Urteil
3 SLa 623/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0410.3SLA623.24.00
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Leitsätze
Im Anschluss an BAG 8 AZR 61/24:
Ein immaterieller Schaden nach Art 82 Abs 1 DSGVO liegt nicht allein in einer verspäteten Auskunftserteilung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2024 – 27 Ca 6316/23 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2024 – 27 Ca 6316/23 – teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Anschluss an BAG 8 AZR 61/24: Ein immaterieller Schaden nach Art 82 Abs 1 DSGVO liegt nicht allein in einer verspäteten Auskunftserteilung. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2024 – 27 Ca 6316/23 – wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2024 – 27 Ca 6316/23 – teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die von der Beklagten erhobene Anschlussberufung ist zulässig und begründet. A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2024 ist als Rechtsmittel nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden und insgesamt zulässig, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig. Sie ist nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 1 und 2 S. 1 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 S. 3-5 ArbGG, 524 Abs. 3 ZPO eingelegt und begründet worden. B. In der Sache ist die Berufung des Klägers nicht begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist hingegen begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb entsprechend abzuändern. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten keinen immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSG VO fordern. Dieses Entscheidungsergebnis beruht, gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO zusammengefasst, auf folgenden Erwägungen: I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. 1. Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine Verletzung von Art. 15 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 DSG O vorliegt. Gleiches gilt für die Frage, ob dies einen Verstoß im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSG VO darstellen würde. Denn der Kläger hat jedenfalls keinen Schaden dargelegt. Zu einem Sachverhalt, in dem es um eine verspätete Auskunftserteilung ging, hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 20. Februar 2025 grundlegend ausgeführt: „Das Vorliegen eines „Schadens“ ist eine der drei Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruch, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. EuGH 4. Oktober 2024 – C-200/23 - [Agentsia po vpisvaniyata] Rn. 140; 4. Mai 2023 – C-300/21 – [Österreichische Post] Rn. 32; BAG 20. Juni 2024 – 8 AZR 124/23 - Rn. 12 mwN; 20. Juni 2024 – 8 AZR 91/22- Rn. 12). Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast ist geklärt, dass die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist (vgl. EuGH 11. April 2024 – C- 741/21- [juris] Rn. 35; 25. Januar 2024 – C-687/21 - [MediaMarktSaturn Rn. 60f; BAG 20 Juni 2024 – 8 AZR 124/23 - Rn. 13). (…) Der - selbst kurzzeitige - Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen, der einen Schadenersatzanspruch begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat (EuGH 4. Oktober 2024 – C-200/23 - [Agentsia po vpisvaniyata] Rn. 150; 11. April 2024 – C-741/21 - [juris] Rn. 42; BAG 20 Juni 2024 – 8 AZR 124/23 - Rn. 13). (…) Zwar kann ein Kontrollverlust auch dann gegeben sein, wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil der geschützten Person erfolgt sein sollte (vgl. EuGH 4. Oktober 2024 - C-200/23 - [Agentsia po vpisvaniyata] Rn. 144 ff.), denn es kann die entsprechende Gefahr bestanden haben. Die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, kann für sich genommen einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 65; 14. Dezember 2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 79 ff.). Das rein hypothetische Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten kann jedoch nicht zu einer Entschädigung führen (EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 68; BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 13; BSG 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 31). (b) Unter einem Kontrollverlust versteht der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) daher nur eine Situation, in der die betroffene Person eine begründete Befürchtung des Datenmissbrauchs hegt (vgl. BSG 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 31). Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reicht dabei nicht aus. Das Gericht hat vielmehr zu prüfen, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände „als begründet angesehen werden kann“ (EuGH 14. Dezember 2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 85). Dies setzt zwingend die Anwendung eines objektiven Maßstabs voraus (BAG 25. Juli 2024 - 8 AZR 225/23 - Rn. 33; 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 15). Je gravierender die Folgen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sind, desto näher liegt eine begründete Befürchtung des Datenmissbrauchs. So wird die Veröffentlichung von sensiblen Daten im Internet aufgrund eines Datenlecks typischerweise eine Grundlage für solche Befürchtungen darstellen. Eine nur verspätete Auskunft begründet demgegenüber für sich genommen keinen Kontrollverlust über Daten iSd. Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung, sondern nur einen Zeitverzug hinsichtlich der Auskunft (BSG 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R - Rn. 32). Entgegen der Auffassung der Revision ist es dabei ohne Belang, dass Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO die unverzügliche Erteilung der Informationen als Regelfall vorsieht und den Zeitraum der Ungewissheit damit auf ein Minimum verkürzt. Eine ungerechtfertigte Verzögerung lässt dessen ungeachtet ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf einen Datenmissbrauch schließen. (…) (1) Ein immaterieller Schaden kann allein in negativen Gefühlen bestehen (vgl. BAG 17. Oktober 2024 - 8 AZR 215/23 - Rn. 18). Dies betrifft Konstellationen, in denen der bloße Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu der Befürchtung eines Datenmissbrauchs führt (vgl. EuGH 4. Oktober 2024 - C-200/23 - [Agentsia po vpisvaniyata] Rn. 144 mit Verweis auf die Erwägungsgründe 85 und 146 zur DSGVO; 20. Juni 2024 - C-590/22 - [PS (Fehlerhafte Anschrift)] Rn. 32). Da solche Gefühle für sich genommen nicht beweisbar sind, hat das nationale Gericht die Gesamtsituation und letztlich auch die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Klagepartei auf der Grundlage eines substantiierten Sachvortrags zu beurteilen. Steht ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach richterlicher Beweiswürdigung iSv. § 286 Abs. 1 ZPO zum Nachteil der Klagepartei als geschützter Person fest, mindert sich das Beweismaß bzgl. der Entstehung und der Höhe des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO (BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 16 unter Bezugnahme auf BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - Rn. 14). (2) Die verspätete Erfüllung des Auskunftsanspruchs löst geradezu zwangsläufig die Sorge eines Verstoßes gegen sonstige Verpflichtungen aus der Datenschutz-Grundverordnung aus. Dies mag sich mit der Revision als eine besondere Form des Kontrollverlusts darstellen, kann aber auch als eigenständige Fallgruppe verstanden werden. Letztlich ist diese Frage der Einordnung nicht entscheidungserheblich. Wäre schon das Berufen auf solche abstrakten Befürchtungen ausreichend für die Annahme eines Schadens, würde jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO - so ein Verstoß dagegen einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach begründen könnte - zu einem immateriellen Schaden führen. Die eigenständige Voraussetzung des Schadens würde damit bedeutungslos (BAG 17. Oktober 2024 - 8 AZR 215/23 - Rn. 16). Sie wäre stets erfüllt. Dies ist jedoch mit dem dargestellten Normverständnis des Gerichtshofs von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, das strikt zwischen Verstoß und Schaden unterscheidet, ebenso wenig zu vereinbaren wie mit den Anforderungen des nationalen Prozessrechts, das die substantiierte Darlegung eines Schadens verlangt (BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 18; 20. Juni 2024 - 8 AZR 91/22 - Rn. 18). (a) Entgegen der Auffassung der Revision wird damit keine „vierte Tatbestandsvoraussetzung“, wonach „der Schaden keine dem Verordnungsverstoß immanente Folge sein darf“, geschaffen. Es bedeutet auch nicht, dass „eine besonders enge Kausalität zwischen Verordnungsverstoß und Schaden“ für die Annahme eines Schadens „schädlich“ wäre. