Urteil
18 Sa 1006/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:1214.18SA1006.11.0A
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Januar 2009 – 10/8 Ca 3950/07 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Januar 2009 – 10/8 Ca 3950/07 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) weiterhin keinen Bedenken. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil bleibt nunmehr erfolglos. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ab Oktober 2007 nicht mehr den Auskunfts- und Beitragspflichten nach §§ 18,19 und § 21 VTV unterlag. Sie ist nicht als Industriebetrieb der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie zu qualifizieren. I. Die auf Feststellung des Nichtbestehens eines - durch den allgemeinverbindlichen VTV begründeten - Rechtsverhältnisses gerichtete Klage ist zulässig, wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten (negativen) Feststellung liegt vor, da die Beklagte die Klägerin zu Beitragszahlungen heranziehen will. II. Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb nach der durch das vorhergehende Revisionsurteil bestätigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG Urteil vom 13. April 2011 - 10 AZR 8385/09 - veröffentlicht in juris, mwNachw.; Bl. 359 – 365 d.A.) regelmäßig durch seine Größe, die Anzahl seiner Beschäftigten sowie als Folge der Anlagenintensität durch einen größeren Kapitalbedarf. Ein Industriebetrieb ist durch Produktionsanlagen und -stufen gekennzeichnet und wird durch standardisierte Produktionsprozesse geprägt. Ein Handwerksbetrieb ist dagegen regelmäßig kleiner und weniger technisiert. Die Arbeiten werden überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt. Zwar wird auch in Handwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für solche Betriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden. Zur wertenden Abgrenzung zwischen einem großen Handwerksbetrieb mit einer Vielzahl von Mitarbeitern und einem hohen Kapitaleinsatz einerseits und einem Industriebetrieb andererseits kann auch zu berücksichtigen sein, ob auf Vorrat oder auftragsbezogen gefertigt wird und ob die Produktion in Stufen gegliedert und im Rahmen standardisierter Prozesse organisiert ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Indizien, die auf einen Industriebetrieb schließen lassen, liegt bei der Klägerin, die sich darauf beruft, dass sie von der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird ( BAG Urteil vom 13. April 2011 - 10 AZR 8385/09 - veröffentlicht in juris; BAG Urteil vom 02. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - DB 2009, 798 ). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin im Jahr 2007 kein Industriebetrieb gewesen und auch derzeit nicht als Industriebetrieb zu qualifizieren. 1. Die vorstehend nach der Revisionsentscheidung zitierten Kriterien für die Abgrenzung zwischen einem Industrie- und einem Handwerksbetrieb müssen erfüllt sein. Das Bundesarbeitgericht vertritt nicht die Auffassung der Klägerin, aus der Art der in der Anlage 1 der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 für die Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie als Regelbeispiel angeführten Betriebe lasse sich schließen, dass weder eine voll industrialisierte oder gar eine auftragsunabhängige Fertigung vorausgesetzt werde. Die Kriterien für eine Abgrenzung zwischen einem Industrie- und einem Handwerksbetrieb sind in der Revisionsentscheidung generell wiederholt und bekräftigt worden, auf eine besondere Abgrenzung für Industrie- und Handwerksbetriebe, welche Holz und Kunststoff verarbeiten, ist verzichtet worden. 2. Die Behauptungen der Klägerin zu ihrem Umsatz im Jahr 2007, dem bilanzierten Vorratsvermögen, dem Anlagevermögen sowie zur Investitionsquote im Jahr 2007 sind durch den Zeugen B, dem Steuerberater der Klägerin, bestätigt worden. Der Zeuge hat außerdem angegeben, dass die Klägerin im Jahr 2007 durchschnittlich 58 Arbeitnehmer beschäftigte, davon 49 gewerbliche Arbeitnehmer. Die Höchstzahl der Beschäftigten erreichte die Klägerin nach der Aussage des Zeugen B im Oktober 2007 mit 66 Arbeitnehmern, davon 51 gewerblichen Arbeitnehmern. Die Kammer bewertet die durch den Zeugen bestätigte Betriebsgröße, den Umsatz und den Bilanzwert des Betriebs sowie die Zahl der Beschäftigten als untypisch für einen Handwerksbetrieb. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme jedoch keine weiteren Kriterien bestätigt, nach denen die Klägerin als Industriebetrieb angesehen werden müsste. Die Aussagen der Zeugen C und D waren für die Klägerin nicht ergiebig. a) Der Einsatz der Arbeitskräfte bei der Klägerin entspricht nicht dem eines Industriebetriebs. Von den gewerblichen Arbeitnehmern waren auch 2011 nur durchschnittlich fünf bis sechs Arbeitnehmer in der Produktion beschäftigt. Ihnen steht eine Zahl von durchschnittlich mindestens 42 Arbeitnehmern in der Montage entgegen. Dies ist durch die Aussagen der Zeugen C und D deutlich worden. Die Klägerin setzt ihre Arbeitnehmer dem Schwerpunkt nach und trotz der Beauftragung von Subunternehmern im Ausbau ein, nicht in der Produktion. Sie beschäftigt im Wesentlichen Arbeitnehmer in der Funktion von „Innenausbauern“, sei es nun mit der Qualifikation eines Trockenbauers, eines Malers und Lackierers oder nur eines angelernten Helfers. Sie ist nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit ihres Betriebes kein Produzent von Innenausbauteilen, der diese auch montiert oder montieren lässt. b) Geht man nach den Angaben, welche die Zeugen C und D gemacht haben, davon aus, dass die Klägerin zumindest seit 2007 mit steigender Tendenz Ausbauaufträge ausführt, die dem gehobenen Innenausbau zuzurechnen sind und sich auf Akustikausbau spezialisiert hat, geben diese Arbeiten bei wertender Betrachtung dem Betrieb kein industrielles Gepräge. Der Zeuge C, der seit Ende 2009 bei der Klägerin für die Produktionsplanung verantwortlich ist, hat plastisch geschildert, dass sich für die Klägerin große Aufträge lohnen, bei denen sie eine hohe Zahl der für den Ausbau notwendigen Teile vorfertigen kann. Die Möglichkeit der Vorfertigung, insbesondere von Serien, und die der Fertigung vorangehende Planung eines Ausbaus, die zu einer effektiven und zeitsparenden Abstimmung von Vorproduktion und Ausbau führt, erlaubt es der Klägerin im gehobenen Innenausbau und im Akustikbau erfolgreich tätig zu sein. Dies haben sowohl der Zeuge C als auch der Zeuge D bestätigt. Für durchschnittliche einfache Trockenbauarbeiten, insbesondere für den privaten Kunden, scheint die Klägerin nach den Aussagen der Zeugen eher überqualifiziert zu sein. Das bei ihr vorhandene Know-how wird dann nicht benötigt. Die Möglichkeit einer Kosteneinsparung in der Produktion durch eine serielle Fertigung besteht nicht. Dies dürfte in die Kalkulation der Klägerin bei größeren Aufträgen einfließen, die qualifiziertes Personal für die Planung, einen erheblichen Fuhrpark und ihre Maschinenausstattung finanzieren muss. Der Zeuge D hat aber auch bekundet, dass nicht bei allen Aufträgen, welche die Klägerin weiterhin noch annimmt, eine Vorproduktion, insbesondere von Serien, möglich ist. Die Klägerin ist danach nur bei einem Teil der Aufträge in der Lage, überhaupt Ausbauteile in nennenswertem Umfang vorzufertigen. Von einer industriellen Vorfertigung im Sinne einer industriellen Produktion könnte nach dem Verständnis der Kammer jedoch nur gesprochen werden, wenn die Klägerin standardisierte Innenausbauteile für sämtliche oder fast alle Aufträge vorfertigen wurde, welche dann nur noch individuell vor Ort anzupassen und zu montieren wären. Die Klägerin verwendet aber nach den Schilderungen der Zeugen C und D kein standardisiertes Ausbausystem aus immer wiederkehrenden Elementen, welches sie auch auf Vorrat fertigen könnte. Sie entwickelt vielmehr auftragsbezogen individuelle Lösungen, welche sie dann, wenn es sich um einen großen und spezialisierten Auftrag handelt, so abarbeiten kann, dass sie in höherer Stückzahl notwendige Teile in kleinen oder größeren Serien in ihrem Werk vorfertigt. Dabei handelt es sich jedoch im Ergebnis um eine handwerklich geprägte Tätigkeit. Entsprechend dem Kundenwunsch wird eine individuelle Lösung entwickelt. Nur wegen der Auftragsgröße ist dabei eine rationelle Vorfertigung möglich. c) Die von dem Zeugen Meyer bekundete Standardisierung in der Produktion bezieht sich auf die Vorgehensweise im Formteilbau. Der Zeuge hat nicht beschrieben, dass wiederkehrend bei unterschiedlichen Aufträgen verwendete Standardteile wie bei einem Ausbausystem hergestellt und verwendet werden, welche dann individuell erst nach der Produktion an den jeweiligen Auftrag angepasst würden. Die Klägerin betreibt außerdem