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Urteil

3 SLa 299/24

Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0123.3SLA299.24.00
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Leitsätze
In Anlehnung an 6 AZR 475/21: Auch § 16 Abs. 2a TVöD-VKA setzt für die Stufenmitnahme u.A. voraus, dass die erworbene Berufserfahrung einschlägig ist. Einschlägig ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Der Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zugutekommt, so dass bei typisierter Betrachtung keine Einarbeitungszeit zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird (d.h. selbe Entgeltgruppe) oder wenn sie gleichartig ist, d.h. wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt. Dem einstellenden Arbeitgeber räumt § 16 Abs. 2a, 2. Halbsatz TVöD-VKA eine Ermessensentscheidung ein.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Februar 2024 – 25 Ca 3930/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Anlehnung an 6 AZR 475/21: Auch § 16 Abs. 2a TVöD-VKA setzt für die Stufenmitnahme u.A. voraus, dass die erworbene Berufserfahrung einschlägig ist. Einschlägig ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Der Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zugutekommt, so dass bei typisierter Betrachtung keine Einarbeitungszeit zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird (d.h. selbe Entgeltgruppe) oder wenn sie gleichartig ist, d.h. wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt. Dem einstellenden Arbeitgeber räumt § 16 Abs. 2a, 2. Halbsatz TVöD-VKA eine Ermessensentscheidung ein. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Februar 2024 – 25 Ca 3930/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Februar 2024 ist als Rechtsmittel nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden und insgesamt zulässig, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. B. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TVöD-VKA seit 01. Oktober 2022 nicht zu (angesichts des Geschlechts der Klägerin wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit im Folgenden –auch bei abstrakten Ausführungen- die weibliche Form verwendet). Dieses Entscheidungsergebnis beruht, gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO zusammengefasst, auf folgenden Erwägungen: I. Das Berufungsgericht schließt sich zunächst dem angefochtenen Urteil an. Es macht sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf sie. Das Berufungsvorbringen der Parteien ändert an dem gefunden Ergebnis nichts. Es gibt Anlass zu den folgenden ergänzenden Ausführungen. II. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt seit 01. Oktober 2022 ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TVöD-VKA zu. 1. Unstreitig findet aufgrund der in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 03. Februar 2020 einzelvertraglich formulierten, dynamisch ausgestalteten Bezugnahmeklausel auf ihr Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltstufe 5 seit 01. Oktober 2022 gegen die Beklagte hat. a) Die bei der Einstellung erforderliche Stufenzuordnung erfolgt auf der Grundlage von § 16 TVöD. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften des TVöD zur Stufenzuordnung lauten: "§ 16 Stufen der Entgelttabelle" (1) (…) (2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt er/sie über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. (…) (2a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt." § 34 TVöD Kündigung des Arbeitsverhältnisses (…) (3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber." b) Die Beklagte hat bei der Klägerin bei ihrer Einstellung in Anwendung von § 16 Abs. 2 S. 2 letzte Alt. TVöD eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren angenommen und sie der Stufe 3 zugeordnet. c) Davon, dass sie bei ihrer Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD der Stufe 5 hätte zugeordnet werden müssen, geht die Klägerin selbst nicht aus. Sie hat keinerlei Tatsachen dazu vorgetragen, dass ihre Einstellung bei der Beklagten zum 16. März 2020 gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD zur Deckung des