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Urteil

7 Sa 491/23

Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:1028.7SA491.23.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda – 4 Ca 385/22 – vom 19.4.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda – 4 Ca 385/22 – vom 19.4.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda – 4 Ca 385/22 – vom 19.04.2023 ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Insoweit können auch die von der Klägerseite formulierten Einwände im Hinblick auf die Zulässigkeit der Berufung nicht überzeugen. Nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. §520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG vom 27.01.2021 – 10 AZR 512/18 –; BAG vom 15.12.2022 – 2 AZR 117/22 –). Diesen Anforderungen und Grundsätzen genügt das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung, aber auch in den weiteren Schriftsätzen. Die Beklagte setzt sich nämlich konkret mit der Auslegung des Begriffs Arztes im Sinne des TV-Ärzte/VKA, wie sie durch das Arbeitsgericht Fulda vorgenommen worden ist, auseinander. Die Beklagte zieht dabei die maßgeblichen Auslegungskriterien heran, nimmt auf den Sprachgebrauch ebenso Bezug, wie auf die fehlerhafte Rechtsanwendung der BÄO durch das Arbeitsgericht Fulda. Auch die Rechtsfolge hat die Beklagte erstinstanzlich und zweitinstanzlich klargestellt. Die Beklagte sieht den Anspruch mangels einer Anwendbarkeit des TV-Ärzte/VKA nicht als gegeben an und hat immer wieder Klageabweisung beantragt. Dies ist auch die begehrte Rechtsfolge für die Berufungsinstanz. Dies muss ausreichen, um die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten anzunehmen. In der Sache ist die Berufung der Beklagten jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat, soweit es der Klage stattgegeben, dies in allen Punkten mit zutreffender Begründung getan. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil die Klage begründet ist. Die Klage ist begründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Entgeltanspruch für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis zum 09.02.2022 zusteht. Dieser Anspruch ist gegeben, weil die Voraussetzungen für eine tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppen des TV-Ärzte/VKA gegeben sind. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus § 16 des TV-Ärzte/VKA, nach dem Ärztinnen und Ärzte in die verschiedenen Entgeltgruppen eingruppiert sind. Darüber hinaus regelt § 19 des TV-Ärzte/VKA, dass Ärztinnen und Ärzte die nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung erreichen nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber. Die Parteien streiten in diesem Zusammenhang nicht darüber, in welche Entgeltgruppe mit welcher Stufenzuordnung der Kläger gemäß § 16 TV-Ärzte/VKA und § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA einzugruppieren ist. Die Parteien streiten des Weiteren auch nicht darum, in welcher Höhe der geltend gemachte Anspruch für den Kläger besteht. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der entgeltzahlungspflichtige Zeitraum vom 01.02.2022 bis zum 09.02.2022 betroffen ist. Dies hat nach entsprechender Eingruppierung eine bestimmte Entgelthöhe zur Folge, die der Kläger nach erstinstanzlicher Korrektur erstinstanzlich, aber auch zweitinstanzlich, weiterverfolgt. Der Anspruch ist gegeben, weil der Kläger in die entsprechende Entgeltgruppe des § 16 einzugruppieren ist. Der Kläger ist nämlich als Arzt im Sinne des § 16 TV-Ärzte/VKA, aber auch im Sinne von § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Diese beiden Bestimmungen finden Anwendung, weil der Kläger Arzt im Sinne dieser beiden tarifvertraglichen Vorschriften ist. Der Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA ist im vorliegenden Fall anwendbar, was gleichfalls zur Anwendung der § 16 und 19 des TV-Ärzte/VKA führt, weil dieser Tarifvertrag auch für den Kläger gilt. Gemäß § 1 Abs. 1 dieses Tarifvertrages gilt der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliederverbandes des VKA ist und sie in einem Krankenhaus beschäftigt sind. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 a) TV-Ärzte/VKA. Diese Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs des vorgenannten Tarifvertrages enthält keine eigenständige Definition des Berufs Arzt oder der Tätigkeit als Arzt. Der Tarifvertrag bestimmt nur, dass er für Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, anwendbar ist. Die Parteien haben aber unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf den Begriff Arzt im Sinne des Tarifvertrags. Während die Klägerseite von einer Begriffsbestimmung auf der Grundlage der BÄO ausgeht, nimmt die Beklagte gar zwei Arztbegriffe für sich in Anspruch, hält aber den Kläger aufgrund seiner Tätigkeit mit Berufserlaubnis nicht für einen Arzt im Sinne des TV-Ärzte/VKA. Die Berufungskammer hat deswegen den Begriff Arzt im Sinne der §§ 16 und 19 des TV-Ärzte/VKA durch Auslegung ermittelt. Dabei hat die Berufungskammer folgende Auslegungskriterien angewandt: Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG vom 20.06.2018 – 4 AZR 339/17 –; BAG vom 12.12.2018 – 4 AZR 147/17 –). Darüber hinaus findet die Rechtsprechung weitere Auslegungskriterien mit dem Gebot der Bestimmtheit die dem Grundsatz der Normenklarheit als Ausprägung des Rechtstaatsprinzips (BAG vom 15.10.2021 – 6 AZR 252/19 –; allgemein Bundesverfassungsgericht vom 24.01.2012 – 1 BvR 1299/05 –; Bundesverfassungsgericht vom 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05 –). Der Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA geht in seinen Bestimmungen einheitlich vom Begriff Ärztinnen und Ärzte aus. Dies findet sich schon in § 1, der den Geltungsbereich festlegt, in § 3, der Regelungen über allgemeine Arbeitsbedingungen, in § 4, den allgemeinen Pflichten von Ärztinnen und Ärzten, bei der Versetzungsregelung in § 5, auch bei der Regelung über die Qualifizierung in § 6 Abs. 4 sowie in § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14 sowie in den Entgeltvorschriften der §§ 15 ff. des TV-Ärzte/VKA. Dabei wird der Begriff Ärztinnen und Ärzte einheitlich verwendet. Die Beklagte stellt auf diesen Regelungszusammenhang ab, wenn sie die einzelnen Bestimmungen des TV-Ärzte/VKA im Hinblick auf ihre Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger prüft und teilweise differenziert verneint. Damit bezieht die Beklagte ihre Argumentation der Auslegung des Begriffs Arzt auf den allgemeinen Sprachgebrauch einerseits und die einzelnen Regelungen im Tarifvertrag. Daraus entwickelt die Beklagte allerdings eine Einschränkung, in dem sie den Begriff Ärztin oder Arzt mit einem approbierten Arzt gleichstellt. In der Erlaubnis zur Berufsausübung sieht nämlich die Beklagte nur eine vorübergehende Möglichkeit der Ausübung des ärztlichen Berufs. Die Approbation soll hingegen die dauerhafte Berufserlaubnis sein, während die Berufserlaubnis an sich nur ein Zwischenschritt zur Approbation wäre. Dies wird dann von der Beklagten auf die Unterscheidung zwischen Arzt und ärztliche Tätigkeit bezogen. Entscheidend ist für die Beklagte die Gegenüberstellung der Begriffe in § 7 Abs. 6 TV-Ärzte/VKA, wonach Ärztinnen und Ärzte im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeit zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet sind. Daraus folgert die Beklagte, dass diese Regelung auf der betrieblichen Ebene danach differenziere, ob es notwendig und entsprechend begründet ist, zusätzliche Arbeitsleistung in den genannten Formen anzuweisen. Weiter werde danach differenziert, welchen Umfang quantitativ die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit habe. Es werde aber nicht danach differenziert, welche Erlaubnisse ein Arzt oder eine Ärztin haben kann. Die Formulierung setze dies vielmehr voraus. Daraus folgert die Beklagte zwei Arztbegriffe und dass im Tarifvertrag gerade nicht der „feststehende Begriff des Medizinalrechts“ verwendet werde. Auch wenn man im Ausgangspunkt zugunsten der Beklagten bei ihrer Argumentation davon ausgehen würde, dass die Bestimmung eines grundlegenden Begriffs auf der Grundlage der im Regelungszusammenhang konkret verwendeten Begriffe zu bestimmen ist, so verschließt sich die Beklagte aufgrund ihrer Sichtweise selbst eine solche Bestimmung. Die Beklagte geht nämlich ebenfalls davon aus, dass der Tarifvertrag keine eigenständige Begriffsbestimmung enthält. Die Beklagte selbst fragt dann nach der Anwendbarkeit bestimmter tarifvertraglicher Regelungen oder gar Arbeitszeitformen. Dies führt die