Der Kläger hat fortgesetzt schwerwiegende Vermögensdelikte zum Nachteil der Beklagten begangen. Obwohl ihm die Beklagte sogar noch eine Chance eingeräumt hatte, nach Abgabe eines Schuldanerkenntnisses den ihr zugefügten Vermögensschaden auszugleichen, hat er weitere Vermögensdelikte begangen. Der Beklagten sind vom Kläger Vermögensschäden noch über den im Schuldanerkenntnis angegebenen Betrag hinaus im sechsstelligen Bereich zugefügt worden. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen und des durch sie bewirkten irreparablen Vertrauensverlustes war es der Beklagten objektiv nicht zumutbar, den Kläger auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Entgegen den Ausführungen des Klägers kann der Beklagten auch nicht zugemutet werden, durch die von ihm geschilderten Vorkehrungen auszuschließen, dass er mit Geldern in Berührung kommt. Selbst wenn die Beklagte entsprechende Anweisungen erteilen würde, lässt sich gleichwohl nicht ausschließen, dass der Kläger als Kfz-Verkäufer Vermögensdelikte zum Nachteil der Beklagten begeht. Ebenso wie er sich nicht an das von ihm erteilte Schuldanerkenntnis gehalten hat, muss die Beklagte vielmehr damit rechnen, dass er auch entsprechende Anweisungen zur Vermeidung eines Kontakts mit Geldern nicht befolgt, zumal er als Kfz-Verkäufer Kontakt zu den Kunden der Beklagten hat. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, wäre die Beklagte gezwungen, den Kläger während seiner Arbeitszeit zu beaufsichtigen, was ihr nicht zugemutet werden kann. Im Hinblick darauf, dass das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Parteien erforderliche Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit des Klägers als Kfz-Verkäufer restlos und unwiederbringlich zerstört ist, kann der Beklagten keine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger nach seinem Vortrag bereits bei seiner Einstellung und auch bei dem Gespräch im Sommer 2018 der Beklagten seine Spielsucht mitgeteilt hat, ändert das nichts an der Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung. Insbesondere war es der Beklagten in Anbetracht der besonders schwerwiegenden Vermögensdelikte bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände des vorliegenden Falls nicht zuzumuten, dem Kläger noch die Gelegenheit zu geben, sich einer Therapie zu unterziehen (vgl. hierzu LAG Köln 12. März 2002 - 1 Sa 1354/01 - Rn. 18, NZA-RR 2002, 519; Ascheid/Preis/Schmidt/Vossen Kündigungsrecht 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 183a). 4. Die außerordentliche Kündigung ist auch nicht wegen Versäumung der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Bei Pflichtverletzungen, die - wie hier - zu einem Gesamtverhalten zusammengefasst werden können, beginnt die Ausschlussfrist erst mit hinreichender Kenntnis des letzten Vorfalls bzw. der zuletzt bekannt gewordenen weiteren Vorfälle in der Kette der Ereignisse, die in ihrer Gesamtheit zum Anlass für eine Kündigung genommen werden (BAG 01. Juni 2017 - 2 AZR 720/15 - Rn. 64, NZA 2017, 1332). Zwar hat der Kläger am 08. Januar 2019 der Beklagten mitgeteilt, dass er nach Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses weitere Gelder unterschlagen habe. Die Beklagte hat aber vorgetragen, dass sie die Kündigung vom 28. Januar 2019 ausgesprochen habe, nachdem sie nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses vom 29. Dezember 2018 Mitte/Ende Januar 2019 habe feststellen müssen, dass der vom Kläger angegebene Schaden nicht dem tatsächlich entstandenen Schaden entsprochen habe, sondern sich weitere Vorfälle mit einem deutlich höheren Schadensausmaß im sechsstelligen Bereich gemäß der Aufstellung in ihrem Schriftsatz vom 08. Juli 2019 ergeben hätten. Der Kläger hat nicht bestritten, dass der Beklagten gemäß ihrem Vortrag innerhalb der Zweiwochenfrist noch weitere Vorfälle bekannt geworden sind, die er bei Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses nicht angegeben hatte. Vielmehr hat er zuletzt mit seiner Berufungserwiderung eingeräumt, dass er sich im Rahmen des