Personalbedarfes erfolgt ist. Gegen Personalgewinnungsschwierigkeiten spricht bereits der Umstand, dass von den 19 Personen, die sich auf die aktuelle Stelle der Klägerin beworben haben, neben der Klägerin noch acht weitere Bewerberinnen und Bewerber das Anforderungsprofil erfüllt haben und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sind. d) Entgegen der von der Klägerin auch im Berufungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung steht ihr seit Oktober 2022 im Hinblick auf § 16 Abs. 2a TVöD keine Vergütung nach der Entgeltstufe 5 der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA zu. aa) Es ist bereits fraglich, ob sie, wie es § 16 Abs. 2a 1. Halbsatz TVöD voraussetzt, in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, bei der Beklagten eingestellt worden ist. aaa) Nach § 16 Abs. 2a 1. Alt. iVm. § 34 Abs. 3 S. 3 TVöD ist ein vorheriges Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst gegeben, wenn der vorherige Arbeitgeber, Mitglied eines Mitgliederverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist und den TVöD anwendet. Daneben kann das vorherige Arbeitsverhältnis auch mit einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber bestanden haben. Dies sind insbesondere der Bund und Arbeitgeber, die Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sind und den TV-L anwenden, sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, § 34 Abs. 3, S. 4 TVöD. Darüber hinaus kann die Berücksichtigung der Stufenzeiten auch bei solchen Arbeitsverhältnissen vorgenommen werden, deren Arbeitsverträge bisher einem dem "TVöD vergleichbaren Tarifvertrag" unterliegen, § 16 Abs. 2a 2. Alt. TVöD. Dies trifft auch auf Arbeitgeber zu, die den TVöD anwenden aber nicht zum öffentlichen Dienst gehören. bbb) Weder bei dem Caritasverband B noch dem D hat es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber iSd. § 34 Abs. 3, S. 4 TVöD gehandelt. Dies behauptet auch die Klägerin nicht, weshalb weitere Ausführungen dazu nicht angezeigt sind. ccc) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich allerdings bei den AVR bereits nicht um einen Tarifvertrag, entsprechend auch nicht um einen dem "TVöD vergleichbaren Tarifvertrag". Denn die AVR werden –anders als Tarifverträge iSd. TVG- gerade nicht von Tarifvertragsparteien abgeschlossen. Vielmehr kommen sie im Rahmen des "Dritten Weges" zustande, d.h. kirchenspezifisch, als Erarbeitung einer paritätisch besetzten Kommission. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich –trotz einer Ähnlichkeit zu Tarifverträgen- um "Allgemeine Arbeitsbedingungen", denen es an der Qualität von Rechtsnormen mangelt und die lediglich kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Bestandteil des Arbeitsverhältnisses werden (vgl. z.B. BAG 04. Februar 1976 -5 AZR 83/75- 1c der Gründe, BAGE 28,14). ddd) Soweit die Klägerin dafür, dass die AVR mit dem TVöD in vielfacher Hinsicht vergleichbar sei, die Einholung eines Sachverständigengutachtens anbietet, war dieses nicht einzuholen. Bei der Frage der Vergleichbarkeit der AVR mit dem TVöD handelt es sich um eine rechtliche Bewertung, die das Gericht auf der Basis substantiierten Vortrages der Parteien selbst zu treffen hat und für die kein Sachverständigengutachten einzuholen ist. eee) Wenn die Klägerin zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung ferner auf die Entscheidung des LAG Berlin vom 27. Juni 2024 -26 Sa 136/24- Bezug nimmt, verfängt dies nicht. Denn diese Entscheidung betrifft einen gänzlich anderen Sachverhalt, als den Vorliegenden. Denn im vom LAG Berlin-Brandenburg zu entscheidenden Sachverhalt ging es um die Auslegung einer Norm in den Bestimmungen der AVR. Angesichts von deren Wortgleichheit mit Regelungen im TVöD hat das Landesarbeitsgericht auf die zum TVöD ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen. bb) Aber auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie, wie es § 16 Abs. 2a 1. Halbsatz TVöD voraussetzt, in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, bei der Beklagten eingestellt worden ist, steht ihr kein Anspruch auf die begehrte Stufenzuordnung