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Urteil

14 Sa 295/23

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0308.14SA295.23.00
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Leitsätze
Ist ein Auskunfts- und/oder Herausgabeanspruch des Arbeitnehmers nach Art. 15 DSGVO unstreitig teilweise erfüllt, kann der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg eine dem Gesetzeswortlaut der Vorschrift entsprechende Auskunfts- und/oder Herausgabeklage erheben, bei der er jeweils die Worte "soweit die Beklagte diese Ansprüche noch nicht bereits erfüllt hat" anfügt. Es fehlt hier an einer hinreichenden Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse der Kammer nach § 308 Abs. 1 ZPO, was dazu führt, dass die Anträge nicht iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend bestimmt und damit unzulässig sind. Es ist weder eine konkrete Verurteilung zu bestimmten Auskünften möglich - dies verstieße gegen § 308 Abs. 1 ZPO - noch eine dem Wortlaut entsprechende Tenorierung, weil ein solcher Titel offensichtlich nicht vollstreckbar wäre. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes steht dem nicht entgegen- dem Gläubiger des Auskunftsanspruchs kann zugemutet werden, seinen Antrag konkret auf die seiner Ansicht nach noch nicht erfüllten Auskunfts- und/oder Herausgabeansprüche zu richten, indem er sie bestimmbar bezeichnet.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2023 – 8 Ca 1227/22 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses im Kostenpunkt dahingehend geändert wird, dass die Klägerin 77% der erstinstanzlichen Kosten und die Beklagte 23% der erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Auskunfts- und/oder Herausgabeanspruch des Arbeitnehmers nach Art. 15 DSGVO unstreitig teilweise erfüllt, kann der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg eine dem Gesetzeswortlaut der Vorschrift entsprechende Auskunfts- und/oder Herausgabeklage erheben, bei der er jeweils die Worte "soweit die Beklagte diese Ansprüche noch nicht bereits erfüllt hat" anfügt. Es fehlt hier an einer hinreichenden Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse der Kammer nach § 308 Abs. 1 ZPO, was dazu führt, dass die Anträge nicht iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend bestimmt und damit unzulässig sind. Es ist weder eine konkrete Verurteilung zu bestimmten Auskünften möglich - dies verstieße gegen § 308 Abs. 1 ZPO - noch eine dem Wortlaut entsprechende Tenorierung, weil ein solcher Titel offensichtlich nicht vollstreckbar wäre. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes steht dem nicht entgegen- dem Gläubiger des Auskunftsanspruchs kann zugemutet werden, seinen Antrag konkret auf die seiner Ansicht nach noch nicht erfüllten Auskunfts- und/oder Herausgabeansprüche zu richten, indem er sie bestimmbar bezeichnet. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2023 – 8 Ca 1227/22 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieses im Kostenpunkt dahingehend geändert wird, dass die Klägerin 77% der erstinstanzlichen Kosten und die Beklagte 23% der erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b ArbGG und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519 ZPO. Die Beschwer der Klägerin resultiert bereits unproblematisch daraus, dass der in der Berufungsinstanz noch gestellte Zahlungsantrag im arbeitsgerichtlichen Urteil abgewiesen worden ist. Die Berufungsbegründung erfüllt die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. II. Die Kammer hat nur über die im Berufungstermin vom 9. Februar 2024 zuletzt gestellten Anträge zu befinden. Soweit die Klägerin die Auskunftsanträge zu 2), 3) und 6) gegenüber den ursprünglich angekündigten um den Zusatz erweitert hat „soweit die Beklagte diese Ansprüche noch nicht bereits erfüllt hat und soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die die Beklagte durch Herrn A erhalten hat als auch solche personenbezogenen Daten, welche im Rahmen des internen Ermittlungsverfahrens bei der Beklagten verarbeitet wurden“ liegt hierin bezogen auf die ursprünglich gestellten Anträge keine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO, sondern eine Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Abs. 2 ZPO. Der Streitgegenstand hat sich hierdurch nicht verändert. In der vorgenommenen Beschränkung liegt jedoch eine teilweise Klagerücknahme iSd. § 269 Abs. 1 ZPO, die die Klägerin auch ausdrücklich erklärt hat und der die Beklagte im Berufungstermin zugestimmt hat. Gleiches gilt hinsichtlich des nun gestellten Antrags zu 7), der gegenüber dem ursprünglich angekündigten Antrag den Zusatz enthält „soweit diese noch nicht zur Verfügung gestellt wurden und soweit es sich um Kopien handelt, die Daten enthalten, die die Beklagte durch Herrn A über die Klägerin erhalten hat als auch solche personenbezogenen Daten, welche im Rahmen des internen Ermittlungsverfahrens bei der Beklagten verarbeitet wurden“. Schließlich liegt auch in dem in den Antrag zu 4) vorgenommenen Einschub “insbesondere, soweit es sich bei dem Empfänger um Herrn A handelt als auch solche personenbezogenen Daten, welche im Rahmen des internen Ermittlungsverfahrens bei der Beklagten verarbeitet wurden und hinsichtlich des weitgehend gleichlautenden Einschubs im Antrag zu 5) keine Klageänderung iSd. §§ 263, 533 ZPO, sondern jeweils eine Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Abs. 2 ZPO. III. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Die nunmehr gestellten Auskunfts- und Herausgabeanträge sind großteils unzulässig und im Übrigen unbegründet, der Zahlungsantrag ist unbegründet. 1. Die Anträge 2), 3), 5), 6) und 7), sowie Teile des Antrags zu 4) sind unzulässig, weil sie dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügen. Den Anträgen ist nicht, auch nicht im Wege der Auslegung, mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, was die Klägerin begehrt. a) Wie die Klägerin auf Nachfrage der Kammer im Berufungstermin klargestellt hat, gilt die vorgenommene Einschränkung auf noch nicht erfüllte Ansprüche in den Anträgen zu 2), 3) 6) und 7) sowohl hinsichtlich solcher Daten, die die Beklagte durch Herrn A erhalten hat als auch im Hinblick auf solche, die im Rahmen eines internen Ermittlungsverfahrens bei der Beklagten erhoben wurden. b) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BAG 16. Dezember 2021 – 2 AZR 235/21 – m.w.N, BAGE 177, 13). Es muss deshalb grds. erkennbar sein, welche Auskünfte der Arbeitnehmer fordert. Aufgabe des Vollstreckungsverfahren ist es, zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese besteht, denn die Zwangsvollstreckung ist auf schlichte Beugung eines rechtsfeindlichen Willens ausgerichtet. Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (BAG 15.04.2009 – 3 AZB/08 - EzA § 253 ZPO 2002 Nr. 2; BAG 28.02. 2003 – 1 AZB 53/02 – BAGE 105, 195). c) Diese Voraussetzungen erfüllen die genannten Klageanträge nicht. aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Anträge zu 2), 3), 6) und 7). Dadurch, dass die Klägerin ihre Anträge abstrakt auf solche Auskünfte- und Herausgabepflichten beschränkt, die die Beklagte noch nicht erfüllt hat, fehlt es an einer Abgrenzung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 Abs. 1 ZPO. Die gewählte Antragsstellung wälzt Risiko eines teilweisen Unterliegens auf die Beklagte ab. Auch der Klagebegründung ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Klägerin die Ansprüche im Hinblick auf die beiden im Antrag genannten Themenbereiche als erfüllt ansieht. Obgleich die Beklagte im Berufungsverfahren noch weitere Auskünfte erteilt und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, hat die Klägerin ihre dem zeitlich nachfolgenden zuletzt gestellten Anträge gar nicht gesondert begründet. Auch eine Auslegung ihres Antrags entfällt damit. Macht ein Kläger einen Anspruch geltend, der teilweise bereits erfüllt worden ist, muss er entweder den Antrag auf den seiner Auffassung nach noch nicht erfüllten Teil des Anspruchs richten oder er muss das Risiko eingehen, dass der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird. Er kann die Entscheidungsbefugnis des Gerichts aber nicht dergestalt offenlassen, als dieses über den geltend gemachten Anspruch nur insoweit befinden soll, als dieser aus Sicht des Gerichts (noch) gegeben ist und diesen Anspruch ohne Zurückweisung der Klage im Übrigen vollstreckbar tenoriert. Ein dem gestellten Antrag wörtlich entsprechender Tenor dagegen wäre offensichtlich nicht vollstreckbar. Hierdurch würde das Erkenntnisverfahren gerade in Fällen wie dem hiesigen, in dem der Streit der Parteien vor allem in der Frage besteht, ob ein gesetzlich vorgesehener Anspruch des Gläubigers erfüllt ist, vollständig ins Vollstreckungsverfahren verlagert. Der Schuldner könnte bei