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Urteil

4 Sa 1258/10 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2011:1125.4SA1258.10.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen einer betrieblichen Übung, die Betriebsrente in einer bestimmte Höhe zu zahlen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2010 – 7 Ca 11590/09 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer betrieblichen Übung, die Betriebsrente in einer bestimmte Höhe zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2010 – 7 Ca 11590/09 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien um die Höhe der Betriebsrente des Klägers. Dabei dreht der Streit sich im Wesentlichen um folgende Punkte: Die Beklagte hat nach Ausscheiden des Klägers im Jahre 1996 die Betriebsrente berechnet und dem Kläger die Höhe mitgeteilt. Bei dieser Berechnung hat sie insbesondere eine nach der Versorgungsordnung anzurechnende Sozialversicherungsrente auf 2.822,02 DM hochgerechnet und dabei auf die Vollendung des 60. Lebensjahr abgestellt sowie diese Sozialversicherungsrente mit dem Durchschnittswert der vom Kläger bis zum 31.12.1994 (Zeitpunkt des Ausscheidens) erreichten Entgeltpunkte (0,1142) hochgerechnet. Im Jahre 2009 (mit einer Korrektur wegen des dabei versehentlich falsch angesetzten Lebensalters des Klägers im vorliegenden Verfahren) hat sie die Sozialversicherungsrente weiter für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 28.03.2002, dem Datum der Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers, hochgerechnet und bei der Neuberechnung den Entgeltpunktewert angewandt, der sich nach Maßgabe des zum Ausscheidenszeitpunkt des Klägers erzielten Verdienstes ergab (0,1212). Aufgrund der ursprünglichen Berechnung bezog der Kläger zuletzt eine Betriebsrente von 468,34 €, mit der Neuberechnung gelangt die Beklagte auf einen Betrag von zuletzt 447,91 €. Tatsächlich zahlt sie dem Kläger zurzeit 450,00 € monatlich. Der Streit der Parteien geht im Wesentlichen darum, ob die Beklagte aufgrund der Berechnung im Jahre 1996 und aufgrund des Anschreibens, mit der diese Berechnung übersandt wurde, aufgrund einer betrieblichen Übung oder sonst aus Treu und Glauben an ihre ehemalige Berechnung gebunden ist. Die Beklagte hat für zahlreiche weitere Betriebsrentner Neuberechnungen vorgenommen. Die Betriebsrentner der Beklagten leiten ihre Rentenansprüche aus verschiedenen rechtlichen Grundlagen ab, insbesondere auch verschiedenen Versorgungsordnungen. In weiteren Fällen, die auch die im vorliegenden Fall zugrunde liegende Versorgungsordnung als Grundlage haben, geht es – auch neben dem Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens, wie die Sozialversicherungsrente zu berechnen ist, um weitere Berechnungsfragen, die im vorliegenden Fall nicht strittig sind, wie z. B. die Frage der ratierlichen Kürzung. Der Kläger ist am . .1939 geboren und war vom 08.08.1962 bis zum 31.12.1994 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Angestellter. Er schied zum 31.12.1994 aufgrund einer Kündigung der Beklagten vom 27.06.1994 aus. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt 55 Jahre alt. Seit dem 01.04.1999, also seit Vollendung des 60. Lebensjahres, bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Beklagten. Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie beschäftigte in der Vergangenheit weit über 1.000 Mitarbeiter. Aufgrund eines Preisverfalls nach der Wiedervereinigung verzeichnete die Beklagte im Jahre 1992 einen Verlust von 21,7 Mio. DM. Zu der Zeit beschäftigte sie noch ca. 760 Arbeitnehmer. Nachdem sich für das Jahr 1993 ein ähnlich hoher Verlust abzeichnete, wurde beschlossen, die Produktionsbetriebe stillzulegen. Unter dem Datum 07.05.1993 wurde ein Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart (Volltext des Sozialplans Bl. 164 ff. d. A.). Die Produktion wurde zum 31.03.1994 stillgelegt. Die Beklagte hat nach Abschluss des Sozialplanes vom 07.05.1993, unter dessen Abschnitt E "Frühpensionierungen" der Kläger fällt, weil er damals 55 Jahre alt war, die Arbeitsverhältnisse aufgrund von Aufhebungsverträgen oder auch von Kündigungen beendet. Aufgrund des Sozialplanes erhielt der Kläger u. a. unter Anrechnung der Zahlungen Dritter bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, d. h. dem Datum, zu dem der Kläger frühestens eine Sozialversicherungsrente beziehen konnte, Leistungen, die 95 % seines vorherigen Nettoentgelts entsprachen. Die Beklagte ging damals davon aus, dass der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch nehmen werde. Für die betriebliche Altersversorgung des Klägers gilt die "Richtlinie für die betriebliche Altersversorgung für Arbeiter und Angestellte vom 06.05.1968" (Volltext Bl. 71 ff. d. A.). Die Berechnungsvorschrift in Abschnitt 8 B Ziff. 2 a) wurde aufgrund eines Einigungsstellenspruchs vom 04.12.1993 geändert (Text des Einigungsstellenspruchs Bl. 184 d. A.). Im Abschnitt E des Sozialplans vom 07.05.1993, der mit "Frühpensionierung" überschrieben ist, und für Mitarbeiter gilt, die im Jahre des Ausscheidens das 55. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden, und damit auch für den Kläger finden sich Regelungen über die Altersversorgung (vgl. insbesondere Bl. 7 und 8 des Sozialplans = Bl. 170/171 d. A.). Für den Kläger einschlägig ist folgende Regelung: "Bei Tarifangestellten, deren Altersversorgung sich nach der Altersversorgungrichtlinie in der Fassung von 1968 richtet sowie bei Außertarifangestellten erfolgt die Berechnung der Anwartschaft gemäß § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Als rechnerische Obergrenze wird nicht das 65., sondern das vollendete 63. Lebensjahr zugrundegelegt." Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.10.1996 (Bl. 192 d. A.) unter Beifügung von Berechnungsbögen (Bl. 193/194) im Hinblick darauf, dass abzusehen sei, dass er mit der Vollendung des 60. Lebensjahres die Sozialversicherungsrente beziehen werde, mit, dass die Beklagte die Firmenrente für diesen Versorgungsfall berechnet habe. Weiter heißt es: "Sollte der Versorgungsfall zu einem anderen Zeitpunkt eintreten, so müsste die Berechnung der Firmenrente unter Berücksichtigung des tatsächlichen Eintritts des Versorgungsfalles berichtigt werden." Die damalige Berechnung belief sich auf 916,00 DM. Die Beklagte ging bei der Berechnung von der Rentenauskunft des Klägers aus. Sie berechnete insbesondere die Sozialversicherungsrente dabei auf den Eintritt des Versorgungsfalls zum 28.03.1999 (Vollendung des 60. Lebensjahres). Nach ihrer Behauptung ging sie dabei davon aus, dass dieses der damaligen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspreche. Bei der Quotierung setzte sie die tatsächlich erreichte Dienstzeit in das Verhältnis zu der bis zum 63. Lebensjahr erreichbaren Dienstzeit. Aufgrund dieser Berechnungsgrundlagen zahlte die Beklagte zuletzt, d. h. im August 2009, monatlich 468,34 € brutto. Mit Schreiben vom 31.07.2009 (Bl. 195/196 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Bundesarbeitsgericht schon sehr früh den Gesetzestext des BetrAVG so interpretiert habe, dass der Renteneintritt immer identisch sei mit dem Bezug der Sozialversicherungsrente. Deshalb sei sie, die Beklagte, bei der Berechnung der Firmenrente stets von diesem Faktum ausgegangen. In neuerer Zeit habe das Bundesarbeitsgericht seine Auslegung der Gesetzesnorm geändert und gehe in seiner jetzt ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz nicht mehr darauf ankomme, seit wann der Mitarbeiter tatsächlich eine Sozialversicherungsrente beziehe, sondern darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage vorsehe. Es müsse nunmehr festgestellt werden, wie hoch die Firmenrente bei Erreichen der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten Schritt sei zu quotieren. Das Bundesarbeitsgericht habe darüber hinaus in neuerer Zeit erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozialversicherungsrente zu berechnen sei und diese Ansicht in einer Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nunmehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen sei. Diese Berechnungsweise sei eine verbindliche Interpretation des BetrAVG und werde von der Beklagten bei der Neuberechnung der Firmenrenten berücksichtigt. Mit dem Schreiben überreichte die Beklagte neue Berechnungsbögen (Bl. 197/198 d. A.). Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens mehrere Neuberechnungen vorgenommen, die sie teilweise anschließend wieder korrigierte. Der letzte Stand der Neuberechnungen der Beklagten ergibt sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 20.09.2011 (Bl. 407 ff. d. A.). Unstreitig ist dabei, dass die Beklagte mit ihrer Neuberechnung vom 31.07.2009 (Berechnungsbogen Bl. 197 d. A.) von einem falschen Geburtsdatum des Klägers, nämlich vom . .1938 statt richtig vom . .1939 ausgegangen ist. Die mit Schriftsatz vom 20.09.2011 überreichte Neuberechnung (Berechnungsbogen Bl. 414/415 d. A.), die der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegt, berücksichtigt diese Korrektur. Die Beklagte hat dem Schriftsatz vom 20.09.2011 (Bl. 407 ff. d. A.) zum besseren Vergleich auch die ursprüngliche Berechnung von 1996 nochmals beigelegt (Bl. 412/413 d. A.) und die Unterschiede in diesem Schriftsatz vom 20.09.2011 erläutert, worauf Bezug genommen wird. Unstreitig zahlt die Beklagte weiterhin 450,00 € brutto im Monat, wie es aus der mit Schreiben vom 31.07.2009 überreichten Berechnung resultierte (Bl. 197 d. A), während die zuletzt gültige Neuberechnung (Bl. 414 d. A.) sich auf 447,91 € beläuft. Der Kläger hat – was die Richtigkeit der Berechnung als solcher anbelangt – gegen diese zuletzt überreichte Neuberechnung keine substantiellen Einwendungen mehr erhoben. Der Kläger vertritt vielmehr die Auffassung, die Beklagte sei an ihre ursprüngliche Berechnung gebunden, weil sie eine entsprechende Rentenhöhe mit dem damaligen Übersendungsschreiben zugesagt habe, weil eine entsprechende betriebliche Übung bestehe und weil sich dieses aus Treu und Glauben ergebe. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er über den 01.09.2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 468,34 € hat; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 55,02 € nebst Zinsen 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.12.2009) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe bei der Berechnung der Versorgungsrenten stets nur die in der Versorgungszusage geregelten und bei der Berechnung der Anwartschaften die vom Betriebsrentengesetz ergänzend eingeführten Ansprüche in Befolgung der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedienen wollen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihr am 05.10.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.10.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.01.2011 am 31.01.2011 begründet. Die Beklagte wendet sich insbesondere gegen die Behauptung des Klägers, sie, die Beklagte, habe die Firmenrente stets günstiger berechnet als dies das BetrAVG vorsehe. Der Kläger habe dafür nichts Substantiiertes vorgetragen. Die Beklagte verweist auf verschiedene ausdrückliche Regelungen, wie Sozialpläne, in denen Verbesserungen vorgenommen worden seien. Sie, die Beklagte, habe darüber hinaus aber keine Verbesserungen im Sinne einer betrieblichen Übung vorgenommen, sie habe lediglich Normenvollzug üben wollen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Berufungsbegründung (Bl. 144 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2010 zum Aktenzeichen: 7 Ca 11590/09 – zugestellt am 05.10.2010 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es liege eine Selbstbindung der Beklagten vor, eine betriebliche Übung, die Beklagte sei deutlich und bewusst von Rechtsprechung und gesetzlichen Vorgaben abgewichen. Im Einzelnen beruft sich der Kläger auf Folgendes: Der Kläger ist zunächst der Auffassung, dass sich bereits aus dem Schreiben der Beklagten vom 29.10.1996 eine Zusage ergebe, da eine Berichtigung nur für den Fall angekündigt wurde, dass der Versorgungsfall zu einem anderen Zeitpunkt eintrete. Der Kläger beruft sich weiter auf einen Aushang vom 10.12.1986 (Text Bl. 217 d. A.), wonach die Beklagte bei Ausscheiden mit Bezug von (vorgezogenem) Altersruhegeld auf versicherungsmathematische Abschläge verzichtet. Die Beklagte habe noch mehr Verbesserungen vorgenommen, als sie sich aus dieser Betriebsvereinbarung, dem Sozialplan vom 07.05.1993 und aus dem Einigungsstellenspruch vom 04.12.1993 ergäben. Die Beklagte habe sich keinesfalls bei der Berechnung nach Einführung des BetrAVG am 19.07.1974 nach den gesetzlichen Regelungen verhalten. Sie habe auch im Fall des Klägers ganz bewusst 15 Jahre nach Einführung des BetrAVG günstigere Berechnungsweisen praktiziert. Dazu beruft sich der Kläger insbesondere darauf, dass kein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen wurde und entsprechend dem Einigungsstellenspruch vom 04.12.1993 eine ratierliche Berechnung mit einer festen Altersgrenze 63. Lebensjahr hätte erfolgen dürfen. Die Beklagte habe aber in der ursprünglichen Berechnung auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls, mithin auf das 60. Lebensjahr des Klägers, berechnet. Dieses sei ganz bewusst eine Verbesserung im Verhältnis zu den Regelungen des BetrAVG gewesen. Entsprechendes gelte für die Sozialversicherungsrente. Der Kläger behauptet, die Geschäftsführung und der Personalleiter G hätten den damaligen stellvertretenden