Schuldanerkenntnisses möglicherweise nicht an sämtliche Vorfälle habe erinnern können und dabei Vorfälle vergessen habe, auch wenn er diese angeblich nicht wissentlich verschwiegen haben will. Im Übrigen hat der Kläger eine Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB auch nicht geltend gemacht (vgl. BAG 28. März 1985 - 2 AZR 113/84 - Rn. 17, NZA 1985, 559). II. Aufgrund der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der nur für den Fall des Obsiegens gestellte Weiterbeschäftigungsantrag nicht zur Entscheidung angefallen, so dass das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich des zuerkannten Weiterbeschäftigungsanspruchs abzuändern war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der 1960 geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten seit 11. Oktober 2011 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tag (Bl. 15. bis 21 d. A.) als Kfz-Verkäufer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in dem von ihr betriebenen Autohaus regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Im Juli 2018 kam der Kläger auf die Beklagte zu und teilte dieser mit, dass er "dumme Sachen" zur Lasten der Firma gemacht habe und Gesprächsbedarf bestehe. Hierzu übergab der Kläger der Beklagten einen kleinen Zettel (Bl. 232 d. A.) mit einer handschriftlichen Aufstellung und räumte dabei ein, dass er die in seiner Aufstellung aufgeführten Beträge unterschlagen habe. Daraufhin führte die Beklagte aufgrund des übergebenden Zettels Überprüfungen durch. Der Kläger gab der Beklagten bekannt, dass er unter Spielsucht leidet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger dies - gemäß seinem Vortrag - bereits bei seiner Einstellung und auch bei dem Gespräch im Sommer 2018 mitgeteilte hatte, oder der Kläger seine Spielsucht - so die Beklagte - nicht bereits bei seiner Einstellung und auch nicht bei der Übergabe des kleinen Zettels sowie dem im Sommer 2018 geführten Gespräch, sondern erst später offenbart hat, nämlich im Rahmen einer der weiteren Gespräche zur Aufarbeitung der aufgetretenen Fälle. Nachdem basierend auf den Angaben des Klägers eine Schadenssumme in Höhe von 92.300,00 € ermittelt worden war, unterzeichneten die Parteien ein Schuldanerkenntnis vom 29. Dezember 2018, in dem sich der Kläger verpflichtete, den von ihm als Schadensersatz geschuldeten Betrag in Höhe von 92.300,00 € an die Beklagte bis spätestens 1. Juli 2026 zurückzuzahlen. Nach der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses vom 29. Dezember 2018 beging der Kläger weitere Unterschlagungen von Geldern zum Nachteil der Beklagten. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 (Bl. 16. d. A.), zugegangen am 29. Januar 2019, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 14. Februar 2019 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein eingegangenen Klage gewandt. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. November 2019 - 8 Ca 214/19 - verwiesen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 2019 - zugegangen am 29. Januar 2019 - ausgesprochene außerordentliche Kündigung zum 28. Januar 2019, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin nicht aufgelöst ist, 2. für den Fall des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Verkäufer weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit seinem am 21. November 2019 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die im Arbeitsverhältnis aufgetretenen Unterschlagungen bzw. Veruntreuungen zwar "an sich" als wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung geeignet seien. Gleichwohl sei die fristlose Kündigung bei Beachtung aller Umstände des vorliegenden Falls und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht gerechtfertigt. Als Reaktion der Beklagten auf das Fehlverhalten des Klägers hätte ausnahmsweise eine Abmahnung ausgereicht. Zwar handele es sich bei Vermögensdelikten zum Nachteil des Arbeitgebers, die insgesamt einen sechsstelligen Bereich erreichten, um so schwerwiegende Pflichtverletzungen, dass grundsätzlich vor einer