Beschluss
5 TaBV 46/23
Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0704.5TABV46.23.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2023 - 1 BV 6/22 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2023 - 1 BV 6/22 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der antragstellende Betriebsrat macht im Beschwerdeverfahren zuletzt noch die Unterlassung der ohne seine Zustimmung erfolgten Beauftragung externer Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen durch die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) geltend. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Der Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin in A gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten schlossen am 16. August 2016 eine „Betriebsvereinbarung bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ (im Folgenden: BV 2016), wegen deren Inhalts auf Anlage 1 der Antragsschrift (Bl. 18 bis 123 d.A.) Bezug genommen wird. Bei der Durchführung der nach den Regelungen des Abschnitts C.V. dieser Betriebsvereinbarung zu erstellenden Gefährdungsbeurteilungen wirkt der von der Arbeitgeberin beauftragte TÜV Rheinland. Vertragliche Grundlage hierfür ist das von diesem unter dem 8. Juni 2022 erstellte und von der Arbeitgeberin angenommene Angebot, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage AS5 des BR-Schriftsatzes vom 8. Dezember 2022 (Bl. 151 ff. d.A.) verwiesen wird. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Beauftragung des TÜV Rheinland mit Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen bedürften seiner Zustimmung. Dies folge daraus, dass die BV 2016 keine Öffnungsklausel im Hinblick auf eine Vergabe von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen an Dritte enthalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Beteiligten im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die tatbestandlichen Feststellungen unter I. der Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 179 bis 181R. d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Anträge des Betriebsrats durch Beschluss vom 11. Januar 2023 - 1 BV 6/22 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich des durch den Betriebsrat im Beschwerdeverfahren noch weiterverfolgten Unterlassungsantrags im Wesentlichen ausgeführt, dieser sei unbegründet, da eine Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats, welcher die Grundlage für einen allgemeinen Unterlassungsanspruch bilden könne, nicht vorliege. Dem Betriebsrat stehe nämlich ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG im Hinblick auf die Beauftragung externer Personen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen durch den Arbeitgeber nicht zu. Auch über den dem Betriebsrat gegebenenfalls zustehenden Durchführungsanspruch gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebe sich keine Verletzung von Mitbestimmungsrechten. Die BV 2016 enthalte keine Regelung dahingehend, dass der Arbeitgeberin die Beauftragung externer Personen oder Stellen mit der Vorbereitung oder Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen untersagt wäre. Der diesbezügliche Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, da ein Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats oder eine Verletzung des Anspruchs des Betriebsrats auf Durchführung der Regelungen der BV 2016 nicht ersichtlich sei. Der Betriebsrat habe keine Tatsachen vorgetragen, aufgrund derer darauf zu schließen sein könnte, dass die Arbeitgeberin beabsichtige, externe Personen oder Stellen mit der Vorbereitung oder Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zu betrauen, ohne diese zur Einhaltung der Regelungen der BV 2016 zu verpflichten. Eine dezidierte Vereinbarung über eine BV-konforme Durchführung der Tätigkeit des TÜV Rheinland müsse die Arbeitgeberin nicht abschließen, da es keine dementsprechende Regelung in der BV 2016 gebe. Auf welche Weise die Arbeitgeberin den TÜV Rheinland zur Beachtung der Vorgaben der BV 2016 verpflichte, ob durch Vereinbarung oder durch Erteilung von Weisungen, bleibe ihr überlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe unter II. der angefochtenen Entscheidung (Bl. 181R. bis 183 d.A.) verwiesen. Gegen diesen ihm am 20. Februar 2023 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 17. März 2023 Beschwerde eingelegt und diese am 19. April 2023 begründet. Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer hat er dabei einen Teil der in der Beschwerdebegründung angekündigten Anträge mit Zustimmung der Arbeitgeberin zurückgenommen, so dass das Verfahren insoweit eingestellt worden ist. Der Betriebsrat vertritt weiterhin die Auffassung, ihm stehe entgegen der durch das Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Mitbestimmungsrecht bei der Beauftragung externer Personen oder Stellen mit der Vorbereitung oder Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen zu. Die gegenteilige Ansicht überzeuge nicht, da auch das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang übersehen habe, dass dem Betriebsrat anerkanntermaßen ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung zustehe und es sich bei der Frage der Übertragung auf Dritte um eine solche Regelung handele. Zudem ergebe sich ein Verbot der Übertragung