Personalleiter Herrn B angewiesen, genauso zu verfahren und besondere Arbeitnehmer anzusprechen, die mindestens 55 Jahre oder 63 Jahre alt gewesen seien und wegen einer Frühpension hätten ausscheiden können. Diesen habe er mitteilen sollen, und dieses habe er auch in vielen Fällen getan, dass der jeweilige Arbeitnehmer ohne weitere Abschläge sowie auch im vorliegenden Fall berechnet, ausscheiden könne und aufgrund dieser Berechnung der betrieblichen Altersversorgungsrente keine Nachteile erhalte. Es erfolge keine ratierliche Berechnung, kein versicherungsmathematischer Abschlag und die Rentenberechnung werde wie vorliegend auch zugrunde gelegt. Herr B habe die Weisung gehabt, eine Zusage insoweit dauerhaft zu machen und habe sich darüber auch mit dem Betriebsrat ausgetauscht. Allerdings habe Herr B mit dem Kläger des vorliegenden Verfahrens kein solches Gespräch geführt. In einer Betriebsversammlung sei kundgetan worden, dass die Möglichkeit zum Ausscheiden mit dem 55. Lebensjahr bestehe, mit 60 das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch genommen werden müsse und für die Zwischenzeit das Arbeitslosengeld in entsprechender Höhe aufgestockt werde. Der Kläger beruft sich darauf, dass bei den Mitarbeitern Ba , M , H und Gr wesentlich günstiger als nach den Regelungen des BetrAVG i. V. m. dem Sozialplan vom 07.05.1993 verfahren worden sei. In allen diesen Fällen habe die Beklagte die tatsächliche Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung der Betriebsrente zugrunde gelegt und keine ratierliche Berechnung auf eine feste Altersgrenze 63 vorgenommen, sondern auf das Alter 60 berechnet. Als weiteres Indiz gelte ein versicherungsmathematisches Gutachten der Deutschen Industrie-Treuhandgesellschaft (voller Text des Gutachtens Bl. 256 ff. d. A.). In diesem Gutachten, das die Regelungen der Beklagten zugrunde lege, werde für Tarifangestellte mit Diensteintritt vor dem 01.01.1974 als Altersgrenze bei Männern das 63., bei Frauen und Schwerbehinderten das 60. Lebensjahr zugrunde gelegt. Grundlage für die Weisung der Geschäftsführung seien offensichtlich auch die Richtlinien für das vorzeitige Ausscheiden älterer Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen vom 01.06.1979 (Bl. 279 ff. d. A.) gewesen. Danach sollten u. a. die Jahre bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres dem Mitarbeiter bei der Berechnung seiner Werksrente als Dienstzeiten angerechnet werden und ein versicherungsmathematischer Vorschlag nicht vorgenommen werden. Aus allem ergebe sich, dass die Beklagte dauerhaft in wesentlichen Punkten von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sei. Dem Kläger sei auch die Praktizierung der gesamten Berechnungsweise im Betrieb bekannt gewesen. Dieses gelte z. B. auch für die Mitarbeiterin Frau W , die mit dem 60. Lebensjahr in Frühpension gegangen sei und Frau N . Es gebe 20 – 25 vergleichbare Fälle; dazu weist die Beklagte darauf hin, dass diese beiden Frauen im Gegensatz zum Kläger zugleich mit der Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes ausgeschieden sind und nicht davor, welches unstreitig ist. Schließlich verweist der Kläger auf eine Liste von 40 Mitarbeitern, die in den Jahren zwischen 1970 und 1974 in Rente gegangen sind und bei denen die Berechnung ebenfalls – wie vom Kläger für richtig gehalten – erfolgt sei. Desweiteren beruft der Kläger sich auf einen Schriftsatz der Beklagten aus einem Beschlussverfahren aus dem Jahr 1995. Wegen des Wortlauts wird auf Bl. 328 d. A. Bezug genommen. Der Kläger meint, aus diesem Passus folge, dass die Beklagte im Jahr 1995 exakt die Auffassung vertreten habe, die er, der Kläger, im vorliegenden Verfahren reklamiere. Schließlich führt der Kläger ein Schreiben der Beklagten vom 07.05.1985 an (Bl. 362 ff. d. A.), mit dem diese – wie er meint – die Hochrechnung der BFA-Rente so, wie sie jahrelang praktiziert worden sei, bestätige. Auf dieser Grundlage – so der Kläger – seien alle Sozialpläne vorher und nachher abgeschlossen worden. Wegen der Erwiderung der Beklagten und deren Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen wird auf deren Schriftsatz vom 21.07.2011 (Bl. 368 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte in der Sache Erfolg. I. Der Kläger greift die Neuberechnung der Beklagten in ihrem letzten Stand nicht als der zugrunde liegenden Richtlinie, dem zugrunde liegenden Sozialplan und dem Einigungsstellenspruch sowie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht entsprechend