nach den Aussagen der Zeugen keine relevante Vorratsfertigung. Der Zeuge C hat die Quote der Vorratsfertigung mit allenfalls 30% gegenüber 70% auftragsbezogener Fertigung angegeben. Der Zeuge D hat eine Fertigung auf Vorrat als wirtschaftlich im Ergebnis nicht sinnvoll bezeichnet und erklärt, dies finde nur zur Auslastung statt. Die Vorratsfertigung bezieht sich nach den Aussagen beider Zeugen auch nicht auf Teile, die für die Ausbauleistungen der Klägerin prägend wären. Es muss sich vielmehr um Elemente handeln, die ständig benötigt werden und die den jeweiligen Innenausbau für den Kunden nicht individualisieren. Es werden auch keine Fertigteile im voraus hergestellt. d) Die Konzeption, das Erstellen eines Angebots und schließlich die endgültige Planung der gehobenen Innenausbau- oder Akustikaufträge lassen nicht auf eine Industrieproduktion schließen. Auch ein Handwerksbetrieb, der nicht lediglich mit wenigen Arbeitnehmern Privatkundenaufträge abarbeitet, muss Konzepte und Angebote erstellen sowie eine effektive Auftragsausführung planen. Dies beruht schon darauf, dass in aller Regel der Arbeitslohn den größten Teil der Kosten ausmacht, welche dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Ein großer Auftrag erfordert typischerweise ebenfalls, dass bestimmte Teilaufgaben über einen längeren Zeitraum ständig wiederkehrend erledigt werden müssen. Dies ist kein eindeutiges Zeichen für eine industrielle Vorgehensweise. Auch die Tätigkeit des Zeugen C, der bei der Klägerin nach seinen Angaben nicht als Vorgesetzter der Produktionsmitarbeiter tätig ist, lässt keine sicheren Rückschlüsse auf eine industrielle Produktion zu. Der Zeuge C hat bekundet, er sei Industriemeister für Trockenbau und Akustik. Die Tätigkeit eines Industriemeisters statt eines Handwerksmeisters zeigt nach dem Verständnis der Kammer eine Verbindung von Elementen eines Handwerks- mit denen eines Industriebetriebs. Die Berufe des Trockenbauers wie des Akustikbauers sind jedoch Handwerksberufe der Bauwirtschaft. Der Zeuge C ist nach seiner Aussage zudem - seit seiner Einstellung Ende 2009 - weder Vorgesetzter der Produktionsmitarbeiter noch der im Ausbau tätigen Mitarbeiter. Die Tatsache, dass die Klägerin durch den Zeugen C dessen Kenntnisse über industrielle Produktion für sich nutzt, ist daher zumindest bei der von den Zeugen noch bekundeten Betriebsstruktur nicht ausschlaggebend. e) Schließlich hat die Klägerin keinen Beweis dafür erbracht, dass sie Anlagen und Ausstattung eines Industriebetriebs besitzt. Die Erläuterungen des Geschäftsführers der Klägerin im Verhandlungstermin am 14. Dezember 2011 haben deutlich gemacht, dass die Klägerin keine großen Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen nutzt, sondern kleinere Lastkraftwagen bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, wie sie typischerweise im dem Baugewerbe anzutreffen sind. Die Zahl von 11 Lastkraftwagen in dieser Größe neben 7 Kombis korrespondiert mit der Zahl von ca. 40 ständig im Ausbau beschäftigten eigenen Arbeitnehmern. Sie können sowohl zum Material- wie zum Personentransport genutzt werden. Fahrzeuge dieser Größe werden nicht für die ständige Auslieferung vorproduzierter Innenausbauteile gebracht. Bei der von der Klägerin schriftsätzlich als „komplette Fertigungsanlage für Innenausbauteile" beschriebenen Fertigungsstraße handelt es sich nach der Aussage des Zeugen Meyer um eine Anordnung notwendiger Maschinen, wobei sich die Anordnung aus der Abfolge der Arbeitsschritte ergibt. Es gibt keine automatische Fertigung, sondern eine serielle Herstellung von Bauteilen je nach Auftrag und in geringerem Umfang auf Vorrat. Diese Fertigungsanordnung ist nicht industrietypisch. Die der Klägerin angeführte Freiform Fräs- und Sägemaschine ist kein Indiz für einen Industriebetrieb. Mit ihr wird nicht automatisch produziert, sie wird zur Herstellung unterschiedlicher Ausbauteile je nach Kundenauftrag eingesetzt. Soweit die Klägerin auf ihr Anlagevermögen mit einem Bilanzwert von 1,1 Mio. € im Jahr 2007 hingewiesen hat, ist sie der Vermutung des Beklagten nicht entgegentreten, dieser Wert beruhe im Wesentlichen auf dem Wert der Immobilien, nicht dem der Produktionsmaschinen ausschließlich der Fahrzeuge. 3. Den Parteien war keine Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und weiterem Beweisantritt mehr zugeben. Die Kammer hat zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass ihre Angaben zur Typik von Handwerksbetrieben zutreffend sind und daher ein Sachverständigengutachten entbehrlich ist. Der Klägerin muss auch keine Gelegenheit mehr gegeben werden, ergänzend neben den Zeugen C und D weitere Personen zu benennen, die Angaben zu ihrer Betriebsausstattung und Auftragslage im Jahr 2007 machen konnten. Es wird unterstellt, dass die Klägerin sich seit 2007 weiterentwickelt und von dem Bild eines „klassischen“ Handwerksbetrieb entfernt hat. Da sie aber auch im Jahr 2011 nicht als Industriebetrieb zu qualifizieren ist, ist ein weiterer Beweisantritt zum Betriebscharakter im Jahr 2007 entbehrlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, dies schließt die Kosten der Revision ein. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht mehr zuzulassen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie seit Oktober 2007 nicht mehr von dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) erfasst wird. Die Beklagte ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Klägerin ist seit dem 29. Dezember 2006 Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V. (HDH) . Ihr Betrieb ist beim Gewerbeamt A mit den Gegenständen „Maler- und Lackiererarbeiten aller Art, Trocken- und Akustikbau“ eingetragen. Sie bietet individuelle Innenausbauten auch für größere Objekte und hat bis einschließlich September 2007 am Sozialkassenverfahren teilgenommen. Die Klägerin hat mit ihrer am 14. Dezember 2007 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingereichten Klage die Feststellung begehrt, als Betrieb zur Herstellung der in Anhang 1 Nr. 4, 5 (holz- und kunststoffverarbeitende Industrie) der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 aufgeführten Produkte sei sie seit Begründung der Mitgliedschaft im HDH nicht mehr an den VTV gebunden. Sie hat behauptet, zu ca. 70% der Gesamtarbeitszeit würden Elemente für besondere Decken- und Wandausbauten wie Deckensegel, gebogene Wandverkleidungen, Heiz- und Kühlelemente für Decken, Wände und Böden, Lichtsysteme, Lichtvouten und -decken, individuelle Beleuchtungen, Brandschutzverkleidungen, Akustikelemente, Stahlrahmenverglasungen, Türen, Möbel und Fertigbäder auftragsbezogen im Betrieb hergestellt und dann vor Ort eingebaut. Auf den Herstellungsprozess entfalle dabei ein Arbeitszeitanteil von 20% bis 33%. Sie kaufe Platten, Profile und Schrauben und fertige daraus die individuellen Inneneinrichtungen und Einrichtungselemente. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gelte für alle Mitglieder des HDH und nicht nur für Industriebetriebe. Tatsächlich führe sie aber auch einen Industrie- und nicht einen Handwerksbetrieb. Sie hat dazu weiter behauptet, sie beschäftige 65 gewerbliche Arbeitnehmer und 11 Angestellte, habe 18 Lastkraftwagen und weise ein Vorratsvermögen von 270.000,00 Euro sowie ein langfristiges Anlagevermögen mit einem Bilanzwert von 1,1 Mio. Euro auf. Bei einem Jahresumsatz von 3,7 Mio. Euro investiere sie jährlich ca. 280.000,00 Euro. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom 06. Januar 2009 abgewiesen (Bl. 140 - 150 d.A.). Auf die Berufung der Klägerin hat die erkennende Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abgeändert und durch Urteil vom 30. September 2009 (- 18 Sa 242/09 -) festgestellt, der Betrieb der Klägerin habe den Auskunfts- und Beitragspflichten nach §§ 18, 19 und 21 VTV ab dem 01. Oktober 2007 nicht mehr unterlegen. Es genüge, dass die Klägerin Mitglied des HDH sei. Die Einschränkungsklausel nach Abschn. I Abs. 1 der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008 ( BAnz. Nr. 104 vom 15. Juli 2008 S. 2540 ) gelte auch für herstellende Betriebe, die nicht Industriebetriebe seien (vgl. Bl. 341 – 352 d.A.). Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 13. April 2011 (- 10 AZR 838/09 -) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Betrieb der Klägerin unterfalle nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Die Klägerin habe die überwiegende Verrichtung von Trocken- und Montagebauarbeiten vorgetragen. Auch die Beklagte gehe vom Überwiegen solcher Arbeiten aus. Der Betrieb der Klägerin sei auch nicht nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV vom Geltungsbereich ausgenommen. Ob ihr Betrieb von der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 erfasst werde, sei davon abhängig, ob es sich um einen Industriebetrieb handele, denn die Einschränkungsklausel sei so auszulegen, dass sie nur für Industriebetriebe greife. Zur Wiedergabe der vollständigen Gründe wird auf das Urteil vom 13. April 2011 (- 10 AZR 838/09 -) verwiesen (Bl. 359 – 365 d.A.). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und den von ihnen gestellten Anträgen in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden und im ersten Berufungsverfahren wird auf das aufgehobene Urteil der Kammer vom 30. September 2009 Bezug genommen (Bl 341 – 352 d.A.). Die Klägerin hat nach der Zurückverweisung im Wesentlichen ihren bereits gehaltenen Vortrag, dass sie als Industriebetrieb anzusehen sei, wiederholt und erweitert. Sie behauptet, bei dem schon angegebenen Umsatz von 3,7 Mio. € im Jahr 2007 habe die Investitionsquote 9% betragen. Das Vorratsvermögen habe 270.000,00 € ausgemacht, dies seien 17% der Bilanzsumme gewesen. Ihr Anlagevermögen habe 2007 einen Bilanzwert von 1,1 Mio. € gehabt. Sie habe im Jahr 2007 insgesamt 65 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 54 Arbeitnehmer in Produktion und Montage und 11 Arbeitnehmer in der Verwaltung. Die Arbeitnehmer in Produktion und Montage seien keine Gesellen, sondern Trockenbaumonteure oder zu 60% angelernte Kräfte. Sie fertige individuell auftragsbezogen, jedoch auch in geringem Umfang auf Vorrat. Es handele sich dabei um nicht auftragsbezogene Halbfertigwaren, nämlich um Standardprodukte für den Akustikbau und zur Verkleidung von Säulen und Vorsprüngen. Diese wurden lagermäßig vorgehalten und bei Bedarf eingebaut. Die Klägerin behauptet, sie fertige aufgrund der Auftragsgröße Bauteile in hoher Stückzahl in Serie. Sie besitze eine eigene Fertigungsstraße aus Zuschnitt- sowie Format-, Fräs- und Falzanlagen. Dazu parallel stelle sie Rahmen in der Metallwerkstatt her, in ihrer eigenen Lackiererei erfolge eine Oberflächenbehandlung von Panels durch Beschichtung und Lackierung. Die Größe der Aufträge erfordere eine Fertigungsplanung und ein hohes projektorganisatorisches Know-how. Die Arbeitskräfte würden arbeitsteilig eingesetzt. Die durchschnittliche Auftragsgröße betrage ca. 200.00,00 €. Die 18 Lastkraftwagen würden benötigt, um ständig vorgefertigte Teile auszuliefern. Die Klägerin erneuert unter Rücknahme des Hilfsantrags ihren Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Januar 2009 - 10/8 Ca 3950/07 - abzuändern und festzustellen, dass sie für Zeiträume ab 01. Oktober 2007 der Beklagten nicht zur Erteilung von Auskünften - weder über die Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, über angefallene Bruttolohnsummen und Sozialkassenbeiträge für diese Arbeitnehmer noch über die Anzahl der Angestellten, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben - und auch nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist. Die Beklagte beantragt erneut, die Berufung zurückzuweisen. Auch die Beklagte nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag im Berufungsverfahren. Sie ist der Ansicht, der Vortrag der Klägerin beschreibe keinen Industriebetrieb, sondern einen großen Ausbaubetrieb. Diese habe nicht Produktionsstufen dargelegt, sondern die notwendige Reihenfolge der Auftragsbearbeitung in einem handwerklich geprägten Betrieb beschrieben. Eine Standardisierung einzelner Arbeitsschritte aus Gründen der Rationalisierung mache noch keine industrielle Produktion aus. Die Weiterverarbeitung von zugeschnittenen Teilen durch eine Freiform Fräs- und Sägemaschine spreche für eine maschinelle Unterstützung handwerklicher Tätigkeiten. Es gebe bei der Klägerin keine industrielle Fertigungsstraße. Die Klägerin habe im Jahr 2007 nur 45 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt, davon 38 ausschließlich in der Montage. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien nach der Rückverweisung auf die Revision der Beklagten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze ab dem 07. Oktober 2011 und folgend sowie auf die Niederschrift über die Verhandlung vom 14. Dezember 2011 (Bl. 435 – 439 d.A.) verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B, C und D. Zur Wiedergabe des Beweisbeschlusses und der Aussagen der Zeugen wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 2011 Bezug genommen (Bl. 435 – 439 d.A.).