Beklagte dann allerdings zu einer Relativität des Begriffs Arzt oder Ärztin, weil sie nämlich nach den zulässigen Arbeitsformen, den zulässigen Arbeitszeitgestaltungen bei einem Arzt mit Approbation und einem Beschäftigten mit Berufserlaubnis differenziert. Des Weiteren stellt die Beklagte nicht nur auf die einzelnen Rechtsfolgen der tarifvertraglichen Vorschriften ab, sondern bringt auch die Berufserlaubnis und die Approbation in ein Stufenverhältnis: Die Erlaubnis sei nur ein Zwischenschritt, so die Beklagte, während die Approbation eine dauerhafte Berufserlaubnis darstellen würde. Auch insoweit lässt sich der Argumentation der Beklagten eine Differenzierung, aber zugleich eine Deutlichkeit des Begriffs Arzt im Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA entnehmen. Führt die Argumentation der Beklagten zu einer Differenzierung in den einzelnen Tarifvorschriften und damit zu einer Differenzierung nach einer Berufsqualifikation wie die Approbation oder die Berufserlaubnis, so hat die Berufungskammer den Begriff Arzt oder Ärztin vor dem Hintergrund der fehlenden Definition im Tarifvertrag selbst wie folgt bestimmt: Tarifvertragliche Normen sind sinnvoll nur in einer Beziehung zu anderen Rechtsnormen erkennbar, sei es in der Beziehung zu einer anderen tariflichen Norm, sei es in der Beziehung zu einer gesetzlichen Rechtsnorm, noch dazu wenn sie für die Tarifvertragsparteien zwingendes Recht ist. Die Tarifnorm bedarf nämlich einer Bezugsgröße, die in der allgemeinen Regelung des bundesrepublikanischen Medizinalrechts im Sinne der BÄO zu sehen ist. Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung demgemäß klargestellt, dass die BÄO auch und gerade für die Tarifvertragsparteien zwingendes Recht enthält. Die BÄO ist, so übereinstimmend beide Parteien, gerade nicht im Hinblick auf die Begriffsbestimmung Arzt oder Ärztin tarifdispositiv. Nach § 2 Abs. 1 BÄO wird klargestellt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. Dann bestimmt aber § 2 Abs. 2 BÄO, dass eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig ist. Damit stellt die BÄO gleich zu Anfang klar, dass sowohl die Approbation, als auch die ärztliche Tätigkeit auf der Grundlage einer Erlaubnis zulässig ist. Dann aber bestimmt § 2 Abs. 5 BÄO, dass die Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ ist. Damit differenziert die BÄO klar zwischen der ärztlichen Tätigkeit oder dem ärztlichen Beruf und der Berufsbezeichnung. Diese Unterscheidung findet sich dann fortgesetzt in § 10 BÄO. Dort ist nämlich im Abs. 1 geregelt, dass die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag erteilt werden kann. Dies gilt für Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. In Abs. 2 wird geregelt, dass diese Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden kann. Auch insoweit wird deutlich, dass eine zwingende Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten oder Beschäftigungsstellen vorgenommen werden muss, wenn eine Erlaubnis erteilt wird. Nur zu konsequent hält § 10 Abs. 6 BÄO dann fest, dass Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, im Übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes haben. Beachtet man diese Regelungen aus der BÄO, sieht sie für die Tarifvertragsparteien als unmittelbar zwingendes Gesetzesrecht an, so können die Tarifvertragsparteien durchaus, wie § 10 BÄO, aber auch § 2 BÄO deutlich macht, nach unterschiedlichen Qualifikationsmerkmalen und –stufen differenzieren. Die BÄO nimmt auf diese Unterschiede durch die Regelungszusammenhänge in verschiedenen Absätzen einzelner Paragraphen ausdrücklich Bezug. Diese Differenzierung fehlt aber beim Begriff Arzt und Ärztin im TV-Ärzte/VKA. Die Unterschiede in der Regelungstechnik werden sowohl für die BÄO, aber auch für den TV-Ärzte/VKA auf diese Weise deutlich. In der Argumentation der Beklagten gibt es dann auch zwei Begriffe des Arztes. Während die BÄO im § 10 Abs. 6 diese Personen mit Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs in den Rechten und Pflichten eines Arztes gleichstellt, möchte die Beklagte diese Differenzierung so verstanden wissen, dass der Tarifvertrag in Gänze nicht zur Anwendung kommen soll. Unter systematischen Gesichtspunkten wird dieses Auslegungsergebnis bezogen auf den Wortlaut