Beschluss
18 Ta 636/14
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2015:0105.18TA636.14.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 18. November 2014 - 4 Ca 540/14 - wird zurückgewiesen, wobei der Aussetzungsbeschluss klarstellend wie folgt neu gefasst wird:
Der Rechtsstreit wird nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. bis zu einer jeweils rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in den Beschlussverfahren
a) - 4 BVAVE 5004/14 –
b) - 5 BVAVE 5005/14 –
c) - 6 BVAVE 5006/14 -
über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE)
a) vom 29. Mai 2013 zum Sozialkassentarifvertrag (VTV) vom 18. Dezember 2009 idF. vom 17. Dezember 2012 (betrifft die Beitragsmonate Mai und Juni 2013)
b) vom 25. Oktober 2013 zum Sozialkassentarifvertrag (VTV) vom 03. Mai 2013 (betrifft die Beitragsmonate Juli bis Dezember 2013)
c) vom 17. März 2014 zum Sozialkassentarifvertrag (VTV) vom 03. Mai 2013 idF. vom 03. Dezember 2013 (betrifft die Beitragsmonate Januar bis April 2014)
ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom 18. November 2014 - 4 Ca 540/14 - wird zurückgewiesen, wobei der Aussetzungsbeschluss klarstellend wie folgt neu gefasst wird: Der Rechtsstreit wird nach § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. bis zu einer jeweils rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in den Beschlussverfahren a) - 4 BVAVE 5004/14 – b) - 5 BVAVE 5005/14 – c) - 6 BVAVE 5006/14 - über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) a) vom 29. Mai 2013 zum Sozialkassentarifvertrag (VTV) vom 18. Dezember 2009 idF. vom 17. Dezember 2012 (betrifft die Beitragsmonate Mai und Juni 2013) b) vom 25. Oktober 2013 zum Sozialkassentarifvertrag (VTV) vom 03. Mai 2013 (betrifft die Beitragsmonate Juli bis Dezember 2013) c) vom 17. März 2014 zum Sozialkassentarifvertrag (VTV) vom 03. Mai 2013 idF. vom 03. Dezember 2013 (betrifft die Beitragsmonate Januar bis April 2014) ausgesetzt. I. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - BRTV -, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - VTV -) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Pauschalbeträge für Angestellte an den Kläger zu zahlen. Der Beklagte ist Arbeitgeber im Baugewerbe. Er ist weder Mitglied im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZGB) noch im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HGB). Der Kläger nimmt dem Beklagten für die Zeitspanne von Mai 2013 bis April 2014 auf Beiträge wegen der Beschäftigung von sechs gewerblichen Arbeitnehmern im Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrags (VTV) und einen angestellten Arbeitnehmer in Anspruch. Deswegen hat er drei Mahnbescheide gegen den Kläger erwirkt, gegen welche dieser fristgerecht Widerspruch einlegte. Nach Überleitung in streitige Verfahren hat das Arbeitsgericht Wiesbaden die Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Insgesamt fordert der Kläger 17.695,68 € von dem Beklagten (Ausgangsverfahren 4 Ca 540/14: 7.308,00 €, Beitragsmonate Mai und Juni 2013; Ausgangsverfahren 4 Ca 558/14: 6.251,60 €, Beitragsmonate August bis November 2013 2013; Ausgangsverfahren 4 Ca 1068/14: 4.136,00 €, Beitragsmonate Rest November 2013 bis Februar 2014). Die Beitragsforderungen beruhen für die Zeit von August 2013 bis April 2014 auf Meldungen des Beklagten. Für die Monate Mai und Juni 2013 macht der Kläger sogen. Mindestbeitragsforderungen für sechs gewerbliche Arbeitnehmer pro Monat geltend. Die Beschäftigung von sechs gewerblichen Arbeitnehmern durch den Beklagten in dieser Zeit ist unstreitig. Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass der Beklagte mit seinem Betrieb dem VTV in der Zeit von Mai 2013 bis April 2014 unterlag. Die Geltung des Tarifvertrages ist nur davon abhängig, ob der Sozialkassentarifvertrag jeweils wirksam für allgemeinverbindlich erklärt worden. Dies betrifft folgende Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE): • Beitragsmonate Mai und Juni 2013: VTV vom 18. Dezember 2009 idF. vom 17. Dezember 2015, AVE vom 29. Mai 2013, • Beitragsmonate Juli bis Dezember 2013: VTV vom 03. Mai 2013, AVE vom 25. Oktober 2013, • Beitragsmonate Januar bis April 2014: VTV vom 03. Mai 2013 idF. vom 03. Dezember 2013, AVE vom 17. März 2014. Bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sind zur Wirksamkeit verschiedener AVE´s des VTV Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG in der seit 16. August 2014 geltenden Fassung (folgend ArbGG n.F.) anhängig. Diese haben, soweit erheblich, folgende Aktenzeichen: • 4 BVAVE 5004/14: AVE vom 29. Mai 2013 zum VTV vom 18. Dezember 2009 idF. vom 17. Dezember 2012, • 5 BVAVE 5005/14: AVE vom 25. Oktober 2013 zum VTV vom 03. Mai 2013, • 6 BVAVE 5006/14: AVE vom 17. März 2014 zum VTV vom 03. Mai 2013 idF. vom 03. Dezember 2013. Der Beklagte hat sich gegen die durch den Kläger nur mittels Formulartext der jeweiligen Mahnbescheide begründeten Klagen ausschließlich darauf berufen, die jeweiligen AVE´s seien zu Unrecht erklärt worden. Dabei hat er grundlegende systematische Bedenken gegen die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verwendeten Daten zur Feststellung des Quorums (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TVG), insbesondere unter Berücksichtigung des Baunebengewerbes, gegen eine mangelnde Überprüfung der Daten durch das Ministerium und deren Unvereinbarkeit mit sonstigem statistischen Material geltend gemacht. Außerdem hat er das öffentliche Interesse für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung verneint (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TVG). Auf den Hinweisbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. August 2014, wegen dessen Inhalt auf Bl. 164 d.A. verwiesen wird, hat der Kläger geltend gemacht, eine Aussetzung eines anhängigen Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 S. 1 ArbGG n.F. sei nur bei einem solchen Rechtsstreit zulässig, welcher erst ab dem 16. August 2014 anhängig gemacht worden sei. Hilfsweise hat er die Ansicht vertreten, das Vorbringen des Beklagten genüge nicht, um erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der AVE`s zu begründen. Der Beklagte hat sich für eine Aussetzung des Rechtsstreits ausgesprochen, eine Aussetzungspflicht ergebe sich bereits wegen der beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Verfahren. Mit Beschluss vom 18. November 2014 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden das Verfahren der Parteien nach § 98 Abs. 6 S. 1 ArbGG n.F. iVm. § 148 ZPO wegen der oben mit ihren Aktenzeichen angeführten Beschlussverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ausgesetzt. Zur Wiedergabe der Begründung des Aussetzungsbeschlusses wird auf diesen verwiesen (Bl. 195-204 d.A.). Der Beschluss wurde dem Kläger am 20. November 2014 zugestellt. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aussetzung ging am 04. Dezember 2014 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden ein. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 08. Dezember 2014 nicht abgeholfen und dem Hessischen Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Bl. 209 Rs. d.A.). II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 252 ZPO Iv. § 46 Abs. 2 ArbGG statthaft und daher zulässig. Sie ist nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingereicht worden. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 98 Abs. 6 S. 1 ArbGG n.F. iVm. § 148 ZPO ist rechtmäßig. 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist § 98 Abs. 6 ArbGG n.F. auch auf Rechtsstreite anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes (TarifautonStG), also vor dem 16. August 2014, rechtshängig geworden sind. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits ausdrücklich entschieden, dass das TarifautonStG mit der Änderung des Rechtsschutzsystems nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG bei Streitigkeiten um die Wirksamkeit einer AVE auch für anhängige Rechtsstreitigkeiten gilt. Die Pflicht zur Aussetzung gelte mangels Übergangsregelung seit dem Inkrafttreten auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG n.F. identisch sei ( BAG Beschluss vom 20. August 2014 - 10 AZN 573/14 - veröffentlicht in juris, Rz. 2; BAG Urteil vom 10. September 2014 - 10 AZR 959/13– NZA 2014, 1282, Rz. 18 f. ). Es wird keine Veranlassung gesehen, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Durch § 98 ArbGG n.F. wird die Überprüfung einer AVE durch ein besonderes Beschlussverfahren mit Inter-omnes-Wirkung erreicht. Dieses Regelungsziel würde verfehlt, wenn für bis zum 15. August 2014 anhängig gemachte Rechtsstreite weiterhin nur eine Inzidentkontrolle mit Wirkung lediglich inter partes erfolgen dürfte. 