zu. aaa) Nach § 16 Abs. 2a 2. Halbsatz TVöD wird dem einstellenden Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung bei der Übernahme der Stufe aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis eingeräumt. Denn in § 16 Abs. 2a TVöD heißt es ausdrücklich: "Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt". (1) Zur Stufenzuordnung bei Neueinstellungen hat bereits das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20. September 2012 (6 AZR 211/11, Rn. 19, NZA-RR 2013, 105) ausgeführt: "Bei Neueinstellungen findet zwar nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 TVöD (Bund), seit dem 1. Januar 2008 auch des § 16 Abs. 3a TVöD (Bund), die Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung Berücksichtigung. Dies kann dazu führen, dass der schon bisher bei demselben Arbeitgeber oder jedenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigte, neu eingestellte Beschäftigte seine Stufe behält, sie also in das neue Arbeitsverhältnis "mitnimmt". Berücksichtigt wird dabei jedoch nur die Berufserfahrung, die dem Beschäftigten und damit seinem Arbeitgeber auch in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt worden ist, zugutekommt. Dies haben die Tarifvertragsparteien durch die Beschränkung der Berücksichtigung auf die einschlägige bzw. förderliche Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD (Bund) zum Ausdruck gebracht. Auch bei einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) kann nur eine gleichwertige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit der zeitgleichen Neuregelung des § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Bund, der bei einer Neueinstellung iSd. § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) die Eingruppierung in die vorher erworbene Entgeltgruppe ermöglicht. Aus diesem Regelungskontext und der Ergänzungsfunktion des Absatzes 3a wird deutlich, dass auch § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) voraussetzt, dass die vorherige und die neu übertragene Tätigkeit gleichwertig sind (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Oktober 2009 § 16 [Bund] Rn. 97; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2009 Teil II/1 § 16 [Bund] Rn. 54; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Februar 2010 E § 16 Rn. 24g)." Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an. Diese Rechtsprechung zu § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) ist auf § 16 Abs. 2a TVöD- VKA übertragbar, weil § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) –in der damals gültigen Fassung- mit der damals und heute gültigen Fassung von § 16 Abs. 2a TVöD- VKA identisch ist. Nach dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien findet damit die erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung bei Neueinstellungen nur Berücksichtigung, wenn sie einschlägig ist. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Danach liegt einschlägige Berufserfahrung vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass die Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen (zutreffenden) Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, für die die Neueinstellung erfolgt (idS. BAG 20. September 2012 -6 AZR 211/11- Rn. 23, NZA-RR 2013, 105; Kreilig in: Conze/Karb/Reidel/Hahn/Kreilig, Personalbuch Arbeits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst, 8. Aufl., A Arbeits- und Tarifrecht, Rn. 7). Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer neueren Entscheidung, die zu § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) ergangen ist, dahin ergänzt, dass sich die Beurteilung, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, stets auf die in Aussicht genommene Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber bezieht. "Bei dieser Prüfung ist ein tätigkeitsbezogener Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den nach der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben erforderlich. Diese eigenständige Prüfung weist nur bezüglich der Wertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten einen Bezug zum Eingruppierungsrecht auf. Im Übrigen