außerordentlichen Kündigung keine Abmahnung ausgesprochen werden müsse. Zur Lasten der Beklagten sei hier jedoch zu berücksichtigen, dass sie im Sommer 2018 nach Kenntniserlangung von Unterschlagungen bzw. Veruntreuungen des Klägers im oberen fünfstelligen Bereich nicht mit der zu erwartenden außerordentlichen Kündigung reagiert habe. Sie habe das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortgesetzt, ohne auch nur mit einer ordentlichen Kündigung oder einer Abmahnung zu reagieren. Als einzige Konsequenz habe sie mit dem Kläger ein Schuldanerkenntnis vereinbart, um sich hiermit die Rückzahlung der unterschlagenen Beträge im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu sichern. Sie habe augenscheinlich auch keine Vorkehrungen getroffen, um den Kläger nicht mehr in Kontakt mit Geld kommen zu lassen und auf diese Weise künftige ähnliche Vorfälle von vornherein zu unterbinden. Es sei Sache der Beklagten, wie sie mit dem ersten eingetretenen Schadensfall im Sommer 2018 umgegangen sei. Wenn sie sich aber entscheide, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, ohne zumindest eine deutliche Abmahnung auszusprechen, könne sie im Wiederholungsfall nicht direkt zu einer außerordentlichen Kündigung greifen. Hiermit habe der Kläger aufgrund der ersten Reaktion der Beklagten im Sommer 2018 nicht rechnen können. Das Arbeitsverhältnis sei daher weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung vom 28. Januar 2019 wirksam beendet worden. Danach könne dahingestellt bleiben, ob die verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung bereits mangels Verschuldens infolge der Spielsucht des Klägers ausgeschlossen sei. Aufgrund seines Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits. Gegen das ihr am 28. November 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. Januar 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Beklagte trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hätte eine Abmahnung hier als Reaktion auf das wiederholte Fehlverhalten des Klägers nicht ausgereicht. Bei den erneuten Straftaten handele es sich um so schwere Pflichtverstöße, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen sei. Zudem habe die erneute Begehung der Vermögensdelikte gezeigt, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten stehe. Eine Abmahnung sei auch deshalb entbehrlich gewesen, weil von ihrer Seite schon vorher ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass dieses Fehlverhalten der Unterschlagung bzw. Veruntreuung zu unterlassen sei. Denn durch das von ihr beim Kläger eingeforderte Schuldanerkenntnis sei darauf hingewiesen worden, dass sie diesem Verhalten entgegentrete und völlige Beseitigung des Schadens verlange. Weiterer Inhalt der Absprache im Rahmen des Schuldanerkenntnisses sei insbesondere gewesen, dass es zu keinen weiteren Unterschlagungen / Veruntreuungen mehr komme, was zwischen den Parteien nach dem Gespräch klar gewesen und vom Kläger auch nicht bestritten sei. Nach Abschluss des Schuldanerkenntnisses habe sich gezeigt, dass der Kläger im Schuldanerkenntnis entgegen der Vereinbarung nicht die ganze Schadenssumme offenbart und danach weitere Unterschlagungen begangen habe. Damit sei klar gewesen, dass beim Kläger mit einer Verhaltensänderung nicht gerechnet werden könne, so dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für sie mit sofortiger Wirkung unzumutbar geworden sei. Der Kläger habe gerade nicht damit rechnen können, dass ein weiteres Fehlverhalten nach der Abgabe des Schuldanerkenntnisses keine Kündigung nach sich ziehe. Sie habe die Absprache mit dem Schuldanerkenntnis und der Weiterbeschäftigung nur unter der Voraussetzung getätigt, dass der vom Kläger genannte Schaden auch den gesamten Schaden darstelle und keine weiteren Unterschlagungen mehr erfolgen würden. Im Nachhinein sei herausgekommen, dass der Kläger nicht den wahren Schaden angegeben habe. Zudem seien weitere Unterschlagungen von ihm begangen worden. Damit habe er ihr einen weiteren erheblichen Schaden zugefügt, wie dies in dem vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein geführten Parallelverfahren 8 Ca 265/19 (Schadensersatzklage) unstreitig sei. Die außerordentliche Kündigung sei daher gerechtfertigt. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers komme damit nicht in Betracht. Jedenfalls rechtfertige der Sachverhalt die hilfsweise ordentliche Kündigung, zu der das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen keinerlei weitere Ausführungen gemacht und sich offensichtlich nicht damit auseinandergesetzt habe. Hilfsweise beantrage sie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG. Aufgrund der Spielsucht des Klägers sei bei einer Beschäftigung als Verkäufer mit weiteren schweren Vermögensdelikten zu rechnen, was schon die zur Kündigung führenden Umstände gezeigt hätten. Um solche von vornherein zu verhindern, müsste sie nicht nur Vorkehrungen treffen, dass der Kläger nicht in Kontakt mit Geld komme, sondern auch keinen Zugang zu den zum Verkauf stehenden Fahrzeugen und den dazugehörigen Fahrzeugschlüsseln habe, was mit dem Berufsbild des Klägers als Autoverkäufer nicht vereinbar sei. Im Grunde wäre sie gezwungen, den Kläger während der Arbeitszeit zu beaufsichtigen. Hinzu komme, dass der Kläger im parallel geführten Schadensersatzprozess nur sukzessive die von ihr geltend gemachten Schadensbeträge unstreitig stelle, nachdem diese gegenüber dem Arbeitsgericht im Einzelnen belegt würden, so dass auch das prozessuale Verhalten des Klägers zeige, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich erscheine. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 21. November 2019 - 8 Ca 214/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen, und hilfsweise, das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2019 aufzulösen und sie zur Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verurteilen. Der Kläger beantragt, die Berufung (einschließlich des hilfsweise gestellten Auflösungsantrags) zurückzuweisen. Der Kläger erwidert, dass Arbeitsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vorgeschichte nicht von der Entbehrlichkeit einer Abmahnung ausgegangen werden könne. Die Beklagte habe nach Kenntniserlangung von den Unterschlagungen bzw. Veruntreuungen weder eine Kündigung geschweige denn eine Abmahnung ausgesprochen, noch irgendwelche sonstigen Maßnahmen in die Wege geleitet, die verhindern würden, dass er weiterhin in den Besitz von Bargeld gelange, obwohl er im Hinblick auf seine Spielsucht ausdrücklich selbst darum gebeten habe. Die Beklagte habe einzig und allein mit der Vereinbarung eines Schuldanerkenntnisses reagiert. Er habe daher nicht damit rechnen können, dass er nach einer weiteren Verfehlung nunmehr plötzlich fristlos gekündigt werde, obwohl im Vorfeld keine ordentliche Kündigung geschweige denn eine Abmahnung erfolgt sei. Aus seiner Sicht wäre vielmehr damit zu rechnen gewesen, dass das Schuldanerkenntnis betragsmäßig nach oben korrigiert werde. In einem solchen Falle sei auch keine ordentliche Kündigung möglich, weil es wiederum am Kriterium der Abmahnung fehle, worauf das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen deutlich hingewiesen habe. Sowohl für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung als auch einer ordentlichen Kündigung wäre eine Abmahnung - zumindest im konkreten Fall - erforderlich gewesen. Soweit die Beklagte nunmehr darauf verweise, dass es sich bei den erneuten Straftaten um einen schweren Pflichtverstoß im Vertrauensbereich mit einem erheblichen finanziellen Schaden gehandelt habe, sei dies sicherlich zutreffend. Das habe jedoch bereits uneingeschränkt auch für die vorhergehenden Vorfälle zugetroffen, die er selbst eingeräumt habe und deren Ausmaß weitaus höher gewesen sei, als die danach erfolgten Vorfälle. In diesem Falle habe sich die Beklagte offensichtlich ohne weiteres in der Lage gesehen, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, ohne wenigstens eine Abmahnung auszusprechen. Weshalb daher nunmehr unmittelbar eine Kündigung möglich sein solle, obwohl