2. Soweit der Kläger geltend macht, in dem vorliegenden Verfahren um Beiträge seien keine substantiellen Angriffe gegen die Wirksamkeit der relevanten AVE´S vorgebracht worden, ist dies nicht zutreffend. a) Durch das Bundesarbeitsgericht ist noch nicht entschieden worden, ob und welche Anforderungen an die Darlegung der Zweifel an der Wirksamkeit einer AVE im Ausgangverfahren vorgetragen sein müssen, dessen Aussetzung nach § 98 Abs. 6 S. 1 ArbGG n.F. zu prüfen ist. Bei den auch durch den Kläger angeführten Verfahren, welche durch die Urteile vom 10. September 2014 entschieden wurden (- 10 AZR 959/13 - und - 10 AZR 958/13 - veröffentlicht in juris ) war dem 10. Senat nicht bekannt, dass bereits kurz zuvor ein Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG n.F. zu der in dem Verfahren mit dem Az – 10 AZR 958/13 – teilweise erheblichen AVE vom 15. Mai 2008 anhängig gemacht worden war (vgl. BAG Urteil vom 10. September 2014 - 10 AZR 958/13 - veröffentlicht in juris, Rz. 26 ). Den Urteilen vom 10. September 2014 lässt sich daher nicht zwingend entnehmen, dass in der prozessualen Situation, dass ein Anspruch nur noch von der Wirksamkeit einer AVE abhängt, über welche schon ein Verfahren nach § 98 ArbGG n.F. geführt wird, in diesem Ausgangsverfahren noch Vortrag geleistet werden muss, der substantiierte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE belegt. Soweit dies gefordert wird (vgl. GK-ArbGG-Ahrendt, § 98 ArbGG [Kommentierung Nov. 2014] Rz. 56; ErfK-Koch, 15. Aufl. § 98 ArbGG Rz. 2; Maul-Satori, NZA 2014, 1305, 1312 ), ist dem zu widersprechen. Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 S. 1 ArbGG n.F. iVm. § 148 ZPO hat nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu erfolgen. Über den Parteivortrag hinaus sind bei einer Prüfung, ob vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit einer AVE vorliegen, auch „im Arbeitsleben geäußerte Vorbehalte" sowie „augenfällige Umstände" zu berücksichtigen (so: Maul-Satori, NZA 2014, 1305, 1312 unter Bezugnahme auf BAG Urteil vom 22. September 1993 – 10 AZR 371/92– NZA 1994, 323, Rz. 25; BAG Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 AZB 72/12– veröffentlicht in juris, Rz. 14 ). Auch das Bundesarbeitsgericht hat in den Urteilen vom 10. September 2014 angeführt, dass ernsthafte Anhaltspunkte „für begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit (einer) AVE“„gerichtsbekannt“ sein können (zitiert nach - 10 AZR 959/13 – NZA 2014, 1282, Rz. 25 ). Dazu gehören auch Umstände, die aus einem anderweitig ergangenen Aussetzungsbeschluss einem anhängigen Wirksamkeitsprüfungsverfahren oder der Antragsschrift des Verfahrens nach § 98 ArbGG n.F. bekannt sind. Die entscheidende Kammer hat selbst in einem Urteilsverfahren die Wirksamkeit der AVE´s vom 15. Mai 2008 und 25. Juni 2010 inzident und von Amts wegen überprüft, bezogen auf den VTV vom 20. Dezember 1999 in den Fassungen vom 20. August 2007 und 05. Dezember 2007 sowie des VTV vom 18. Dezember 2009 ( Hess. LAG Urteil vom 02. Juli 2014 – 18 Sa 619/13– veröffentlicht in juris , Revision eingelegt unter – 10 AZR 600/14 ). Diese Prüfung war geboten, da von der beklagten Partei in dem dortigen Verfahren erhebliche Zweifel zu den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG vorgetragen worden waren. Dass die Kammer bei dieser Prüfung die Wirksamkeit der beiden AVE´s im Ergebnis bejahte, ist nicht erheblich. Die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Fragen, insb. zum Quorum nach § 5 Abs. 1 S.1 Nr. 1 TVG, ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Auch für das Revisionsverfahren (- 10 AZR 600/14 - ) stellt sich die Frage der Aussetzung nach § 98 Abs. 6 S. 1 ArbGG n.F. Für alle seit dem 25. Juni 2010 bis zum Inkrafttreten des TarifautonStG erklärten AVE´S des VTV ist außerdem zu berücksichtigen, dass das BMAS zur Feststellung der „Großen Zahl“ nicht mehr auf die Angaben des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen hat, sondern auf die niedrigeren Zahlen, welche durch die der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) mitgeteilt wurden. Dies steht in Widerspruch dazu, dass bei zeitlich früheren Prüfungen des Quorums durch das BMAS die Daten des Statistischen Bundesamtes als belastbar bezeichnet und zu Grunde gelegt wurden. Die Kammer hält deshalb für ausgeschlossen, bei der Prüfung von Ansprüchen nach den seit 15. Mai 2008 erklärten AVE´s des VTV (dies betrifft den VTV vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 20. August 2007 