an. Jedenfalls bringt er nichts Substantiiertes dazu vor. Auch der Kammer ist insoweit kein Fehler ersichtlich. Im entscheidenden Streitpunkt, nämlich der Berechnung der Sozialversicherungsrente nicht auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Sozialversicherungsrente, sondern auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze (hier unstreitig die Vollendung des 63. Lebensjahres), entspricht sie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.03.2006 – 3 AZR 374/05). Soweit sich das Vorbringen des Klägers an zahlreichen Stellen darauf bezieht, dass die Beklagte bei der Neuberechnung die auf das 63. Lebensjahr hochgerechnete Betriebsrente quotiert habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich im vorliegenden Fall bei der Neuberechnung insoweit gegenüber der Berechnung von 1996 keine Änderung ergeben hat. Auch damals hat die Beklagte in gleicher Weise wie bei der Neuberechnung quotiert. Die Ausführungen des Klägers beziehen sich offenbar auf die in weiteren zwischen den Parteien geführten Verfahren umstrittenen Fälle, in denen Arbeitnehmer zugleich mit Erreichen der Altersgrenze für die Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes ausgeschieden sind. Darunter fällt der Kläger nicht. Deshalb wurde schon 1996 – ohne dass der Kläger sich jemals dagegen gewandt hätte – quotiert. Bei der Neuberechnung ergaben sich insoweit keine Unterschiede. Betrachtet man die Neuberechnung und vergleicht sie mit der Berechnung von 1996 (Bl. 414/415 zu Bl. 412/413), so ergibt sich, dass diese Neuberechnung trotz gleichbleibender Quotierung bis auf einen Punkt – nämlich die Berechnung der Sozialversicherungsrente – von für den Kläger günstigeren Ausgangsdaten ausgeht. Als pensionsfähige Dienstjahre werden in der Neuberechnung 39, in der alten Berechnung 37 angenommen. Für die Berechnung der sog. "rechnerischen Rente" werden 45 % zugrunde gelegt, gegenüber 42 % in der früheren Berechnung. Für die Begrenzungsrechnung werden 68 % zugrunde gelegt gegenüber 66,2 % in der früheren Berechnung. Dementsprechend wird auch eine höhere Mindestrente (40 % der rechnerischen Rente) zugrunde gelegt, nämlich eine solche von 1.071,92 DM in der Neuberechnung gegenüber 1.046,00 DM in der alten Berechnung. Einziger für den Kläger nachteiliger Punkt ist die dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2006 entsprechende Berechnung der Sozialversicherungsrente, wodurch der Kläger aufgrund der dem Einigungsstellenspruch von 1993 entsprechenden Begrenzungsrechnung auf einen geringeren Betrag kommt als es damals der Fall war (1.010,79 DM in der Neuberechnung gegenüber 1.120,27 DM in der alten Berechnung), so dass die Mindestrente (1.071,92 DM) zum Zuge kommt. Diese hat die Beklagte mit demselben Faktor quotiert wie sie ihn im Jahre 1996 angewandt hat. II. Die Beklagte war weder durch vertragliche Abrede noch durch betriebliche Übung noch durch Treu und Glauben gehindert, insoweit eine Korrektur vorzunehmen. 1. Soweit der Kläger meint, dass das Schreiben der Beklagten vom 29.10.1996 (Bl. 192 d. A.) eine Zusage enthalte, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. In dem Schreiben vom 29.10.1996 wird lediglich ausgesagt, dass die Beklagte die Firmenrente "berechnet" hat, sie hat sie zunächst für die Vollendung des 60. Lebensjahres berechnet, weil sie davon ausgegangen ist, dass der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres Sozialversicherungsrente beziehen werde. Der Satz "Sollte der Versorgungsfall zu einem anderen Zeitpunkt eintreten, so müsste die Berechnung der Firmenrente unter Berücksichtigung des tatsächlichen Eintritts des Versorgungsfalls berichtigt werden" besagt nicht, dass die Beklagte die Firmenrente in Zukunft nur dann neu berechnen werde, wenn der tatsächliche Eintritt des Versorgungsfalls sich von dem in der Berechnung angenommenen unterscheide. Eine irgendwie geartete Zusage dahingehend, dass es sonst für alle Fälle bei der dem Schreiben beigefügten Berechnung verbleiben solle, enthält das Schreiben nicht. 2. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist die Beklagte wegen des Schreibens als solchem nicht an die dort errechnete Höhe gebunden. Dieses könnte dann anders aussehen, wenn der Kläger aufgrund des Schreibens vom 29.10.1996 einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätte oder wenn die Kündigung des Klägers nach diesem Schreiben erfolgt wäre und der Kläger sich im Vertrauen auf die dort genannte Höhe der Betriebsrente nicht gegen die Kündigung gewandt hätte. So liegt es jedoch hier nicht. Die Kündigung war zum 31.12.1994 ausgesprochen worden. Die Berechnung im Schreiben vom 29.10.1996 erfolgte erst fast zwei Jahre später. Der Kläger hat über sein Arbeitsverhältnis nicht auf der Grundlage dieses Schreibens disponiert. Es ist auch nicht erkennbar, dass er irgendwelche sonstigen Vermögensdispositionen aufgrund dieses Schreibens getroffen hätte. 