ist Beurteilungsmaßstab allein der Vergleich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit (…). Eine eingruppierungsrechtlich geprägte Betrachtung wird dem Zweck des § 16 Abs. 2 TV-L, der den Entfall einer Einarbeitungszeit honoriert, nicht gerecht. Das Vorhandensein einschlägiger Berufserfahrung indiziert nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien bei typisierter Betrachtung, dass eine Einarbeitungszeit entfallen wird" (so ausdrücklich BAG -6 AZR 475/21- Rn. 22, BAGE 178,214). Entscheidend ist nach dieser Rechtsprechung, dass die Beschäftigte -bei typisierter Betrachtung- ihre (neue) Tätigkeit ohne nennenswerte Einarbeitungszeit aufnehmen kann. (2) In Anwendung der dargestellten Grundsätze und unabhängig davon, ob die zu § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) ergangene Rechtsprechung auf § 16 Abs. 2a TVöD- VKA übertragbar ist, kommt eine "Mitnahme" der Entgeltstufe zur Beklagten gemäß § 16 Abs. 2a TVöD- VKA nicht in Betracht, weil selbst die Klägerin nicht behauptet, bei ihren vorherigen Arbeitgebern Caritasverband B und im D im dargestellten Sinne einschlägige Berufserfahrung für die Tätigkeit bei der Beklagten erworben zu haben. Weder wurde sie bei ihren vorherigen Arbeitgebern nach EG 9b TVöD vergütet noch hat sie dort Tätigkeiten ausgeübt, die -bei typisierter Betrachtung- für ihre Tätigkeiten der EG 9b TVöD bei der Beklagten eine nennenswerte Einarbeitungszeit entfallen ließen. Die Klägerin hat –trotz Darlegungslast- nicht vorgetragen, beim Caritasverband B oder im D Vergütung nach EG 9b TVöD erhalten zu haben. Bezüglich des Caritasverband B hat sie eine Bescheinigung vorgelegt, aus der sich ihre Eingruppierung nach EG P8 TVöD (Bereich Pflege) ergibt und in der Berufungsverhandlung hat sie angegeben, nach EG 08a des TVöD vergütet worden zu sein. Zur Eingruppierung im D hat sie nicht konkret vorgetragen. Angesichts ihrer vorherigen Tätigkeiten in beiden Arbeitsverhältnissen in der Pflege haben diese –bei typisierter Betrachtung- die für ihre Tätigkeit bei der Beklagten als Büroangestellte in der Sachbearbeitung zur Ermittlung des individuellen Pflegebedarfs sowie zum qualitativen und quantitativen Beurteilen von Versorgungs- und Pflegeleistungen, eine nennenswerte Einarbeitungszeit gerade nicht entfallen lassen. Soweit sie zu den inhaltlichen Tätigkeiten vorträgt, bei der Caritas "inhaltlich wie fachlich vergleichbare, gleichwertige Tätigkeiten" ausgeübt zu haben, bleibt diese Angabe bereits inhaltsleer. Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag (Anlage B2, Bl. 56 e.A.) ist sie auch beim Caritasverband B als "examinierte Pflegefachkraft" angestellt worden. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sie bei dem Caritasverband B nicht in der Pflege beschäftigt war, sondern –wie bei der Beklagten- mit der Erstellung von medizinische Gutachten und der Ermittlung von Pflegebedarfen betraut war, hat sie weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Dass sie im D als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt war, ergibt sich auch aus dem von ihr als Anlage K5 (Bl. 49 d.A.) vorgelegten Zeugnis. cc) Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien in § 16 Abs. 2a 2. Halbsatz TVöD -selbst wenn die übrigen Voraussetzungen anders zu beurteilen wären- dem einstellenden Arbeitgeber ausdrücklich eine Ermessensentscheidung bei der Übernahme der Stufe aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis eingeräumt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen der Beklagten bei Einstellung der Klägerin auf Null reduziert war, so dass ausschließlich eine Einstellung unter Mitnahme der bisherigen Stufe 5 ermessensgerecht gewesen wäre, hat die Klägerin nicht dargetan. e) Entgegen der von der Klägerin weiterhin vertretenen Rechtsauffassung steht ihr seit Oktober 2022 auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Vergütung nach Stufe 5 zu. Die Beklagte hat den Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach einzelne Arbeitnehmer und Gruppen von Arbeitnehmern nicht ohne sachlichen Grund von begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und