einer entsprechenden Tenorierung gerade nicht erkennen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass gerade das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können und dass dies gerade für den aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO folgenden Auskunftsanspruch gilt (BAG 16. Dezember 2021 – 2 AZR 235/21 – BAGE 177, 13). Es spricht viel dafür, dass vor diesem Hintergrund ein dem Gesetzestext des Art 15 DSGVO entsprechender Antrag als ausreichend bestimmt anzusehen ist, soweit noch keine Auskunfts- und Herausgabeansprüchen des Klägers erfüllt worden sind (offengelassen BAG 16. Dezember 2021 – 2 AZR 235/21 – BAGE 177, 13). Ob dies auch dann der Fall ist, wenn unstreitig bereits teilweise Erfüllung eingetreten ist (verneinend LAG Hamm 2. Dezember 2022-19 SA 756 / 22-Juris; offengelassen Hessisches LAG 10. Juni 2021-9 Sa 1431 / 19 Juris), kann hier offenbleiben. Einen solchen Antrag hat die Klägerin zuletzt nicht gestellt. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordert es jedenfalls nicht, eine Antragstellung als zulässig zu betrachten, durch die eine Teilabweisung der Klage vermieden werden soll, in dem es dem Gericht entgegen § 308 ZPO überlassen bleibt, den Streitgegenstand festzulegen. Vielmehr ist dem Schuldner in derartigen Fällen zumutbar, seinen Antrag konkret auf die aus seiner Sicht noch nicht erfüllten Auskunfts- oder Herausgabeansprüche zu richten, wenn er eine (Teil)abweisung der Klage wegen eingetretener Erfüllung vermeiden will. bb) Auch der Antrag zu 5) ist nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 ZPO. (1) Die Klägerin begehrt zum einen Auskunft über die Dauer der Speicherung von Daten, die die Beklagte durch Herrn A erhalten hat, ohne diese zu spezifizieren. Auch der Klagebegründung ist nicht zu entnehmen, auf welche aus ihrer Sicht von der Beklagten durch Herrn A erhaltene Daten sich die erbetene Auskunft erstrecken soll. Eine Auslegung des Antrags scheidet damit aus. Die unterbliebene Spezifizierung führt vor dem Hintergrund, dass im Einzelnen streitig ist, ob in den einzelnen, teilweise im tatsächlichen streitigen Vorgängen im Zusammenhang mit der „Causa A“ die Verarbeitung persönlicher Daten der Klägerin liegt, dazu, dass der Streitgegenstand, über den die Kammer zu entscheiden hat, entgegen § 308 ZPO nicht ausreichend abgegrenzt ist und das Risiko des Unterliegens durch die Ungenauigkeit des Antrags auf die Beklagte abgewälzt wird. So macht die Klägerin beispielsweise geltend, im Rahmen der Übersendung des Päckchens mit dem Absender J.H. bzw. -so ihr ursprünglicher Vortrag- mit dem Absender J.T. seien ihre persönlichen Daten verarbeitet worden. Dem ist die Beklagte entgegengetreten, indem sie vorgetragen hat, das Päckchen habe lediglich Kleidungsstücke enthalten, die sie entsorgt habe. Insoweit wurde eine Auskunft also erteilt. Ob der Vorgang gleichwohl vom gestellten Antrag umfasst sein soll, kann nicht festgestellt werden. Ebenfalls nicht ermittelbar ist, ob die Klägerin einen solchen Anspruch im Hinblick auf die SMS-Korrespondenz erhebt, die die Beklagte zur Akte gereicht hat oder ob sie den diesbezüglichen Anspruch als erfüllt ansieht. (2) Auch soweit der Antrag sich auf Daten bezieht „welche im Rahmen des internen Ermittlungsverfahrens bei der Beklagten verarbeitet wurden“ fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Begriff. Eine entsprechende Tenorierung wäre nicht vollstreckbar. Die Beklagte bestreitet, dass es überhaupt ein solches Ermittlungsverfahren gab und hat insofern eine Auskunft erteilt. Bei dieser Sachlage wäre die Klägerin gehalten gewesen, den Begriff des internen Ermittlungsverfahrens zu konkretisieren, etwa hinsichtlich der Frage, ob aus ihrer Sicht das unstreitig geführte Protokoll, hinsichtlich dessen das Arbeitsgericht einen Auskunftsanspruch verneint hat, von diesem Begriff umfasst sein soll. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, dass diese das Protokoll selbst nicht als Teil eines internen Ermittlungsverfahrens ansieht. Bei einer dem Antrag entsprechenden Tenorierung bliebe die Beklagte also beispielsweise im Unklaren darüber, ob sie hinsichtlich des Protokolls auskunftsverpflichtet ist. cc) Der Antrag zu 4) erfüllt das aus § 256 Abs. 2 Nr. 2 ZPO resultierende Bestimmtheitsgebot nur teilweise. (1) Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 4) „insbesondere“ Auskünfte über die Empfänger personenbezogenen Daten verlangt, soweit es sich bei dem Empfänger um Herrn A handelt, ist nicht erkennbar ob und ggfs. welche weiteren Empfänger das Auskunftsbegehren umfassen soll. (2) Soweit der Antrag sich auf Daten bezieht „welche im Rahmen des internen Ermittlungsverfahrens bei der Beklagten verarbeitet wurden“ wäre auch hier eine entsprechende Tenorierung nicht vollstreckbar. Auf die obigen Darlegungen wird verwiesen. 