Beschluss
7 TaBV 71/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2013:0927.7TABV71.13.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.11.2012 – 6 BV 46/12 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.11.2012 – 6 BV 46/12 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten um ein Einsichtsrecht des Antragstellers (im Folgenden: Betriebsrat) in die Bruttolohn- und Gehaltslisten zweier Mitarbeiter der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin unterhält einen Zeitungsverlag in H1 und gibt das „H1er Kreisblatt" heraus. Sie beschäftigt ca. 60 Arbeitnehmer, darunter 17 Redakteure. Der Betriebsrat besteht aus fünf Mitgliedern; die letzte Betriebsratswahl fand außerhalb der regulären Wahlen am 27.06.2013 statt, wobei sowohl der Redaktionsleiter Herr G1 wie auch der Verlags- und Anzeigenleiter Herr W1 ebenso auf der Wählerliste verzeichnet waren, wie bei der vergangenen Betriebsratswahl. Der Redaktionsleiter G1 war darüber hinaus in einer vergangenen Amtsperiode Betriebsratsvorsitzender. Die Arbeitgeberin ist mit Kooperationspartnern verbunden. Dabei übernimmt sie u.a. die Mantelseiten von der „Neue Westfälische". Die bei ihr tätigen Redakteure erstellen die maßgeblichen Lokalseiten. Der Redaktionsleiter G1 ist Vorgesetzter von mehr als einem Dutzend Redakteure sowohl in fachlicher wie auch in dienstlicher Hinsicht. Er überprüft nach Darstellung der Arbeitgeberin die von den Redakteuren verfassten Artikel, überarbeitet sie gegebenenfalls und gibt sie frei. Er koordiniert und verteilt die Arbeit der Redakteure und erledigt die Urlaubsplanung. Darüber hinaus ist er berechtigt, im Rahmen einer Budgetvorgabe freie Mitarbeiter einzusetzen. Der Mitarbeiter W1 übt die Funktion eines Verlagsleiters aus; der Internetauftritt der Arbeitgeberin beschreibt darüber hinaus die Funktion als Anzeigen- und Vertriebsleiter. Als Verlagsleiter unterstehen ihm sämtliche Mitarbeiter mit Ausnahme der bereits erwähnten Redakteure. Welche konkreten Aufgaben im Einzelnen dem Mitarbeiter W1 zugewiesen sind, ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen streitig. Anfang Mai 2012 bat der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin um Einsicht in die Bruttogehaltslisten bezüglich der Mitarbeiter G1 und W1. Die Arbeitgeberin weigerte sich unter Hinweis darauf, dass sie davon ausgehe, beide Mitarbeiter seien leitende Angestellte und daher nicht dem Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates zuzuordnen. Sein Begehren auf Einsichtnahme in die Bruttogehaltslisten der Mitarbeiter G1 und W1 hat der Betriebsrat mit dem vorliegenden, beim Arbeitsgericht Bielefeld am 29.06.2012 eingegangenen Antrag im Beschlussverfahren weiterverfolgt. Er ist davon ausgegangen, dass aufgrund der Stellung der Mitarbeiter G1 und W1 nicht angenommen werden könne, sie seien leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, den Betriebsrat Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten der Mitarbeiter G1 und W1 zu gewähren. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Mitarbeiter G1 sei lediglich deswegen als Redaktionsleiter bezeichnet, weil in den hinzugekauften Mantelseiten der „Neue Westfälische" ein Chefredakteur genannt sei. Im Bereich der Arbeitgeberin sei er jedoch wie ein Chefredakteur anzusehen. Dass Chefredakteure indessen leitende Angestellte seien, habe die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung anerkannt. Herr W1 sei leitender Angestellter, da ihm eine besondere Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens zukomme. Als Verlagsleiter vertrete er das Unternehmen in vielen Fällen nach außen, beispielsweise bei Vertragshandlungen oder der Verleihung von Preisen. Als Vertriebsleiter sei er für die Organisation sämtlicher Einnahmequellen verantwortlich. Herr W1 leite das gesamte Vertriebsmarketing mit den Aufgabenbereichen Werbung und Betreuung der Kunden, Umfang der Werbemaßnahmen zur Kundenakquise und deren Ausgestaltung. Bei der Beauftragung externer Dienstleister, die sich mit der Vermittlung von Zeitungsabonnements beschaffen, obliege ihm die Vertragsgestaltung wie auch die gesamte Koordination. Herrn W1 unterstehe die Anzeigenabteilung, in der nicht