es alleine die Beklagte in der Hand gehabt habe, durch den Ausspruch einer Abmahnung eine spätere Kündigung zu rechtfertigen, erschließe sich nicht. Daran ändere auch nichts, dass die Beklagte vortrage, sie habe darauf hingewiesen, dass dieses Fehlverhalten der Unterschlagung bzw. Veruntreuung zu unterlassen sei. Dies sei ihm sowohl bei den ersten als auch bei den zweiten Vorfällen bewusst gewesen. Zum einen habe er sein Verhalten jedoch krankheitsbedingt nicht steuern können. Zum anderen sei er davon ausgegangen, dass die Beklagte im Hinblick auf ihre erste Reaktion das Schuldanerkenntnis nachbessern, d.h. erhöhen würde und er danach weiter für die Beklagte tätig werden könne. Davon habe er aufgrund deren Reaktion bezogen auf die ersten Vorfälle auch ohne weiteres ausgehen dürfen. Er habe im Rahmen des Schuldanerkenntnisses sämtliche Vorfälle geschildert, an die er sich noch habe erinnern können. Sofern er dabei Vorfälle vergessen haben sollte, sei dies sicherlich bedauerlich. Dabei habe die Beklagte, wie das Parallelverfahren zeige, offensichtlich auch versucht, ihm Vorfälle zur Last zu legen, die bei ihr offen seien, d.h. bestehende Kassendifferenzen, ohne dass seine Beteiligung daran habe geklärt werden können, weshalb die Beklagte im Parallelprozess die Klageforderung teilweise zurückgenommen habe. Er habe jedenfalls nicht wissentlich Vorfälle in Wegfall geraten lassen, sondern habe sich möglicherweise an den einen oder anderen nicht mehr erinnern können, wobei diesen Vorfällen im Verhältnis zu der Gesamtsumme ohnehin keine entscheidende Relevanz zukomme. Er habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner ihr bekannten Spielsucht nicht in der Lage sei, mit Geld umzugehen, und daher darum gebeten, dass Vorkehrungen getroffen würden, die eben gerade verhinderten, dass er in Kontakt mit Geld komme. Solche Vorkehrungen seien jedoch unstreitig in Kenntnis seiner Spielsucht nicht getroffen worden. Er sei aufgrund seiner Sucht mit einem Alkoholiker vergleichbar, dem der Schlüssel zum Weinkeller mit der Anweisung ausgehändigt werde, ja keinen Wein zu trinken. Das dies nicht funktionieren könne, liege auf der Hand. Hinzu komme, dass er selbst offenbart habe, dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei, was ebenfalls unstreitig sei. Mithin sei eine Abmahnung vorliegend nicht entbehrlich gewesen, was vom Arbeitsgericht nachvollziehbar und gut begründet worden sei. Hinzu komme, dass er unter einer Spielsucht leide. Diese sei mit einer Alkoholsucht vergleichbar, so dass die Beklagte vorliegend zunächst ein BEM hätte durchführen und ihm die Möglichkeit einer Kur geben müssen, die er nach der Kündigung (zunächst stationär, dann ambulant) angetreten habe. Auch aus diesem Grunde sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich gewesen. Die rechtlichen Voraussetzungen für den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag würden nicht vorliegen. Seine Weiterbeschäftigung sei offensichtlich möglich, wenn verhindert werde, dass er in Kontakt mit Bargeld komme. Derartige Vorkehrungen habe die Beklagte jedoch nicht getroffen, obwohl dies sehr einfach wäre. Üblicherweise würden Kunden keine Barzahlung leisten, weshalb durch Schilder o.ä. darauf hingewiesen werden könnte, dass eine Barzahlung ausgeschlossen sei. Dies könnte zudem auch durch Hervorhebung eines entsprechenden Hinweises auf den Kaufvertragsformularen noch einmal jedem Käufer/Verkäufer vor Augen geführt werden. Richtig sei, dass er als Verkäufer Zugang zu den zum Verkauf stehenden Fahrzeugen und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel habe. Fraglich sei, was die Beklagte mit diesem Vortrag zum Ausdruck bringen wolle. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt irgendwann einmal an Fahrzeugen, die im Eigentum der Beklagten stünden, bereichert, diese vom Hof geschafft o.ä.. Weshalb er dies nunmehr plötzlich tun sollte, bleibe das Geheimnis des Beklagten, wofür nicht die geringsten Anhaltspunkte bestehen würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.