Urteil
9 GLa 420/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0704.9GLA420.24.00
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Leitsätze
Zwar ist es einem Arbeitnehmer zuzumuten, einer Versetzungsanordnung oder einer arbeitsvertraglichen Weisung zunächst Folge zu leisten und sodann den Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Etwas Anderes kann hingegen dann gelten, wenn die arbeitgeberseitige Maßnahme offenkundig rechtswidrig ist.
Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Schutz des § 103 Abs. 3 BetrVG beanspruchen kann. Der Versetzungsschutz knüpft an die tatsächliche Amtsausübung an, die nicht durch eine betriebsübergreifende Versetzung beeinträchtigt werden soll. Dies bedeutet, dass die (bisherigen) betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger erst mit Beendigung des Amtes nach allgemeinen Grundsätzen versetzt werden können.
Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf besonders schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Das Amt des Wahlvorstands endet mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung oder mit der Auflösung des Betriebs.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. April 2024 - 2 Ga 3/24 - wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. April 2024 - 2 Ga 3/24 - wird zurückgewiesen. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Verfügungsbeklagten ist form- und fristgerecht gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Verfügungsbeklagte hat sich auch in ausreichender Weise gemäß § 520 Abs. 3 ZPO mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt. Die Berufung ist damit zulässig. II. Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist nicht begründet. Die einstweilige Verfügung war gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 935, 940 ZPO zu erlassen, da insoweit ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund gegeben sind. 1. Zwar ist es einem Arbeitnehmer zuzumuten, einer Versetzungsanordnung oder einer arbeitsvertraglichen Weisung zunächst Folge zu leisten und sodann den Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen. Etwas Anderes kann hingegen dann gelten, wenn die arbeitgeberseitige Maßnahme offenkundig rechtswidrig ist (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 11 SaGa 14/22 - Rn. 29, juris). 2. So verhält es sich im Streitfall. Die mit Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 27. März 2024 ausgesprochene Versetzung des Verfügungsklägers mit sofortiger Wirkung auf die Position des Niederlassungsleiters F war offenkundig rechtsunwirksam. Der Verfügungskläger konnte den Schutz des § 103 Abs. 3 BetrVG beanspruchen. a) § 103 Abs. 3 BetrVG erstreckt den Schutz betriebsverfassungsrechtlicher Funktionsträger, nämlich Arbeitnehmervertreter der Betriebsverfassung iSv. § 15 Abs. 1 KSchG und die Mitglieder des Wahlvorstandes sowie die Wahlbewerber (Gallner/Mestwerdt/ Nägele, Kündigungsschutzrecht, BetrVG § 103, Rn. 7), auf die - gegen den Willen des Betroffenen - erfolgende Versetzung in einen anderen Betrieb, weil diese zum zeitweiligen oder dauerhaften Amtsverlust führt. Zunächst gilt § 103 Abs. 3 BetrVG für Versetzungen kraft Direktionsrechts nach § 106 GewO (BAG, Urteil vom 27. Juni 2019 - 2 AZR 38/19 - Rn. 35, juris). Versetzungen iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG, die zum Verlust der Wählbarkeit führen würden (§ 24 Nr. 4 BetrVG), also dauerhafte Versetzungen in einen anderen Betrieb des Unternehmens, bedürfen nach § 103 Abs. 3 S. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats, es sei denn, der Arbeitnehmer ist mit der Versetzung einverstanden (§ 103 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BetrVG). Hingegen lassen vorübergehende und kurzzeitige (für weniger als 6 Monate) Versetzungen die Wählbarkeit im entsendenden Betrieb unberührt und genügen idR. daher nicht (Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, BetrVG § 103 Rn. 97). Aus der Verweisung in § 103 Abs. 3 auf Abs. 2 BetrVG folgt auch ein Versetzungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands und für Wahlbewerber in betriebsratslosen Betrieben. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Erteilung der Zustimmung zur Versetzung unmittelbar beim Arbeitsgericht zu beantragen (Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 103 Rn. 75). 