nur das H1er Kreisblatt selbst, sondern auch die regelmäßig herausgegebenen Stadtmagazine bearbeitet würden. Herr W1 organisiere die Anzeigenberater und sei ihnen dienstlich und fachlich vorgesetzt. Wichtige Anzeigenkunden betreue er persönlich. Hinsichtlich Preisgestaltung für Anzeigen und Zeitungsabonnements gebe es lediglich eine grobe Vorgabe seitens der Geschäftsführung. Da ihm im Hinblick auf die Preisgestaltung ein Entscheidungsspielraum zustehe, wirke sich seine Tätigkeit unmittelbar auf die Ertragslage des Unternehmens aus. Durch Beschluss vom 07.11.2012, den Vertretern beider Beteiligten jeweils am 22.02.2013 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Bielefeld dem Antrag des Betriebsrates mit der Begründung stattgegeben, der Mitarbeiter G1 sei schon deswegen kein leitender Angestellter, weil die von der Arbeitgeberin herausgegebene Zeitung nicht nur aus dem Lokalteil, sondern in einem nicht unwesentlichen Teil aus dem Zeitungsmantel bestünde, mit dem Herr G1 nicht befasst sei. Wegen des Mitarbeiters W1 lasse sich eine prägende Tätigkeit, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sei, ebenso nicht erkennen. Wegen der Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 07.11.2012 Bl. 24 – 33 d.A. Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 14.03.2013 eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 22.05.2013 am 22.05.2013 begründeten Beschwerde. Die Arbeitgeberin trägt vor: Das Arbeitsgericht sei unzutreffend von einer untergeordneten Bedeutung des Lokalteils ausgegangen. Für Zeitungsleser seien gerade die Lokalnachrichten, die seine nächste Umgebung beträfen, von überragender Bedeutung. Damit präge die Berichterstattung in der Lokalpresse sehr wohl die Meinungsbildung der Leser. Im Übrigen nehme Herr G1 prägenden Einfluss auf den Lokalteil; ohne seine Zustimmung sei eine Einstellung in der Lokalredaktion nicht möglich. Herr G1 sei bei der Gestaltung der Lokalseiten vollkommen frei und insoweit nur arbeitsrechtlichen Grenzen unterlegen. Die Tatsache, dass Herr G1 in der Vergangenheit an Betriebsratswahlen teilgenommen habe, müsse ohne Bedeutung bleiben, da die Arbeitgeberin im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit der Betriebsparteien darauf verzichtet habe, ein Wahlanfechtungsverfahren durchzuführen. Herr W1 sei unzutreffend nicht als leitender Angestellter qualifiziert worden. Der weitaus größere Teil seiner Tätigkeit sei die Vertriebsleitung. Damit sei er für die Organisation sämtlicher Einnahmequellen des Unternehmens verantwortlich. Darüber hinaus übe er in erheblichem Umfang Tätigkeiten der Geschäftsführung aus. So nehme er zum Teil Einladungen wahr, die an die Geschäftsführung der Arbeitgeberin ausgesprochen würden. In der Außendarstellung sei er damit befugt, als Mitglied der Geschäftsführung aufzutreten. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.11.2012 - 6 BV 46/12 - abzuändern und den Antrag des Betriebsrates abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. Nach Beschluss der erkennenden Kammer vom 21.08.2013 hat die Arbeitgeberin die Arbeitsverträge der Mitarbeiter W1 und G1 zur Gerichtsakte gereicht. Wegen der Kopien wird auf Bl. 100 – 105 d.A. Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, dass weder der Mitarbeiter G1 noch der Mitarbeiter W1 leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind. 1. Die Arbeitgeberin verfolgt ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Einsichtsrecht des Betriebsrates in die Bruttolohn- und Gehaltslisten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen. 2. Der Tendenzschutz des Presseunternehmens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG steht dem Einsichtsrecht des Betriebsrates aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nicht entgegen (für Nicht-Tendenzträger BAG, Beschluss vom 30.04.1974, 1 ABR 33/73, DB 1974, S. 1776; allgemein Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.04.1982, 4 TaBV 95/81 bei juris), worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. 