Beschluss
9 BVGa 7/24 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2024:0515.9BVGA7.24.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Unterlassung. Der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) ist der regionale Betriebsrat Nord, der bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) auf Grund der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Bildung regionaler Betriebsräte vom 25.01.2021 nach § 3 BetrVG errichtet worden ist. Seine Zuständigkeit erstreckt sich „auf alle Betriebe“ in den Bundesländern M-V, H, Br, Sc-H und N. Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um die vormalige J GmbH, die inzwischen im Wege einer Formumwandlung als J BV & Co. KG firmiert. Sie beschäftigt in D ca. 1900 Mitarbeiter in bundesweit ca. 85 Verkaufs-Filialen, die als Stores bezeichnet werden. Kern ihrer Unternehmenstätigkeit ist der Handel mit Sportartikeln und Fashionbekleidungsartikeln im Einzelhandel. Die Arbeitgeberin übersandte dem Betriebsrat erstmals unter dem 13.04.2024 die von ihr beabsichtigte Personaleinsatzplanung im Zeitraum der KW 19 bis 22 für die in den Anträgen aufgeführten Stores (Bl. 66 ff. d.A.). Am 18.04.2024 teilte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin telefonisch mit, sich erst am 23.04.2024 im Rahmen seiner ordentlichen Sitzung mit den von der Arbeitgeberin eingereichten Entwürfen zu befassen. Im Hinblick darauf teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit E-Mail ebenfalls vom 18.04.2024 (Bl. 71 f. d.A.) mit, für den Fall einer Ablehnung der Dienstpläne durch den Betriebsrat beabsichtige sie, vorsorglich die Einigungsstelle einzuberufen und bitte deshalb um entsprechenden Beschluss des Betriebsrates. Zugleich schlug die Arbeitgeberin zwei verschiedene Einigungsstellenvorsitzende an zwei verschiedenen Daten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der E-Mail wird Bezug genommen auf Bl. 71 d.A.. Der Betriebsrat lehnte mit E-Mail vom 23.04.2024 (Bl. 68 ff. d.A.) sämtliche vorgelegten Dienstpläne für den Zeitraum der KW 19 bis 22 – ohne Angabe von Gründen – ab. Daher bat Frau Sa Sch für die Arbeitgeberin unter anderem am 24.4.2024 um 9.40 Uhr morgens beim Betriebsratsvorsitzenden um eine explizite Rückmeldung zur beantragten Einsetzung einer Einigungsstelle. Daraufhin entgegnete der Betriebsratsvorsitzende, dass es dazu keine Rückmeldung vom Betriebsrat geben werde. Auf ihre Frage hin, warum nicht und woran es scheitert, erwiderte der Betriebsratsvorsitzende, „dass sie weder der Einigungsstelle noch den Vorsitzenden zustimmen würden“. Man werde die Vorschläge des Arbeitgebers erst in der ordentlichen Sitzung am 30.04.2024 besprechen und dann mit einer Rückmeldung auf den Arbeitgeber zukommen (Bl. 308 d.A.). Zur Begründung dieses Vorgehens führt der Betriebsrat die in der Vergangenheit oftmals durch die Arbeitgeberin gerügten ordentlichen Beschlussfassungen des Betriebsrates an. Deshalb habe der Betriebsrat in der Vergangenheit schon mehr als einmal klargestellt, dass er sich bezüglich seiner Beschlussfassung an die Ladungsfristen halte und dementsprechend alle Informationen, die für die Entscheidungsfindung des Betriebsrates notwendig seien, rechtzeitig zur Sitzung vorliegen müssten. Am selben Tag schlug Frau Sch für die Arbeitgeberin nunmehr drei mögliche Vorsitzende einer einzurichtenden Einigungsstelle vor. Eine Rückmeldung hierzu blieb aus. Daraufhin machte die Arbeitgeberin am Abend des 24.04.2024 bei dem Arbeitsgericht Köln ein Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle gem. §§ 76 Abs. 5, 87 Abs. 2, 3 BetrVG i.V.m. § 100 ArbGG anhängig (13 BV 70/24). Am 26.04.2024 schrieb die Arbeitgeberin eine weitere E-Mail an den Betriebsrat (Bl. 73 d.A.), in der sie nunmehr insgesamt fünf verschiedene Vorsitzende und drei verschiede Termine vorschlug. Die E-Mail lautet auszugsweise wie folgt: „Hallo L, hallo B Team, für Eure Beschlussfassung fasse ich noch einmal die verfügbaren Vorsitzenden und Termine zusammen. Wir konnten in der Zwischenzeit noch Termine bei folgenden Vorsitzenden blocken. 