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Senats folgt nur der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO angelegten Eigenständigkeit des Erfordernisses eines Schadens. Dabei ist im Einzelfall zu beurteilen, ob der Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ggf. so schwerwiegende Konsequenzen aufweist, dass ein Schaden in Form von Befürchtungen selbstverständlich angenommen werden kann (zB Datenleck bzgl. Bank- oder Gesundheitsdaten) oder ob der Schaden gesondert begründet werden muss. Dementsprechend besteht auch kein Widerspruch zum Urteil des Senats vom 25. Juli 2024 (- 8 AZR 225/23 -). Der Senat hat in diesem Fall einer unzulässigen Überwachung durch Detektive ausgeführt, der Verlust von Kontrolle und die daraus folgende Befürchtung weiterer Überwachung sei selbsterklärend und bedürfe keiner näheren Darlegung (BAG 25. Juli 2024 - 8 AZR 225/23 - Rn. 34). Diese Begründung war der Schwere der Auswirkungen des Verstoßes geschuldet und kann nicht auf eine lediglich verspätete Auskunftserteilung übertragen werden. Dementsprechend geht auch der Hinweis auf die einen anderen Sachverhalt (Datenabfluss) betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2024 (- VI ZR 10/24 -) fehl. (…) (c) Die von der Revision unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum zutreffend angeführte Bedeutung des Auskunftsanspruchs für die Transparenz der Datenverarbeitung (vgl. hierzu EuGH 22. Juni 2023 - C-579/21 - [Pankki S] Rn. 59 mwN) steht dem Erfordernis der gesonderten Begründung eines Schadens nicht entgegen. Der Verstoß gegen Art. 15 DSGVO begründet auch dann für sich genommen keinen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wenn die verzögerte oder zunächst verweigerte Auskunftserteilung der Durchsetzung von Rechten entgegensteht, denn dies steht in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des Schadenersatzanspruchs. Dieser hat nur eine Ausgleichsfunktion, da eine auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung erlittenen Schaden vollständig auszugleichen. Er erfüllt keine Abschreckungs- oder Straffunktion (EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 50; 21. Dezember 2023 - C-667/21 - [Krankenversicherung Nordrhein] Rn. 87). Daran ändern auch die im Erwägungsgrund 75 zur Datenschutz-Grundverordnung beschriebenen Risiken nichts (aA Gola/Heckmann/Franck 3. Aufl. DSG-VO Art. 15 Rn. 72; Kühling/Buchner/Bergt 4. Aufl. DSG-VO Art. 82 Rn. 18c). Gleiches gilt für die im Erwägungsgrund 85 zur Datenschutz-Grundverordnung angeführten Schadensarten. Der von einem Verstoß gegen die Auskunftspflicht betroffenen Person bleibt zudem der Anspruch auf Ersatz eines etwaigen materiellen Schadens. (d) Soweit die Revision die angeführte Rechtsprechung des Senats im Widerspruch zum unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz sieht, dringt sie ebenfalls nicht durch. Sie begründet diese These mit einem Vergleich zum Ersatz immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG. Bei diesem Anspruch liege der immaterielle Schaden bereits in der Rechtsverletzung selbst. Gleiches müsse für den Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gelten, weil der Erwägungsgrund 85 zur Datenschutz-Grundverordnung die „Diskriminierung“ als Regelschaden benenne. Diese Argumentation verkennt, dass sich der Äquivalenzgrundsatz auf die Ausgestaltung des Verfahrens zur Rechtsdurchsetzung bezieht (vgl. EuGH 9. April 2024 - C-582/21 - [Profi Credit Polska] Rn. 40; BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 363/21 - Rn. 13 ff.). Die Revision behauptet selbst nicht, dass ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Hinblick auf das nationale Verfahrensrecht schwerer durchsetzbar wäre als ein solcher aus § 15 Abs. 2 AGG. Sie nimmt lediglich einen Vergleich der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der verschiedenen Normen vor. Deren unterschiedliche Ausgestaltung wird durch den Äquivalenzgrundsatz nicht berührt. (…) 2. Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV zu der Frage, ob die Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 iVm. Art. 12 Abs. 3 DSGVO ohne Weiteres einen immateriellen Schaden darstellt. Die Rechtslage ist aus den genannten Gründen durch den Gerichtshof geklärt.“ So wörtlich BAG 20.02.2025 -8 AZR 61/24- Rn. 10ff, zitiert nach juris. Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Berufungskammer vollumfänglich an. 2. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen steht dem Kläger schon deshalb kein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagte zu, weil er keinen Schaden im Sinne der Vorschrift dargelegt hat. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht erfüllt. a) Der Kläger beruft sich auf einen Kontrollverlust hinsichtlich seiner persönlichen Daten, die er mit der Bewerbung vom 02. Juli 2023 und den Bewerbungsunterlagen der Beklagten übersendet hat. Der Kontrollverlust sei durch die nicht rechtzeitige Auskunftserteilung der Beklagten nach Art. 15 iVm. Art. 12 Abs. 3 DSGVO und die Einschränkung seiner Betroffenenrechte entstanden. Obwohl sein erstes Auskunftsverlangen vom 05. August 2023 datiert, hat die Beklagte erst im Prozess mit Schreiben vom 20. November 2023 die begehrte Auskunft erteilt. Er meint, dass ein Schaden im Sinne der DSGVO auch gegeben sei, wenn er als betroffene Person im Ungewissen sei, welche personenbezogenen Daten von ihm im Einzelnen in welcher Weise verarbeitet worden seien. Bereits im Kontrollverlust und in der Einschränkung von Rechten in Gestalt eines temporären Transparenzdefizits könne ein Schaden liegen. b) Inhaltich macht der Kläger mit seinem Vorbringen zunächst jedenfalls keinen Kontrollverlust in Form eines Datenverlusts oder Datenmissbrauchs geltend (vgl. zu einem solchen Fall z.B. BGH 18. November 2024 -VI ZR 10/24- Rn. 30, BGHZ 242,180). Auch hat er keinerlei konkrete Angaben oder Befürchtungen zu einer missbräuchlichen Verwendung seiner Daten vorgetragen. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass lediglich eine Person bei der Beklagten, nämlich Herr B, Zugriff auf die Bewerbungsunterlagen des Klägers hatte. c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines immateriellen Schadens hat er jedenfalls nicht hinreichend dargetan. Mit seinem Vorbringen zu Kontrollverlust und Einschränkung von Rechten in Gestalt eines temporären Transparenzdefizits hat er keinen konkreten Schaden dargelegt. Ebenso wenig hat er konkrete Beeinträchtigungen seiner subjektiven Gefühlslage infolge des temporären „Kontrollverlustes“ auch nur geschildert. Allein die abstrakte Befürchtung eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der DSGVO durch die verspätete Erfüllung des Auskunftsanspruchs genügt nicht für die Annahme eines Schadens und ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung führen (so ausdrücklich BAG 20. Februar 2025 -8 AZR 61/24- Rn. 21, zitiert nach juris, mwN.; EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 68, zitiert nach juris; so im Ergebnis auch LAG Frankfurt a.M. 08. März 2024 -14 Sa 295/23- Rn. 67, zitiert nach juris). Dies gilt bereits deshalb, weil ein Dritter -neben Herrn B- die Bewerbungsunterlagen des Klägers unstreitig nicht gesehen hat. d) Soweit der Kläger sich zur Begründung seines Anspruchs auf eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2023 -14 Sa 359/22- beruft, ist diese Rechtsprechung inzwischen überholt. Tatsächlich hat das Hessische Landesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 27. Januar 2023 angenommen, dass allein die Tatsache, dass ein Arbeitgeber dem Auskunftsverlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommt, einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründe, ohne dass es darauf ankomme, ob ein „konkreter“ Schaden nachgewiesen sei (Hessisches Landesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2023 -14 Sa 359/22- Rn. 74). Dabei hat sich das Hessische Landesarbeitsgerichts auf einen Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 2021 -8 AZR 209/21 (A)- bezogen. Über dieses Vorabentscheidungsversuchen hat der EuGH mit Urteil vom 21. Dezember 2023 zwischenzeitlich entschieden und unter Rn. 82 die Rechtsgrundsätze aus seiner Entscheidung Österreichische Post vom 04. Mai 2023 -C-300/21- bestätigt. Es hat ausgeführt, dass das Vorliegen eines „Schadens“, der entstanden ist, eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (so ausdrücklich EuGH 21. Dezember 2023 -C-667/21, [Krankenversicherung Nordrhein] Rn. 82). Entsprechend wird in zahlreichen nachfolgenden Entscheidungen stets betont wird, dass Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO das Vorliegen eines Verstoßes, eines Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Verstoß (vgl. z.B. BAG 20. Februar 2025 -8 AZR 61/24- Rn. 10, zitiert nach juris, mwN.; EuGH 25. Januar 2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] Rn. 66f; 14. Dezember 2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] Rn. 79 ff [84]; so nunmehr auch LAG Frankfurt a.M. 08. März 2024 -14 Sa 295/23- Rn. 67, zitiert nach juris). Damit bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur früheren Rechtsprung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2023 -14 Sa 359/22. 