Beschluss
4 TaBV 158/18
Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0830.4TABV158.18.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2018 – 21 BV 380/17 – abgeändert:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2018 – 21 BV 380/17 – abgeändert: Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten noch über 42 Umgruppierungen. Die antragstellende Arbeitgeberin ist eine Tochter der A AG und der B AG. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb auf dem Flughafen C regelmäßig weit mehr als zwanzig Arbeitnehmer, die von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Sie bietet Betreuungsdienste für hilfsbedürftige Fluggäste (insbesondere ältere, mobilitätseingeschränkte und behinderte Menschen sowie allein reisende Kinder) an. Sie ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen (VKA) und wendet die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (VKA) in ständiger Praxis an. Die Betreuungsdienste werden überwiegend von Serviceagenten geleistet. Daneben beschäftigt die Arbeitgeberin Service Professionals. Diese sind gemäß der Stellenbeschreibung dem Geschäftsführer und dem Leiter Operation disziplinarisch und fachlich sowie den Sektionsleitern und Disponenten fachlich unterstellt. In der Stellenbeschreibung heißt es weiter: 4. Aufgabenbeschreibung Zielsetzung / Hauptaufgabe Der/Die Stelleninhaber/-in hat sicherzustellen, dass die mit den Kunden vereinbarten Serviceleistungen erbracht werden: - Betreuung älterer, mobilitätseingeschränkter oder behinderter Fluggäste - Betreuung alleinreisender Kinder - Betreuung anderer Fluggäste, die eine Begleitung benötigen - Einweisung neuer Mitarbeiter Der/Die Stelleninhaber/-in erkennt dabei die individuellen Bedürfnisse der Gäste und ergreift im Rahmen der Vorgaben die bestmöglichen Service- und Betreuungsschritte. Der/Die Stelleninhaber/in verpflichtet sich, die nachfolgend beschriebenen Aufgaben, entsprechend den vereinbarten Qualitätszielen, auszuführen. lfd Nr. Stellenbeschreibung % Zeit- Anteile EG 1 Abholung/Verbringung/Begleitung von Fluggästen, die einer Assistenz/Betreuung bedürfen: - Führen von Rollstühlen in öffentlichen und nicht öffentlichen Bereichen des Flughafens C - Fahren von Elektrowagen zum Transport mehrerer mobilitätseingeschränkter Fluggäste - Unterstützung des Fluggastes bei der Gepäckaufgabe und Gepäckabholung sowie beim Transport von Gepäckstücke - Übergabe von Reisedokumenten des Betreuungsgastes an Zoll/Bundespolizei/Boarding und Cabin Crew Dokumentation der Betreuungsereignisse in firmenspezifischer Software (Handheld oder PC oder Tablet) Kommunikation mit Vorgesetzten bei Besonderheiten im Betreuungsereignis Erteilung allg. und verkehrsbezogener Auskünfte am Telefon und am Schalter an Betreuungsgäste, Abholer und Airlinevertreter 65 % 2 2 Einweisung neuer Mitarbeiter on the job 15 % 3 3 Telexbearbeitung: Sichten und bearbeiten von Betreuungsinformationen im Telexparser MESWEB 10 % 3 4 Bedienung Dispositionssystem zur Unterstützung der Disposition 10 % 5 Neben den vorstehend beschriebenen Aufgaben führt der/die Stelleninhaber/in nach Anweisung Aufträge aus, die dem Wesen nach zu seiner/ihrer Tätigkeit gehören oder sich aus den betrieblichen Notwendigkeiten ergeben. 5. Anforderungsprofil Voraussetzungen: - Mittlerer Bildungsabschluss - Berufserfahrung in Servicetätigkeit - Sehr gute deutsch und englisch Sprachkenntnisse, weitere Sprachen erwünscht - Eignung für Einsatz unter Zeitdruck - Wechselschichtdiensttauglichkeit - Kundenorientierung und Engagement - Teilweise selbständige Arbeitsdurchführung bei Tätigkeiten unter lfd. Nr. 2 und 4 - Teamfähigkeit - Kontaktfähigkeit - Gepflegtes Äußeres - Körperliche Fitness - PkW-Führerschein 6. Sonstige Anmerkungen Besonderer Belastungen, Teilnahme an Gremien, Vollmachten, anzuwendende Vorschriften- Richtlinien usw. - Beachtung der Flughafenbenutzungsordnung (FBO); - Verpflichtung nach § 5 BDSG; - Allgemeiner Brandschutz gemäß Sicherheitsunterweisung; - Die Tätigkeit erfolgt im Schichtdienst - Der/Die Stelleninhaber/-in trägt