3. Die Kammer kann auch nicht eine betriebliche Übung im Sinne eines rechtsgeschäftlichen Verpflichtungstatbestandes darin erkennen, dass die Beklagte in diesem wie in weiteren Fällen und dieses auch über einen langen Zeitraum die Sozialversicherungsrente – so wie es der Berechnungsbogen auswies – auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Rente hochgerechnet hat und dieses nach einer anderen Formel als sie von dem Bundesarbeitsgericht heute zugrunde gelegt wird. Dabei kann die Kammer allerdings nicht die Auffassung der Beklagten teilen, dass jedenfalls im Jahre 1996 die von der Beklagten vorgenommene Berechnung auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprochen hätte. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht bereits in der Entscheidung vom 12.11.1991 (3 AZR 520/90) darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der möglichen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu fragen ist, wie hoch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf der tatsächlichen Grundlage im Zeitpunkt des Ausscheidens bei Eintritt des Versorgungsfalls "Alter" also – im dortigen Fall – mit Vollendung des 65. Lebensjahres wäre. Die Beklagte ist ausweislich des Berechnungsbogens von 1996 aber davon ausgegangen, dass der Versorgungsfall am 28.03.1999 eintrete, d. h. mit der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ab diesem Zeitpunkt (vgl. den Berechnungsbogen Bl. 412 d. A.). Die Sozialversicherungsrente wurde ausweislich des Berechnungsbogens (Bl. 413 d. A.) ebenfalls auf diesen Zeitpunkt, nämlich den 28.03.1999, hochgerechnet. Daraus war für den Kläger ersichtlich, dass die Beklagte davon ausging, dass die Sozialversicherungsrente auf den Versorgungsfall hochzurechnen sei (wie es grundsätzlich auch der Entscheidung vom 12.11.1991 - 3 AZR 520/90 - entsprach), nur dass die Beklagte den Versorgungsfall – im Sprachgebrauch durchaus naheliegend – mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes gleichgesetzt hat und nicht mit der in der Richtlinie bzw. dem dazu ergangenen Einigungsstellenspruch vorgesehenen festen Altersgrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres). Auch wenn man unterstellt, dass die Beklagte dieses in zahlreichen Fällen ebenso getan hat, so kann aus dem Empfängerhorizont daraus dennoch keine Willenserklärung dahingehend abgeleitet werden, dass es dabei bleibe, auch wenn diese Berechnungsweise rechtlich falsch sei. Dieses könnte nur dann anders sein, wenn aus der Empfängersicht – d. h. aus der Sicht des Klägers und anderer Arbeitnehmer in vergleichbaren Fällen – diese Berechnung und die darauf erfolgte jahrelange Zahlung dahingehend zu verstehen war, dass der Arbeitgeber bewusst überobligationsmäßig zahlen wollte. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Übung: Danach ist unter einer betrieblichen Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in aller Regel stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend ist dabei nicht der subjektive Verpflichtungswille, sondern, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen musste und durfte (vgl. z. B. BAG 24.03.2010 – 10 AZR 43/09). Nimmt der Arbeitgeber irrtümlich an, zur Leistung verpflichtet zu sein und zahlt er deshalb über mehrere Jahre hinweg eine zusätzliche Leistung und erkennt der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber sich lediglich normgemäß verhalten will, entsteht kein Anspruch für die Zukunft (BAG 28.06.2005 – 1 AZR 213/04). Für eine betriebliche Übung muss der Arbeitnehmer also Anhaltspunkte für eine bewusste überobligationsmäßige Zahlung des Arbeitgebers darlegen (BAG 24.03.2010 – 10 AZR 43/09). Für eine solche bewusste überobligationsmäßige Zahlung ergeben sich aus dem Übersendungsschreiben vom 29.06.1996 und aus den diesem beigefügten Anlagen (Berechnungsbögen) sowie dem Zeitablauf keine Anhaltspunkte. 