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Urteil

11 Ca 3397/04 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2004:0901.11CA3397.04.00
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Tenor
  • 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis, begründet durch die Arbeitsverträge vom 08./10.09.2003, 03./08.12.2003 sowie vom 13.01.2004 über den 21.07.2004 hinaus, unbefristet mit 21 Wochenstunden fortbesteh.

  • 2. Das …………….wird verurteilt, die Klägerin über den 21.07.2004 hinaus mit 21 Unterrichtswochenstunden zu beschäftigen.

  • 3. Das ……………..trägt die Kosten des Rechtstreits.

  • 4. Streitwert: 10.400,00 €.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis, begründet durch die Arbeitsverträge vom 08./10.09.2003, 03./08.12.2003 sowie vom 13.01.2004 über den 21.07.2004 hinaus, unbefristet mit 21 Wochenstunden fortbesteh. 2. Das …………….wird verurteilt, die Klägerin über den 21.07.2004 hinaus mit 21 Unterrichtswochenstunden zu beschäftigen. 3. Das ……………..trägt die Kosten des Rechtstreits. 4. Streitwert: 10.400,00 €. Tatbestand Streitgegenstand der am 31.3.2004 erhobenen Klage ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung sein Ende gefunden hat. Die 19 geborene Klägerin ist ausgebildete Lehrerin der Grund- und Hauptschule. Sie wurde für das ……………..durch Vertrag vom 9.9.1996 (Bl. 5-8) erstmals mit Wirkung vom 28.8.1996 befristet bis zum 26.5.1997 eingestellt zur Vertretung der in Erziehungsurlaub befindlichen Lehrkraft ……... Es erfolgten jeweils befristete Weiterbeschäftigungen mit Vertrag vom 16.4.1997 für den Zeitraum vom 26.5.1997 bis zum 22.5.1998 wegen Verlängerung des Erziehungsurlaubs der Lehrkraft ………, mit Vertrag vom 14.2.1998 für den Zeitraum vom 22.5.1998 bis zum 21.5.1999 wegen Verlängerung des Erziehungsurlaubs der Lehrkraft ……., mit Vertrag vom 28.7.1999 für den Zeitraum vom 2.8.1999 bis zum 31.1.2000 wegen Krankheit der Lehrkraft …………….., mit Vertrag vom 2.2.2000 für den Zeitraum vom 1.2.2000 bis zum 28.6.2000 wegen Krankheit der Lehrkraft ………………., mit Vertrag vom 10.8.2000 zunächst für den Zeitraum vom 14.8.2000 bis 29.9.2000 zur Vertretung der in Mutterschutz befindlichen Lehrkraft …………….., sodann durch Änderungsvertrag vom 19.8.2000 für den Zeitraum vom 14.8.2000 bis zum 14.11.2000, mit Vertrag vom 23.11.2000 für den Zeitraum vom 26.11.2000 bis zum 4.7.2001 wegen Vertretung der in Erziehungsurlaub befindlichen Lehrkraft ………………, mit Vertrag vom 20.8.2001 für den Zeitraum vom 20.8.2001 bis zum 22.3.2002 wegen Vertretung der in Erziehungsurlaub befindlichen Lehrkraft …………….., mit Vertrag vom 27.1.2002 für den Zeitraum vom 23.3.2002 bis 30.3.2003 mit gleicher Begründung, mit Vertrag vom 29.2.2003 für den Zeitraum vom 31.3.2003 bis 30.7.2003 wegen Vertretung der in Mutterschutz befindlichen Lehrkraft ………….. Mit Vertrag vom 8./10.9.2003 wurde die Klägerin sodann zur Vertretung der am 10.8.1942 geborenen und seit September 2003 erkrankten, Lehrkraft ……„bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit ...bzw. Ihrem/seinen Ausscheiden, längstens jedoch bis zum 19.12.2003 nach Nr. 1 c SR 2Y BAT“ mit einer Unterrichtsverpflichtung von 21 Wochenstunden eingestellt (Bl. 21-22). Dieser Vertrag wurde am 3./8.12.2003 für den Zeitraum vom 20.12.2003 bis 30.1.2004 verlängert. Auf das Arbeitsverhältnis finden gem. arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung. Soweit kurze zeitliche Unterbrechungen der Tätigkeit erfolgten, so lagen diese jeweils in den Schulferienzeiten. Das monatliche Bruttoeinkommen betrug zuletzt 2.600,-- Euro. Die ……………………..leitete am 20.11.2003 entsprechend den Bestimmungen des LBG das Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der von der Klägerin zuletzt vertretenen erkrankten Lehrkraft …….ein. Am 9.1.2004 fand die amtsärztliche Untersuchung statt. Mit Vertrag vom 13.1.2004 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag zur Änderung des Vertrages vom 8./10.9.2003 zur Vertretung der Lehrkraft …….für das gesamte zweite Schulhalbjahr, nämlich den Zeitraum vom 31.1.2004 bis 21.7.2004 (Bl. 24 dA.). Das amtsärztliche Gutachten datiert vom 27.1.2004. Die Lehrkraft …….wurde mit Schreiben vom 3.2.2004 zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand angehört. Das ……….erhielt am 17.3.2004 die Verfügung vom 8.3.2004 über die Versetzung der zuletzt vertretenen Lehrkraft …..in den Ruhestand, welcher zum 31.3.2004 erfolgte. Es teilte der Klägerin am 18.3.2004 mit, dass das befristete Arbeitsverhältnis zum 30.4.2004 enden werde. Die Klägerin wurde aufgrund Vertrages vom 29.4.2004 vom 1.5.2004 bis zum 21.7.2004 unter Vorbehalt ihrer Rechte auf Entfristung im vorliegenden Verfahren zur Vertretung der erkrankten Lehrkraft ………..weiterbeschäftigt (Bl. 57-58). Die Klägern bezweifelt, dass ein sachlicher Grund für eine Befristung vorliegt. Sie weist darauf hin, dass sich die Lehrkraft ….bereits im Januar 2004 im Pensionierungsverfahren befand und damit ihr Ausscheiden, welches letztendlich zum 31.3.2004 erfolgte, feststand. Die Klägerin beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis, begründet durch die Arbeitsverträge vom 8./10.9.2003, 3./8.12.2003 sowie vom 13.1.2004 über den 21.7.2004 hinaus unbefristet mit 21 Unterrichtswochen fortbesteht; 2. das …………………wird verurteilt, die Klägerin über den 21.7.2004 hinaus mit 21 Unterrichtsstunden zu beschäftigen. Das ………………….beantragt, die Klage abzuweisen. Es behauptet, zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung vom 13.1.2004 habe das Ausscheiden der vertretenen Frau ….noch nicht festgestanden. Der Ruhestand beginne nach Maßgabe des § 50 Abs.2 Satz 1 LBG mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung zugestellt sei. Frau ……hätte noch Widerspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen können. Die Unterbrechungen der Verträge während der Ferienmonate hätten den Grund, dass zum 1.8. und 1.2. eines Jahres jeweils die Situation der Lehrerersorgung an den Schulen neu bewertet werden müsse. Prognosen könnten daher ein Schuljahr oder ein Schulhalbjahr nicht überschreiten. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. 1. Bei dem Klageantrag zu 1) handelt es sich nicht um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, mit der die Feststellung begehrt wird, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der vereinbarten Befristung am 31. Oktober 2000 geendet hat. In diesem Sinne ist der Klageantrag zu 1) auszulegen. Andere Beendigungstatbestände oder -zeitpunkte sind zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. 2. Für die Befristungskontrolle war auf die im Antrag angegebenen Verträge abzustellen. Die Parteien haben den letzten Vertrag vom 29.4.2004 mit einem zugunsten der Klägerin beigefügten Vorbehalt geschlossen. Diese Vereinbarung eröffnet die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch des vorangegangenen Vertrags (BAG 4. April 1990 - 7 AZR 259/89 - BAGE 65, 86). 3. Die Befristung zum 21.7.2004 ist unwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis über den 21.7.2004 hinaus mit dem vereinbarten Unterrichtsumfang von 21 Stunden pro Woche fortbesteht. Ein sachlicher Grund für die Befristung nach näherer Maßgabe der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT) lag nicht vor. a) Ein Aushilfsarbeitsverhältnis im tariflichen Sinne lag mit Blick auf das Ausscheiden der Lehrkraft ….zum 31.3.2004 nicht vor. Der sachliche Rechtfertigungsgrund für die Befristungsabrede liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 201/01 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 235 = EzA BGB § 620 Nr. 192, zu 2 a der Gründe). Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Davon kann zwar grundsätzlich ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach Beendigung des Urlaubs oder der Erkrankung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird (BAG 11. Dezember 1991 - 7 AZR 431/90 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 141 = EzA BGB § 620 Nr. 110, zu II 2 a der Gründe). Auch steht allein eine wiederholte Befristung wegen der mehrfachen Verhinderung der zu vertretenden Stammkraft der Prognose des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nicht entgegen. Der Arbeitgeber kann auch bei mehrfacher Krankheits- oder Urlaubsvertretung davon ausgehen, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird. Er ist daher in der Regel nicht gehalten, vor Abschluss des befristeten Vertrags mit der Vertretungskraft Erkundigungen über die gesundheitliche