Dienstkleidung nach Vorschrift - Der/Die Stelleninhaber/-in nimmt an Mitarbeiterbesprechungen und allen relevanten Qualifizierungsmaßnahmen teil Wegen des vollständigen Inhalts der Stellenbeschreibung wird auf die Anlage A 3 zur Antragschrift (Bl. 20 – 22 d. A.) Bezug genommen. Service Professionals waren gemäß dem vom VKA und von Verdi geschlossenen Landesbezirkstarifvertrag 2/2013 vom 21. Januar 2013 in Verbindung mit § 3 des Landesbezirkstarifvertrages 4/2008 vom 24. Januar 2009, wegen deren Inhalt auf die Anlagen A 3 und A 6 zur Antragschrift des ehemaligen Verfahrens – 21 BV 439/17 – (Bl. 41 – 43, 46 – 47 dieser Akte) Bezug genommen wird, in die Entgeltgruppe 3 TVöD eingruppiert. Zum 01. Januar 2017 wurde diese Regelung durch die Bestimmungen der Entgeltordnung zum TVöD-V (VKA) abgelöst. Mit zwei Schreiben vom 22. März 2017 und einem weiteren Schreiben vom 01. September 2017 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der vom vorliegendem Verfahren betroffenen Service Professionals in die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TVöD-V (VKA). Eine Beschreibung der Tätigkeit der Service Professionals und eine Begründung für die Umgruppierung enthielten die Schreiben nicht. Mit Schreiben vom 24. März 2017, zugegangen am 27. März 2017, vom 30. März 2017, zugegangen am selben Tag, sowie vom 08. September 2017, zugegangen ebenfalls am selben Tag, widersprach der Betriebsrat den Umgruppierungen jeweils mit der Begründung, die betroffenen Arbeitnehmer seien in die Entgeltgruppe 5, zumindest aber in die Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TVöD-V (VKA) eingruppiert. Darauf leitete die Arbeitgeberin die vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahren – 21 BV 380, 439 und 679/17 – ein, die vom Arbeitsgericht zur gemeinsamen Anhörung und Entscheidung verbunden wurden. Die Arbeitgeberin hat beantragt, I. 1. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrates zu der Eingruppierung der nachfolgend aufgeführten als Service Professional beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 3 der Entgelttabelle TVöD-V (VKA) 2017 als erteilt gilt, D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W, 2. hilfsweise, die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zu der Eingruppierung der in dem Antrag unter Ziffer 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 3 der Entgelttabelle TVöD-V (VKA) 2017 zu ersetzen; II. (vormaliges Verfahren 21 BV 439/17) 1. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrates zu der Eingruppierung der nachfolgend aufgeführten als Service Professional beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Zeit ab 01. Januar 2016 in die Entgeltgruppe 3 der Entgelttabelle TVöD-V (VKA) unter Beibehaltung der jeweiligen Erfahrungsstufe als erteilt gilt, X Y Z AA BB CC DD EE FF GG HH II JJ KK LL MM NN OO PP QQ RR SS TT UU VV WW XX YY ZZ AAA BBB CCC DDD EEE FFF GGG HHH III JJJ KKK LLL MMM NNN OOO PPP QQQ RRR SSS TTT UUU VVV WWW XXX 2. hilfsweise, die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zu der Eingruppierung der in dem Antrag unter Ziffer 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Zeit ab 01. Januar 2016 in die Entgeltgruppe 3 der Entgelttabelle TVöD-V (VKA) unter Beibehaltung der jeweiligen Erfahrungsstufe zu ersetzen; III. (vormaliges Verfahren 21 BV 679/17) 1. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrates zu der Eingruppierung der nachfolgend aufgeführten als Service Professional beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Zeit ab 01. November 2017 in die Entgeltgruppe 3 der Entgelttabelle TVöD-V (VKA) unter Beibehaltung der jeweiligen Erfahrungsstufe als erteilt gilt, YYY ZZZ AAAA BBBB CCCC DDDD EEEE FFFF GGGG HHHH IIII JJJJ KKKK LLLL MMMM NNNN 2. hilfsweise, die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zu der Eingruppierung der in dem Antrag unter Ziffer 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Zeit ab 01. November 2017 in die Entgeltgruppe 3 der Entgelttabelle TVöD-V (VKA) unter Beibehaltung der jeweiligen Erfahrungsstufe zu ersetzen. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 90 – 111 d. A.) sowie auf die mit diesem in Bezug genommenen Aktenteile verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Hauptanträge zurückgewiesen und nach den Hilfsanträgen der Arbeitgeberin erkannt. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat ordnungsgemäß über die Maßnahmen unterrichtet. Der Betriebsrat habe diesen form- und fristgerecht widersprochen. Die Widerspruchsschreiben seien der Arbeitgeberin innerhalb der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zugestellt und ausreichend begründet worden. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen sei zu ersetzen, da der gemäß der Stellenbeschreibung dominierende Arbeitsvorgang Nr. 1 der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TVöD-V (VKA) entspreche. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 111 – 116 d. A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat hat gegen den am 23. Juli 2018 zugestellten Beschluss am 15. August 2018 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 19. Oktober 2018 am 15. Oktober 2018 begründet. Die Beteiligten haben aufgrund von Versetzungen und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen das Verfahren bezüglich der Arbeitnehmer BB, E, EEE, III, Q, W, GGGG, T, KKKK, FF, GG, HH, KK, MM, PP, QQ, SS, UU, XX, BBB, OOOO, FFF, HHH, JJJ, LLL, NNN, OOO, QQQ, RRR, TTT, UUU, VVV, WWW, D, F, H, I, J, K, M, O, P, R, S, PPPP, QQQQ, IIII und JJJJ für erledigt erklärt. Die erkennende Kammer stellte darauf das Verfahren insoweit mit Beschluss vom 04. Februar 2019 zum Teil ein. Mit einem am selben Tag zugegangenem Schreiben vom 28. Dezember 2018 übermittelte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat ein Betriebshandbuch. In diesem Schreiben heißt es abschließend: „Die Übersendung dient zugleich der Information des Betriebsrats in allen Mitbestimmungsverfahren, in denen Sie die Zustimmung zur Eingruppierung von neu eingestellten Serviceagenten und in die Funktion von Service Professionals versetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verweigert haben.“ Der Betriebsrat nahm hierauf nicht Stellung. In den Ziffern 1 bis 7 und 9 bis 11 des Betriebshandbuchs wird die Tätigkeit von Serviceagenten beschrieben. Unter Ziffer 8 werden die Zusatzfunktionen der Service Professionals folgendermaßen erläutert: „8. Sonderpositionen Service Professionals Neben den regulären Tätigkeiten als Service Agent übernimmt der Service Professional gelegentlich folgende weitere Aufgaben: • Empfangsposition in der Betreuungslounge • Empfangsposition im Kinderraum • Nachtdisposition • Telex-Überprüfung • Aushilfe in der Disposition (optional zu Einweisung neuer Mitarbeiter) • Einweisung neuer Mitarbeiter (optional zu Aushilfe in der Disposition) 8.1. Empfangsposition Betreuungslounges Empfangen Sie grundsätzlich alle Besucher und Gäste gleichermaßen freundlich. Nehmen Sie dabei in ihrer Funktion als Ansprechpartner für PRM sowie deren Begleiter/Zubringer, für Airlinevertreter oder aber auch für Kollegen eine einladende Haltung ein. Treten Sie aktiv in Kontakt mit Gästen und Besuchern der Lunge. Folgende Tätigkeiten liegen in Ihrem Aufgabenbereich: • Sichten der Flugdokumente (Bordkarte/Ticket, bei UM: ausgefüllte UM-Papiere und richtiger, zum UM gehörender Pass) von Outbound-Betreuungsgästen und entsprechende Veranlassungen bei Unregelmäßigkeiten (Gast muss noch eingecheckt oder umgebucht werden). • Erteilung allgemeiner und verkehrsbezogener Auskünfte unter Nutzung des Disposotionssystems (DIVA) bzw. des FIS-Monitors (T2). • Weiterleitung relevanter Daten an die Disposition (z. B. Betreuungscodeänderungen) bzw. Sektionsleitung. • Weitergabe und Dokumentation relevanter Informationen für Pausenablöse und Schichtübergabe. • Weitergabe relevanter Informationen an Gäste, beispielsweise bei Verspätungen. • Abarbeiten der Checklisten • Unterstützung der Betreuungsgäste im Bedarfsfall: Anbieten von Getränken, ggf. Unterstützung beim Gang zur Toilette (nicht auf die Toilette). • Telefonische