2. Mangels bestehenden Anspruchs des Klägers kann dahinstehen, ob dessen Geltendmachung -wie die Beklagte meint, rechtsmissbräuchlich sei. II. Mangels Begründetheit der Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Nebenforderungen. C. Als unterlegener Partei waren dem Kläger die Kosten der Berufung aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz waren die Kosten nach dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen unter Berücksichtigung der teilweisen Erledigung gemäß §§ 92, Abs. 1 Satz 1, 91a ZPO zu verteilen. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist angesichts der vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf es weder der Zulassung der Revision noch eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH zur Frage, ob die verspätete Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 iVm. Art. 12 Abs. 3 DSGVO ohne weiteres einen immateriellen Schaden darstellt. Die Rechtslage ist insoweit nunmehr durch den Gerichtshof und nachfolgend das Bundesarbeitsgericht geklärt. Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren über eine Geldentschädigung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO. Die Beklagte, eine Anbieterin von Goldsparplänen, hat im Juli 2023 für ihre Zentrale in A einen Sachbearbeiter (m/w/d) (angesichts des Geschlechts des Klägers wird der besseren Lesbarkeit willen im Folgenden ausschließlich die männliche Form verwendet) für ihr Forderungsmanagement gesucht, ein entsprechendes Stellen-angebot ist über die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht worden, insoweit wird auf Anlage B2, Bl. 50 der Papierakte (im Folgenden: d.A.) verwiesen. Der Kläger hat mit E-Mail vom 02. Juli 2023 seine Bewerbungsunterlagen in einer PDF-Datei an die in der Stellenausschreibung genannte E-Mail-Adresse von Herrn B bei der Beklagten gesendet. Aus dem übersendeten Lebenslauf hat sich ergeben, dass der Kläger sich aus einer Position als „Leiter des Forderungsmanagements und Betrieblicher Datenschutzbeauftragter bei einem Inkassodienst in C“ mit Führungsverantwortung für 17 Mitarbeiter auf die Sachbearbeiterstelle bei der Beklagten in A beworben hat. In seinem Bewerbungsschreiben hat er als Gehaltsvorstellung ein Bruttojahresgehalt von 96.000,00 Euro angegeben, wegen der Einzelheiten der Bewerbung wird auf die Anlage B1, Bl. 33-49 d.A. Bezug genommen. Mit E-Mail vom 28. Juli 2023 hat der Kläger bei der Beklagten nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens gefragt, insoweit wird auf die Anlage K2, Bl. 7 d.A. verwiesen. Beide E-Mails sind im E-Mail-Postfach von Herrn B geblieben. Er hat sie gelesen, nicht ausgedruckt, nicht weitergeleitet, weder gespeichert noch anderweitig verarbeitet. Herr B hat sich aufgrund der seines Erachtens mangelnden Seriosität der Bewerbung -weil der Kläger sich aus einer Führungsposition mit hoher Gehaltsvorstellung beworben hat- und seiner Überlastung infolge der Erkrankung einer Kollegin zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Jahresabschlusses für das Jahr 2022, nicht dazu veranlasst gesehen, auf die E-Mails des Klägers vom 02. Juli und 28. Juli 2023 zu antworten. Mangels Reaktion der Beklagten auf seine E-Mails hat der Kläger seinerseits mit E-Mail vom 05. August 2023 mitgeteilt, dass er an seiner Bewerbung nicht festhalte und die Beklagte gebeten, ihm „unverzüglich auf der Grundlage von Artikel 15 DSGVO eine umfassende Auskunft über meine Daten und eine vollständige Kopie sämtlicher Daten zu erteilen“. Insoweit hat er eine Frist bis 21. August 2023 gesetzt, wegen der Einzelheiten der Nachricht wird auf die Anlage K1, Bl. 6 d.A. Bezug genommen. Diese E-Mail hat Herr A weder gelesen noch weiterverarbeitet und die Beklagte hat dem Kläger nicht geantwortet. Die Beklagte hat das Auskunftsersuchen des Klägers nicht vorsätzlich unbeantwortet gelassen. Mit am 15. Dezember 2023 bei Gericht eingegangener und der Beklagten am 26. Oktober 2023 zugestellter Klage hat der Kläger zunächst im Wege der Stufenklage mit seinen Anträgen zu 1) und zu 2) einen Auskunftsanspruch geltend gemacht und die Erteilung einer Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO beantragt. Nachdem die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 20. November 2023 die begehrte Auskunft erteilt und als Anlagen B1, Bl. 33-49 d.A., und Anlage B4, Bl. 57d.A. vorgelegt hat, hat er diese Anträge für erledigt