3. Der Verfügungskläger war zum Zeitpunkt der ihm gegenüber nicht nur vorübergehend und kurzzeitig ausgesprochenen Versetzung am 27. März 2024 Mitglied des Wahlvorstands der Hauptniederlassung (Headquarter) der Verfügungsbeklagten in E. a) Der Wahlvorstand wird durch den Gesamtbetriebsrat bestellt, wenn in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat besteht (Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 17, Rn. 4). Der Verfügungskläger wurde durch Beschluss des Gesamtbetriebsrats der Verfügungsbeklagten vom 14. Juli 2023 zum Mitglied und Vorsitzenden des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl am Sitz der Hauptverwaltung (Headquarter) in E bestellt. b) Der Versetzungsschutz des § 103 Abs. 3 BetrVG des Verfügungsklägers bestand damit zum Zeitpunkt der Versetzungsanordnung der Verfügungsbeklagten am 27. März 2024. Eine Unterbrechung des Amts als Wahlvorstand in der Zeit vom 23. Februar 2024 bis dem 7. April 2024 gab es - entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten - nicht. Der Verfügungskläger ist auch nicht „erst am 8. April 2024, nach Ausspruch der streitgegenständlichen Versetzung,“ zum Mitglied eines neu errichteten Wahlvorstandes der Hauptverwaltung in E bestellt worden. aa) Der Versetzungsschutz knüpft an die tatsächliche Amtsausübung an, die nicht durch eine betriebsübergreifende Versetzung beeinträchtigt werden soll. Dies bedeutet, dass erst mit Beendigung des Amtes die (bisherigen) betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger nach allgemeinen Grundsätzen versetzt werden können (Fitting, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 103, Rn. 76). Es gibt lediglich keinen nachwirkenden Versetzungsschutz. bb) Das Amt des Verfügungsklägers als Wahlvorstand der Hauptniederlassung in E war im maßgeblichen Zeitpunkt der Versetzungsmaßnahme am 27. März 2024 weder unterbrochen noch beendet. Auf die Frage, ob der Wahlvorstand mit Beschluss des Gesamtbetriebsrats anschließend am 4. April 2024 „neu“ bestellt wurde, nachdem die Verfügungsbeklagte ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet hat, kommt es nicht an. cc) Das Amt des Verfügungsklägers als Wahlvorstand der Hauptniederlassung in E war bei der Versetzung am 27. März 2024 nicht beendet. Der vom Gesamtbetriebsrat bestellte Wahlvorstand für die Hauptniederlassung in E existierte nach wie vor. Von der Nichtexistenz des Wahlvorstands ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen. (1) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist zwischen der nur fehlerhaften und der nichtigen Bestellung des Wahlvorstands zu unterscheiden. Im Falle eines einfachen Errichtungsfehlers bleibt die Bestellung des Wahlvorstands wirksam. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf besonders schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Eine nur fehlerhafte Bestellung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln. Für die Beschränkung der nichtigen Bestellung auf ungewöhnliche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom Betriebsverfassungsgesetz geschützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insbesondere in §§ 1, 21a, 21b und 22 BetrVG zum Ausdruck kommt. Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die Bestellung des Wahlvorstands umso mehr, als dessen Kompetenzen nach §§ 18, 18a BetrVG eng begrenzt sind. Seine Pflichten werden durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen (BAG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 47, juris; BAG, Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 18, juris). (2) Im Streitfall sind Nichtigkeitsgründe der Bestellung des Wahlvorstands weder erkennbar noch vorgetragen. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesamtbetriebsrat nicht berechtigt gewesen wäre, für den Betrieb der Hauptniederlassung in E und der Niederlassung E einen Wahlvorstand zu bestellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verkennung des Betriebsbegriffs in der Regel nicht um einen zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands führenden Fehler handelt. Die Verkennung des Betriebsbegriffs kann in der Regel nicht die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands begründen (BAG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 7 ABR 53/12 - Rn. 66, juris). Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat allenfalls die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (BAG, Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 17, juris). (3) Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob der Gesamtbetriebsrat den seit seiner Bestellung mit Beschluss bereits am 14. Juli 2023 bestehenden Wahlvorstand in seinem Amt mit einem förmlichen Beschluss bestätigt hat. Hierauf zielt nach dem Protokoll der Gesamtbetriebsratssitzung vom 23. Februar 2024 die Absicht des Gesamtbetriebsrats, wonach „für Hauptniederlassung im xxxx2 in E der bereits gefasste Beschluss seine Gültigkeit [behält]“ und der weitergehende Beschluss gefasst wird, auch für die Niederlassung xxxx1 einen Wahlvorstand einzusetzen, um „den weiteren Ablauf mit Geschäftsleitung auf einer friedlichen Basis weiterzuführen“ und an beiden Standorten in E einen Betriebsratswahl durchzuführen. Nach dem Inhalt des Protokolls hat der Gesamtbetriebsrat weiter beschlossen, dass der bereits eingesetzte Wahlvorstand weiter bestehen bleibt. Entsprechend hat der Gesamtbetriebsrat am 8. April 2024 mit einem „Ergänzungsbeschluss zum ursprünglichen Beschluss den „Wahlvorstand für die anstehenden durchzuführenden Wahlen in E, xxxx2 nach § 16 Abs. 3 BetrVG / § 17 Abs. 1 BetrVG eingesetzt“. Der Wahlvorstand für die Wahl in der Hauptniederung in E war nämlich bereits wirksam mit Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 14. Juli 2023 eingesetzt. Ob der Beschluss anfechtbar ist, kann dahinstehen. Gründe für die Nichtigkeit des Beschlusses sind im hiesigen einstweiligen Verfügungsverfahren nicht vorgebracht. Allein das Feststellungsbegehren der Verfügungsbeklagten in einem gerichtlichen Verfahren betreffend das Nichtvorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit in Gestalt der Niederlassung E und der Hauptverwaltung in E jedenfalls reicht hierfür nicht aus. c) Die Amtszeit dieses Wahlvorstands und mithin auch die Amtszeit des Verfügungsklägers als Wahlvorstand der Hauptniederlassung in E waren nicht beendet. Das Amt des Wahlvorstands endet mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung (BAG, Beschluss vom 14. November 1975 - 1 ABR 61/75 - juris). Es endet auch mit der Auflösung des Betriebs, da eine Betriebsratswahl dann nicht mehr stattfinden kann, wenn die Identität des Betriebs infolge organisatorischer Änderungen verloren geht (BAG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 7 ABR 53/12 - Rn. 59, juris). Eine konstituierende Sitzung eines neu gewählten Betriebsrats in der Hauptverwaltung in E hatte zum Zeitpunkt der Versetzungsmaßnahme noch nicht stattgefunden. Auch war die Identität des Betriebs nicht infolge organisatorischer Änderungen verloren gegangen. Die Unwirksamkeit der Versetzungsanordnung der Verfügungsbeklagten gegenüber dem Verfügungskläger begründet damit sowohl einen Verfügungsgrund wie auch einen Verfügungsanspruch für die Duldungsverfügung und die Ordnungsgeld-androhung. III. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die mit ihrem Rechtsmittel unterlegene Verfügungsbeklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zulässig, § 72 Abs. 4 ArbGG. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die vorläufige Beschäftigung des Verfügungsklägers. Die Verfügungsbeklagte ist Teil der global agierenden A Group. Mit insgesamt 12 Niederlassungen ist sie im Verkauf, der Vermietung und der Wartung von Baumaschinen der eigenen Marke B sowie als Handelspartner der Marken C und D. Die Verfügungsbeklagte unterhält 12 deutschlandweit verteilte Niederlassungen, hierunter auch die Niederlassung E (xxxx1). In den Niederlassungen und der Hauptverwaltung (auch Headquarter genannt) in E (xxxx2) beschäftigt die Verfügungsbeklagte insgesamt 165 Mitarbeiter. In drei Niederlassungen ist ein Betriebsrat errichtet. Zudem existiert ein Gesamtbetriebsrat. Der seit dem 1. März 2008 bei der Verfügungsbeklagten beschäftigte Verfügungskläger war zuletzt als Vertriebsleiter tätig, nachdem er zuvor zunächst als Niederlassungsleiter und sodann als Regionalleiter für zwei Niederlassungen tätig war. Als Vertriebsleiter war der Verfügungskläger dem Headquarter der Verfügungsbeklagten in E zugeordnet. Mit Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2021 trafen die Parteien ua. neben der Vereinbarung über die Beschäftigung als Sr. Sales Manager COS (Bl. 13 d.A.I. Instanz) folgende Regelung: „ (…) 2. Ferner ist der Mitarbeiter weiterhin als Niederlassungsleiter für die Niederlassung F tätig. Diese Tätigkeit übernimmt der Arbeitnehmer solange, bis ein Nachfolger als Niederlassungsleiter identifiziert und das Arbeitsverhältnis angetreten ist. Der Arbeitnehmer erklärt sich außerdem bereit, diesen innerhalb der Probezeit für 6 Monate, parallel zu seiner Rolle als Sr Sales Manager COS beim Einarbeitungsprozess zu unterstützen.