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Urteil

6 AZR 484/08

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zeit einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum (AiP) ist keine anzurechnende Vorzeit ärztlicher Tätigkeit im Sinne von §16 Abs.2 Satz1 TV-Ärzte/TdL. • Ausbildungszeiten (AiP) sind keine Zeiten einschlägiger Berufserfahrung und können nicht als nichtärztliche Berufserfahrung nach §16 Abs.2 Satz2 TV-Ärzte/TdL berücksichtigt werden. • Unterschiedliche tarifliche Regelungen in verschiedenen Tarifverträgen (TV-Ärzte/TdL vs. TV-Ärzte/VKA) verstoßen nicht ohne Weiteres gegen den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG, wenn sie von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien getroffen wurden. • Eine Änderung der ärztlichen Ausbildung (Wegfall der AiP-Regelung) legt keine Pflicht für die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL nahe, AiP-Zeiten als vollapprobationsgleiche Berufserfahrung zu werten.
Entscheidungsgründe
AiP-Zeit nicht anrechenbar für Stufenzuordnung nach §16 TV-Ärzte/TdL • Die Zeit einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum (AiP) ist keine anzurechnende Vorzeit ärztlicher Tätigkeit im Sinne von §16 Abs.2 Satz1 TV-Ärzte/TdL. • Ausbildungszeiten (AiP) sind keine Zeiten einschlägiger Berufserfahrung und können nicht als nichtärztliche Berufserfahrung nach §16 Abs.2 Satz2 TV-Ärzte/TdL berücksichtigt werden. • Unterschiedliche tarifliche Regelungen in verschiedenen Tarifverträgen (TV-Ärzte/TdL vs. TV-Ärzte/VKA) verstoßen nicht ohne Weiteres gegen den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG, wenn sie von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien getroffen wurden. • Eine Änderung der ärztlichen Ausbildung (Wegfall der AiP-Regelung) legt keine Pflicht für die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL nahe, AiP-Zeiten als vollapprobationsgleiche Berufserfahrung zu werten. Der Kläger war nach einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum (AiP) als Assistenzarzt beim beklagten Landesuniversitätsklinikum beschäftigt. Er machte geltend, die Zeit als AiP sei bei der Stufenzuordnung nach §5 TVÜ-Ärzte/TdL iVm. §16 TV-Ärzte/TdL zu berücksichtigen, weil es sich insoweit um einschlägige ärztliche Tätigkeit handele und innerhalb der Ärzteschaft andernfalls eine unterschiedliche Behandlung bestehe. Das beklagte Land bestritt, dass AiP-Tätigkeit ärztliche Tätigkeit im Tarifsinne sei, und verwies auf die Verhandlungsautonomie der Tarifparteien. Der Kläger beantragte festzustellen, dass ihm für Juli 2006 bis Juni 2007 Entgelt nach Ä1 Stufe5 zustehe; die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. • Feststellungsklage war zulässig, da ein aktuelles Feststellungsinteresse vorlag (§256 Abs.2 ZPO). • Die Revision war unbegründet; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen. • Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit im Sinne des Tarifvertrags knüpft an das Medizinalrecht und damit an die Vollapprobation. AiP ist eine praxisbezogene Ausbildungszeit, die die Ausübung des ärztlichen Berufs ohne Vollapprobation nicht ersetzt; deshalb keine Vorzeit ärztlicher Tätigkeit nach §16 Abs.2 Satz1 TV-Ärzte/TdL. • Ausbildungszeiten sind grundsätzlich keine Zeiten beruflicher Erfahrung; daher fehlt die Voraussetzung für eine Ermessensausübung bei der Anrechnung nichtärztlicher Berufserfahrung nach §16 Abs.2 Satz2 TV-Ärzte/TdL. • Der Wegfall der AiP-Regelungen in der Ausbildung bis 2004 verpflichtet die Tarifvertragsparteien nicht, frühere Ausbildungszeiten als vollapprobationsgleiche Berufserfahrung zu behandeln. • Unterschiedliche tarifliche Lösungen (TV-Ärzte/TdL versus TV-Ärzte/VKA) sind wegen unterschiedlicher Tarifvertragsparteien und Geltungsbereiche verfassungsgemäß und verletzen nicht den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Zeit als AiP ist weder als einschlägige Vorzeit ärztlicher Tätigkeit (§16 Abs.2 Satz1 TV-Ärzte/TdL) noch als nichtärztliche Berufserfahrung (§16 Abs.2 Satz2 TV-Ärzte/TdL) anzurechnen. Maßgeblich ist, dass die Ausübung des ärztlichen Berufs die Vollapprobation voraussetzt und Ausbildungszeiten keine Berufserfahrung darstellen. Der Wegfall der AiP-Ausbildungsregelung und abweichende Regelungen in anderen Tarifverträgen rechtfertigen keine andere Auslegung. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.