erklärt. Dieser Teilerledigung hat die Beklagte im Gütetermin vom 17. Januar 2024 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit am 24. Mai 2024 verkündeten Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 100,00 Euro zu zahlen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem Kläger gegen die Beklagte aus Artikel 82 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Artikel 15 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Artikel 12 Abs. 3 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe, weil diese dem Auskunftsbegehren des Klägers nicht unverzüglich nachgekommen sei. Die Beklagte habe gegen die DSGVO verstoßen, indem sie das Auskunftsrecht des Klägers verletzt und nicht innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO auf sein Auskunftsbegehren vom 05. August 2023 reagiert habe. Der Kläger habe hinreichend deutlich gemacht, welche Auskünfte er begehre und es sei der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, die Auskunft zu erteilen. Andere personenbezogenen Daten, als die aus der Bewerbung des Klägers, habe die Beklagte nicht gehabt. Die erst mit Schriftsatz vom 20. November 2023 erteilte Auskunft und Übermittlung der begehrten Datenkopie durch die Beklagte sei nicht unverzüglich, jedenfalls nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages gemäß Artikel 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO erfolgt. Zur Untätigkeit sei die Beklagte erkennbar auch nicht nach Artikel 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO berechtigt gewesen. Angesichts dieses Verstoßes sei die Beklagte gemäß Artikel 82 Abs. 1 DSGVO zur Leistung von Schadensersatz wegen eines immateriellen Schadens des Klägers verpflichtet. Artikel 82 Abs. 1 DSGVO sei dahingehend auszulegen, dass ein Verstoß gegen die Auskunftspflichten den Tatbestand des Artikel 82 Abs. 1 DSGVO erfülle und grundsätzlich geeignet sei, Schadensersatzpflichten zu begründen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger keinen konkreten Nachweis eines Schadens erbracht habe. Ihm sei ein Schadensersatz zuzusprechen, weil er –zumindest zeitweise– im Ungewissen gewesen sei, welche personenbezogenen Daten die Beklagte von ihm im Einzelnen in welcher Weise verarbeite. Das Verlangen des Klägers sei auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Bei der Bestimmung des Schadensersatzes nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO seien alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Der Verschuldensgrad der Beklagten sei sehr gering und die Intensität der Rechtsverletzung marginal. Der Kläger habe einen Kontrollverlust und eine Einschränkung seiner Rechte über einen Zeitraum von weniger als drei Monate erfahren. Auch seien die Daten von der Beklagten in dieser Zeit nicht weiterverarbeitet worden und nur ein einziger Mitarbeiter der Beklagten habe die Bewerbungsunterlagen des Klägers gelesen. Insgesamt sei eine Geldentschädigung von 100,00 Euro angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist dem Kläger am 15. Juni 2024 zugestellt worden und er hat dagegen mit am 09. Juli 2024 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 05. August 2024 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet. Diese Begründung ist der Beklagten am 07. August 2024 zugestellt worden und diese hat mit am 05. September 2024 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger vertritt, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Rechtsauffassung, dass ihm aus Art. 82 DSGVO dem Grunde nach ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zustehe. Bei seinen Bewerbungsunterlagen und den darin enthaltenen Daten handele es sich unzweifelhaft um personenbezogene Daten. Diese Daten seien von der Beklagten auch verarbeitet worden, dafür genüge die Speicherung im E-Mail-Postfach des Herrn B. Eine unrechtmäßige Verarbeitung sei nicht erforderlich. Als Bewerber sei er als „Beschäftigter“ im Sinne der Norm des § 26 BDSG anzusehen. Bei der nicht recht-zeitigen Erteilung einer Auskunft handele es sich um einen Verarbeitungsverstoß. Ein Schaden im Sinne der DSGVO sei auch gegeben, wenn die betroffene Person im Ungewissen sei, welche personenbezogenen Daten von ihr im Einzelnen in welcher Weise verarbeitet worden seien. Bereits im Kontrollverlust und in der Einschränkung von Rechten in Gestalt eines temporären Transparenzdefizits könne ein Schaden liegen. Hinsichtlich der Bemessung des immateriellen Schadens verlange Art. 82 