3. Ebenso ergibt sich die Eigenschaft der Mitarbeiter G1 und W1 als leitende Angestellte nicht aus § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffern 1 und 2, da – zwischen den Beteiligten unstreitig – es sowohl an der selbstständigen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis wie auch an der Erteilung einer Generalvollmacht oder einer Prokura fehlt. Hierzu bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 90 Abs. 2 ArbGG, da die Arbeitgeberin ihre Auffassung, beide Mitarbeiter seien leitende Angestellte, ausdrücklich nicht auf Tatsachen gestützt hat, die sich unter § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffern 1 und/oder 2 BetrVG subsummieren lassen. 4. Weder Herr G1 noch Herr W1 sind leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Hiernach ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen getroffen oder maßgeblich beeinflusst werden. Damit enthält § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG eine funktionsbezogene Umschreibung des leitenden Angestellten, die stets im Lichte der Nr. 1 und 2 des § 5 Abs. 3 Satz 2 gesehen werden müssen mit der Folge, dass es sich um unternehmerische Führungsaufgaben handeln muss (BAG, Beschluss vom 22.02.1994, 7 ABR 32/93, bei juris Rdnr. 22). Von einer solchen Schlüsselposition kann gesprochen werden, wenn dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener, erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht, d.h. er muss mit weitgehender Weisungsfreiheit oder Selbstbestimmung im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs versehen sein und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung haben. Dieser Einfluss auf die Unternehmensführung, der unabdingbare Voraussetzung für die Annahme der Eigenschaft des leitenden Angestellten im Sinne der Norm ist, kann darin liegen, dass der leitende Angestellte die Entscheidungen selbst trifft oder aber Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann (LAG München, Beschluss vom 29.10.2009, 4 TaBV 24/09 bei juris; LAG Hamm, Beschluss vom 09.07.2010, 13 TaBV 4/10 bei juris; LAG München, Beschluss vom 06.06.2012, 5 TaBV 51/10 bei juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.07.2011, 9 TaBV 183/10 bei juris und LAG Hamm, Beschluss vom 10.10.2008, 10 TaBV 24/08 bei juris Rdnr. 70 m. zahlreichen Nachweisen). Dabei lässt sich der eingeräumte Entscheidungsspielraum nicht abstrakt, sondern nur einzelfallbezogen feststellen, wobei die vom Arbeitgeber frei bestimmte Unternehmensorganisation eine entscheidende Rolle spielt (BAG vom 22.02.1994 aaO, Rdnr. 25). Solche Entscheidungsspielräume sind nicht gegeben bei einer Tätigkeit, die sich darin erschöpft, vorgegebene Ziele zu erarbeiten, selbst wenn die Arbeitsergebnisse das Unternehmensschicksal entscheidend prägen können (LAG Saarland, Beschluss vom 23.03.2005, 1 TaBV 3/04, bei juris Rdnr. 103 m.w.N.). Ausgehend hiervon ergibt sich, dass weder Herr G1 (a.) noch Herr W1 (b.) leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG sind. a.) aa) Herr G1 ist nicht bereits deswegen leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG, weil er die Funktion eines Redaktionsleiters ausübt, die die Arbeitgeberin über die Bezeichnung hinaus als die eines Chefredakteurs benennt. Eine Funktionsbeschreibung allein kann im Hinblick auf die oben beschriebene gebotene Einzelfallbetrachtung nicht die Eigenschaft des leitenden Angestellten begründen. So hat auch das Arbeitsgericht München in der von der Arbeitgeberin herangezogenen Entscheidung vom 18.06.2008 (30 Ca 600/08 bei juris Rdnr. 100) lediglich im Rahmen einer allgemein abwägenden Betrachtung im Rahmen einer Befristungsproblematik davon gesprochen, es würde sich bei Chefredakteuren „typischerweise" um leitende Angestellte handeln. Eine solche Wertung mag grundsätzlich zutreffen, entbindet aber nicht von der konkreten Prüfung. bb) Geht man mit der Arbeitgeberin davon aus, dass Herr G1 die von ihr beschriebenen Tätigkeiten bei der Leitung der Lokalredaktion tatsächlich verrichtet (Vorgesetzter von mehr als einem Dutzend Redakteure, überprüfen und Freigabe der Artikel, Verteilung der Arbeit, Urlaubsplanung, Koordination, im Rahmen einer Budgetvorgabe die Beschäftigung freier Mitarbeiter, ohne seine Zustimmung keine Einstellung in der Lokalredaktion, Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung der Artikel) so begründet dies allein nicht die Eigenschaft als leitender Angestellter. Hier ist zu bedenken, dass die Vorgesetztenfunktion in fachlicher und dienstlicher Hinsicht eine arbeitsvertragliche Aufgabe ist, die gemeinhin mit Personalverantwortung beschrieben wird und als Tatbestandsmerkmal keinen Eingang in die Beschreibung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 gefunden hat. Soweit nämlich Personalverantwortung benannt wird, ist diese in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG nur dann zur Feststellung der Eigenschaft als leitender Angestellter geeignet, wenn die dortigen Voraussetzungen der selbstständigen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis vorliegen; die Vorgesetztenstellung als solche auch gegenüber einer größeren Zahl unterstellter Arbeitnehmer reicht für die Qualifikation als leitender Angestellter nicht aus (Fitting u.a., BetrVG 26. Aufl., § 5 Rdnr. 411 m.w.N.). Unterstellt man mit der Arbeitgeberin, ohne Zustimmung des Herrn G1 sei eine Einstellung in der Lokalredaktion nicht möglich, was zusammen mit seiner Vorgesetztenstellung prägenden Einfluss auf den Lokalteil vornehme, so rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zu bedenken ist nämlich – worauf auch das Arbeitsgericht hingewiesen hat – dass das H1er Kreisblatt einen Teil seiner Ausgabe als sogenannten Mantel von der „Neue Westfälische" übernimmt mit der Folge, dass die von Herrn G1 getroffenen Entscheidungen im Sinne der erforderlichen Schlüsselposition sich nicht auf die gesamte Zeitung, sondern nur auf den Lokalteil beziehen können. Dabei ist es durchaus nachvollziehbar, wenn die Arbeitgeberin davon ausgeht, dass die Bedeutung des Lokalteils keinesfalls unterschätzt werden darf; eine isolierte Betrachtung des Lokalteils im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 BetrVG rechtfertigt dies aber nicht. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.1994 aaO., die Ressortleiter einer Tageszeitung betraf, durchaus auf der Ebene der Ressortleiter der leitende Angestellte angesiedelt sein kann; indessen ist die dortige Sachverhaltskonstellation genau zu betrachten: Es handelte sich dort um einen Ressortleiter Kultur, der dieses Ressort in einer Tageszeitung mit einer Auflage zwischen 650.000 und 750.000 Exemplaren innerhalb einer gesamten Unternehmensgruppe maßgeblich zu verantworten hatte. Abgesehen davon, dass das Bundesarbeitsgericht auch in der zitierten Entscheidung nicht davon ausgegangen ist, dass es allein die Zuordnung der Aufgabe „Ressortleiter" ausreichend ist, verdeutlicht dies, dass die Führung der Lokalredaktion isoliert betrachtet nicht die Dimension erreicht, die eine Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 BetrVG annehmen lässt. Abgesehen davon ist im Verfahren auch nicht deutlich geworden, was die Arbeitgeberin meint, wenn sie darlegt, der Mitarbeiter G1 sei in der Gestaltung der Lokalseiten vollkommen frei und sei insoweit nur arbeitsrechtlichen Grenzen unterlegen. Was diese Grenzen sind, ist im Einzelnen nicht aufgezeigt worden. Verhält es sich vom Tatsächlichen her allerdings so, wie es der Betriebsrat vorgetragen hat, dass nämlich eine wesentliche Einflussnahme der Geschäftsführung gegeben ist, wäre schon von der Voraussetzung der oben beschriebenen „Schlüsselposition" her die Eigenschaft als leitender Angestellter abzusprechen. b) Auch der Mitarbeiter W1 ist kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. aa) Eine solche Eigenschaft als leitender Angestellter lässt sich nicht dem – relativ aktuellen – Arbeitsvertrag vom 24.10.2011 entnehmen. Die Beschreibung des Aufgabengebietes erschöpft sich dort in der Wiedergabe der Funktionsverlags-, Vertriebs- und Anzeigenabteilungsleiters. Die Bezeichnung als leitender Angestellter ist schon wegen des Gebots der Einzelfallprüfung ohne Relevanz (vgl. BAG aaO). bb) Auch das Vorbringen der Arbeitgeberin zu den konkret ausgeübten und übertragenen Aufgaben des Herrn W1 unterstellt, ist dieser nicht leitender Angestellter gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Diese Eigenschaft folgt nicht aus solchen Tätigkeiten, die die Arbeitgeberin der Funktion „Verlagsleitung" zuschreibt und unter anderem mit