des Begriffs Arzt im Sinne des TV-Ärzte/VKA bestätigt. Genau diesen Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung zum Tarifvertrag BAT in der VKA-Fassung aufgenommen und festgestellt, dass weder der BAT noch der BAT in der VKA-Fassung regeln würden, was unter „Ärzte“ im Sinne der Vergütungsgruppen für Ärzte zu verstehen sei. Dann aber führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT einen Rechtsbegriff verwenden, der durch gesetzliche Regelungen wie die BÄO und die Approbationsordnung vorgegeben sei. Auch dadurch wird deutlich, dass das Bundesarbeitsgericht bei einer fehlenden Definition des Begriffs Arzt in einem Tarifwerk die Klärung in einer anderen gesetzlichen Regelung sucht und den Begriff des Arztes als feststehenden Begriff des Medizinalrechts der Bundesrepublik definiert, der für den ärztlichen Bereich in der BÄO geregelt ist. Dann aber führt das Bundesarbeitsgericht konkret aus, dass „ärztliche Tätigkeit“ im Sinne der Vergütungsgruppe 1b Fallgruppe 7 BAT/VKA so nach die nach Erteilung der Approbation als Arzt oder nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes aufgrund der BÄO i.V.m. der Approbationsordnung für Ärzte beruflich als Arzt geleistete Arbeit anzusehen ist (BAG vom 25.09.1996 – 4 AZR 200/95 –). Deswegen werden zwei Auslegungsgesichtspunkte deutlich: Zum einen die fehlende Begriffsbestimmung des Begriffs Arzt im Tarifvertrag selbst. Die von der Beklagten angenommene Verdoppelung des Begriffs Arzt wird aber von der Rechtsprechung bezogen auf eine gesetzliche Regelung des Medizinalrechts in der Bundesrepublik, nämlich der BÄO. Es wird sogar in der herangezogenen Entscheidung die Approbation mit der Erlaubnis zur ärztlichen Tätigkeit gleichgestellt. Auch insoweit ist von einem klaren systematischen Zusammenhang zwischen dem TV-Ärzte/VKA und der BÄO auszugehen (BAG vom 22.04.2010 – 6 AZR 484/08 –). Im Hinblick auf zweckbezogene oder teleologische Erwägungen für die Auslegung des Begriffs Arzt oder Ärztin gilt Folgendes: Die Beklagte hat in ihrer Argumentation vornehmlich darauf abgestellt, ob bestimmte Regelungen im Tarifvertrag zur Anwendung kommen können bei einem Beschäftigten mit Berufserlaubnis und einem approbierten Arzt. Die Folgerung der Beklagten ist klar: Sie sieht einige Vorschriften aus dem TV-Ärzte/VKA als nicht anwendbar an. Daraus folgert die Beklagte zugleich, dass die Zwecksetzung des TV-Ärzte/VKA darin zu sehen sei, dass sämtliche Beschäftigungsformen, Arbeitszeitgestaltungen und sonstige Rechte und Pflichten sich auf einen approbierten Arzt beziehen würden, deswegen sei der persönliche Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA beschränkt. Die Berufungskammer hingegen hat konkret nach den normativen Regelungen für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses gefragt und kommt im Hinblick auf teleologische Erwägungen zu folgenden Argumenten: Nach § 1 des Arbeitsvertrages wird der Kläger als Vollbeschäftigter im Klinikum eingestellt. Dann aber hält § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages fest, dass der Kläger auf Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht und Schichtarbeit sowie Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet ist, soweit eine Berufserlaubnis besteht, sind diese Einschränkungen oder besonderen Regelungen zu beachten. Damit stellen die Parteien schon im Arbeitsvertrag klar, dass der Kläger zur Leistung in besonderen Arbeitszeitgestaltungen, aber auch mit Arbeiten auf der Grundlage seiner Berufserlaubnis betraut werden kann. Schon aus dieser Regelung im Arbeitsvertrag geht hervor, dass sämtliche Beschäftigungsformen, Arbeitszeitgestaltungen insoweit zulässig sein sollen, als die dem Kläger erteilte Berufserlaubnis dem nicht entgegensteht. Vergleicht man nun diese arbeitsvertragliche Regelung mit der dem Kläger erteilten Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der BÄO, wie sie der Beklagten vorgelegt worden ist, so enthält diese Berufserlaubnis eine zeitliche Befristung auf den 14.11.2023. Dann aber wird festgehalten, dass die Erlaubnis nur zu einer nicht selbständigen ärztlichen Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und in ständiger Anwesenheit von approbierten Ärztinnen und Ärzten erfolgen kann. Diese Einschränkung betrifft