4. Sie ergeben sich auch nicht aus den übrigen Umständen, auf die der Kläger sich beruft: a. Sofern der Kläger sich darauf beruft, dass die Geschäftsführung und der damalige Personalleiter Herr G den damaligen stellvertretenden Personalleiter Herrn B angewiesen hätten, Arbeitnehmern wie dem Kläger mitzuteilen – was Herr B auch in vielen Fällen (nicht allerdings gegenüber dem Kläger) getan habe –, dass der jeweilige Arbeitnehmer ohne weitere Abschläge ausscheiden könne und aufgrund dieser Berechnung der betrieblichen Altersversorgungsrente keine Nachteile erhalte, auch keine ratierliche Berechnung erfolge, kein versicherungsmathematischer Abschlag und die Rentenberechnung "wie auch vorliegend" zugrunde gelegt werde, so ist dieses – von der Beklagten bestrittene – Vorbringen zunächst gänzlich unsubstantiiert. Dieses gilt insbesondere für die nicht näher substantiierte Behauptung, "die Rentenberechnung werde wie vorliegend" auch zugrunde gelegt. Davon abgesehen aber ergäbe sich auch aus einer solchen Anweisung oder einer solchen Mitteilung aus dem Empfängerhorizont des Klägers und vergleichbarer Arbeitnehmer nicht, dass die Beklagte bei der Berechnung der Sozialversicherungsrente entgegen den dem Kläger übersandten Berechnungsbogen davon ausgegangen sei, dass die Sozialversicherungsrente eigentlich anders, nämlich so wie entsprechend der heutigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Neuberechnung geschehen, zu berechnen sei. b. Sofern der Kläger vorträgt, in einer Betriebsversammlung sei allen Mitarbeitern kundgetan worden, dass die Möglichkeit zum Ausscheiden mit dem 55. Lebensjahre bestehe, mit 60 Jahren das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch genommen werden müsse und für die Zwischenzeit das Arbeitslosengeld in der entsprechenden Höhe aufgestockt werde, so kann der Kläger aus dieser – im übrigen von der Beklagten nicht bestrittenen Behauptung – nichts für die Sozialversicherungsrente ableiten. Diese Mitteilung entsprach dem damaligen Sozialplan. c. Sofern der Kläger sich auf die Berechnung der Beklagten betreffend die Mitarbeiter Ba , M , H und Gr beruft und dazu vorträgt, in allen diesen "gleichgelagerten Fällen" habe die Beklagte die tatsächliche Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung der Betriebsrente zugrunde gelegt und keine ratierliche Berechnung auf eine feste Altersgrenze 63 vorgenommen, sondern auf das Alter 60 berechnet, so ist nicht erkennbar, was der Kläger daraus ableiten könnte. Denn bei ihm wurde schon bei der Berechnung im Jahre 1996 die ratierliche Berechnung auf die feste Altersgrenze 63 bezogen. Die Beklagte hat beim Kläger gerade nicht die ratierliche Berechnung auf das Alter 60 bezogen. Im Übrigen ergibt sich aus den als Anlage 4 (Bl. 245 ff. d. A.) vorgelegten Berechnungsbögen für diese Arbeitnehmer, dass die Beklagte auch für diese die möglichen Dienstjahre bis zum 63. Lebensjahr bestimmt hat und mit dieser Zahl quotiert hat. Der Vortrag des Klägers ist damit insoweit insgesamt nicht nachvollziehbar. d. Ebenfalls für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, was der Kläger aus dem versicherungsmathematischen Gutachten der Deutschen Industrie-Treuhandgesellschaft ableiten will. Der Kläger trägt selbst nichts dazu vor, dass darin bezogen auf vergleichbare Fälle gestanden hätte, dass die Sozialversicherungsrente nicht auf das 60. Lebensjahr, sondern auf das 63. Lebensjahr zu berechnen sei. Soweit ersichtlich, befasst sich das Gutachten mit der Berechnung der Sozialversicherungsrente überhaupt nicht. e. Was der Kläger aus der Richtlinie vom 01.06.1979 ableiten will, erschließt sich ebenfalls nicht. Zum einen war die Richtlinie bis zum 31.12.1980 befristet (Bl. 284 d. A.), zum anderen enthält diese Richtlinie zur Berechnung der Sozialversicherungsrente nichts. d. Sofern der Kläger sich auf die Fälle von Frauen und Schwerbehinderten bezieht und insbesondere die Frauen W und N anspricht, so ist schon aus seinem Vortrag nicht klar, was er daraus für die Sozialversicherungsrente ableiten will. Aus den vom Kläger überreichten Unterlagen (Anlagen 7 und 8, Bl. 288, 289 d. A.) ergibt sich nicht, wie die Sozialversicherungsrente in diesen Fällen berechnet worden ist. Es kann aber unterstellt werden, dass sie genauso berechnet worden ist, wie im Falle des Klägers. Daraus ergibt sich gleichwohl nicht, dass die Beklagte bewusst überobligatorisch hat leisten wollen. e. Nicht ersichtlich ist der Kammer auch, was sich aus der vom Kläger als Anlage 9 überreichten Liste von 40 Mitarbeitern ergeben soll, die in den Jahren zwischen 1970 und 1974 in Rente gegangen sind. Der Kläger erläutert dieses auch nicht. f. Sofern der Kläger sich auf den Schriftsatz der