jedenfalls aus der BV 2016. Diese enthalte derart konkretisierte Regelungen und Verpflichtungen, die denknotwendig eine Übertragung an Dritte nicht zuließen, es sei denn, eine entsprechende Übertragungsvereinbarung würde dies ausdrücklich hergeben. Die detaillierten Regelungen der Betriebsvereinbarung sprächen dafür, dass die Betriebsparteien Wert auf die Festlegung eines zwischen ihnen abgestimmten Prozesses gelegt und hierzu auch sich selbst in der Pflicht gesehen hätten. Der Betriebsrat meint, auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Hilfsantrag seien fehlerhaft, da dem Vertrag mit dem TÜV Rheinland keine Verpflichtung zur Einhaltung der Regelungen der BV 2016 zu entnehmen sei und die Arbeitgeberin keine ergänzenden Regelungen dargelegt habe und solche auch nicht existierten. Wegen des fehlenden unmittelbaren Durchgriffs auf den Dritten müsse für ihn, den Betriebsrat, zur Vermeidung einer Einschränkung seiner Kontrollrechte gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zur Überwachung der richtigen Durchführung der Betriebsvereinbarung die Möglichkeit bestehen, dem Arbeitgeber aufzugeben, den Dritten in verbindlicher Form zu verpflichten, die Regelungen der Betriebsvereinbarung bei der Gefährdungsbeurteilung einzuhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens des Betriebsrats wird auf die Beschwerdebegründung vom 19. April 2024 (Bl. 203 ff. d.A) Bezug genommen. Der Betriebsrat beantragt zuletzt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2023 - 1 BV 6/22 - abzuändern und der Arbeitgeberin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu € 10. 000,00 zu untersagen, 1. ohne Zustimmung des Betriebsrates bzw. Spruch der betrieblichen Einigungsstelle die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb an externe Dritte wie den TÜV Rheinland zu übertragen, hilfsweise, 2. die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb an externe Dritte wie den TÜV Rheinland ohne eine Vereinbarung zur Durchführung der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen unter Zugrundelegung der Regelungen und Verpflichtung zur Durchführung der Regelungen der Betriebsvereinbarung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz vom 16. August 2016 im Abschnitt C.V. zu übertragen. Der Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Wegen der Einzelheiten ihres Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 25. Mai 2023 (Bl. 236 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten, der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. 1. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. a) Der vom Betriebsrat mit der Beschwerde zuletzt noch weiterverfolgte Hauptantrag ist unbegründet, da ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Arbeitgeberin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zusteht. Er hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wenn die Arbeitgeberin externe Personen oder Stellen wie den TÜV Rheinland mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen beauftragt. aa) Das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung i.S.v. § 5 ArbSchG zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich auf die Aufstellung abstrakt-genereller Verfahrensgrundsätze, nach denen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist (vgl. Fitting § 87 Rn. 306 mwN.) Die nach der gesetzlichen Konzeption mitbestimmte Ausgestaltung der für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wesentlichen Grundlagen soll verhindern, dass später Streit über das angewandte Verfahren und die Methoden entsteht (vgl. zu den im Einzelnen mitbestimmten Regelungsthemen: BAG 7. Dezember 2021 - 1 ABR 25/20 - Rn. 29 ff., AP Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erfasst hingegen nicht die Durchführung einer Einzelmaßnahme wie die Beauftragung eines Drittunternehmens mit Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen oder die Bestellung eines Betriebsarztes (vgl. BAG 18. August 2009 - 1 ABR 43/08 - Rn. 20; AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz). Denn § 13 Abs. 2 ArbSchG verlangt nicht, wie nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erforderlich, eine betriebliche Regelung, in der Arbeitgeber und Betriebsrat abstrakt-generell festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 43/08 - Rn. 23 aaO.). bb) Jedoch kann sich der Arbeitgeber Dritten gegenüber grundsätzlich nicht in einer Weise binden, die die Mitregelungsbefugnis des Betriebsrats faktisch ausschließen würde, sondern muss durch eine entsprechende Vertragsgestaltung sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts gewährleistet ist. Auf die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG wirkt sich die „Externalisierung“ von Arbeitsschutzpflichten i.S.v. § 13 Abs. 2 ArbSchG nicht aus (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 106/12 - Rn. 18, AP Nr. 22 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz; ebenso Fitting 27. Aufl. § 87 Rn. 300; Wiese/Gutzeit in GK-BetrVG 10. Aufl. § 87 Rn. 587). Durch die dem Arbeitgeber grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betriebsrats nach § 13 Abs. 2 ArbSchG mögliche Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung i.S.d. § 5 ArbSchG dürfen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Gefährdungsbeurteilungen mithin nicht verkürzt werden (BAG 18. August 2009 - 1 ABR 43/08 - Rn. 24, aaO.). Daraus folgt auch, dass der beauftragte Dritte die zwischen den Betriebsparteien in Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats getroffenen Regelungen zwingend zu beachten hat, bzw. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbarten Vorgaben zum Verfahren der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für diesen verbindlich sind. Haben sich die Betriebsparteien bei der Aufstellung der Verfahrensgrundsätze über die Voraussetzungen einer Beauftragung Externer bzw. über die Qualifikation solcher Personen geeinigt, so müssen diese bei der Beauftragung gewahrt werden. cc) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Hauptantrag des Betriebsrats zurückzuweisen, da das von ihm zur Begründung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bei der Beauftragung eines Dritten wie den TÜV Rheinland nicht zusteht und die Arbeitgeberin mit der Beauftragung auch nicht gegen Regelungen der BV 2016 verstoßen hat. (1) Soweit der Betriebsrat die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Frage stellt und sich auf sein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung beruft, kann seiner Ansicht nicht gefolgt werden. Diese lässt unberücksichtigt, dass zwischen der Maßnahme der Übertragung, die keine Regelung darstellt und daher nicht von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst wird, und vorgelagerten Regelungen zur Auswahl geeigneter, zuverlässiger und fachkundiger Personen zu unterschieden ist. Seine bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung i.S.v. § 5 ArbSchG bestehenden Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat mit Abschluss des BV 2016 ausgeübt. (2) Entgegen der Darstellung des Betriebsrats schließt diese Betriebsvereinbarung eine Beauftragung eines Externen wie den TÜV Rheinland nicht aus. Für die Ermittlung der psychischen Belastungen ist in Abschnitt C.V.7.a) der BV 2016 ausdrücklich geregelt, dass diese durch einen externen Dienstleister erfolgt. Im selben Abschnitt ist zwar normiert, dass für die Analyse der physikalisch-technischen Gefährdungen die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit und für die Analyse der physischen Belastungen der Betriebsarzt zuständig ist. In diesem Zusammenhang wird jedoch ausdrücklich die Hinzuziehung Externer bei Bedarf zugelassen. Darüber hinaus gehört zum Aufgabenbereich des nach Abschnitt C.V.3.a der BV 2016 gebildeten „Arbeitskreises Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz“ gemäß C.V.4 BV 2016 u.a. die Festlegung des Anforderungsprofils der Durchführenden. Mit diesen Regelungen hat der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht auch im Hinblick auf die Rahmenbedingungen der Beauftragung Externer ausgeübt. Mit dem Hauptantrag macht er keinen im Wege des Durchführungsanspruchs verfolgten Verstoß gegen diese Regelungen geltend, sondern ein ihm bei der Beauftragung eines Externen als Einzelmaßnahme nicht bestehendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. b) Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, da ein Verstoß der Arbeitgeberin gegen ihre Verpflichtung, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Beauftragung Externer gemäß § 13 Abs. 2 BetrVG durch eine entsprechende Vertragsgestaltung sicherstellen, nicht feststellbar ist. aa) Dem Betriebsrat steht der Unterlassungsanspruch daher weder als allgemeiner Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG noch als Unterlassungsanspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG zu. Außer Frage steht, dass der beauftragte TÜV Rheinland Gefährdungsbeurteilungen nach Maßgabe der Regelungen der BV 2016 durchzuführen und die Arbeitgeberin zu diesem Zweck sicherzustellen hat, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gewährleistet ist. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass Gefährdungsbeurteilungen durch den Externen nicht nach den Vorgaben der BV 2016 erstellt werden, sind dem Vortrag des Betriebsrats aber nicht zu entnehmen. Vielmehr ist in den Auftragsunterlagen ausdrücklich festgehalten, dass die Gefährdungsbeurteilungen "auf Basis bestehender kundenspezifischer Kundenregelung (BV)" erfolgen. Damit ist hinreichend klargestellt, dass die Regelungen der Betriebsvereinbarung für die Durchführung des Auftrags verbindlich sind. Würden die Gefährdungsbeurteilungen nicht betriebsvereinbarungskonform durchgeführt werden, wäre dies dem Betriebsrat - nicht zuletzt wegen seiner Beteiligung im zuständigen Arbeitskreis - bekannt und von ihm im vorliegenden Verfahren vorgetragen worden. bb) Im Übrigen kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch nicht aus § 80 Abs. 1 BetrVG hergeleitet werden. Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Das Überwachungsrecht des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 BetrVG ist jedoch darauf beschränkt, den mitbestimmungswidrigen Zustand beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen (BAG 17. Mai 2011 - 1 ABR 121/09 - Rn. 18 mwN., AP Nr. 73 zu § 80 BetrVG 1972). Es gewährt allein keinen Anspruch auf Unterlassen der beanstandeten Maßnahme. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.