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Urteil

6 Sa 58/00

LAG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befristung nach SR 2y BAT ist nur wirksam, wenn der tariflich vorausgesetzte sachliche Grund (z. B. zeitweilige Aushilfe, Zeit- oder Aushilfsangestellte) tatsächlich vorliegt. • Die bloße Pensionierung einer Stelleninhaberin begründet für sich genommen keinen Vertretungs- bzw. Aushilfsfall, wenn durch das Ausscheiden dauerhafter Planstellenbedarf entsteht. • Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitsanfalls rechtfertigt keine Befristung; der Arbeitgeber trägt dieses unternehmerische Risiko auch im öffentlichen Dienst. • Tarifrechtliche und ministerielle Regelungen, die unterjährige unbefristete Neubesetzungen zulassen, können die Rechtfertigung einer Befristung entfallen lassen. • Eine Befristung darf nicht „auf Vorrat“ erfolgen, um spätere Umsetzungs- oder Auswahlmöglichkeiten offenzuhalten, da sonst der Kündigungsschutz umgangen würde.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Befristung bei dauerhafter Planstellenfreiheit nach Pensionierung • Eine Befristung nach SR 2y BAT ist nur wirksam, wenn der tariflich vorausgesetzte sachliche Grund (z. B. zeitweilige Aushilfe, Zeit- oder Aushilfsangestellte) tatsächlich vorliegt. • Die bloße Pensionierung einer Stelleninhaberin begründet für sich genommen keinen Vertretungs- bzw. Aushilfsfall, wenn durch das Ausscheiden dauerhafter Planstellenbedarf entsteht. • Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitsanfalls rechtfertigt keine Befristung; der Arbeitgeber trägt dieses unternehmerische Risiko auch im öffentlichen Dienst. • Tarifrechtliche und ministerielle Regelungen, die unterjährige unbefristete Neubesetzungen zulassen, können die Rechtfertigung einer Befristung entfallen lassen. • Eine Befristung darf nicht „auf Vorrat“ erfolgen, um spätere Umsetzungs- oder Auswahlmöglichkeiten offenzuhalten, da sonst der Kündigungsschutz umgangen würde. Die Klägerin, Lehrerin für Biologie und Sport, war seit Oktober 1998 befristet als teilzeitliche Aushilfskraft an einer Realschule mit 23 Wochenstunden eingestellt; als Befristungsgrund war Vertretungsbedarf wegen der Pensionierung einer Kollegin genannt. Ein Zusatzvertrag verlängerte das Beschäftigungsverhältnis bis 16.06.1999 und verringerte die Stunden auf 17. Die Klägerin begehrt durch Entfristungsklage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 16.06.1999 hinaus fortbesteht, weil kein sachlicher Grund für die Befristung vorgelegen habe. Das beklagte Land behauptet, eine unbefristete Nachbesetzung sei wegen haushalts- und auswahlrechtlicher sowie verfahrensbedingter Beschränkungen nicht möglich gewesen; zudem sei die Einstellung im Rahmen üblicher Verfahrenspraxis erfolgt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und machte unter anderem geltend, die Pensionierung der Kollegin sei bereits länger bekannt gewesen und unterjährige unbefristete Einstellungen seien gemäß ministeriellem Erlass zulässig gewesen. • Anwendbarkeit: Durch Bezugnahme auf § 2 des Arbeitsvertrags galt der BAT einschließlich SR 2y BAT, sodass die tariflichen Befristungsgründe zu prüfen waren. • Begriff der Aushilfe: Aushilfebeschäftigung setzt vorübergehenden Mehrbedarf voraus; bei dauerhaft frei werdender Planstelle liegt keine Aushilfe im tariflichen Sinne vor. • Sachverhaltsfeststellung: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand das dauerhafte Ausscheiden der Stelleninhaberin wegen Pensionierung fest, sodass kein nur vorübergehender Vertretungsbedarf bestand. • Keine besonderen Umstände: Das Land hat nicht dargetan, dass die Klägerin nur ausnahmsweise nicht für eine Dauerbesetzung geeignet gewesen sei oder dass besondere Gründe eine Befristung rechtfertigten. • Weitere tarifliche Alternativen ausgeschlossen: Auch die Voraussetzungen für eine Anstellung als Zeitangestellte lagen nicht vor, da keine in der Person liegenden oder sonstigen sachlichen Gründe gegeben waren. • Ministerieller Erlass: Der Erlass vom 24.09.1998 erlaubte unterjährige unbefristete Nachbesetzungen bei unterjähriger Pensionierung, sodass die behauptete Unmöglichkeit einer unbefristeten Einstellung nicht tragfähig war. • Verbot der Befristung auf Vorrat: Eine Befristung, um spätere Umsetzungs- oder Auswahloptionen offen zu halten, ist unzulässig, weil sie den Kündigungsschutz aushöhlt. • Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht verlangt konkrete Anhaltspunkte für vorübergehenden Bedarf; bloße Unsicherheit über künftigen Bedarf reicht nicht. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich: Das Gericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht am 16.06.1999 endete, sondern über diesen Termin hinaus mit 17/27 Unterrichtswochenstunden fortbesteht, weil kein sachlicher Befristungsgrund nach SR 2y BAT vorlag. Die Befristung war unwirksam, da die Pensionierung der Kollegin zu dauerhafter Planstellenfreiheit führte und damit kein vorübergehender Vertretungsbedarf gegeben war. Das beklagte Land konnte auch nicht hinreichend darlegen, dass auswahl- oder haushaltsrechtliche Gründe eine unbefristete unterjährige Besetzung unmöglich machten; der ministerielle Erlass spricht vielmehr die Zulässigkeit unterjähriger unbefristeter Einstellungen an. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen; die Revision wurde zugelassen.