Beschluss
1 ABR 106/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat nach §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG) und der Beschäftigtenunterweisung (§12 ArbSchG).
• Die Übertragung der Durchführung dieser Aufgaben auf ein externes, nach §13 Abs.2 ArbSchG beauftragtes Unternehmen schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht aus.
• Der Arbeitgeber darf sich durch die Beauftragung Dritter nicht so binden, dass die ordnungsgemäße Ausübung des Mitbestimmungsrechts faktisch ausgeschlossen wird.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt bei Auslagerung von Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung erhalten • Der Betriebsrat hat nach §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG) und der Beschäftigtenunterweisung (§12 ArbSchG). • Die Übertragung der Durchführung dieser Aufgaben auf ein externes, nach §13 Abs.2 ArbSchG beauftragtes Unternehmen schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht aus. • Der Arbeitgeber darf sich durch die Beauftragung Dritter nicht so binden, dass die ordnungsgemäße Ausübung des Mitbestimmungsrechts faktisch ausgeschlossen wird. Arbeitgeberin betreibt ein Logistiklager und schloss mit einem externen Unternehmen einen Dienstvertrag zur Erfüllung arbeitsschutzrechtlicher Aufgaben (§13 Abs.2 ArbSchG), darunter Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen. Der Betriebsrat in dem Betrieb verlangte Beteiligung und legte einen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung zur Gesundheitsförderung vor, den die Arbeitgeberin ablehnte. Die Arbeitgeberin beantragte gerichtliche Feststellung, dass bei der eigenverantwortlichen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG) und der Unterweisung (§12 ArbSchG) durch das beauftragte Unternehmen dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Der Betriebsrat hielt entgegen, sein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG bleibe trotz Beauftragung erhalten. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Anträge der Arbeitgeberin ab; das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung. • Rechtsfokus: §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG gewährt Mitbestimmung bei betrieblichen Regelungen des Gesundheitsschutzes; §§5 und 12 ArbSchG sind Rahmenvorschriften mit Umsetzungsspielräumen. Deshalb ist der Betriebsrat bei Festlegungen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und zur Art, Umfang und Inhalt von Unterweisungen beteiligungsberechtigt. • Die Beauftragung Dritter nach §13 Abs.2 ArbSchG ändert an der Mitbestimmungspflicht nichts: §13 regelt öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit und erlaubt die Übertragung in eigener Verantwortung, belässt aber die Verantwortung des Arbeitgebers. Die Externalisierung führt nicht automatisch zur Ausschaltung betrieblicher Mitbestimmungsrechte. • Der Arbeitgeber darf sich durch Vertragsgestaltung mit Dritten nicht so binden, dass die faktische Ausübung des Mitbestimmungsrechts unmöglich wird; er muss sicherstellen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts gewährleistet bleibt. • Frühere Rechtsprechung wird nicht im Sinne einer Einschränkung der Mitbestimmungsrechte bei Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen verstanden; differenzierend ist zwischen typischen Einzelmaßnahmen und mitbestimmungspflichtigen Regelungen zu unterscheiden. • Verfahrensrechtlich sind die negativen Feststellungsanträge zulässig und haben ein Feststellungsinteresse; eine gerichtliche Klärung ist auch außerhalb der Einigungsstelle zulässig. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass der Betriebsrat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG und der Unterweisung nach §12 ArbSchG mitzubestimmen hat. Die bloße Übertragung dieser Aufgaben auf ein externes, nach §13 Abs.2 ArbSchG beauftragtes Unternehmen schließt das Mitbestimmungsrecht nicht aus. Der Arbeitgeber bleibt öffentlich-rechtlich verantwortlich und muss durch seine Vertragsgestaltung sicherstellen, dass das Mitbestimmungsrecht nicht faktisch ausgeschlossen wird. Damit hat der Betriebsrat in dem streitigen Betrieb gewonnen, weil die gesetzlichen Rahmenvorschriften Handlungsspielräume lassen, bei deren Ausfüllung seine Beteiligung erforderlich ist.