damit schlechter gestellt werden dürfen, nicht verletzt, indem sie dem Wunsch der Klägerin auf Höherstufung nicht nachgekommen ist. aa) Grundsätzlich gebietet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel / eines eigenen Regelwerks gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Aber allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer erlaubt noch nicht den Schluss, diese bildeten eine Gruppe. Denn eine Gruppenbildung liegt erst dann vor, wenn die Besserstellung nach bestimmten Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich bei der anspruchstellenden Arbeitnehmerin. Diese hat nach den allgemeinen Regeln der Normenbegünstigung die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darzulegen und entsprechend vergleichbare Arbeitnehmer zu nennen, die ihr gegenüber vorteilhaft behandelt werden. Ist dies erfolgt, muss der bestreitende Arbeitgeber darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis ist, wie er sich zusammensetzt, wie er abgegrenzt ist und warum die klagende Arbeitnehmerin nicht dazugehört (st. Rsprg. vgl. statt vieler BAG 12. Oktober 2022 -5 AZR 135/22- Rn. 25, NZA 2023, 225, mit zahlreichen wN.). Dagegen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvollzug durch den Arbeitgeber nicht anwendbar. Es fehlt insoweit an einer eigenen Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers, wenn er subjektiv keine eigenen Anspruchsvoraussetzungen bildet, sondern sich –auch irrtümlicherweise- verpflichtet sieht, eine aus seiner Sicht wirksame Regelung nur vollziehen zu müssen (so BAG 21. Mai 2025 -4 AZR 50/13- Rn. 20, BAGE 148, 139, mwN.). bb) Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze ist ein auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Vergütung nach Stufe 5 nicht gegeben. aaa) Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass allein die höhere Stufenzuordnung der Vorgängerin der Klägerin und von jetzigen Kolleginnen der Klägerin nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Höherstufung führt, weil damit eine bewusste Entscheidung der Beklagten, die Stufenzuordnung unter Ausgrenzung der Klägerin und nach anderen als tariflich vorgegebenen Kriterien festzulegen, von der Klägerin nicht behauptet wird. bbb) Auch ihr zweitinstanzliches Vorbringen ändert an diesem Ergebnis nichts. Sie behauptet nunmehr, dass ihr bei der Einstellung mitgeteilt worden sei, dass es bei der Stadt keine Verhandlungsmöglichkeiten gebe. Mittlerweile sei ihr bekannt, dass Frau E und Frau F bei identischer Tätigkeit jeweils Stufe 5 gewährt worden sei. Beide könnten aussagen, bei ihrer Einstellung nicht auf Stufe 5 bestanden zu haben. Auch Frau G sei seit August 2024 beschäftigt und erhalte die Stufe 5, obwohl es ungefähr 6 – 8 Bewerber gegeben habe. Damit hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass die Beklagte die Stufenzuordnung bei den anderen Arbeitnehmerinnen –trotzt gleicher Ausgangslage wie bei der Klägerin- unter Ausgrenzung der Klägerin und nach anderen als den tariflich vorgegebenen Kriterien festgelegt habe. Tatsächlich hat die Klägerin dazu, dass ihre und die Ausgangslage der anderen Arbeitnehmerinnen bei der Einstellung gleich war, insbesondere, dass diese ebenfalls unmittelbar aus einem Pflegeberuf zur Beklagten wechselten, nicht vorgetragen. Gegenüber dem Tatsachenvortrag der Klägerin legt die Beklagte darüber hinaus Sachverhalte dar, wonach die drei Arbeitnehmerinnen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD zur Deckung des Personalbedarfes unter Mitnahme ihrer erworbenen Stufe eingestellt worden sind. So sei trotz zweier Bewerbungen, ausschließlich Frau E in Frage gekommen. Die andere Bewerberin habe nicht über die notwendige Ausbildung als Pflegefachkraft verfügt. Bei Frau F habe es zwei freie Stellen bei insgesamt 15 Bewerbern gegeben, von denen allerdings nur zwei Bewerber gut geeignet gewesen seien, die beide bei Vertragsschluss deutlich gemacht hätten, dass sie nur wechseln würden, wenn sie keinen finanziellen Verlust erleiden würden, anders als die Klägerin, die mit der Zuordnung zur Stufe 3 bei