“ 3. (…) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers auch andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen. Dabei werden die Ausbildung und die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers berücksichtigt. 4. Der Arbeitgeber behält sich ebenfalls vor, den Standort neu festzulegen, wenn die Belange des Unternehmens dies erfordern. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist nicht begrenzt, eine Veränderung des Arbeitsortes bleibt damit ausdrücklich vorbehalten.“ Durch Beschluss des Gesamtbetriebsrats der Verfügungsbeklagten vom 14. Juli 2023 wurde der Verfügungskläger zum Mitglied und Vorsitzenden des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl am Sitz der Hauptverwaltung der Verfügungsbeklagten in E bestellt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 (Anlage K1 zur Klageschrift - Bl. 6f. d. A.) kündigte die Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 31. Januar 2024, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. Auf die Kündigungsschutzklage des Verfügungsklägers vor dem Arbeitsgericht Darmstadt erging am 5. Januar 2024 ein Versäumnisurteil gegen die Verfügungsbeklagte, mit dem das Arbeitsgericht festgestellte, dass die Kündigung unwirksam und der Verfügungskläger als Vertriebsleiter zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen ist. Mit Endurteil des Arbeitsgerichts vom 22. März 2024 - 2 Ca 166/23 - wurde das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die ordentliche Kündigung der Verfügungsbeklagten vom 21. Juli 2023 wegen der Mitgliedschaft des Klägers im Wahlvorstand nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG unzulässig und nach § 134 BGB nichtig war. Aus dem Versäumnisurteil leitete der Verfügungskläger die Zwangsvollstreckung ein und erwirkte einen Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26. März 2024, der der Verfügungsbeklagten am 5. April 2024 zuging. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 22. März 2024 vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegte Berufung - 9 SLa 408/24 - nahm die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 1. Juli 2024 zurück. Bereits zuvor am 14. Februar 2024 reichte die Verfügungsbeklagte beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung auf Feststellung des Nichtvorliegens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit in Gestalt der Niederlassung E und der Hauptverwaltung in E ein. Diese wurde vor dem Arbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 BVGa 3/24 geführt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 (Bl. 137 d.A.I. Instanz) teilte der Vorsitzende des Wahlvorstands der Verfügungsbeklagten unter dem Betreff „Erforderliche Auskünfte für die Erstellung einer Wählerliste und zur Durchführung der Wahl“ mit, dass ein Wahlvorstand für die Niederlassung E (xxxx1) bestellt worden sei. Daraufhin nahm die Verfügungsbeklagte den Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht - 10 BVGa 3/24 - zurück. Mit weiterem Schreiben vom 27. März 2024 (Bl. 12 d.A.I. Instanz) versetzte die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger mit sofortiger Wirkung auf die Position des Niederlassungsleiters in F. Mit E-Mail vom 8. April 2024 (Bl. 140ff. d.A.I. Instanz) teilte der Gesamtbetriebsratsvorsitzende der Verfügungsbeklagten mit, dass ein Wahlvorstand für die Hauptverwaltung in E errichtet worden sei. Er übersandte „den gefassten Beschluss über den Einsatz für den Wahlvorstand für die B Hauptniederlassung im xxxx2“ und wies darauf hin, „dass der Wahlvorstand bereits seit 23.03.2024 eingesetzt war“. Im Protokoll der Gesamtbetriebsratssitzung vom 8. April 2024 (Bl. 