dann auch alle Nacht-, Notfall- und Bereitschaftsdienste. Aus diesen beiden Regelungen geht hervor, dass der Kläger sämtliche im Tarifvertrag vorgesehenen Leistungen erbringen kann, sie müssen nur nicht selbständig sein, und in Anwesenheit von approbierten Ärztinnen und Ärzten erfolgen. Irgendwelche Einschränkungen im Hinblick auf besondere Tätigkeiten, Arbeitszeitgestaltungen oder besondere Formen des Beschäftigungsverhältnisses enthält diese Berufserlaubnis gerade nicht. Die Besonderheit ist allerdings, dass eine Aufsicht zu erfolgen hat. Damit kann aber das Argument der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Einsetzbarkeit in bestimmten tarifvertraglich vorgegebenen Arbeitsformen und Arbeitszeitgestaltungen nicht vollends überzeugen. Der Kläger kann nämlich auf der Grundlage seiner Berufserlaubnis und nach dem Arbeitsvertrag auch so eingesetzt werden. Die Organisationsfrage die damit zusammenhängt ist nämlich, ob die Beklagte die entsprechende Aufsicht sicherstellen kann. Dies ist aber kein tarifvertragliches Kriterium für die besonderen Arbeitsformen und Arbeitszeitgestaltungen. Dies kann auch nicht ausschlaggebend dafür sein, ob der Kläger mit seiner arbeitsvertraglich vorgesehenen Arbeitszeitregelung und seiner Berufserlaubnis Arzt im Sinne des TV-Ärzte/VKA ist oder nicht. Nach § 4 des Arbeitsvertrages war der Kläger dem Chefarzt seiner Klinik unterstellt. Des Weiteren hatte er die Anordnungen des ärztlichen Direktors zu beachten. In wirtschaftlichen Fragen und in Bezug auf die Hausordnung hingegen waren die Weisungen des Geschäftsführers entscheidend. Auch aus dieser arbeitsvertraglichen Regelung geht ganz klar hervor, dass der Kläger bei der Erbringung seiner Arbeitsaufgabe dem Chefarzt, dem ärztlichen Leiter unterstellt gewesen ist. Es geht nach dem Arbeitsvertrag um eine ärztliche Tätigkeit des Klägers, denn ansonsten würde diese Unterscheidung keinen Sinn ergeben. Nimmt man nun bei der Ermittlung von teleologischen Erwägungen das für den Kläger ausgestellte Arbeitszeugnis hinzu, so wird der Einsatz des Klägers konkret auf die Klinik für Kardiologie und Intensivmedizin und die Versorgung von Patienten mit vorwiegend kardiovaskulären Problemstellungen bezeichnet. Dies ist die Tätigkeit als Arzt. Nimmt man noch die Beschreibung der Arbeitsaufgaben des Klägers im Hinblick auf die ihm anvertrauten Patienten hinzu, berücksichtigt eine oberärztliche Supervision so geht es klar um ärztliche Versorgungsschritte. Diese selbst von den Parteien geschaffenen Regelungen, Beobachtungen und Bewertungen sowie die dem Kläger erteilte Berufserlaubnis machen deutlich, dass der Kläger von Anfang an nach Erteilung der Berufserlaubnis als Arzt mit ärztlichen Tätigkeiten bei der Beklagten voll eingesetzt worden ist. Der einzige Unterschied zu den approbierten Ärzten scheint damit nur die Aufsicht durch andere Ärzte, entweder approbierte Ärzte oder Oberärzte, zu sein. Dies kann aber unter zweckbezogenen Gesichtspunkten nicht zum Ausschluss der Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen führen. Die Parteien des Tarifvertrages haben nämlich den Pflichtenkreis für Ärztinnen und Ärzte näher ausgestaltet, Urlaubsregelungen aufgenommen, aber vor allem auch Entgeltregelungen unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung regeln wollen. Dies ist die klare Zwecksetzung des TV-Ärzte/VKA. Es gibt nach den selbst von den Parteien vorgenommenen Regelungen, unter Berücksichtigung der dem Kläger erteilten Berufserlaubnis keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Zwecksetzung auch nicht für Personen wie den Kläger zur Anwendung kommen sollen. Die Tarifvertragsparteien wollen Rechtssicherheit im Pflichtenumfang, wollen Gleichbehandlung im Entgeltbereich und eine Gleichbehandlung bei den einzelnen Arbeitsformen und Arbeitszeitgestaltungen. Nimmt man alle für den Kläger maßgeblichen Regelungen wie die BÄO, die ihm erteilte Berufserlaubnis, den Arbeitsvertrag hinzu, so ergibt auch eine zweckbezogene Auslegung den Einbezug des Klägers als Arzt in den TV-Ärzte/VKA. Die Parteien haben über die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nicht gestritten. Die Höhe der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Verurteilung der Beklagten ist damit unstreitig und auch insoweit ist die Berufung zurückzuweisen. Der geltend gemachte Zinsanspruch hält sich im gesetzlichen Rahmen. Die Beklagte hat die Kosten für ihr erfolglos eingelegtes Rechtsmittel zu tragen, § 97 ZPO. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Der Kläger begehrt Arbeitsentgelt. Der Kläger ist 43 Jahre alt und war in der Zeit vom 20.12.2021 bis zum 30.09.2022 bei der Beklagten als Assistenzarzt angestellt. Der Kläger war in der Weiterbildung zum Kardiologen unter der Leitung des Chefarztes A. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat seine Grundlage im Arbeitsvertrag vom 17.06.2021. Wegen der Einzelheiten und der Gestaltung dieses Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 19 f. d.A.) Bezug genommen. Mit der vom Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt (HLPUG) ausgestellten Berufserlaubnis vom 09.11.2021 hat der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages zu einem unter der Vergütung der Entgeltgruppe I Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA liegenden Gehaltes gearbeitet. Die dem Kläger erteilte Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) erlaubte ihm die vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufs. Die Berufserlaubnis berechtigte den Kläger zu einer nicht selbständigen ärztlichen Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und in ständiger Anwesenheit von approbierten Ärztinnen und Ärzten. Diese Einschränkung sollte auch alle Nacht-, Notfall- und Bereitschaftsdienste betreffen. Wegen der Einzelheiten und der Gestaltung der dem Kläger erteilten Berufserlaubnis wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 22 d.A.) Bezug genommen. Ab dem 09.02.2022 hat der Kläger dann mit einer Approbation als Arzt gearbeitet. Wegen der Einzelheiten der dem Kläger erteilten Approbation als Arzt wird auf die hierzu ausgestellte Approbationsurkunde vom 09.02.2022 (Bl. 85 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat dabei eine Bruttomonatsvergütung i.H.v. 4.000,00 € erzielt. Der Kläger ist Mitglied des Marburger Bundes, Landesverband Hessen, seit dem 01.02.2022. Wegen der hierzu vom Marburger Bund Hessen erteilten Informationen wird auf das Schreiben des Marburger Bundes vom 27.01.2022 (Bl. 29 d.A.) Bezug genommen. Auf das Arbeitsverhältnis findet damit der TV-Ärzte/VKA in seiner jeweiligen Fassung ab dem 01.02.2022, wäre der persönliche Geltungsbereich eröffnet, Anwendung. Wegen der allgemeinen Vorschriften dieses Tarifvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 34 d.A.) verwiesen. Unter dem 11.05.2022 haben die Parteien einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.09.2022 abgeschlossen. Wegen der Gestaltung und der Einzelheiten dieses Aufhebungsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 30 f. d.A.) verwiesen. Des Weiteren existiert ein Arbeitszeugnis für den Kläger vom 10.10.2022. Wegen der Gestaltung und der Einzelheiten dieses Arbeitszeugnisses für den Kläger wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 29.03.2023 (Bl. 123 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.08.2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte aufgefordert, das tarifliche Gehalt für den Monat Januar 2022 und Februar 2022 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten und der Gestaltung dieses Schreibens wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 32 d.A.) verwiesen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Arbeitsentgelt auf der Grundlage der tariflichen Entgeltgruppen für den Zeitraum vom 01.02.2022 bis zum 08.02.2022. Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, es bestehe eine beiderseitige Tarifgebundenheit und der Kläger sei angestellter Arzt. Deswegen sei der persönliche Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA eröffnet. Die Beklagte sei nämlich ebenfalls tarifgebunden. Dass der Arbeitsvertrag der Parteien nicht von „Arzt“ sondern von „Vollbeschäftigter“ spricht, stehe dem nicht entgegen. Denn maßgeblich sei nicht die Bezeichnung im Arbeitsvertrag, sondern die tatsächlich geschuldete Tätigkeit. Was vertraglich geschuldet sei, könne anhand der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses bestimmt werden. Nach § 19 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte/VKA habe der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten, also Zeiten, die er in Ausübung des Arztberufs zuvor bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegt habe. Der Kläger habe mit seiner Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BÄO bei der Beklagten eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt. Die Ausübung des ärztlichen Berufs stelle ein Synonym für die ärztliche Tätigkeit dar. Dies sei nicht gleichzusetzen mit einer Erlaubnis des Arztes im Praktikum. Der Kläger habe damit die gleiche Qualifikation wie ein approbierter Arzt. Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, dass nach § 2 der BÄO ein Arzt sowohl derjenige mit Berufserlaubnis als auch derjenige mit Approbation sei. Eine Beschränkung auf einen Arzt mit Approbation finde weder nach der BÄO noch nach dem TV-Ärzte/VKA statt. Dies ergebe sich aus § 2 a BÄO. Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, er habe im Aufhebungsvertrag nicht auf seien tariflichen Rechte verzichtet. Des Weiteren hätten die Tarifvertragsparteien bei der Bestimmung des Geltungsbereichs auf die BÄO Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens des Klägers hierzu wird Bl. 2 ff. seines Schriftsatzes vom 12.01.2023 (Bl. 73 ff. d.A.) Bezug genommen. Weiterhin hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Ärzte mit Berufserlaubnis ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages hätten ausgenommen werden müssen. Deshalb seien auch § 16 TV-Ärzte/VKA und § 19 TV-Ärzte/VKA auf den Kläger anwendbar. Unter ärztlicher Tätigkeit werde die Ausübung des Arztberufs verstanden. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens des Klägers hierzu wird Bl. 5 f. seines Schriftsatzes vom 12.01.2023 (Bl. 76 f. d.A.) verwiesen. Schließlich hat der Kläger behauptet, er sei während des angegebenen Zeitraums auch als Arzt tätig gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Arbeitszeugnis für den Kläger vom 10.10.2022. Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens des Klägers hierzu wird Bl. 1 f. seines Schriftsatzes vom 29.03.2023 (Bl. 119 f. d.A.) verwiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 243,43 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der TV-Ärzte/VKA nur für approbierte Ärzte gelten würde. Die dem Kläger erteilte Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 habe ihm nur die vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufes erlaubt. Schon das allgemeine Sprachverständnis spreche dagegen, den Kläger als Arzt im Sinne des TV-Ärzte/VKA anzusehen. Daran ändere sich auch nichts, wenn man die Begriffsbestimmungen der BÄO hinzunehme. Die Tarifvertragsparteien hätten auch nicht Perspektive des Patienten eingenommen. Vielmehr sei es für den Arbeitgeber entscheidend, was ein Arzt verdiene, wie seine Arbeitszeit bemessen sei, welche Sonderformen der Arbeit er erbringen müsse, ob es besondere Regelungen zum Arbeitszeitgesetz gebe, was er für Nebenpflichten habe, welche Schutzpflichten er vom Arbeitgeber einfordern könne, wie hoch etwa sein Urlaubsanspruch oder sonstige Freistellungsansprüche seien. Vor allem sei aber entscheidend, ob ein Arzt mit Berufserlaubnis unbeschränkt den Beruf ausüben und entsprechend eingesetzt werden könne. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten hierzu wird auf Bl. 5 ff. ihres Schriftsatzes vom 16.12.2022 (Bl. 52 ff. d.A.) verwiesen. Des Weiteren hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass eine Berufserlaubnis allenfalls ein Zwischenschritt zur Approbation sei. Dies ergebe sich insbesondere aus § 2 Abs. 1 BÄO, § 2 Abs. 5 BÄO. Die BÄO meine mit dem Begriff Arzt den approbierten Arzt. Daran ändere sich auch nichts durch § 10 Abs. 6 der BÄO. Auch würden § 16 TV-Ärzte/VKA und § 19 TV-Ärzte/VKA zwischen einem Arzt und der ärztlichen Tätigkeit unterscheiden. Deswegen könne man allenfalls von einer ärztlichen Tätigkeit sprechen, der Tarifvertrag finde aber nur für Ärzte mit Approbation Anwendung. Das Arbeitsgericht Fulda – 4 Ca 385/22 – hat mit seinem am 19.04.2023 verkündeten Urteil die Beklagte dazu verurteilt, an den Kläger € 243,43 brutto zu zahlen. Damit hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der TV-Ärzte/VKA kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung finden würde. Des Weiteren sei auch der Anwendungsbereich des TV-Ärzte/VKA eröffnet. Der Kläger sei als Arzt im Sinne des § 1 a) TV-Ärzte/VKA beschäftigt gewesen. Bei dem Begriff des Arztes handele es sich um einen feststehenden Begriff des Medizinalrechts der Bundesrepublik Deutschland, das für den ärztlichen Bereich in der BÄO geregelt sei. Deswegen sei § 2 der BÄO und § 2 a der BÄO anwendbar. Aus dem Begriff des Arztes im Praktikum seien keine anderen Schlüsse zu ziehen. Deswegen handele es sich bei § 19 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte/VKA um eine Ausnahmevorschrift, die allein dem Umstand Rechnung trage, dass die Tätigkeit als Arzt im Praktikum keine ärztliche Tätigkeit sei. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte innerhalb der zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 28.10.2024 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Berufung zulässig sei. Es sei aber klar herausgestellt worden, dass nach der Auffassung der Beklagten im vorliegenden Fall nur die Approbation als Kriterium für die Geltung und damit die Eingruppierung in den TV-Ärzte/VKA in Frage komme. Deswegen wende sich die Beklagte gegen die Auslegung durch das Arbeitsgericht Fulda, nach der auch Personen mit einer nur beschränkten und befristeten Berufsausübungserlaubnis Ärzte im Tarifsinn seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten zur Zulässigkeit der Berufung wird auf Bl. 1 f. ihres Schriftsatzes vom 07.11.2023 (Bl. 216 f. d.A.) verwiesen. In der Sache bleibt die Beklagte bei ihrer Auffassung, dass der Begriff Arzt im Sinne des Tarifvertrages sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bilde. Die Tarifvertragsparteien würden davon ausgehen, denn nicht jeder Berufsausübungsberechtigte sei auch Arzt im Sinne des Tarifvertrages. Auch § 7 Abs. 6 des Tarifvertrages des TV-Ärzte/VKA setze die Unterscheidung voraus. Außerdem könne der Kläger bei einer Berufserlaubnis keine Rufbereitschaft oder Nachtdienste leisten. Deswegen sei auch der Begriff Arzt aus der BÄO nicht entscheidend. Ebenfalls sei § 2 Abs. 5 nicht maßgeblich für die Auslegung des Begriffs Arzt. Es sei nämlich von zwei Arztbegriffen auszugehen, weil die Erlaubnis beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten sei. Es sei bei einem Beschäftigten mit Berufserlaubnis von Defiziten im Können, der Arbeitgeber könne den Kläger auch nicht überall einsetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten zum Begriff Sprachgebrauch, zur Auslegung des § 2 und § 2 a BÄO sowie zwei verschiedene Arztbegriffe wird auf Bl. 3 ff. ihres Schriftsatzes vom 20.06.2023 (Bl. d.A.) verwiesen. Wegen der beschränkten Möglichkeiten auf der Grundlage einer Berufserlaubnis tätig zu werden wird auf das Vorbringen der Beklagten auf Bl. 15 ff. ihres Schriftsatzes vom 20.06.2023 (Bl. 163 ff. d.A.) verwiesen. Des Weiteren vertritt die Beklagte die Auffassung, § 19 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte/VKA als Ausnahmevorschrift nicht eng auszulegen sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten hierzu wird auf Bl. 20 f. ihres Schriftsatzes vom 20.06.2023 (Bl. 168 f. d.A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 19. April 2023 – 4 Ca 385/22 – wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält die Berufung der Beklagten für unzulässig. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, die Beklagte habe in ihrer Berufungsbegründung nicht die Rechtsfolge der Kritik am erstinstanzlichen Urteil benannt. Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, dass er Arzt im Sinne des TV-Ärzte/VKA sein würde. Man müsse den Begriff durch einen Bezug auf das Medizinalrecht herstellen. Dann seien aber die Definitionen in § 2 Abs. 5 und § 2 a BÄO maßgeblich. Des Weiteren vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Ausübung des Arztberufs sei vom Begriff Arzt nicht zu trennen. Die Approbation und die Berufserlaubnis seien gleichwertig. Deswegen könne es auch nicht entscheidend auf den Leistungsumfang ankommen. Der Kläger stellt eine Vergleichbarkeit mit dem Arzt im Praktikum in Abrede. Der TV-Ärzte/Hessen stelle die Berufserlaubnis und die Approbation gleich. Dies müsse deswegen auch für den TV-Ärzte/VKA und den dazugehörigen Entgeltgruppen gelten.