Vertragsschluss einverstanden gewesen sei. Auch bei dem Einstellungsprozess von Frau G, habe ausschließlich diese überzeugen können. Diesem Vorbringen ist die Klägerin mit der Behauptung entgegengetreten, dass Frau E und Frau F, bei ihrer Einstellung nicht auf Stufe 5 bestanden hätten. Der insoweit von ihr angebotene Beweis war nicht zu erheben. Es kann unterstellt werden, dass Frau E und Frau F ausgesagt hätten, bei der Einstellung nicht auf Vergütung nach Stufe 5 bestanden zu haben. Denn dann bleibt es dabei, dass die Klägerin ihrer Darlegungslast zur angenommenen Gruppenbildung bei der Beklagten nicht nachgekommen ist. Wie bereits ausgeführt, erlaubt allein die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer noch nicht den Schluss, diese bildeten eine Gruppe. Vielmehr liegt eine Gruppenbildung erst dann vor, wenn die Besserstellung nach bestimmten Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Dazu, dass bei der Klägerin und den von ihr benannten Arbeitnehmerinnen dieselben Kriterien vorgelegen haben, hat die Klägerin nichts dargetan. Insbesondere hat sie nichts dazu vorgetragen, dass die von ihr benannten Arbeitnehmerinnen, wie sie selbst, unmittelbar aus einem Pflegeberuf zur Beklagten wechselten. C. Als unterlegener Partei waren der Klägerin die Kosten der erfolglosen Berufung aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist angesichts der vorliegenden Einzelfallentscheidung nicht ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren um die richtige Stufenzuordnung der Klägerin. Auf die entsprechende Ausschreibung der Beklagten im Jahr 2019 haben sich bei ihr, einschließlich der Klägerin 19 Personen beworben. Außer der Klägerin haben noch acht weitere Bewerberinnen und Bewerber das Anforderungsprofil erfüllt und wurden zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Schließlich ist die Klägerin, eine examinierte Krankenschwester, am 16. März 2020 als Vollbeschäftigte auf die ausgeschriebene Stelle in den Dienst der Beklagten eingetreten. Nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages bestimmt sich das Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1, Bl. 7f der Papierakte (im Folgenden: d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin ist von Anfang an im Jugend- und Sozialamt der beklagten Stadt beschäftigt worden. Dort ist sie als Büroangestellte mit der Sachbearbeitung zur Ermittlung des individuellen Pflegebedarfs sowie zum qualitativen und quantitativen Beurteilen von Versorgungs- und Pflegeleistungen betraut. Bei ihrer Einstellung ist sie der Stufe 3 der Entgeltgruppe (EG) 9b TVÖD zugeordnet worden. Dieser Stufenzuordnung hat der Personalrat zugestimmt. Das monatliche Arbeitsentgelt der Klägerin hat zunächst 3.563,00 € brutto betragen. Zum 01. März 2023 ist die Klägerin in die Stufe 4 aufgestiegen, seither beträgt ihr monatliches Gehalt 3.998,95 € brutto. Vor ihrer Tätigkeit für die Beklagte hat die Klägerin beruflich folgende Stationen durchlaufen: - 1997-2000 Ausbildung zur Krankenschwester, - 2000-2006 Tätigkeit in der Notaufnahme A in Frankfurt (davon 9 Monate im Erziehungsurlaub), anwendbar Tarif Heilig Geist- Anwendung BAT, - 2006-2011 Erziehungsurlaub Zwillinge, - 2011-2020 geringfügige Beschäftigung bei Caritasverband B, anwendbar die Arbeitsvertragsordnung (AVR) der Diözese C, nach dem schriftlichen Vertrag hat sie zunächst Vergütung nach Entgeltgruppe "08 A Stufe 3" des TVöD (VKA) erhalten, wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage B2, Bl. 56 elektronische Akte (im Folgenden: e.A.) verwiesen, - 2017-2020 Teilzeitarbeitsverhältnis mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit im D, anwendbar AVR Caritas. Im Verfahren hat die Klägerin eine Bescheinigung des B vom 15. Februar 2023 vorgelegt, in dem es heißt, dass die Eingruppierung der Klägerin nach dem TVöD (Bereich Pflege), Entgeltgruppe P8, Stufe 5 erfolgt sei, wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K6, Bl. 51 d.A. Bezug genommen. Die Vorgängerin der Klägerin ist von der Beklagten der Stufe 5 zugeordnet worden. Mindestens eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten, die