2. Dagegen ist der Teil des Antrags zu 4), der darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über die Empfänger Auskunft zu erteilen, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, soweit es sich bei dem Empfänger um Herrn A handelt, zulässig, aber unbegründet. a) Der Antrag ist insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist der Antrag vom Wortlaut her paradox, er ist jedoch dahingehend auslegungsfähig, dass die Klägerin Auskunft darüber begehrt, welche ihrer personenbezogenen Daten die Beklagte gegenüber Herrn A offengelegt hat. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch ist nach § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Der Vortrag der Beklagten ist dahingehend zu verstehen, dass sie gegenüber Herrn A keine persönlichen Daten der Klägerin offengelegt hat. Damit ist die begehrte Auskunft erteilt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es ihrerseits keine Kontaktaufnahme zu Herrn A gab. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2024 bekräftigt. Damit scheidet eine Offenlegung persönlicher Daten in diesem Zusammenhang aus. Um ein Gespräch hat Herr A nach dem Vortrag der Beklagten nicht bei dieser direkt nachgesucht, sondern über die Kanzlei D. Sie gesteht zu, dass es zu zwei Treffen mit Herrn A kam. Bei dem ersten Treffen habe dieser unter dem Vorwand möglicher Compliance-Verstöße um ein Gespräch gebeten und Details in Aussicht gestellt. Bei dem darauf vereinbarten zweiten Treffen sei rasch deutlich geworden, dass es sich insoweit um Informationen über den privaten Bereich der Klägerin handelte, so dass sie das Gespräch abgebrochen habe. Aus dieser Schilderung des Gesprächsverlaufs folgt ebenfalls die Auskunft, dass dort keine Offenlegung von Daten gegenüber Herrn A durch die Beklagte erfolgt ist. 3. Der auf die Zahlung von Schadensersatz gerichtete Antrag zu 8) ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Dies gilt auch dann, wenn man annimmt, dass die Beklagte ihre Auskunfts- und Herausgabepflichten verletzt hat, weil sie – etwa im Hinblick auf die erst mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2023 vorgelegte SMS-Korrespondenz zwischen der Klägerin und Herrn A – die Frist des § 12 Abs. 3 DSGVO zur Auskunftserteilung nicht eingehalten hat oder ihre Auskünfte – etwa im Hinblick auf die streitigen Behauptungen der Klägerin im Berufungstermin vom 9. Februar 2024 – nicht vollständig sind. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Der Rechtsanspruch auch auf immateriellen Schadenersatz – nur diesen macht die Klägerin hier geltend – nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfordert dabei über eine Verletzung der DSGVO hinaus zusätzlich, dass die verletzte Person einen von ihr aufgrund dieses Verstoßes erlittenen immateriellen Schaden darlegt. Der bloße Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung reicht nicht aus um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH 4. Mai 2023 – C-300/21- Rz. 29 ff, juris). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von Art. 82 DSGVO wonach „jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, … Anspruch auf Schadensersatz ...“ hat. Die gesonderte Erwähnung eines „Schadens“ und eines „Verstoßes“ in Artikel 82 Abs. 1 DSGVO wäre überflüssig, wenn bereits ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich allein in jedem Fall ausreichend wäre, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen (EuGH 4. Mai 2023 – C-300/21- Rz. 29 ff, juris). Einen von der Beklagten kausal durch die Verletzung von Auskunfts- und Herausgabepflichten nach der DSGVO verursachten immateriellen Schaden hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat sich, etwa im Schriftsatz vom 9. Januar 2023 (Bl. 439 d.A.) lediglich abstrakt darauf berufen, dass ihr ein immaterieller Schaden entstanden sei. Hinsichtlich der Bemessung hat sie die Auffassung vertreten, dass Schwere und Dauer des Verstoßes, Verschuldensgrad, Maßnahmen zur Minderung des Schadens und früher einschlägige Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten zu berücksichtigen seien, worin der ihr durch den Verstoß entstandene immaterielle Schaden konkret bestehen soll, hat sie jedoch nicht vorgetragen. Gleiches gilt für ihr zweitinstanzliches Vorbringen. In der Berufungsbegründung hat sich die Klägerin lediglich darauf berufen, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht gegen ihre Pflichten aus der DSGVO verstoßen habe. IV. 1. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war trotz erfolgloser Berufung wie geschehen abzuändern. Das Rechtsmittelgericht hat über die Verpflichtung, Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, nach § 308 Abs. 2 ZPO zu entscheiden, wenn es mit dem Rechtsstreit in der Sache befasst ist (OLG Celle, 16. November 2022 – 14 U 30/22 – juris). Dies gilt auch dann, wenn die Berufung keinen Erfolg hat, es also in der Sache bei dem erstinstanzlichen Urteil verbleibt, die Kostenentscheidung aber unzutreffend ist oder nachträglich unzutreffend wird. Dies ist hier infolge des im Verfahren 14 Sa 1299/22 über das Teilurteil des Arbeitsgerichts geschlossenen Vergleichs und der dort getroffenen Kostenregelung der Fall. Ausweislich der übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien im Berufungstermin vom 9. Februar 2024 ist die Kostenregelung in Ziffer 8 dieses Vergleichs bezogen auf die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens dahingehend auszulegen, dass die Kosten bezogen auf den Streitwert des Kündigungsschutzverfahrens so verteilt werden sollen, als hätten beide Parteien insoweit jeweils zu 50 % obsiegt. Unter Zugrundelegung dieser Regelung ergibt sich insgesamt eine Unterliegensquote der Klägerin von 77 %. Sie hat bei einem erstinstanzlichen Gesamtstreitwert von 81.207,06 € lediglich im Umfang von 18.665,76 € (18.213 € + 452,76 €) obsiegt bzw. ist so zu stellen, als hätte sie obsiegt und ist im Übrigen teilweise unterlegen und hat teilweise die Klage zurückgenommen. 2. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Berufungskosten beruht auf §§ 97, 269 Abs. 3 ZPO. Die unterlegene Klägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gleiches gilt, soweit sie die Klage zurückgenommen hat. V. Die Revision ist durch keinen der gesetzlich geregelten Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Zwar ist noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt, ob die Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 - 3 zulässig durch die Wiederholung des Gesetzeswortlauts klageweise geltend gemacht werden können, wenn bereits teilweise Erfüllung eingetreten ist und ob ein solcher Antrag ggfs. als Globalantrag zwar zulässig, aber unbegründet ist. Diese Frage war jedoch vorliegend nicht zu entscheiden. Die hier maßgeblichen Fragen der Voraussetzungen einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Antragsstellung, gerade auch im Hinblick auf im Gesetzeswortlaut nicht vorgesehene Beschränkungen der Klageanträge ist höchstrichterlich geklärt (vgl. BAG 16. Dezember 2021 – 2 AZR 235/21 – BAGE 177, 13). Die Parteien streiten auch in der zweiten Instanz noch über Auskunfts- und Herausgabeansprüche der Klägerin nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und um Schadensersatzansprüche wegen deren Verletzung. Die 1972 geborene Klägerin war bei der Beklagten, einem Pharmagroßhandelsunternehmen in der Rechtsform der AG, seit dem 1. Februar 2013, zuletzt als Ressortleiterin Recht, beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 12.142,00 €. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit betriebsbedingter Kündigung vom 25. Februar 2022. Im Rahmen des wegen dieser Kündigung geführten Bestandsschutzstreits (14 Sa 1299/22) schlossen die Parteien im Berufungstermin vom 10. November 2023 vor der erkennenden Kammer einen verfahrensbeendenden Vergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund dieser Kündigung mit Ablauf des 31. August 2022 endete. Die Klägerin war u.a. hinsichtlich dieser Kündigung erstinstanzlich mit Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2022 – 8 Ca 1207 70/22 unterlegen. Unter Ziffer 8 des Vergleichs regelten die Parteien, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Im Berufungstermin des vorliegenden Verfahrens vom 9. Februar 2024 erklärten die Parteien übereinstimmend, Ziffer 8 des Vergleichs sei dahingehend zu verstehen, dass die Kosten der Berufung hinsichtlich des Teilurteils gegeneinander aufgehoben werden sollten und hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten des Kündigungsschutzverfahrens der betroffene Streitwert so behandelt werden solle, als hätten sie jeweils zu 50 % obsiegt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 607 d.A.) wird Bezug genommen. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Schlussurteil vom 17. Januar 2023 – 8 Ca 1227/22- insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ansprüche der Klägerin aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO seien erfüllt. Über die von der Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 2022 erteilten Auskünfte hinaus bestünden keine Ansprüche mehr, insbesondere keine Ansprüche, die die „Causa A“ beträfen. Auch der Anspruch auf Herausgabe von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO sei durch Erfüllung erloschen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehe mangels Verletzung der Auskunfts- und Herausgabepflichten nicht. Zum Inhalt des angefochtenen Urteils im Übrigen und Einzelnen wird auf Bl. 464 ff. d.A. Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 10. November 2023 (Bl. 584 d.A.) festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe nicht von der Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs ausgehen dürfen. Es habe sich nicht in ausreichendem Maße damit auseinandergesetzt, in welchem Umfang die Beklagte ihr Auskunft erteilt habe und welche personenbezogenen Daten sie darüber hinaus über sie gesammelt habe. Bei richtiger Bewertung habe das erstinstanzliche Gericht zu dem Schluss kommen müssen, dass die Beklagte gerade nicht davon ausgegangen sei, den Auskunftsanspruch vollständig erfüllt zu haben, sondern entgegen besseren Wissens keine Auskunft habe erteilen wollen. Wenn das Gericht den Regelungszweck der Informations- und Auskunftspflichten der DSGVO zutreffend angewandt hätte, habe es zu dem folgerichtigen Ergebnis kommen müssen, dass ihr weiterhin ein Auskunftsanspruch zustehe, der nicht durch Erfüllung erloschen sei und der nicht von einer Substantiierung durch sie abhänge. Sie rügt, ihr Vortrag sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere habe sie vorgetragen, dass der Beklagten SMS-Korrespondenz zwischen ihr und Herrn A von diesem übergeben worden sei. Dies sei von der Beklagten nicht ausreichend bestritten worden. Außerdem habe sie vorgetragen, dass es Gespräche zwischen der Geschäftsführerin der Beklagten, deren Interims-Managerin und Herrn A gegeben habe, die ihre – der Klägerin – Person zum Inhalt gehabt hätten und die protokolliert worden seien. Außerdem sei ein internes Ermittlungsverfahren bei der Beklagten geführt worden, dass von dieser schriftlich dokumentiert worden sei. Auch diese Auskunft habe die Beklagte nicht erteilt. Das Gericht habe weiter verkannt, dass das an die Beklagte gerichtete Anschreiben der ermittelnden Polizeibehörden im Zusammenhang mit der "Causa A" personenbezogene Daten über sie – die Klägerin – beinhalte und dies vom Auskunftsanspruch umfasst sei. Außerdem habe es zu Unrecht ihren Vortrag, die Mitarbeiterin der Beklagten B habe betreffend ein an ihren Vorgesetzten, Herrn C, adressiertes Päckchen mit dem Absender „J.T.“ eigene Anfragen per E-Mail an die in diesem Zeitpunkt beauftragten Rechtsanwälte der Beklagten gesandt, als unsubstantiiert bewertet, weil sie in ihrem erstinstanzlichen Vortrag einen Tätigkeitsnachweis der betreffenden Kanzlei vorgelegt habe, der ihren Vortrag belege. Da das Gericht bei richtiger Rechtsanwendung zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass aufgrund der Verletzung der Auskunfts- und Herausgabepflicht durch die Beklagte ein Verstoß gegen die DSGVO vorliege und ihr hieraus resultierend ein Schaden entstanden sei, habe es auch den Schadensersatzanspruch zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17.01.2023, Az. 8 Ca 1227/22, hinsichtlich der Anträge zu 6) bis 12) abzuändern und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die Zwecke, für die ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet wurden; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere Empfängern in Drittländern; 5. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die geplante Dauer, für die personenbezogene Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien der Festlegung der Dauer; 6. die Beklagte zu verurteilen, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der Klägerin erhoben worden sind, ihr Auskunft zu erteilen über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; 7. die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen; 8. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der einen Betrag von EUR 5.000,00 jedoch nicht unterschreitet. Mit im Berufungstermin vom 10. November 2023 verkündeten Beschluss vom gleichen Tag hat die Kammer unter anderem darauf hingewiesen, dass Bedenken sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit als auch hinsichtlich der Begründetheit der Klage bestünden. Die Zulässigkeitsbedenken bezögen sich darauf, ob ein dem Text des Art. 15 Abs. 1 DSGVO entsprechender Antrag den Voraussetzungen des § 253 Abs. 1 ZPO genüge, wenn unstreitig bereits ein Teil der hiernach geschuldeten Auskünfte erteilt worden sind. Halte man einen entsprechenden Antrag trotz teilweise Erfüllung für zulässig, stelle sich die Frage, ob es sich um einen Globalantrag handele, der insgesamt als unbegründet abzuweisen sei. Die Klägerseite hielt insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 585, 586 der Akte Bezug genommen. Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 die zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2024 gestellten Anträge an. Das Gericht wies sie mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 darauf hin, dass auch gegen die Zulässigkeit der nun formulierten Anträge vor dem Hintergrund des Erfordernisses ausreichender Bestimmtheit erhebliche Bedenken bestehen. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17.01.2023, Az. 8 Ca 1227/22, hinsichtlich der Anträge zu 6) bis 12) abzuändern und unter Klagerücknahme im Übrigen 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die Zwecke, für die ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, soweit die Beklagte diese Ansprüche noch nicht bereits erfüllt hat und soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die die Beklagte durch Herrn A erhalten hat als auch solche personenbezogenen Daten, welche im Rahmen des internen Ermittlungsverfahren bei der Beklagten verarbeitet wurden; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet wurden, soweit die Beklagte diese Ansprüche noch nicht erfüllt hat und es sich um Daten handelt, die die Beklagte durch Herrn A erhalten hat als auch solche personenbezogenen Daten, welche im Rahmen des internen Ermittlungsverfahrens bei der Beklagten verarbeitet wurden; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere soweit es sich bei dem Empfänger um Herrn A handelt als auch solche personenbezogenen Daten, welche im Rahmen des internen Ermittlungsverfahrens bei der Beklagten verarbeitet wurden; 5. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die geplante Dauer, für die personenbezogene Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien der Festlegung der Dauer, soweit es sich um Daten handelt, die die Beklagte durch Herrn A erhalten hat als auch solche personenbezogenen Daten, welche im Rahmen des internen Ermittlungsverfahrens bei der Beklagten verarbeitet wurden; 6. die Beklagte zu verurteilen, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der Klägerin erhoben worden sind, ihr Auskunft zu erteilen über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, soweit die Beklagte die Auskunft nicht bereits erteilt hat und soweit es sich um Informationen handelt, die von Herrn A gegenüber der Beklagten zur Verfügung gestellt wurden als auch solche personenbezogenen Daten, welche im Rahmen des internen Ermittlungsverfahren bei der Beklagten verarbeitet wurden; 7. die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, soweit diese noch nicht zur Verfügung gestellt wurden und soweit es sich um Kopien handelt, die Daten enthalten, die die Beklagte durch Herrn A über sie erhalten hat als auch solche personenbezogenen Daten, welche im Rahmen des internen Ermittlungsverfahrens bei der Beklagten verarbeitet wurden; 8. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der einen Betrag von EUR 5.000,00 jedoch nicht unterschreitet. Die Beklagte stimmt der teilweisen Klagerücknahme zu und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass sie die Ansprüche der Klägerin mit ihren Schreiben vom 6. Juni 2019, 24. März 2021 und 3. Mai 2022 vollständig erfüllt habe. Sie behauptet, der Kontakt sei durch Herrn A über die Kanzlei D hergestellt worden. In der Folge hätten zwei Treffen stattgefunden. Bei dem ersten Treffen zwischen Frau Dr. B, der Geschäftsführerin E und Herrn A habe dieser nur mitgeteilt, er habe Informationen über ein mögliches Fehlverhalten der Klägerin und würde nähere Details in einem weiteren Gespräch im Beisein eines Anwalts mitteilen. Nachdem Herr A auch im zweiten Gespräch keine belastbaren Hinweise für ein relevantes Fehlverhalten habe darlegen können, welchem sie hätte nachgehen müssen und sich ergeben habe, dass es sich um eine private, zwischenmenschliche Angelegenheit zwischen der Klägerin und Herrn A handelte, habe sie die Gespräche unverzüglich eingestellt. Vor diesem Hintergrund seien auch keine internen Ermittlungen initiiert worden. Die Beklagte meint, der Vortrag der Klägerin zu den SMS-Nachrichten zwischen ihr und Herrn A sei zu pauschal, um sich hierauf einzulassen. Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO bezüglich des Protokolls, das im Rahmen eines Treffens mit Herrn A rechtsanwaltlich gefertigt worden sei, bestünden nicht. Die Auffassung der Klägerin, dass über sämtliche etwaige Vermerke, Notizen, E-Mails und sonstige Unterlagen Auskunft zu erteilen sei, sei unzutreffend, weil der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO nicht schrankenlos gewährt werde. Ein Auskunftsrecht der betroffenen Person bestehe nach Art. 23 i DSGVO i.V.m. § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssten. Da das Protokoll durch ihren Rechtsbeistand erstellt worden sei und der anwaltlichen Geheimhaltungspflicht unterfalle, bestehe ein Auskunftsrecht der Klägerin insoweit nicht. Ein Päckchen mit dem Absender “J.T.“, das an den Vorgesetzten der Klägerin Herrn C adressiert gewesen sei, gebe es nicht. Es habe lediglich ein Päckchen mit dem Absender „J.H.“ gegeben, inwieweit dieses jedoch personenbezogene Daten der Klägerin enthalten haben solle, sei nicht ersichtlich. Mit Hinweisbeschluss vom 26. Oktober 2023 wies die Vorsitzende darauf hin, dass bisher unklar sei, ob die Beklagte bestreite, dass ihr SMS-Korrespondenz zwischen der Klägerin und Herrn A von diesem übergeben wurde, dass insofern ggfs. ein Auskunftsanspruch bestehe, der noch nicht erfüllt worden sei und dass ein mögliches Schreiben der Ermittlungsbehörde an die Beklagte mit der Bitte um Auskunft ebenfalls den Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO unterfallen könne. Mit Schriftsatz vom 6. November 2023 legte die Beklagte daraufhin den Ausdruck einer E-Mail der Polizei-Oberkommissarin F vom 18. November 2021 (Bl. 580 d.A.) vor, in dem diese die Geschäftsführerin der Beklagten um Auskunft darüber bat, ob und wann Gespräche mit dem Vorstand der Beklagten und Herrn A stattgefunden hätten. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2323 reichte die Beklagte Ausdrucke einer SMS-Korrespondenz zwischen der Klägerin und Herrn A zur Akte (Bl. 597 ff. d.A.) und teilte mit, sonstige Korrespondenz liege ihr nicht vor und von wem die handschriftlichen Notizen auf den Unterlagen des Herrn A stammen, könne sie nicht sagen, sei sich jedoch relativ sicher, dass die Notizen nicht von Beklagtenseite stammen. Sie teilte weiter mit, das Päckchen mit dem Absender „J. H“ habe Kleidungsstücke enthalten, jedoch keine personenbezogenen Daten, sie habe den Inhalt des Päckchens kurz nach dessen Eintreffen entsorgt. Schließlich teilt sie mit, sie gehe davon aus, dass aus Sicht der Klägerin nunmehr nur noch das von der Kanzlei D angefertigte Protokoll der Erfüllung des erhobenen Auskunftsanspruchs entgegenstehe, insoweit bestehe jedoch die anwaltliche Geheimhaltungspflicht. Im Berufungstermin vom 9. Februar 2024 erklärte die Klägerin, ihr sei bekannt geworden, dass zwischen der Mitarbeiterin der Beklagten B und Herrn A zwischen dem 20. November 2020 und dem 11. Februar 2021 Textnachrichten ausgetauscht worden seien, die sie beträfen. Der Beklagtenvertreter erklärte namens der Beklagten, die Existenz dieser Textnachrichten werde bestritten. Er erklärte weiter auf Nachfrage der Kammer, es bleibe dabei, dass keine internen Ermittlungen gegen die Klägerin initiiert worden seien, nachdem sich aus dem zweiten Gespräch mit Herrn A keine belastbaren Hinweise für ein relevantes Fehlverhalten der Klägerin ergeben hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 10. November 2023 und vom 9. Februar 2024 verwiesen.