Beschluss
9 TaBV 183/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0728.9TABV183.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. September 2010 - 3 BV 15/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. September 2010 - 3 BV 15/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Arbeitgeberin verwehrt dem Betriebsrat den verlangten Einblick in die Bruttolohn- und Gehaltslisten zweier Mitarbeiter, weil sie diese als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ansieht. Die Beteiligte zu 2) ist die europäische Entwicklungsgesellschaft des A-Konzerns. Ihre Aufgabe ist Entwicklung und Design der Fahrzeuge, die auf den europäischen Markt gebracht werden sollen. Die Mitarbeiter B und C sind in der Designabteilung der Beteiligten zu 2) als Manager und General Manager tätig. Ihr Vorgesetzter ist der Chief Designer D. Im Organigramm der Beteiligten zu 2) ist für die Designabteilung der Koordinator E auf einer Ebene mit Herrn D dargestellt. Die Tätigkeit erfordert ein abgeschlossenes Hochschulstudium des Transportation Design sowie eine mehr als 10jährige Berufserfahrung im Bereich Design. Die Designabteilung hat etwa 40 Mitarbeiter. Die Angestellten C und B leiten jeweils Teams mit etwa 15 Mitarbeitern. Von der ersten Zeichnung bis zum serienreifen Fahrzeug wird zwischen F und der Zentrale in G eng zusammengearbeitet. Die übrigen Abteilungen haben Abteilungsleiter (General Manager), die an den Geschäftsführer berichten. Der Betriebsrat ist der Auffassung gewesen, die beiden Angestellten seien keine leitende Angestellten i.S.d. § 5 BetrVG. Der Betriebsrat hat mit Nichtwissen bestritten, dass diese eine Budgetverantwortung über EUR 300.000 hätten. Abgesehen davon sei dies gemessen am Gesamtvolumen der drei jährlichen Projekte mit einem Volumen von jeweils EUR 1,5 Mio. unbedeutend. Die Mitarbeiter dürften auch nicht über das Budget allein bestimmen. Jede Anforderung müsste abgezeichnet werden. Die Entscheidungen bezüglich der Designabteilung träfen letztendlich auch nicht die Mitarbeiter, sondern der Designverantwortliche des A-Konzerns in G, Herr H. Der Betriebsrat hat beantragt, ihm hinsichtlich der Arbeitnehmer C und B Einblick in die Bruttolohn- und Gehaltslisten zu gewähren. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin hat gemeint, die Angestellten C und B erfüllten die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG. Sie nähmen Aufgaben wahr, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von großer Bedeutung seien. Anders als die anderen Abteilungen im Betrieb hätte die Designabteilung keinen Abteilungsleiter. Der Chief Designer D sei eine hierarchische Ebene über den Abteilungsleitern angesiedelt und berichte direkt an den Konzernverantwortlichen für Design, den Senior Vize President (SVP) H in G. Die Angestellten C und B stünden faktisch auf einer Stufe mit den Abteilungsleitern (General Manager) der anderen technischen Abteilungen, die üblicherweise als leitende Angestellte anerkannt seien. Herr C trage als einziger Mitarbeiter in der Abteilung den Titel General Manager. Beide seien mit der eigenverantwortlichen Leitung von Gesamtprojekten vertraut, die das Fahrzeuginterieur und –exterieur umfassten, während andere nur Projekte entweder für das Interieur oder das Exterieur leiteten. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung in den arbeitsgerichtlichen Beschlussgründen verwiesen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat dem Antrag durch Beschluss vom 21. Sept. 2010 - 3 BV 15/10 – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht erkennbar, inwiefern die beiden Angestellten Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen träfen oder sie maßgeblich beeinflussten. Beide Mitarbeiter leiteten Projekte in der Designabteilung. Sie unterstünden dabei dem Vorgesetzten D. Welche Einflussnahme und Entscheidungsbefugnisse dieser gegenüber den beiden Mitarbeitern hätte, sei unklar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Die Arbeitgeberin hat gegen diesen ihr am 5. Okt. 2010 zugestellten Beschluss am 1. Nov. 2010 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 6. Dez. 2010, einem Montag, ebenfalls per Telefax begründet. Die Arbeitgeberin trägt vor, der Chief Designer D sei eine Art Design-Geschäftsführer. Seine Vorschläge würden in der Regel ohne Änderungen akzeptiert. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) sei an Designentscheidungen nicht beteiligt. Die beiden Angestellten seien in alle wichtigen Designentscheidungen eingebunden. Ihre Stellung zeige sich auch darin, dass sie als einzige neben Herrn D berechtigt seien, Projekte in G vorzustellen. Der Angestellte C sei verantwortlich für die Kapazitätsplanung und detaillierte Zeitplanung. Er sei Repräsentant des Projektteams. Er nehme an Einstellungsgesprächen teil. Im Rahmen seiner Tätigkeit treffe er regelmäßig alleine Entscheidungen. Bei den Präsentationen in G entscheide er auch ohne Rücksprache mit dem Chief Designer über Modelländerungen. Der Angestellte B nehme die gleichen Aufgaben wie Herr C wahr. Die Beteiligte zu 2) behauptet, am 3. März 2011 sei eine grundlegende Änderung in der Design-Sparte erfolgt. An diesem Tag habe der SVP H verkündet, dass der Design-Sparte eine größere Selbständigkeit eingeräumt würde und die 14tägigen Videokonferenzen abgeschafft würden. Die Abstimmung erfolge zukünftig vierteljährlich. In G würde nur der grobe Zeitplan festgelegt. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2011 hat sie noch vorgetragen, nach einer aktuellen Entscheidung des SVP H vom Juli 2011 sei die Design-Sparte erneut wesentlich geändert worden. Die Videokonferenzen fänden nun nicht mehr in regelmäßigen zeitlichen Abständen statt. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. Sept. 2010 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat trägt vor, neben dem Chief Designer D sei ein Koordinator eingesetzt, Herr E, der die Aufgaben zwischen I und G koordiniere. Die Entscheidungen würden über den Chief Designer und Herrn E eng mit G abgestimmt. Welches Modell nach der Präsentation zur Serienproduktion freigegeben werde, entschieden der SVP H und der Präsident der Muttergesellschaft. Einstellungsgespräche führten der Chief Designer und Herr E. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschrift und den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 28. Juli. 2011 verwiesen. II. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht, auf dessen Beschlussgründe ergänzend verwiesen wird, hat die Eigenschaft der Mitarbeiter C und B als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG zutreffend verneint. Sie treffen nicht im Wesentlichen frei von Weisungen Entscheidungen von unternehmerischer Tragweite oder beeinflussen diese nicht in einer Weise, dass die Unternehmensführung nicht daran vorbeikann. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG enthält eine funktionsbezogene Umschreibung des leitenden Angestellten. Die in § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG verwandten Worte "sonstige Aufgaben" bringen zum Ausdruck, dass der Angestellte auch nach Nr. 3 unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen muss (BAG Beschluss vom 25.03.2009 - 7 ABR 2/08 - EzA § 5 BetrVG 2001 Nr. 4; BAG Urteil vom 25.10.2001 - 2 AZR 358/00 - EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 64). Eine fachlich oder rechtlich begrenzte unternehmerische Teilaufgabe kann genügen, um den Angestellten als leitenden Angestellten zu qualifizieren, sofern sie für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung ist. Damit soll gewährleistet werden, dass nur Schlüsselpositionen erfasst werden, die für die Verwirklichung der unternehmerischen Zielsetzung besonders wichtig sind. Um von einer unternehmerischen Teilaufgabe sprechen zu können, muss dem Angestellten ein rechtlich und tatsächlich eigener, erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung stehen (BAG a.a.O.). Es werden nur solche Schlüsselpositionen im Unternehmen erfasst, die für die Verwirklichung der unternehmerischen Zielsetzung besonders wichtig sind. Die Schlüsselfunktion muss nicht auf personellem Gebiet liegen. Es genügt, dass der Angestellte mit wirtschaftlichen, technischen, kaufmännischen, organisatorischen oder wissenschaftlichen Führungsaufgaben betraut worden ist (BAG a.a.O.). Der Angestellte muss im Rahmen seiner Tätigkeit mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung handeln können. Er muss unternehmerische Führungsentscheidungen selbständig treffen oder sie maßgeblich beeinflussen. Eine maßgebliche Einflussnahme liegt vor, wenn der Angestellte auf Grund seiner Position Fakten schafft, die bei der Findung der unternehmens- oder betriebsleitenden Entscheidung nicht unbeachtet gelassen werden können. Hier ist zwar davon auszugehen, dass die Designabteilung eine für das Europe Technical Center wesentliche Aufgabe erfüllt. Es trifft sicher auch zu, dass die Mitarbeiter C und B über besondere für die Tätigkeit als Designer erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die Designentwicklung auch für den Bestand und die Entwicklung der Beteiligten zu 2) von Bedeutung ist. Es kann jedoch auch zweitinstanzlich nicht festgestellt werden, dass die Mitarbeiter C und B kraft einer Schlüsselposition Voraussetzungen schaffen, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann. Der Angestellte C ist zwar der einzige General Manager in der Abteilung und zuständig für die Gesamtfahrzeugprojekte Interieur und Exterieur. Der Chief Designer D steht jedoch hierarchisch eine Stufe über dem General Manager C und berichtet an Konzernverantwortlichen für Design in G, den SVP H. Neben dem Vorgesetzten, dem Chief Designer D, gibt es in F den Koordinator E. Nach dem Organigramm der Beteiligten zu 2) ist Herr E als General Manager für die Design Abteilung dargestellt auf einer Ebene mit dem Chief Design D. Dem Angestellten C ist mithin hierarchisch nicht nur der Chief Design D übergeordnet, sondern auch der General Manager E. Die Designabteilung mag zwar an den SVP H berichten, sie wird aber geführt vom Chief Designer D und zuletzt auch auf gleicher Ebene vom General Manager E. Diesen ist der Angestellte C nachgeordnet. Er entscheidet nicht an dem Chief Design D oder dem General Manager E vorbei, sondern arbeitet diesen zu. Die Beteiligte zu 2) hat ja nicht vorgetragen, dass diese die Entscheidung des Angestellten C gleichsam „durchwinken“, sondern sie tragen die Verantwortung dafür, welche Vorschläge weitergeleitet werden. Erst recht muss dies für den Manager B gelten, der nicht einmal General Manager in der Abteilung ist, sondern letztendlich ebenfalls Teamleiter. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG gebührenfrei. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.