Beschluss
5 TaBVGa 52/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0625.5TABVGA52.09.0A
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Leitsätze
Ein Verfügungsgrund ist auch dann nicht gegeben, wenn der Betriebsrat die Gefahr, dass sein Mitbestimmungsrecht leer zu laufen droht selbst herbeiführt und sie auf einfacherem Weg als durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu vermeiden war.
Eine derartige Alternative kann eine vorläufige Regelung der Einigungsstelle für die Dauer eines bereits laufenden Einigungsstellenverfahrens darstellen.
Im Zuständigkeitsbereich des erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens ist die Einigungsstelle nicht nur berechtigt, sondern bei Vorliegen unabweisbarer Sicherungsbedürfnisse im Rahmen billigen Ermessen des § 76 Abs. 2 BetrVG auch bindend verpflichtet, auf Antrag vorläufigen materiellen Rechtsschutz durch Vorabentscheidung zu gewährleisten.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Februar 2009 – 5 BVGa 2/09 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Verfügungsgrund ist auch dann nicht gegeben, wenn der Betriebsrat die Gefahr, dass sein Mitbestimmungsrecht leer zu laufen droht selbst herbeiführt und sie auf einfacherem Weg als durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu vermeiden war. Eine derartige Alternative kann eine vorläufige Regelung der Einigungsstelle für die Dauer eines bereits laufenden Einigungsstellenverfahrens darstellen. Im Zuständigkeitsbereich des erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens ist die Einigungsstelle nicht nur berechtigt, sondern bei Vorliegen unabweisbarer Sicherungsbedürfnisse im Rahmen billigen Ermessen des § 76 Abs. 2 BetrVG auch bindend verpflichtet, auf Antrag vorläufigen materiellen Rechtsschutz durch Vorabentscheidung zu gewährleisten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Februar 2009 – 5 BVGa 2/09 – wird zurückgewiesen. A Der Antragsteller (i. F.: Konzernbetriebsrat) ist der Konzernbetriebsrat der A GmbH (i. F.: Arbeitgeberin). Er erfuhr im Februar 2008, dass in allen Betrieben der konzernangehörigen Unternehmen die Software B auf allen PCs und Laptops der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgespielt worden ist. Die Software war noch nicht aktiviert, hätte aber ohne weiteres aktiviert werden können. Am 06. Mai 2008 leitete der Konzernbetriebsrat beim Arbeitsgericht Offenbach am Main ein Beschlussverfahren (Az.: 5 BV 9/08) mit dem Ziel ein, der Arbeitgeberin die Installierung und Nutzung von B zu untersagen. Am 21. August 2008 verständigten sich die Beteiligten auf die Bildung einer Einigungsstelle zum Thema Nutzung von B und legten drei Termine fest. Darüber hinaus wurde die Absprache getroffen, das Beschlussverfahren 5 BV 9/08 zum Ruhen zu bringen. In der Einigungsstellensitzung vom 03. Februar 2009 versuchten die Beteiligten einvernehmlich eine Übergangslösung zum Einsatz von B zu finden. Der Konzernbetriebsrat forderte, dass bei neuen PCs weder eine Installation der Software erfolgen dürfe noch ein automatisches Aufspielen bei Anmeldung im Netz. Ferner sei ein umfassendes Verwertungsverbot für Erkenntnisse, die durch B gewonnen worden seien erforderlich, sowie eine Erklärung zur Unterlassung des Einsatzes von B mit einer entsprechenden Strafbewährung. Die Arbeitgeberin erklärte sich mit einem Verwertungsverbot und mit einer Unterlassungserklärung mit entsprechender Strafbewährung einverstanden. Aus ihrer Sicht kam wegen technischer Probleme ein Verzicht auf eine Installation der Software auf neuen PCs allerdings nicht in Betracht. Daraufhin stellte der Vorsitzende der Einigungsstelle im Einvernehmen mit allen Beteiligten fest, eine Einigung über eine Interimsregelung könne nicht gefunden werden. Die Beteiligten vereinbarten, das Einigungsstellenverfahren auszusetzen, bis zwischen der Arbeitgeberin und dem Konzernbetriebsrat eine Einigung über eine „Konzernbetriebsvereinbarung über die Nutzung betrieblicher Informations- und Kommunikationssysteme“ gefunden worden sei oder die Einigungsstelle abschließend über diesen Regelungsgegenstand entschieden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll der Einigungsstelle vom 03. Februar 2009 - Bl. 71 f d. A. - Bezug genommen. Mit der am 13. Februar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift begehrt der Konzernbetriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Installation und Nutzung von B sowie die Deinstallation von allen PCs und Laptops. Am gleichen Tag hat der Konzernbetriebsrat das ruhende Beschlussverfahren 5 BV 9/08 wieder aufgerufen und die angekündigten Anträge erweiternd beantragt, der Arbeitgeberin die Deinstallation von B aufzugeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im erstinstanzlichen Verfahren sowie der dort gestellten Anträge wird auf S. 2 bis S. 6 des angefochtenen Beschluss - Bl. 127 bis Bl. 131 d. A. Bezug genommen. Durch Beschluss vom 25. Februar 2009 hat das Arbeitsgericht Offenbach am Main die Anträge zurückgewiesen, weil der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund fehle. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf S. 6 bis S. 8 des angefochtenen Beschlusses - Bl. 131 bis Bl. 133 d. A. - verwiesen. Gegen diesen am 02.03.2009 zugestellten Beschluss hat der Konzernbetriebsrat am 30.03.2009 Beschwerde eingelegt und sie sogleich begründet. Er meint, dass ein Verfügungsgrund vorliege. Erst in der Einigungsstellensitzung vom 03.02.2009 habe er erfahren, dass die Arbeitgeberin in Deutschland überhaupt nicht in der Lage sei, zu garantieren, dass die Software B nicht genutzt werde. An dieser Tatsache sei auch die Interimslösung in der Einigungsstelle gescheitert. Nur 10 Kalendertage nach der Kenntniserlangung habe er ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet. Der Konzernbetriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25.02.2009 - 5 BVGa 2/09 - abzuändern und 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die Software B auf PCs und Laptops zu installieren, ohne zuvor die Zustimmung des Konzernbetriebsrates, ggf. der Einigungsstelle, eingeholt zu haben, soweit nicht leitende Angestellte betroffen sind; 2. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die Software B zu nutzen, ohne zuvor die Zustimmung des Konzernbetriebsrates, ggf. der Einigungsstelle, eingeholt zu haben, soweit nicht leitende Angestellte betroffen sind; 3. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 1 und/oder Ziff. 2 ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; 4. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Software B von allen PCs und Laptops zu deinstallieren, soweit nicht leitende Angestellte betroffen sind. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 25.06.2009 Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Konzernbetriebsrat kann im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens weder die Unterlassung der Installation und Nutzung der Software B noch deren Deinstallation von allen PCs und Laptops verlangen. Inwieweit ein Verfügungsanspruch besteht bedarf keiner Entscheidung. Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass eine einstweilige Verfügung nicht erlassen werden darf, weil bereits der Verfügungsgrund fehlt. 1. Die auch im Beschlussverfahren grundsätzlich zulässigen einstweiligen Verfügungen setzten für ihren Erlass einen Verfügungsgrund im Sinne des § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 940 ZPO voraus. Danach sind einstweilige Verfügungen nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig. Bei der auf Unterlassung und Beseitigung einer Maßnahme gerichteten einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine Befriedigungsverfügung, weil sie aufgrund des Leistungsausspruches einen endgültigen Zustand schaffen würde. Deren Notwendigkeit ist grundsätzlich gegeben, wenn bei Durchführung der beanstandeten Maßnahme das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats leer zu laufen droht (vgl. Hessisches LAG 15.7.1987 – 15 BVGa 14/87 – BB 1988, 68(69)), wobei zusätzlich eine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist (vgl. BAG 3.5.1994 – 1 ABR 24/93– Rn. 44 zitiert nach Juris; LAG Köln 24.11.1989 – 13 Sa 949/98 - NZA 1999, 1008). Allerdings kann – worauf schon das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat – ein Verfügungsgrund bereits wegen Selbstwiderlegung fehlen, wenn der Antragsteller einen größeren Zeitablauf in Kauf genommen hat, ohne einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen (vgl. dazu LAG Köln 13.8.1996 – 11 TaBV 173/96 - zitiert nach Juris). Inwieweit im Streitfall die Dringlichkeit schon deshalb widerlegt wurde, weil der Antragsteller am 21.8.2008 mit dem Ruhen des Beschlussverfahrens 5 BV 9/08 einverstanden war und seitdem lange Zeit keinen einstweiligen Rechtsschutz begehrt hat, kann indessen dahin stehen. Ein Verfügungsgrund ist nämlich auch dann nicht gegeben, wenn der Betriebsrat die Gefahr, dass sein Mitbestimmungsrecht leer zu laufen droht, selbst herbeiführt und sie auf einfacherem Weg als durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu vermeiden war. Eine derartige Alternative kann eine vorläufige Regelung der Einigungsstelle für die Dauer eines bereits laufenden Einigungsstellenverfahrens darstellen. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle gemäß §76 Abs. 5 BetrVG in Angelegenheiten des erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens umfasst „erst recht“ die Vorabentscheidung für einen bestimmten Zeitraum während der Dauer des Verfahrens bis zu einem das Verfahren beendenden Spruch der Einigungsstelle. In diesem Zuständigkeitsbereich ist die Einigungsstelle nicht nur berechtigt, sondern bei Vorliegen unabweisbarer Sicherungsbedürfnisse im Rahmen billigen Ermessens des § 76 Abs. 2 BetrVG auch bindend verpflichtet, auf Antrag vorläufigen materiellen Rechtsschutz durch Vorabentscheidung zu gewährleisten (vgl. Heinze, RdA 1990, S. 262 (280); Olderog, NZA 1985, 753 (759); GK- Kreutz, § 76 Rn. 115; Fitting/Engels/ Schmidt/ Trebinger/Linsenmaier,BetrVG, § 76 Rn. 62). 2. Im Streitfall hat der Konzernbetriebsrat die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung selbst herbeigeführt, indem er der Aussetzung des bereits laufenden Einigungsstellenverfahrens zugestimmt hat, obwohl eine zumindest vorläufige Regelung der Angelegenheit von der Einigungsstelle - nach entsprechender Antragstellung - ohne Weiteres hätte getroffen werden können. Die Einigungsstelle war in einer Angelegenheit der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG so rechtzeitig angerufen, dass sie eine - zumindest vorläufige – Regelung ohne Weiteres hätte treffen können. Ein unabweisbares Sicherungsbedürfnis wurde seinerzeit von allen Beteiligten anerkannt. Aus diesem Grund hatten sie in der Einigungsstellensitzung vom 03.02.2009 ausweislich des Sitzungsprotokolls bereits eingehend Übergangslösungen für den Umgang mit der Software B erörtert. Die Angelegenheit war auch entscheidungsreif und es hätte von der Einigungsstelle nur noch einer Entscheidung über die Übergangsregelung bedurft. Die Sicherung der effizienten Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Konzernbetriebsrats wäre mithin auch ohne ein einstweiliges Verfügungsverfahren möglich gewesen. C Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.