Entwicklung des erkrankten oder die Planungen des beurlaubten Arbeitnehmers einzuholen. Anders kann der Sachverhalt aber rechtlich zu bewerten sein, wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall auf Grund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird. Dies kann dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00 - BAGE 97, 86 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226 = EzA BGB § 620 Nr. 174, zu II 1 a der Gründe mwN; 27. Juni 2001 - 7 AZR 326/00 - EzA BGB § 620 Nr. 178, zu 2, 4 der Gründe; 23. Januar 2002 - 7 AZR 440/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 231 = EzA BGB § 620 Nr. 187, zu I der Gründe). Dies setzt nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG (7 AZR 529/02) zwar in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Ansonsten muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen; eine unverbindliche Ankündigung reicht nicht aus. Auch wenn die beurlaubte oder erkrankte Stammkraft beabsichtigt, nach dem Urlaubsende oder der Wiedergenesung die Arbeit nicht wieder aufzunehmen und dies dem Arbeitgeber gegenüber unverbindlich äußert, könnten grundsätzlich später eintretende Umstände oder unvorhergesehene Ereignisse im persönlichen Bereich dazu führen, dass die Stammkraft entgegen ihren ursprünglichen Planungen an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt. Im vorliegenden Rechtsstreit war die Kammer allerdings der Ansicht, dass ein Ausnahmefall von diesem Grundsatz vorlag, denn es stand das endgültige Ausscheiden der Planstelleninhaberin unmittelbar bevor. Das Verfahren zur Prüfung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit iSd. § 45 Abs.1 LBG war bereits im November 2003 eingeleitet und vor Abschluss des letzten Verlängerungsvertrages durch die ärztliche Untersuchung vollzogen, auf der letztendlich das in den Ruhestand führende amtsärztliche Gutachten basiert. Die Kammer folgt hierbei der überzeugenden Argumentation der 6. Kammer des LAG Köln (6 Sa 58/00), wonach eine Vertretung oder zeitweilige Aushilfe nicht in Betracht kommt, wenn das Ausscheiden der Planstelleninhaberin kurz bevorsteht. Zwar war das auf der bereits erfolgten Untersuchung basierende Gutachten noch schriftlich zu formulieren und die Planstelleninhaberin hatte theoretisch eine Widerspruchsmöglichkeit, jedoch hing auch im vom LAG entschiedenen Sachverhalt das endgültige Ausscheiden sogar noch von weiteren (weniger kalkulierbaren) Faktoren ab, nämlich einer Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bei ebenfalls vorliegender Widerspruchsmöglichkeit. Der Einwand des ………., das Schulamt habe vor Abschluss des Vertrages vom 13.1.2004 noch keine Kenntnis vom Ergebnis der ärztlichen Untersuchung gehabt, verfängt nicht, da die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung zuzurechnen sind und ggf. für die entscheidende Stelle eine Informationsverpflichtung vor Abschluss des neuen Arbeitsvertrages mit der Klägerin bestanden hat. Bei pflichtgemäßer Prüfung des Sachstands im Pensionierungsverfahren der Lehrkraft ….hätte sich zum 13.1.2004 das endgültige Ausscheiden schon zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit verfestigt, die eine Prognoseentscheidung mit dem Inhalt einer nur auf das Schulhalbjahr beschränkten Vertretungsbedarfs nicht zuließ. Auch im vorliegenden Sachverhalt hat sich das …………………– wie im zitierten Fall des LAG Köln - nicht darauf berufen, dass ausnahmsweise, z.B. wegen fehlender Eignung der bereits im 7. Jahr beschäftigten Klägerin, eine unbefristete Einstellung nicht in Betracht käme. b) Die Klägerin konnte auch nicht als Zeitangestellte nach Nr. 1a SR 2 y beschäftigt werden. Es wird diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen des beiden Parteien bekannten und schon mehrfach zitierten Urteils des LAG Köln verwiesen. 4. Die Zuerkennung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch folgt der Rechtsprechung des Großen Senats (27.2.1985, DB 1985, 2197; BAG 13.6.1985, NZA 1986, 562) für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Befristung. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs.2 ArbGG, 91 ZPO. Der Streitwert war gem. § 61 ArbGG, § 42 Abs.4 Satz 1 GKG mit dem vierfachen Bruttogehalt anzusetzen.