und spätere Fassungen) nach den vorliegenden Kenntnissen zwischen solchen Verfahren zu differenzieren, in denen die Parteien diese Problematik substantiiert erörtert und solchen, in denen dies nicht geschieht (vgl. Hess. LAG Beschluss vom 01. Oktober 2014 - 10 Sa 505/13, veröffentlicht in juris, Rechtsbeschwerde eingelegt unter – 10 AZB 109/14; Hess. LAG Beschluss vom 05 November 2014 - 18 Sa 172/14 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, Rechtsbeschwerde eingelegt unter – 10 AZB 120/14; Hess. LAG Beschluss vom 05 November 2014 - 18 Sa 1474/14 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, Rechtsbeschwerde eingelegt unter – 10 AZB 119/14 ). Für den Fall, dass eine AVE in einem Verfahren nach § 98 ArbGG n.F. für unwirksam erklärt werden sollte, erscheinen die Vorschläge der Kommentarliteratur wenig praktikabel, dass die beklagten Parteien, die zur Beitragszahlung verurteilt wurden, eine Restitutionsklage erheben könnten (analog § 580 Nr. 6 ZPO nach GK-ArbGG-Arendt, § 98 Rz. 56; gemäß § 580 Nr. 7b ZPO nach ErfK-Koch, 15. Aufl., § 98 ArbGG Rz.7 ). Sie berücksichtigen nicht, dass alleine durch das Arbeitsgericht Wiesbaden jährlich mehr als 1000 Verfahren zu Beitragsansprüchen nach dem VTV entschieden werden und auch bei dem Hess. Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht ca. 100 Rechtsstreite zu Beiträgen durch Urteil beendet werden. b) Eine Klärung dieser Rechtsfrage ist hier jedoch nicht geboten und entscheidungserheblich, da der Vortrag des Beklagten auch nach dem Maßstab genügt, dass erhebliche Zweifel zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 TVG vorgetragen werden müssen. Der Beklagte hat die Überprüfung des Datenmaterials durch das BMAS und die Eignung der verwendeten Daten mit erheblichen Argumenten angegriffen. Die Fragen, ob und wie die Arbeitnehmer des Ausbaugewerbes erfasst, in welchem Umfang die Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten im Baunebengewerbe berücksichtigt wurden und worauf mit welchen Konsequenzen die Unterschiede zwischen den Daten des Statistischen Bundesamtes und anderen statistischen Quellen zurückzuführen sind und welche Auswirkungen dies für die Zahlenangaben der ZVK-Bau hat, stellen sich auch für die hier streitigen AVE´s vom 29. Mai 2013, vom 25. Oktober 2013 und vom 17. März 2014. Es ist nicht erforderlich, dass der Beklagte zu den Zahlen vorträgt, die das BMAS den einzelnen Prüfungen zu Grunde gelegt hat, da die angeführten Punkte grundlegend die Systematik und den Umfang der Prüfungen des Quorums betreffen, nicht einen möglichen rechnerischen Fehler bei Ermittlung des jeweiligen Ergebnisses. Die Beschlussverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg werden nach den bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorliegenden und daher bekannten Antragsschriften auch nicht rechtsmissbräuchlich und mit der Absicht einer Zeitverzögerung, sondern ernsthaft und mit beachtlichen Argumenten geführt. c) Die übrigen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 S. 1 ArbGG n.F. iVm. § 148 ZPO sind erfüllt. Obwohl der Kläger seine Ausgangsklagen nur durch den auf der Rückseite der Mahnbescheide gedruckten Formulartext und die Angabe zur Zahl der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und der Angestellten begründet hat, ist zwischen den Parteien ausschließlich die Wirksamkeit der AVE´s streitig. Unstreitig sind sowohl das Überwiegen baulicher Leistungen in jedem Kalenderjahr, die sich aus den Meldungen ergebende Beitragsansprüche als auch die Zahl der Beschäftigten für den Zeitraum, für welchen der Kläger Mindestbeiträge gefordert. Damit kommt es zur Entscheidung des ausgesetzten Verfahrens nur auf die Frage der Wirksamkeit der jeweiligen AVE´s an. Die neue Formulierung des Aussetzungsbeschlusses war geboten, weil das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit dem ursprünglichen Aktenzeichen 4 BVAVE 5005/14 mittlerweile das Aktenzeichen 5 BVAVE 5005/14 trägt. Ferner war durch die Fassung des Beschlusses klarzustellen, dass die Streitgegenstände der Aussetzung auf das jeweils angeführte Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG n.F. beschränkt sind. Die Kostenentscheidung beruht § 97 Abs. 1 ZPO. Es besteht kein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Satz 2 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG). Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar.