OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 TaBV 66/94

LAG KOELN, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Einigungsstelle war nach §87 Abs.2 Satz1 BetrVG zuständig, weil die Änderung der betrieblichen Altersversorgung Teil der betrieblichen Lohngestaltung ist. • Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigt eine Neuregelung, wenn die ursprünglich angestrebte Netto-Obergrenze wegen stark gestiegener Abgaben auf das Bruttoeinkommen nicht mehr erreicht werden kann. • Die von der Einigungsstelle getroffene Neuregelung bleibt im Rahmen des billigen Ermessens und verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot. • Die von der Einigungsstelle eingefügte Grenze, wonach Sozialversicherungsrente und Betriebsrente 100% des pensionsfähigen Nettoentgelts nicht überschreiten dürfen, ist nicht unverhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Neuregelung betrieblicher Altersversorgung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage • Die Einigungsstelle war nach §87 Abs.2 Satz1 BetrVG zuständig, weil die Änderung der betrieblichen Altersversorgung Teil der betrieblichen Lohngestaltung ist. • Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigt eine Neuregelung, wenn die ursprünglich angestrebte Netto-Obergrenze wegen stark gestiegener Abgaben auf das Bruttoeinkommen nicht mehr erreicht werden kann. • Die von der Einigungsstelle getroffene Neuregelung bleibt im Rahmen des billigen Ermessens und verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot. • Die von der Einigungsstelle eingefügte Grenze, wonach Sozialversicherungsrente und Betriebsrente 100% des pensionsfähigen Nettoentgelts nicht überschreiten dürfen, ist nicht unverhältnismäßig. Der Arbeitgeber hatte den Angestellten auf Basis älterer Richtlinien (RLAV 1958/1968) betriebliche Altersversorgungen mit einer Bruttoorientierten Obergrenze zugesagt. Aufgrund stark gestiegener Abgaben auf Arbeitseinkommen sank das Verhältnis von Netto zu Brutto deutlich, so dass die ursprüngliche Formel die beabsichtigte Netto-Obergrenze nicht mehr sicherstellte. Der Arbeitgeber suchte die Zustimmung des Betriebsrats zur Anpassung der Obergrenze; der Betriebsrat verweigerte sie. Der Arbeitgeber rief die Einigungsstelle an, die im Dezember 1993 eine Neuregelung beschloss, die die Prozentsätze senkte und eine Begrenzung von Sozialversicherungsrente und Betriebsrente auf 100% des pensionsfähigen Nettoentgelts einführte. Der Betriebsrat focht diesen Spruch beim Arbeitsgericht an; dieses erklärte Teile des Spruchs für unwirksam und wies andere Teile zurück. Beide Seiten legten Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. • Zuständigkeit: Die Einigungsstelle war zuständig, weil die Änderung der RLAV eine Angelegenheit der betrieblichen Lohngestaltung i.S.v. §87 BetrVG ist. • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Die ursprüngliche Regelung verfolgte das Ziel, die Versorgung bis zu einer bestimmten Prozentzahl des Brutto-Grundgehalts zu begrenzen, was damals dem Nettoentsprechungsziel entsprach. Durch Anstieg von Steuern und Abgaben sank der Nettoanteil des Bruttogehalts so weit, dass dieses Ziel mit der alten Formel nicht mehr erreicht werden konnte; damit ist die Geschäftsgrundlage entfallen. • Keine Beweislast für vermeintliches In-Kauf-Nehmen von Überversorgungen: Dass in Einzelfällen Überversorgungen auftraten, begründet nicht, dass der Arbeitgeber solche generell in Kauf genommen habe; Veränderungen zwischendurch rechtfertigen die Anpassung nicht per se. • Inhaltskontrolle der Einigungsstelle: Die von der Einigungsstelle gewählte Neuregelung blieb innerhalb des durch §76 BetrVG gewährten billigen Ermessens; sie ist nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer überzogen und bedarf keines zusätzlichen Härteausgleichs für Rentennahe. • Gleichbehandlung: Die Neuregelung traf alle Betroffenen gleichermaßen und verletzt damit nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. • Grenze der Summenberücksichtigung: Die Vorgabe, dass Sozialversicherungsrente und Betriebsrente 100% des pensionsfähigen Nettoentgelts nicht überschreiten dürfen, entspricht dem Ziel der Versorgungsordnung und ist nicht unverhältnismäßig; in der Praxis wird die Sozialversicherungsrente netto berücksichtigt. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Einigungsstellenentscheidung ist unbegründet; der angefochtene Spruch zur Änderung der Berechnungsvorschrift (VIII B 2 a RLAV) ist nicht rechtsunwirksam. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts hinsichtlich VIII B 2 b war ebenfalls begründet; die Einigungsstelle durfte die Begrenzung von Sozialversicherungsrente und Betriebsrente auf 100% des pensionsfähigen Nettoentgelts vorsehen. Insgesamt bleibt die Neuregelung der Einigungsstelle im Wesentlichen wirksam, weil die Geschäftsgrundlage der alten Regelung entfallen ist und die getroffenen Maßgaben innerhalb des billigen Ermessens liegen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.