Beklagten im Verfahren 7 TaBV 66/94 (Bl. 328 d. A.) bezieht, ist schon nicht ersichtlich, was daraus für die Berechnung der Sozialversicherungsrente folgen soll. Davon abgesehen aber bedeutet der vom Kläger dort herausgestellte Satz "Die Antragsgegnerin hat damals die Besserstellung dieser älteren Mitarbeiter im Vergleich zu § 2 BetrAVG akzeptieren müssen, um den Abschluss des Sozialplans zu erreichen", dass die Beklagte im damaligen Zusammenhang (Sozialplan von 1989), der hier nicht relevant ist, eine Besserstellung im Vergleich zu § 2 BetrAVG im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Sozialplans hat akzeptieren müssen. Dieses spricht gerade nicht dafür, dass die Beklagte auch sonst und stets überobligatorisch leisten wollte. g. Schließlich bezieht der Kläger sich auf ein Schreiben der Beklagten vom 07.05.1985 an den Betriebsrat (Bl. 361 ff. d. A.). Dieses befasst sich – im Jahre 1985 – mit verschiedenen Berechnungsmethoden der Sozialversicherungsrente, nämlich mit dem sog. Näherungsverfahren und einem Verfahren "die persönliche Rentenbemessungsgrundlage im Zeitpunkt des Ausscheidens zu ermitteln". Mit der Frage, ob die Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes oder auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochzurechnen ist, befasst sich dieses Schreiben jedenfalls nicht. Insbesondere aber ist aus diesem Schreiben kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die Beklagte bei der Berechnung der Sozialversicherungsrente überobligatorisch leisten wollte. Das Schreiben spricht im Gegenteil dafür, dass die Beklagte die anerkannten Berechnungsmethoden mitteilte und sich daran halten wollte. Insgesamt lässt sich mithin nicht feststellen, dass die Beklagte im Jahr 1996 bei der Berechnung der Sozialversicherungsrente überobligatorisch leisten wollte und dieses dementsprechend auch mit der fortlaufenden, der damaligen Berechnung entsprechenden Bezahlung bis zum Jahre 2009 getan hat. Eine betriebliche Übung, an die die Beklagte gebunden wäre, lässt sich insoweit nicht feststellen. 9. Schließlich ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung der Beklagten eine Korrektur ihrer Berechnung nicht verwehrt. a. Dieses gilt jedenfalls unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des BAG. Verwirkung setzt nämlich voraus, dass der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben ist, die den Eindruck erwecken, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Ferner ist erforderlich, dass das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derartig überwiegen muss, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. z. B. BAG 06.11.1997 – 2 AZR 162/97; 24.02.2011 – 8 AZR 413/09). Hier fehlt es schon am Umstandsmoment. Ebenso wie zuvor zur betrieblichen Übung dargelegt, konnte bei dem Kläger nicht der Eindruck entstehen, die Beklagte wollte bewusst überobligatorisch leisten. Es gab auch aus dem Empfängerhorizont keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte ihren Fehler schon erheblich früher erkannt hätte. Deshalb durfte der Kläger sich auch nicht darauf einstellen, dass die Beklagte ihren Fehler nicht mehr korrigieren wolle. Darüber hinaus wurde zuvor schon ausgeführt, dass die Differenz geringfügig ist, dass es um ca. 20,00 € pro Monat geht und dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger in Bezug darauf irgendwelche Vermögensdispositionen getroffen hätte. b. Beim Verwirkungseinwand hat das Bundesarbeitsgericht seit langem anerkannt, dass die Länge des Zeitablaufes in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je gewichtiger das Umstandsmoment ist, also das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch verwirken (vgl. z. B. BAG 15.02.2007 8 AZR 431/06). Es ließe sich die Frage stellen, ob die Wechselwirkung nicht auch umgekehrt angenommen werden könnte, sodass bei sehr langer Dauer des Zeitmoments (hier rund 10 Jahre) das Umstandsmoment wesentlich weniger bedeutsam sein muss und darauf in Extremfällen ganz verzichtet werden kann. Es wäre auch bedenkenswert, ob nicht gerade im Bereich der typischerweise existentiell bedeutsamen betrieblichen Altersversorgung eine solche Rechtsfortbildung angezeigt wäre. Eine solche Rechtsfortbildung ist primär Aufgabe des Bundesarbeitsgerichts (vgl. auch § 45 Abs. 4 ArbGG). Deshalb hat die Kammer die Revision zugelassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von R E V I S I O N eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. Backhaus Dr. Steffan Schergel