1. H. Ma W: Donnerstag, den 02.05.2024, Freitag, den 03.05.2024, 2. H. St P: Donnerstag den 02.05.2024, Freitag, den 03.05.2024, Samstag, den 04.05.2024 3. H. O Mö: Donnerstag, den 02.05.2024 4. F. Sab Mas: Freitag, den 03.05.2024 5. H. Bu: Freitag, den 03.05.2024 Zudem haben wir heute die Ladung zur Einsetzung der Einigungsstelle erhalten. Der Termin ist auf den 07.05.2024 terminiert und somit bereits in der streitigen Dienstplanperiode. Umso mehr sehen wir Eurer Mitwirkung entgegen und bitten um Rückmeldung zu den o.g. Terminen und Vorsitzenden. Sollte keiner der Termine/Vorsitzenden Eure Zustimmung finden, so teilt uns gerne einen Vorsitzenden inklusive Verfügbarkeit für die kommende Woche mit. Wir werden Eurem Vorschlag nicht entgegenstehen und unsere Zustimmung erteilen.“ Zu einer Einigung kam es dennoch nicht. Im Verfahren um die Einsetzung der Einigungsstelle rügte der Betriebsrat die örtliche Zuständigkeit, Fehler im Rahmen der Ladung sowie die Nichteinhaltung der Ladungs- und Einlassungsfristen. Eine inhaltliche Einlassung erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 03.05.2024 hat das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand ,, Festlegung der Dienstpläne " für die Kalenderwochen 19-22 des Jahres 2024 für die in den Anträgen genannten Filialen unter Vorsitz von Herrn St P eingesetzt. Noch am Abend des 03.05.2024 hat Herr P sich mit zwei E-Mails an die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten gewandt und zur Sitzung der Einigungsstelle am Samstag, dem 04.05.2024, 13:00 Uhr in Os geladen. Wegen der weiteren Einzelheiten der E-Mails wird Bezug genommen auf Bl. 6 ff. d.A.. Mit Schriftsatz vom 04.05.2024 hat der Betriebsrat zum einen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.05.2024 vor dem Landesarbeitsgericht Köln eingelegt (9 TaBV 24/24). Zum anderen hat er das hiesige Verfahren anhängig gemacht und sinngemäß im Wesentlichen angekündigt zu beantragen, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Festlegung der Dienstpläne für die Kalenderwoche KW 19 – 22 unter dem Vorsitz von St P durchzuführen, solange das gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln nicht rechtskräftig beendet ist. Das Gericht hat unter dem 06.05.2024 Termin zur Anhörung vor der Kammer auf den 08.05.2024 bestimmt. Im Rahmen der dortigen Erörterungen sowie des Schriftsatzes der Arbeitgeberin vom selben Tag hat diese vorgetragen, die Einigungsstelle habe am 04.05.2024 abschließend getagt und die Dienstpläne, welche in den Anträgen des Betriebsrats betroffen sind, beschlossen. Der Betriebsrat meint, er habe aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG einen Anspruch auf die Unterlassung der Durchführung der im Antrag genannten Einigungsstellen, solange das Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln nicht beendet sei. Seine Beschwerde habe aufschiebende Wirkung. Obwohl das Einigungsstellenverfahren aus Sicht der Arbeitgeberin beendet ist, sei trotzdem damit zu rechnen, dass es zu einer weiteren Tagung der Einigungsstelle kommen werde. Die durch die Arbeitgeberin unter dem Vorsitz von St P am 04.05.2024 durchgeführte Einigungsstelle sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Sie hätte bereits deshalb nicht durchgeführt werden dürfen, weil der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 noch nicht rechtskräftig war und die Beschwerde zum LAG aufschiebende Wirkung hatte. Die in dieser Einigungsstelle durch Spruch festgelegten Dienstpläne seien somit offensichtlich nichtig, jedenfalls offensichtlich unwirksam und dürfen von der Arbeitgeberin unter keiner Bedingung umgesetzt werden, solange das Einsetzungsverfahren vor dem LAG Köln nicht beendet und eine erneute Einigungsstelle durchgeführt sei. Er hat daraufhin seine Anträge in der Sitzung vom 08.05.2024 erweitert und beantragt nunmehr wörtlich: 1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Festlegung der Dienstpläne für die Kalenderwoche KW 19 des Jahres 2024 für die Filialen der Antragstellerin 484 (Bra), 485 (Ne), 562 (H Bi), 842 (H E), 1034 (H Ph-C), 1069 (Bre Wa), 1336 (Ha), 1415 (G), 1638 (R), 2124 (Bre We), 2125 (H Ha) unter dem Vorsitz von S Pf durchzuführen, solange das gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 (Az. 13 BV 70/24) eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln nicht rechtskräftig beendet ist. 2. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Festlegung der Dienstpläne für die Kalenderwoche KW 20 des Jahres 2024 für die Filialen der Antragstellerin 484 (Bra), 485 (Ne), 562 (H Bi), 842 (H E), 1034 (H Ph-C), 1069 (Bre Wa), 1336 (Ha), 1415 (G), 1638 (R), 2124 (Bre We), 2125 ( Ha) unter dem Vorsitz von S Pf durchzuführen, solange das gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 (Az. 13 BV 70/24) eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln nicht rechtskräftig beendet ist. 3. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Festlegung der Dienstpläne für die Kalenderwoche KW 21 des Jahres 2024 für die Filialen der Antragstellerin 484 (Bra), 485 (Ne), 562 (H Bi), 842 (H E), 1034 (H Ph-C), 1069 (Bre Wa), 1336 (Ha), 1415 (G), 1638 (R), 2124 (Bre We), 2125 (H Ha) unter dem Vorsitz von S Pf durchzuführen, solange das gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 (Az. 13 BV 70/24) eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln nicht rechtskräftig beendet ist. 4. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Festlegung der Dienstpläne für die Kalenderwoche KW 22 des Jahres 2024 für die Filialen der Antragstellerin 484 (Bra), 485 (Ne), 562 (H Bi), 842 (H E), 1034 (H Ph-C), 1069 (Bre Wa), 1336 (Ha), 1415 (G), 1638 (R), 2124 (Bre We), 2125 (H Ha) unter dem Vorsitz von S Pf durchzuführen, solange das gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 (Az. 13 BV 70/24) eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln nicht rechtskräftig beendet ist. 5. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, es zu unterlassen, die durch Spruch der unter dem Vorsitz von S Pf durchgeführten Einigungsstelle am 04.05.2024 festgelegten Dienstpläne für die Kalenderwochen 19 bis 22 für die in den Anträgen zu 1 bis 4 der Antragsschrift niedergelegten Filialen umzusetzen und Arbeitnehmer entsprechend der Dienstpläne in Schichten einzuplanen, zu vereinbaren oder zu dulden sofern nicht die Zustimmung des Antragstellers vorliegt oder durch Spruch einer Einigungsstelle ersetzt wird, ausschließlich leitende Angestellte eingesetzt werden oder Notfälle vorliegen. 6. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen wird der Beteiligten zu 2. bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, angedroht. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin rügt die Beschlussfassung des Betriebsrats. Sie meint, die Anträge des Betriebsrates seien unzulässig. Zudem seien weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben. Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Die Durchführung der Einigungsstelle am 04.05.2024 sei rechtskonform gewesen. Hierzu vertritt sie die Auffassung, dass ein vom Arbeitsgericht bestellter Einigungsstellenvorsitzender das Einigungsstellenverfahren vor Rechtskraft des Einsetzungsbeschlusses einleiten dürfe, um zu versuchen, die Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien möglichst umgehend zu beenden. Auch wenn man von einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgehen würde, träte der Suspensiveffekt erst ab dem Zeitpunkt ein, sobald die Beschwerde vom Beschwerdeführer bei Gericht anhängig gemacht worden sei. Im vorliegenden Fall sei das Einigungsstellenverfahren zu diesem Zeitpunkt aber bereits durchgeführt und abgeschlossen gewesen. Bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts sei der Spruch der Einigungsstelle schwebend wirksam. Jedenfalls scheitere ein Verfügungsanspruch des Betriebsrates aber daran, dass sich der Antragsteller selbst rechtsmissbräuchlich verhalte. Ein Verfügungsgrund sei zudem dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller die Gefahr, dass sein Mitbestimmungsrecht leerzulaufen drohe, selbst herbeiführe und diese auf einfacherem Weg als durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren zu vermeiden war (LAG Hessen, Beschluss vom 25.6.2009, 5 TaBVGa 52/09). Dies sei vorliegend ebenfalls der Fall gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen. II. Die Anträge des Betriebsrates sind zulässig, aber unbegründet. Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der Erlass von einstweiligen Verfügungen zur Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats unter den allgemeinen Voraussetzungen aus §§ 935 ff ZPO möglich (§ 85 Absatz 2 ArbGG). Nach § 940 ZPO kann das Gericht auf Antrag durch eine einstweilige Verfügung für ein streitiges Rechtsverhältnis vorläufige Regelungen treffen, sofern diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen erforderlich sind. Es bedarf also eines durch den Ist-Zustand gefährdeten Rechts (Verfügungsanspruch) und eines Anlasses, dieses gefährdete oder verletzte Recht durch einstweilige Regelung zu sichern (Verfügungsgrund). 1. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere beruht die Einleitung des Verfahrens auf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrates. Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen als Kollegialorgan durch Beschluss (BAG 22.11.2017 – 7 ABR 46/16, NZA 2018, 732; 9.12.2014 – 1 ABR 19/13, NZA 2015, 368; 15.4.2014 – 1 ABR 2/13, NZA 2014, 551). Dieser ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des BetrVG in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG, NZA 2018, 732 Rn. 12, beck-online). Dies war vorliegend der Fall. a) Der Betriebsrat war beschlussfähig. Der Betriebsrat kann einen wirksamen Beschluss nur fassen, wenn er beschlussfähig ist. Beschlussfähig ist er nur, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitgl. einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder (vgl. Abs. 2 Hs. 2) an der Beschlussfassung teilnimmt (BAG 22.1.2014 – 7 AS 6/13, NZA 2014, 441). Da der Betriebsrat stets aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern besteht, ist praktisch für die Beschlussfähigkeit die Teilnahme von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich (GK-BetrVG/Raab Rn. 13; HWGNRH/Glock Rn. 8; Fitting/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 33 Rn. 11). Dies ist vorliegend der Fall. Denn er konnte unwidersprochen vortragen, den Beschluss vom 07.05.2024 zur Einleitung des hiesigen Verfahrens und zur Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten mit sämtlichen seiner Mitglieder gefasst zu haben. b) Es kann dahinstehen, ob die Terminsladung ordnungsgemäß erfolgte. Denn ein etwaiger Verfahrensmangel ist jedenfalls durch den einstimmigen Beschluss (Bl. 109 d.A.) des vollständig in der Sitzung anwesenden Gremiums über die Einleitung des hiesigen Verfahrens und die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten geheilt worden. Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig im Sinne des § 33 II BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen (BAG, NZA 2014, 551, beck-online) oder dass über die Ergänzung der Tagesordnung getrennt abgestimmt wird. Vielmehr ist es ausreichend, dass niemand der Beschlussfassung über den neuen Tagesordnungspunkt widerspricht (LAG Thüringen Beschl. v. 24.10.2023 – 1 TaBV 25/21, BeckRS 2023, 34730, beck-online im Anschluss an BAG 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 – juris Rn. 37). c) Es ist unerheblich, dass der Beschluss zur Einleitung des Verfahrens erst zu einem Zeitpunkt gefasst worden ist, nachdem das Verfahren anhängig gemacht worden war. Denn die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss geheilt werden, wenn dieser noch vor Erlass einer den Antrag als unzulässig zurückweisenden Prozessentscheidung gefasst wird (BAG, AP BetrVG 1972 § 21 b Nr. 5, beck-online). Dies ist hier der Fall. 2. Die Anträge haben in der Sache keinen Erfolg. a) Die Kammer konnte vorliegend zu Gunsten des Betriebsrates unterstellen, dass ein Verfügungsanspruch besteht. Dieser kommt wegen einer Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in Betracht. Der allg. Unterlassungsanspruch des Betriebsrates aus § 87 BetrVG kann nach allgemeiner Meinung auch durch einstweilige Verfügung geltend gemacht werden (vgl. nur ErfK/Kania, 24. Aufl. 2024, BetrVG § 87 Rn. 141). b) Es ist dem Betriebsrat aber nicht gelungen, einen Verfügungsgrund glaubhaft zu machen. Ein Verfügungsgrund liegt nicht schon vor, wenn der Arbeitgeber formal das Mitbestimmungsrecht verletzt, sondern erst, wenn er es auch seinem Sinn und Zweck nach verletzt, weil er Handlungen vornimmt, die noch einer Abklärung im Verhältnis zu entgegenstehenden Arbeitnehmer-Interessen bedürfen. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat rechtsmissbräuchlich handelt, etwa weil er seine formale Rechtsposition nur durch eigenes, schwerwiegend betriebsverfassungswidriges Verhalten erlangt hat (ErfK/Kania, 24. Aufl. 2024, BetrVG § 87 Rn. 141). Danach kann der Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere dann entfallen, wenn der Betriebsrat die dringende Einsetzung einer Einigungsstelle selbst verzögert (LAG Nürnberg 15.6.2018, BeckRS 2018, 23110; Korinth in: Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, K. Die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsgegenstände im Einzelnen, Rn. K_112; BeckOK ArbR/Roloff, 71. Ed. 1.3.2024, ArbGG § 85 Rn. 22). An diesen Maßstäben gemessen ist die Geltendmachung des vom Betriebsrat hier verfolgten Unterlassungsbegehrens angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nach § 2 I BetrVG rechtsmissbräuchlich. Denn der Betriebsrat hat die aus der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 I Nr. 2 BetrVG durch die Arbeitgeberin folgenden Unterlassungsansprüche jedenfalls unter grobem Verstoß gegen seine aus § 74 I 2 iVm § 2 I BetrVG folgenden Pflichten erlangt (hierzu grundlegend: BAG, NZA 2019, 843 Rn. 51, beck-online). Die Behandlung der Entwürfe der Dienstpläne für die Kalenderwochen 19-22 des Jahre 2024 war zum Zeitpunkt ihrer Übersendung am 13.04.2024 ersichtlich zeitkritisch. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit besteht eine gegenseitige Einlassungs- und Erörterungspflicht (Fitting/Trebinger/Linsenmaier/Schelz/Schmidt, 32. Aufl. 2024, BetrVG § 74 Rn. 9a). Selbstredend ist von dieser Verpflichtung auch in einem angemessenen zeitlichen Rahmen Gebrauch zu machen. Gegebenenfalls kann der Betriebsrat auch außerordentliche Sitzungen einberufen, um sich mit dringenden Gegenständen zu befassen. In derartigen Fällen kann sogar ohne Einhaltung einer Frist zur Betriebsratssitzung geladen werden (Richardi BetrVG/Thüsing, 17. Aufl. 2022, BetrVG § 29 Rn. 37). Danach hätte es an dem Betriebsrat gelegen, sich innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens inhaltlich mit den Dienstplänen und im Falle einer Ablehnung der Dienstpläne mit dem Antrag des Arbeitgebers auf Einsetzung einer diesbezüglichen Einigungsstelle zu befassen. Dies ist indessen nicht geschehen. Die von der Arbeitgeberin entworfenen Dienstpläne sind in der Sitzung vom 23.04.2024 ohne Angabe von Gründen abgelehnt worden. Mit der Einsetzung einer Einigungsstelle hat sich der Betriebsrat trotz diesbezüglicher Nachfrage durch die Arbeitgeberin, welche bereits am 18.04.2024 erfolgte, nicht befasst. Selbst als die Arbeitgeberin nach Einleitung des Verfahrens nach § 100 ArbGG dem Betriebsrat noch einmal einen Vorschlag zur Durchführung der Einigungsstelle mit insgesamt fünf verschiedenen möglichen Vorsitzenden und drei verschiedenen Terminen gemacht hat, hat der Betriebsrat nicht reagiert, obwohl die Arbeitgeberin dem Betriebsrat gegenüber sogar angegeben hat, jedem (!) Gegenvorschlag des Betriebsrates zu folgen. Der Betriebsrat hat sich hingegen auf den Standpunkt zurückgezogen, er werde im Rahmen seiner regelmäßigen Sitzungen am 30.04.2024 über den Gegenstand beschließen und sich dann bei der Arbeitgeberin zurückmelden. Doch selbst dann hat der Betriebsrat sich der Einsetzung einer Einigungsstelle verweigert. Schließlich rügte der Betriebsrat im Verfahren um die Einsetzung der Einigungsstelle (13 BV 70/24) die örtliche Zuständigkeit, Fehler im Rahmen der Ladung sowie die Nichteinhaltung der Ladungs- und Einlassungsfristen. Eine inhaltliche Einlassung erfolgte auch hier nicht. Das gesamte Verhalten des Betriebsrates stellte sich danach für die erkennende Kammer als eine dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit widersprechende, rechtsmissbräuchliche Verzögerung der dringend notwendigen Einsetzung der Einigungsstelle dar. 3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, vgl. §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.