nach der Klägerin auf der gleichen Position wie die Klägerin eingestellt wurde, wird auch nach Stufe 5 vergütet. Mit Schreiben vom 01. März 2023 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre Höherstufung in die Stufe 5 geltend gemacht, insoweit wird auf die Anlage B4, Bl. 38 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10. März 2023 hat die Beklagte die Höherstufung abgelehnt, wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2, Bl. 9 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 08. Mai 2023 hat die Klägerin ihre Höherstufung erneut geltend gemacht, was die Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 2023 erneut ablehnt hat, Anlage K3 und K4, Bl. 11ff d.A.. Mit ihrer am 23. Juni 2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Entgelt nach EG 9b Stufe 5 TVöD (VKA) seit dem 01.10.2022. Die monatliche Vergütungsdifferenz hat zu diesem Zeitpunkt 694,52 Euro betragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit am 08. Februar 2024 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin ab 01. Oktober 2022 kein Entgelt nach EG 9b /Stufe 5 TVÖD (VKA) zustehe. Die Stufenfindung bei der Einstellung durch die Beklagte sei tarifgerecht vorgenommen worden. Die Klägerin sei aufgrund ihrer mehr als dreijährigen Berufserfahrung als Krankenschwester gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (VKA) ordnungsgemäß der Stufe 3 zugeordnet worden. Eine höhere Stufenzuordnung sei aufgrund der tariflichen Vorschriften nicht möglich gewesen. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD (VKA) hätten im Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin nicht vorgelegen. Die dort genannte Voraussetzung "zur Deckung des Personalbedarfs" für eine höhere Stufenzuordnung bedeute, dass Personalgewinnungsschwierigkeiten vorliegen müssten, d.h. keine genügende Bewerberzahl (quantitativer Mangel) oder keine ausreichend qualifizierten Bewerber (qualitativer Mangel). Davon sei aufgrund der Vielzahl qualifizierter Bewerbungen im Zeitpunkt der klägerischen Bewerbung nicht auszugehen. Auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2a TVöD (VKA), wonach bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst oder zu einem Arbeitgeber, der einem dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwende, die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden könne, hätten bei der Klägerin nicht vorgelegen. Sie sei bei einem kirchlichen Träger im Krankenhaus beschäftigt und dort zuletzt in der Entgeltgruppe 15/ P 7/Stufe 6 eingruppiert gewesen. Die dort anwendbaren Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas (AVR) seien kein Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und von § 16 Abs. 2a TVöD (VKA) nicht erfasst. Auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folge kein Anspruch auf Höherstufung. Eine höhere Stufenzuordnung der Vorgängerin der Klägerin und ihrer jetzigen Kollegin auf der gleichen Position führe nicht zu einem Anspruch der Klägerin, ebenfalls einer höheren Stufe zugeordnet zu werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz komme als Anspruchsgrundlage nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber allein nach einem anderen, in der Regel von ihm aufgestellten Grundsatz, Leistungen gewähre, von denen der Arbeitnehmer trotz Erfüllung der für den begünstigten Arbeitnehmerkreis aufgestellten Voraussetzungen zu Unrecht ausgeschlossen sei. Eine solche bewusste Entscheidung der Beklagten, die Stufenzuordnung unter Ausgrenzung ihrer Person nach anderen Kriterien als den tariflich vorgegebenen festzulegen, behaupte auch die Klägerin nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist der Klägerin am 15. März 2024 zugestellt worden und sie hat dagegen mit am 03. April 2024 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13. Mai 2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin vertritt, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Rechtsauffassung, dass die Beklagte sie bei ihrer Einstellung höher hätte einstufen müssen. Den unstreitigen Vortrag, dass der Vorarbeitgeber der Klägerin den