Veranlassung von Umbuchungen unter Angabe einschlägiger Daten: Name des Fluggastes und Grund der Umbuchung. Eine besondere Sorgfaltspflicht besteht gegenüber UMs in folgender Hinsicht: • Permanente Aufsicht • Aktives Ansprechen bezüglich Wohlbefinden 8.2. Empfangsposition Kinderraum Empfangen Sie grundsätzlich alle Besucher und Gäste gleichermaßen freundlich. Nehmen Sie dabei in Ihrer Funktion als Ansprechpartner für das UM sowie deren Begleiter/Zubringer, für Airlinevertreter oder ab auch für Kollegen eine einladende Haltung ein. Treten Sie aktiv in Kontakt mit Gästen und Besuchern der Lounge. · Sichten der für uns relevanten Flugdokumente (Bordkarte/Ticket, ausgefüllte UM-Papiere und richtiger, zum UM gehörender Pass) Eine besondere Sorgfaltspflicht besteht gegenüber UMs in folgender Hinsicht: • Permanente Aufsicht • Aktives Ansprechen bezüglich Wohlbefinden 8.3. Disposition Nacht Aufgrund des stark reduzierten Aufkommens in den Nachtstunden zwischen 23:00h und 05:00h (Nachtflugverbot) sind in dieser Zeit keine Dispositionen sowie Sektionsleiter erforderlich. Folgende Tätigkeiten fallen somit in das Aufgabengebiet eines Service Professionals: • Disposition • Ansprechpartner für interne und externe Anfragten • Telexeingabe • Allgemeine Dokumentation (AU Meldung…) • Durchführung Schichtübergabe und Protokoll“ Wegen des vollständigen Inhalts des Betriebshandbuchs wird auf die Anlage A 1 zum Schriftsatz vom 11. Januar 2019 (Bl. 221 – 261 d. A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat rügt, die Arbeitgeberin habe ihn über die Maßnahmen nicht ordnungsgemäß unterrichtet, sondern lediglich Funktionsbezeichnungen mitgeteilt anstatt die auszuübende Tätigkeit zu erläutern. Diese sei ihm nicht ausreichend bekannt gewesen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien aufgrund der Fülle der Tätigkeiten und Anforderungen mindestens in die Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TVöD-V (VKA) eingruppiert. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf den Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 Bezug genommen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08. März 2018 – 21 BV 380/17 – teilweise abzuändern und die Anträge insgesamt zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin vertritt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Ansicht, sie habe den Betriebsrat jedenfalls durch die Vorlage des Betriebshandbuchs ausreichend über die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unterrichtet. Da dieser den Umgruppierungen darauf nicht widersprochen habe, gelte seine Zustimmung zu diesen als erteilt. Die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer erfülle nicht die Qualifikationsmerkmale der Entgeltgruppe 4 der Entgeltordnung zum TVöD-V (VKA). Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 11. Januar 2019 Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TVöD-V (VKA) ist nicht gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da der Betriebsrat dieser zu Recht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG widersprochen hat. 1. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ausreichend im Sinne von § 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unterrichtet. Die gerichtliche Zustimmungsersetzung setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber voraus. Dieser hat den Betriebsrat über die personelle Maßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der Zustimmungsverweigerungsgründe von § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt (ständige Rechtsprechung, etwa BAG 14. April 2015 – 1 ABR 58/13 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 146, zu B I 2 a). Bei Umgruppierungen setzt die Unterrichtung des Betriebsrats die Angabe der bisherigen und der künftigen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe der Umgruppierungsentscheidung voraus. Die Informationspflicht richtet sich nach den für die Eingruppierung maßgeblichen Kriterien der Vergütungsordnung (BAG 19. April 2012 – 7 ABR 52/10 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 60, zu B II 2 a). Danach ist zumindest zweifelhaft, ob die drei keinerlei Erläuterungen der Tätigkeit der Service Professionals enthaltenden ursprünglichen Unterrichtungsschreiben den Anforderungen von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsprachen. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da die Arbeitgeberin mit der Vorlage des Betriebshandbuchs an den Betriebsrat während des laufenden Verfahrens ihr gegebenenfalls vorliegendes Unterrichtungsdefizit beseitigt hat. Widerspricht der Betriebsrat bereits auf eine unvollständige Unterrichtung, kann der Arbeitgeber die fehlende Information im oder parallel zum Zustimmungsersetzungsverfahren nachholen. Der Betriebsrat kann darauf innerhalb der erneut in Gang gesetzten Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG weitere Widerspruchsgründe vorbringen (vgl. etwa BAG 28. März 2000 – 1 ABR 16/99 – BAGE 94/169, zu II 1). Der Arbeitgeber muss gegenüber dem Betriebsrat allerdings deutlich machen, dass sein neuer Vortrag auch dazu dient, seine gesetzliche Unterrichtungspflicht vollständig zu erfüllen (BAG 29. Juni 2011 – 7 ABR 24/10 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 137, zu B II 2 b dd (1)). Das vierzig Seiten umfassende Betriebshandbuch enthält eine eingehende Beschreibung der Tätigkeit der Serviceagenten und der darauf aufbauenden Tätigkeit der Service Professionals. Jedenfalls damit erhielt der Betriebsrat die zur Beurteilung des Vorliegens der tariflichen Tätigkeitsmerkmale erforderlichen Informationen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 hatte die Arbeitgeberin auch deutlich gemacht, dass die Vorlage des Betriebshandbuchs auch zur ergänzenden Unterrichtung des Betriebsrats in den Zustimmungsverfahren diente. 2. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt nicht gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. a) Dass die Zustimmungsfiktion durch die vorgerichtlichen Widersprüche des Betriebsrats nicht eingetreten ist, hat das Arbeitsgericht festgestellt. Die durch seine insoweit nicht angefochtene Entscheidung eingetretene Rechtskraft bindet im weiteren Verfahren gemäß § 322 Abs. 1 ZPO. Zudem genügt bei Ein- und Umgruppierungen für einen beachtlichen Widerspruch des Betriebsrats die Angabe, er betrachte die vom Arbeitgeber vorgesehene Eingruppierung als zu niedrig (BAG 14. August 2013 – 7 ABR 56/11 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 62, zu B II 2 b bb). b) Die Zustimmungsfiktion trat auch nicht dadurch ein, dass der Betriebsrat auf die Übersendung des Betriebshandbuchs nicht reagierte. Eine ergänzende Unterrichtung durch den Arbeitgeber während eines Zustimmungsersetzungsverfahrens eröffnet dem Betriebsrat eine erneute Frist zur Stellungnahme im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat muss diese jedoch nicht nutzen. Er kann es vielmehr bei seiner bisherigen Stellungnahme belassen (vgl. BAG 28. März 2000 a. a. O., zu II 1). 3. Der Betriebsrat hat den Umgruppierungen zu Recht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG widersprochen, da diese den Bestimmungen der Entgeltordnung zum TVöD-V (VKA) nicht entsprechen. a) Die in Betracht zu ziehenden Entgeltgruppen haben folgenden Wortlaut: „Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten (Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.) Entgeltgruppe 3 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten (Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.) Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erforderlicher abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.