141 d.A.I. Instanz) heißt es auszugsweise: „....Der Vorsitzende stellt fest, dass dem Wahlvorstand ein Schreiben der Geschäftsleitung vom Arbeitsgericht Darmstadt zugegangen ist. Um den weiteren Ablauf mit der Geschäftsleitung auf einer friedlichen Basis weiterzuführen, ist es wichtig an beiden Standorten in E jeweils eine BR-Wahl durchzuführen. Das bedeutet es wird einmal ein BR für die Niederlassung im xxxx1, sowie ein BR für die Hauptniederlassung im xxxx2 gewählt. Wir möchten keinerlei Ärger mit der Geschäftsleitung, unser Ziel ist es in jeder B Niederlassung einen getrennten Betriebsrat zu wählen somit wird der GBR den Wahlvorstand mit dem nachfolgenden Beschluss einsetzen. ... Zu Top 3: Nach eingehender Diskussion fasst der GBR einstimmig den Ergänzungsbeschluss zum ursprünglichen Beschluss vom 23.02.2024: Der Wahlvorstand für die anstehenden durchzuführenden Wahlen in E, xxxx2 wird nach § 16 Abs. 3 BetrVG / § 17 Abs. 1 BetrVG eingesetzt: Der Wahlvorstand besteht aus 3 Mitgliedern für die Hauptniederlassung im xxxx2, G H I Als Vorsitzender des Wahlvorstands wird bestellt: G ...“ Mit der am 4. April 2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 9. April 2024 (Bl. 36A, 36B d.A.I. Instanz) zugestellten einstweiligen Verfügung hat sich der Verfügungskläger gegen die Versetzung vom 27. März 2024 gewandt. Der Verfügungskläger hat die Ansicht vertreten, die Zuweisung der Position des Leiters der Niederlassung F sei vom Direktionsrecht der Verfügungsbeklagte nicht umfasst, einer Versetzung mithin nicht zugänglich und damit offensichtlich rechtswidrig. Bei der Tätigkeit des Niederlassungsleiters F handele es sich um eine vollkommen andere, zwei Hierarchiestufen niedriger eingeordnete Aufgabe als der des für das gesamte Unternehmen zuständigen Vertriebsleiters/Senior Sales Managers. Der Senior Sales Manager/Vertriebsleiter sei Teil des Strategieteams und maßgeblich für die Vertriebsstrategie und die Vertriebsergebnisse des gesamten Unternehmens verantwortlich. Ziel der rechtswidrigen Versetzung sei es, den Verfügungskläger daran zu hindern, seinen Weiterbeschäftigungsanspruch als Senior Sales Manager im Headquarter in E weiter durchzusetzen. Damit verbunden sei auch, dass er gehindert werde, bei der bevorstehenden Betriebsratswahl jedenfalls Gebrauch von seinem passiven Wahlrecht zu machen und sich als Kandidat für die Betriebsratswahl aufstellen zu lassen. Zudem stelle die Zuweisung der Tätigkeit als Niederlassungsleiter in F für den Verfügungskläger auch einen Reputationsverlust dar, der ihm nicht zumutbar sei. Der Verfügungskläger hat beantragt, 1. die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, seine Versetzung auf die Position des Niederlassungsleiters F bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufzuheben; 2. hilfsweise - für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. - der Verfügungsbeklagten aufzugeben, es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden, dass er die Tätigkeit des Niederlassungsleiters F nicht ausübt; 3. der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 2. ein Ordnungsgeld in gesetzlicher Höhe anzudrohen. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte hat die Ansicht vertreten, jede ihrer 12 Niederlassungen ebenso wie die Hauptverwaltung in E würden jeweils eigenständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten bilden. Der Verfügungskläger sei in unterschiedlichen Konstellationen Mitglied eines Wahlvorstandes bei der Verfügungsbeklagten (gewesen). Die Antragsrücknahme der Verfügungsbeklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht - 10 BVGa 3/24 - sei erfolgt, da nach der Mitteilung des Gesamtbetriebsrats nun kein aus ihrer Sicht rechtswidrig errichteter Wahlvorstand für die Niederlassung E und die Hauptverwaltung in E mehr existiert habe. Jedenfalls habe zwischen dem 23. Februar 2024 und dem 7. April 2024 kein Wahlvorstand in der Hauptverwaltung in E existiert, dessen Mitglied der Verfügungskläger gewesen sei. Erst am 8. April 2024, nach Ausspruch der streitgegenständlichen Versetzung, sei der Verfügungskläger zum Mitglied eines neu errichteten Wahlvorstandes der Hauptverwaltung in E bestellt worden. Während der Gesamtbetriebsrat in der E-Mail an die Verfügungsbeklagte zwar behauptet habe, der Wahlvorstand sei bereits seit dem 23. März 2024 (ein Samstag) eingesetzt worden, spiegele sich dies in der Beschlussfassung nicht wider. Denn darin werde vielmehr ausdrücklich der Wahlvorstand für die Hauptverwaltung mit dem Beschluss vom 8. April 2024 eingesetzt, der sich aus dem (bereits auf die Position des Niederlassungsleiters F versetzten) Verfügungskläger, G sowie I zusammengesetzt habe. Mit am 19. April 2024 verkündetem Urteil - 2 Ga 3/24 (Bl. 196-212 d.A.) - hat das Arbeitsgericht der Verfügungsbeklagten aufgegeben, es bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache zu dulden, dass der Verfügungskläger die Tätigkeit des Niederlassungsleiters F nicht ausübt, der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld angedroht und Im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versetzung des Verfügungsklägers auf die Position des Niederlassungsleiters F sei nicht wirksam, weil sie nicht von dem Direktionsrecht der Verfügungsbeklagten gedeckt sei. Gegen das ihr am 26. April 2024 (Bl. 1 d.A.) zugestellte Urteil hat die Verfügungsbeklagte am 29. April 2024 (B. 1 d.A.) Berufung eingelegt und diese am 14. Mai 2024 (Bl. 33ff. d.A.) begründet. In der Berufung ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, es seien weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch gegeben. Die Rolle des Niederlassungsleiters befinde sich auf derselben Hierarchieebene wie die ehemalige Rolle des Verfügungsklägers als Vertriebsleiter. Ein Reputationsschaden durch die Beschäftigung als Niederlassungsleiter sei bereits deshalb nicht eintreten, weil der Verfügungskläger seit dem 4. April 2023 bereits nicht mehr als Vertriebsleiter tätig gewesen sei. Sowohl innerhalb der Organisation der A Gruppe als auch gegenüber den Kunden sei längst kommuniziert worden, dass der Verfügungskläger aus dem Unternehmen ausgeschieden sei und es die Rolle des Vertriebsleiters bei der Verfügungsbeklagten nicht mehr gäbe, sondern die Aufgaben vielmehr von der Geschäftsführung wahrgenommen würden. Sein Ziel, einen vermeintlichen Reputationsschaden zu vermeiden, könne daher durch die Stattgabe seines Antrags gar nicht erreicht werden. Der Verfügungskläger sei auch nicht an seinem Recht, sich zur Wahl des Betriebsrats im Headquarter aufstellen zu lassen, gehindert - jedenfalls nicht, solange keine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen sei. Bei schwebenden Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sei der Verfügungskläger in seinem ehemaligen Betrieb, dem Headquarter der Verfügungsbeklagten, sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Der Verfügungskläger habe sich auch zum Wahlbewerber aufstellen lassen und - ohne Hinderung durch die Verfügungsbeklagte - Wahlwerbung im Headquarter für seine Person gemacht. Die Verfügungsbeklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. April 2024 - Az. 2 Ga 3/24 - abzuändern und die Anträge des Verfügungsklägers insgesamt zurückzuweisen. Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Verfügungskläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Verfügungskläger ist unter Bezugnahme auf zwei Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats vom 14. Juli 2023 (Bl. 137 d.A.) und vom 23. Februar 2024 (Bl. 139, 140 d.A.) der Ansicht, er sei zum Zeitpunkt der Versetzung Mitglied des für den Betrieb Headquarter der Verfügungsbeklagten gebildeten Wahlvorstands gewesen. Im Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 23. Februar 2024 heiße es insbesondere, dass „weitergehend beschlossen [wird], für die Hauptniederlassung im xxxx2 in E behält der bereits gefasste Beschluss, seine Gültigkeit. Der bereits eingesetzte Wahlvorstand bleibt weiter bestehen. Es wird auch hier ein weiterer Beschluss gefasst werden.“ Der Verfügungskläger behauptet hierzu, danach habe der am 14. Juli 2023 gebildete Wahlvorstand auch noch zum Zeitpunkt seiner Versetzung bestanden. Zudem behauptet er, er sei nach dem Auszählungsergebnis (Bl. 141 d.A.) bei der am 3. Juli 2024 durchgeführten Betriebsratswahl im Hauptquartier in E mit dem zweithöchsten Stimmergebnis in den Betriebsrat gewählt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien, die Sitzungsniederschrift vom 4. Juli 2024 (Bl. 145, 146 d.A.) sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.