TVöD nach dem vorgelegten Schreiben zumindest hinsichtlich der Eingruppierung unmittelbar angewendet habe, habe das Arbeitsgericht übergangen. Seine Ansicht, dass es sich bei den AVR um keine Tarifnormen im Sinne des TVG handele, sei nicht haltbar und finde keine Stütze in der einschlägigen Rechtsprechung. § 16 Abs. 2 TVöD müsse dahin ausgelegt werden, dass nicht nur Tarifverträge im eigentlichen Sinne, sondern auch die AVR kirchlicher Arbeitgeber als Tarifnormen zu verstehen seien. Die AVR seien in vielfacher Hinsicht mit dem TVöD vergleichbar. Insoweit bietet sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und verweist auf eine Entscheidung des LAG Berlin vom 27. Juni 2024, 26 Sa 136/24. Die Beschäftigung der Klägerin beim Caritasverband B, sei eine Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber iSv. § 34 TVöD. Sie behauptet, bei der Caritas inhaltlich wie fachlich vergleichbare, gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Die Tätigkeiten im ambulanten Pflegedienst sowie im Krankenhaus seien nur teilweise vergleichbar, weil sie in ihrer jetzigen Tätigkeit medizinische Gutachten schreibe und Pflegebedarf ermitteln müsse, dies sei nur möglich bei einer entsprechenden Ausbildung als Krankenschwester. Sie meint weiterhin, dass ihr unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Anfang an Vergütung nach Stufe 5 zugestanden hätte. Dazu behauptet sie, dass ihr bei der Einstellung mitgeteilt worden sei, dass es bei der Stadt keine Verhandlungsmöglichkeiten gebe. Mittlerweile sei ihr bekannt, dass Frau E und Frau F bei identischer Tätigkeit jeweils Stufe 5 gewährt worden sei. Beide könnten aussagen, bei ihrer Einstellung nicht auf Stufe 5 bestanden zu haben. Auch Frau G sei seit August 2024 beschäftigt und erhalte die Stufe 5, obwohl es ungefähr 6 – 8 Bewerber gegeben habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2024 – 25 Ca 3930/23 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01. Oktober 2022 Entgelt aus der Entgeltgruppe 9b Stufe 5 TVöD (VKA) zu zahlen und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 seither und ab dem 1. März 2023 die Differenz aus der Stufe 4 jeweils ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie meint, § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD greife nicht, weil im Fall der Klägerin keine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs vorgelegen habe. Auch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2a TVöD hätten im Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin nicht vorgelegen. Bei dem Caritasverband B handele es sich nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber im Sinne von § 34 Abs. 3 S. 3 und 4 TVöD und bei den AVR nicht um einen Tarifvertrag im Sinne des TVG. Auch liege keine gleichwertige Tätigkeit im Sinne von § 16 Abs. 2a TVöD vor. Denn Gleichwertigkeit in diesem Sinne sei anzunehmen, wenn die Tätigkeit der gleichen Entgeltgruppe zugeordnet sei. Dies sei nicht der Fall, weil die Klägerin beim Caritasverband B der Entgeltgruppe P8 zugeordnet gewesen sei, dies entspreche Entgeltgruppe 8. Mangels Anspruchs der Klägerin auf Mitnahme der Stufe habe das Ob und Wie einer Anrechnung nach § 16 Abs. 2 S. 3 im freien Ermessen der Beklagten gestanden. Eine Selbstbindung der Beklagten nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht eingetreten. Bei der Stelle von Frau E habe es zwei Bewerberinnen gegeben und Frau E sei als Einzige in Frage gekommen. Die andere Bewerberin habe nicht über die notwendige Ausbildung als Pflegefachkraft verfügt. Bei Frau F habe es zwei freie Stellen bei insgesamt 15 Bewerbern gegeben. Davon seien allerdings nur zwei Bewerber gut geeignet gewesen, die beide bei Vertragsschluss deutlich gemacht hätten, dass sie nur wechseln würden, wenn sie keinen finanziellen Verlust erleiden würden, anders als die Klägerin, die mit der Zuordnung zur Stufe 3 bei Vertragsschluss einverstanden gewesen sei. Auch bei dem Einstellungsprozess von Frau G, habe ausschließlich diese überzeugen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 20. Januar und 06. Oktober 2023 Bezug genommen.