“ b) Im Zustimmungsersetzungsverfahren obliegt es nach dem Willen des Gesetzgebers (BR-Dr. 715/70 S. 51) dem Arbeitgeber, die Widerspruchsgründe des Betriebsrats zu widerlegen. Diese Obliegenheit wird durch die dem Betriebsrat nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts begrenzt. In einem die Eingruppierung eines Arbeitnehmers betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahren ist es daher zunächst Sache des Arbeitgebers, die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Einzelnen darzulegen und zu begründen, warum diese gemäß der von ihm vertretenen Auffassung zu bewerten ist. Beruft sich der Betriebsrat demgegenüber auf eine höhere Eingruppierung, hat er im Rahmen einer abgestuften Mitwirkungspflicht darzulegen, aus welchen Gründen eine höherwertige Tätigkeit vorliegt (BAG 22. April 2004 – 8 ABR 10/03 – ZTR 2004/582, zu B II 2 c cc). Bauen Vergütungsgruppen in einem Entgeltsystem durch die Verwendung von Heraushebungsmerkmalen aufeinander auf, hat in einem Prozess die Partei, die sich auf das Vorliegen eines solchen Merkmals beruft, dessen Voraussetzungen darzulegen. Dazu genügt die Schilderung der Tätigkeit nicht. Erforderlich ist die Darlegung von Tatsachen, die einen wertenden Vergleich mit der nicht herausgehobenen Tätigkeit erlauben (vgl. etwa BAG 23. August 1995 – 4 AZR 341/94 – ZTR 1996/36, zu 3 c). Dies obliegt im Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dem eine höhere Eingruppierung geltend machenden Betriebsrat (BAG 22. April 2004 a. a. O., zu B II 2 c cc). c) Nach diesen Grundsätzen ist von einer oberhalb der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TVöD-V (VKA) auszugehen. Tarifverträge sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung auszulegen. Zunächst ist vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Vertragsparteien enthält und auf diese Weise Sinn und Zweck der Normen zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben Zweifel, können die Arbeitsgerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder eine praktische Übung ergänzend heranziehen. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. etwa BAG 07. November 2000 – 1 AZR 175/00 – BAGE 96/208, zu 1 a; 19. September 2006 – 4 AZR 670/06 – BAGE 124/110, zu II 3 a). Die Entgeltgruppen 3 und 4 liegen der tariflichen Systematik nach zwischen einfachen Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2, die nicht mehr als eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase erfordern, und Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 5, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung oder gründliche – und damit gleichwertige – Fachkenntnisse erfordern. Dass die Tätigkeit der Service Professionals einer eingehenden und damit mehr als kurze Einarbeitung erfordert, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach Auffassung der Beschwerdekammer handelt es sich darüber hinaus um eine schwierige Tätigkeit im Sinne von Ziffer 2 der Entgeltgruppe 4. Dies mag für die einzelnen im Betriebshandbuch aufgeführten Funktionen bei isolierter Betrachtung zumindest überwiegend nicht gelten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Service Professionals die gesamten im Betriebshandbuch aufgelisteten Funktionen beherrschen müssen. Dabei handelt es sich um acht Aufgabengruppen, die ihrerseits überwiegend mehrere Teilaufgaben umfassen, nämlich Betreuung von PRM-Gästen, Betreuungsprozesse, Begleitung der PRM durch die Prozessstellen/Flughafeneinrichtungen, Betreuung von Non-PRM-Gästen, Sonderpositionen, Service Professionals, Arbeitsmittel, Datenschutz und Verhalten bei Notfällen. Diese Aufgabengruppen sind wohl als einzelne Arbeitsvorgänge zu verstehen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass eine eingehende, allerdings nur über einer sehr kurzen Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 liegende Einarbeitung gemäß der Entgeltgruppe 3 ausreicht, um diese zahlreichen und vielgestaltigen Aufgaben zu beherrschen. Vielmehr ist ein Einarbeitungsumfang notwendig, der zwar unter dem einer Berufsausbildung im Sinne der Entgeltgruppe 5, gleichwohl aber oberhalb einer eingehenden fachlichen Einarbeitung gemäß der Entgeltgruppe 3 liegt. Entsprechend werden an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der Komplexität und der Unterschiedlichkeit der einzelnen Aufgaben oberhalb der Entgeltgruppe 3 liegende Anforderungen gestellt. Damit hat der Betriebsrat den Umgruppierungen zu Recht widersprochen. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.