DSGVO nicht, dass der Grad des Verschuldens der Beklagten bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung berücksichtigt werden. Auch dürfe der Schadensersatz nicht symbolhaft sein, es müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei den Bewerbungsunterlagen um hochsensible Daten handele. Bei dem mehrmonatigen Verzug der Beklagten mit der Auskunft handele es sich nicht um eine Bagatelle. Insgesamt sei ein immaterieller Schadensersatz von nicht weniger als weiteren 1000,00 € gerechtfertigt, für jeden Monat der Verletzung des Auskunftsrechts scheine ein Betrag von nicht unter 500,00 € angemessen. Zutreffend gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass bereits keine Indizien für einen Rechtsmissbrauch seitens des Klägers vorliegen würden. Allein seine eventuelle Überqualifizierung sei kein Indiz für Rechtsmissbrauch. Ein Arbeitsverhältnis habe aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung geändert. Drei Arbeitsverhältnisse seien auf seinen eigenen Wunsch beendet worden, weil er sich umorientiert habe. Sein Arbeitsverhältnis in der Rechtsanwaltskanzlei D habe mit dem unerwarteten Tod des alleinigen Kanzleiinhabers im Dezember 2021 geendet. Soweit die Beklagte sich auf Interneteinträge das Herrn E berufe, sei zu berücksichtigen, dass dieser zumindest querulatorisch veranlagt sei, auch dieser Ausforschungsakt sei rechtswidrig erfolgt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2024 – 27 Ca 6316/23 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus einen Schadensersatz für immaterielle Schäden, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2024 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe zutreffend schwerwiegende Verstöße gegen die DSGVO und tiefgreifende immaterielle Schäden des Klägers verneint. Allein die fehlende Auskunft könne nicht zu einem Kontrollverlust über die Daten oder Einschränkung der Rechte, Diskriminierung, Identitätsdiebstahl etc. führen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass und welche Bewerbungsunterlagen er an die Beklagte geschickt habe. Er übersehe, dass der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Schadensersatzanspruch lediglich eine Ausgleichsfunktion habe. Tatsächlich sei der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet und der Kläger könne weder einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 noch einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geltend machen. Denn die Beklagte habe die Bewerbungsunterlagen des Klägers bis zum Eingang der Klageschrift nicht in einer strukturierten Sammlung, also einem Dateisystem, gespeichert oder verarbeitet. Auch sei Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht verletzt, weil keine rechtswidrige Datenverarbeitung vorliege. Rechtsfehlerhaft gehe das Arbeitsgericht davon aus, dass die Nichterteilung von Auskünften bereits einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auslöse, ohne dass die betroffene Person einen von ihr erlittenen immateriellen Schaden substantiiert darlege. Allein der vom Kläger behauptete Kontrollverlust begründe keinen Schaden. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht auch einen Rechtsmissbrauch durch den Kläger verneint. Dieser sei überqualifiziert, habe überzogene Gehaltsvorstellungen geäußert, seinen undatierten Lebenslauf mehrfach verwendet und in 10 1/2 Jahren Berufstätigkeit bereits sechs verschiedene Arbeitgeber gehabt, so dass von Konfliktbeendigungen auszugehen sei. Auch der anwaltsähnliche Briefkopf des Klägers und sein beA/eBO-Postfach würden für Rechtsmissbrauch sprechen. Die Beklagte behauptet, die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, nicht die Beklagte selbst, habe im Internet nach dem Kläger recherchiert. Dies sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 mitgeteilt worden. Gleichwohl habe der Kläger am 17. Oktober 2024 gegen die hiesige Beklagte Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen der durchgeführten Google-Recherche und der fehlenden Information im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhoben. Im dortigen Verfahren habe der Kläger vorgetragen, es gebe Ihn betreffend zahlreiche gerichtliche Urteile in denen der Rechtsmissbrauch abgelehnt worden sei, insoweit bezieht sich die Beklagte auf die als Anlage B10, Bl. 105ff (109ff) der elektronischen Akte (im Folgenden: e.A.) vorgelegte Klageschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 10. April 2025 Bezug genommen.