Verhandlungen und Vertragsabschlüssen mit Dienstleistern und Repräsentationsaufgaben umschreibt. Hier ist nicht erkennbar, dass Herr W1 z.B. bei Einladungen an die Geschäftsführung von sich aus entscheiden kann, nunmehr einen Termin wahrzunehmen oder aber es einer Absprache mit letztlicher Anweisung durch die Geschäftsführung bedarf, wer solche Termine wahrnimmt. Das Verhandeln mit Dienstleistern und der Abschluss von entsprechenden Verträgen rechtfertigt ebenso keine andere Bewertung. Insoweit ist nämlich nicht deutlich geworden, welche Bedeutung die beschriebenen Dienstleister (Vermittlung von Zeitungsabonnements usw.) für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens haben. Es ist im Übrigen nur schwer vorstellbar, dass die Geschicke des Unternehmens der Arbeitgeberin im Wesentlichen durch Verträge mit Dienstleistern geprägt werden. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin selbst die Funktion des Verlagsleiters und deren Bedeutung insoweit eingeschränkt, als dass sie beschrieben hat, Herr W1 sei „in der Außendarstellung" befugt, als Mitglied der Geschäftsführung aufzutreten. Welche konkreten Entscheidungsspielräume sich im Innenverhältnis ergeben, ist nicht ersichtlich. cc) Im Bereich der Vertriebs- und Anzeigenleitung lassen sich ebenso die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 BetrVG nicht feststellen. Nur zur Klarstellung weist die Kammer dabei darauf hin, dass es im vorliegenden Beschlussverfahren nicht darum geht, eine Bewertung der von Herrn W1 durchgeführten Tätigkeiten im Bereich der Vertriebs- und Anzeigenleitung im Sinne einer Wertschätzung vorzunehmen, sondern allein die Überprüfung anhand der gesetzlichen Kriterien erfolgt, ob er leitender Angestellter ist oder nicht. Die Tatsache, dass Herr W1 nach dem Vortrag der Arbeitgeberin im Ergebnis für die Organisation sämtlicher Einnahmequellen des Unternehmens verantwortlich ist, begründet den Status als leitender Angestellter nicht ohne weiteres. Zum einen ist zu bedenken, dass die Arbeitgeberin selbst eine Einschränkung insofern vorgenommen hat, als dass es bei der Preisgestaltung „grobe" Vorgaben gebe. Insoweit hebt den Vertriebs- und Anzeigenleiter kein Alleinstellungsmerkmal im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG aus dem Arbeitnehmer des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG heraus. Die erkennende Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Saarland in der Entscheidung vom 23.03.2005 aaO., bei juris Rdnr. 108, wonach jeder Verkäufer unternehmerischer Produkte stets die Verantwortung für den Absatz und damit für das wirtschaftliche Wohl des Unternehmens trägt. Dem Verkäufer obliegt es für einen größtmöglichen Umsatz zu sorgen und dabei Maßnahmen zu treffen, wie Umsätze am besten und am wirtschaftlichsten zu erreichen sind. Damit sind im Sinne einer „Schlüsselposition" indessen keine unternehmenspolitischen Entscheidungen betroffen. 4. Da weder Herr G1 noch Herr W1 danach leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind, kam es auf die vom Betriebsrat angeregte Prüfung, ob das Einkommen beider Mitarbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG die Einordnung als leitender Angestellter rechtfertigt oder nicht, nicht an. Insoweit geht die erkennende Kammer mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der einhelligen Auffassung in der Literatur davon aus, dass § 5 Abs. 4 BetrVG weder Regelbeispiele noch widerlegliche oder unwiderlegliche Vermutungen beinhaltet. Damit scheidet eine Anwendung von § 5 Abs. 4 BetrVG jedenfalls dann aus, wenn eine Zuordnung nach § 5 Abs. 3 BetrVG möglich ist. Da andere Gründe, die dem Einsichtsrecht des Betriebsrates in die Bruttogehaltslisten gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG betreffend die Mitarbeiter G1 und W1 entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind, insbesondere vom Betriebsrat ein besonderer Anlass für sein Begehren nicht begründet werden muss (Däubler u.a., BetrVG 11. Auflage, § 80 Rdnr. 107 m. Nachweisen z. Rechtsprechung), war nach alledem die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.11.2012 zurückzuweisen. III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor.