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Urteil

18 Sa 463/20

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:0805.18SA463.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2020 – 3 Ca 4752/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.051,86 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundfünfzig und 86/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.071,56 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundsiebzig und 56/100 Euro) brutto für den Zeitraum 01. Februar 2019 bis zum 31. März 2019 und aus 15.051,86 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundfünfzig und 86/100 Euro) brutto seit dem 01. April 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 35% zu tragen, die Beklagte hat 65% zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2020 – 3 Ca 4752/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.051,86 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundfünfzig und 86/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.071,56 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundsiebzig und 56/100 Euro) brutto für den Zeitraum 01. Februar 2019 bis zum 31. März 2019 und aus 15.051,86 EUR (in Worten: Fünfzehntausendeinundfünfzig und 86/100 Euro) brutto seit dem 01. April 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 35% zu tragen, die Beklagte hat 65% zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung gemäß Ziff. 4.3. SP, bei deren Berechnung auch der 2018 gezahlte Motivationsbonus zu berücksichtigen ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat. Allerdings ist der Teilbonus in Höhe von 7.000,00 €, welcher erst im Januar 2019 fällig war, nicht in die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen, aus welchem die zusätzliche Abfindung zu berechnen ist. Der Betrag, den die Beklagte dem Kläger nachzuzahlen hat, beträgt daher nur 15.051,86 brutto. In dem Umfang von 8.131,94 € brutto ist die Berufung erfolgreich. 1. Bei der Prüfung der Höhe der zusätzlichen Abfindung nach Ziff. 4.3. SP ist im Berufungsverfahren nur noch streitig, ob und in welchem Umfang die dem Kläger nach der BV Bonus in einer Gesamthöhe von 20.000,00 € brutto (nicht 19.000,00 brutto, insofern enthält das Urteil erster Instanz einen Schreibfehler) zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Klage im Umfang von 509,24 € brutto abzuweisen, ist rechtskräftig geworden. Damit steht fest, dass die Kontoführungsgebühren sowie die Arbeitgeberaufwendungen für Altersvorsorge und die Sachzuwendungen nicht zu berücksichtigen sind. Die Frage, wie das Jahreseffektivbruttoeinkommen (Ziff. 4.1.3. SP) zu ermitteln ist, aus welchem sich das für die Berechnung der Abfindung maßgebliche Bruttomonatseinkommen errechnet, wirkt sich für den Kläger nur bei der ihm nach Ziff. 4.3.2. SP zustehenden zusätzlichen Abfindung aus. In Bezug auf seine Regelabfindung nach 4.1. SP greift die Deckelung des Abfindungsbetrages gemäß Ziff. 4.1.6. SP auf 180.000,00 €. Dieser Abfindungsbetrag würde sich durch die Einbeziehung des Motivationsbonus nicht mehr erhöhen. Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig eine Regelabfindung von 185.036,50 € brutto gezahlt (Abfindung 180.000,00 € zuzüglich Leistung wegen Verkürzung der Kündigungsfrist durch Wechsel in die Transfergesellschaft nach 8.12. SP). Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass der Anspruch des Klägers unmittelbar aus dem SP folgt und nicht aus § 1 Abs. 4 des 3-seitigen Vertrags. 2. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, Ziff. 4.1.3. SP sei so auszulegen, dass das Jahreseffektivbruttoeinkommen auch Leistungen der BV Bonus umfasst, ist zutreffend. a) Ziff. 4.1.3. SP lautet: „Das Bruttomonatseinkommen versteht sich als Jahreseffektivbruttoeinkommen dividiert durch 12. Das Jahreseffektivbruttoeinkommen besteht aus • dem Bruttojahresentgelt, • freiwilligen, übertariflichen und sonstigen Zulagen, • Prämien, • den Jahressonderzuwendungen (Weihnachts- und ggf. Sommergeld), • variable Vergütung (zum Beispiel Bonus), • Urlaubsgeld sowie • den geldwerten Vorteilen eines auch zu Privatnutzung überlassenen Dienstwagens. Nicht im Jahreseffektivbruttoeinkommen enthalten sind: • Aufwendungsersatz (z.B. für Umzüge) • eventuell geleistete Arbeitgebervorschüsse (z.B. für Darlehen) • Arbeitgeberzuschüsse (z.B. für Wohnungsmieten).“ b) Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art nach ständiger Rechtsprechung des BAG wegen ihrer normativen Wirkungen wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 AZR 37/17 – AP Nr. 114 zu § 77 BetrVG 1972, Rz. 15; BAG Urteil vom 26. September 2017 – 1 AZR 717/15 – NZA 2018, 803, Rz. 24). c) Das Arbeitsgericht hat zutreffend angeführt, dass aus den Aufzählungen der zu berücksichtigenden und nicht zu berücksichtigen Bestandteile folgt, dass sämtliche Leistungen mit Entgeltcharakter, die innerhalb eines 12-monatigen Zeitraums erbracht werden und in Bezug zu der Arbeitsleistung stehen, zu dem relevanten Jahreseinkommen zählen. Dazu gehören auch solche, die nur einmal jährlich oder unstetig geleistet werden. Die Bonuszahlungen nach der BV Bonus beruhen unmittelbar auf tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung. Sie sind weder mit Aufwendungsersatz noch mit Sozialleistungen des Arbeitgebers wie Darlehensvorschüssen oder Zuschüssen zu Wohnungsmieten vergleichbar. Neben dem systematischen Argument spricht auch der Wortlaut von Ziff. 4.1.3. SP für die vorgenommene Auslegung. Ein Effektivbruttoeinkommen meint ein Einkommen, welches der/die Arbeitnehmer/in tatsächlich erhalten hat. Eine „effektive“ Leistung ist eine wirksame, tatsächlich gewährte Leistung, die bei dem Empfänger „ankommt“ und sich auswirkt. Auch dies trifft auf die Boni nach der BV Bonus zu. aa) Ein Verstoß gegen § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht angenommen werden. Sinn und Zweck einer Sozialplanabfindung ist nach dieser Norm zwar der Ausgleich und die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile durch die Betriebsänderung. Die Betriebsparteien sind jedoch weitgehend – insbesondere bei Abschluss eines Sozialplans außer der Einigungsstelle – bei der Gestaltung frei, ob, in welchem Umfang und wie sie die von ihnen prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern (BAG Urteil vom 9. Dezember 2014 – 1 AZR 102/13 – NZA 2015, 365, Rz. 23, Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 29. Aufl., §§ 112, 112a Rz. 122, 135, 139). Dabei haben sie zwingendes Gesetzesrecht, insbesondere den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) sowohl Diskriminierungsverbote zu beachten (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 29. Aufl., §§ 112, 112a Rz. 139). Ein Verbot einer zu „großzügigen“ Festlegung des Bruttomonatsverdiensts, das in Verbindung mit der Betriebszugehörigkeit zur Berechnung von Abfindungen herangezogen wird, kann daraus nicht hergeleitet werden. Es kann auch kein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG festgestellt werden. Die BV Bonus galt nach § 2 persönlich für alle Arbeitnehmer des Werks Ludwigsburg, welche nach Ziff. 1. SP auch unter den Geltungsbereich des SP fielen. Damit wirken sich Boni, die dadurch verdient wurden, dass die Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31. Dezember 2018 beendeten, bei allen unter dem SP ausscheidenden Arbeitnehmern aus, deren Arbeitsverhältnis bis 31. Dezember 2018 bestand. Schließlich kann das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 2007 (– 1 AZR 960/06 – NZA 2008, 232, Rz. 19) nicht gegen die Berücksichtigung von Leistungen nach der BV Bonus bei der Berechnung der Abfindung herangezogen werden. Der Zweck eines Sozialplans schließt es zwar aus, das Gruppen gebildet werden, die dazu dienen sollen, dem Arbeitgeber eine eingearbeitete und qualifizierte Belegschaft zu erhalten. Sie rechtfertigen keine Differenzierung bei der Höhe der Sozialplanabfindung. Die Boni für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu der geplanten Werksschließung sind jedoch in der BV Bonus vereinbart worden, nicht im SP (vgl. auch: BAG Urteil vom 9. Dezember 2014 – 1 AZR 406/13 – NZA 2015, 557, Rz. 18). Der Umstand, dass diese Boni bei der Berechnung der Abfindung einfließen, hat zu keiner Gruppenbildung zum Zwecke der Personalsteuerung geführt. Der SP ist erst am 19. Dezember 2018 geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Arbeitnehmer des Werks Ludwigsburg schon die Entscheidung getroffen haben, ob sie ihr Arbeitsverhältnis bis zum Jahresende aufrechterhielten oder nicht. bb) Die Behauptung der Beklagten, die Betriebsparteien hätten die Bonuszahlungen nach der BV Bonus bei den Verhandlungen nicht berücksichtigt, kann als zutreffend unterstellt werden. Sie ist nicht erheblich. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Betriebspartner darüber verhandelt haben, ob die Boni bei der Ermittlung des Jahreseffektivbruttoeinkommens berücksichtigt werden sollten und sich dagegen entschieden. Damit bestand nach dem Vortrag der Beklagten allenfalls ein gemeinsames – unausgesprochenes – Normverständnis der Betriebsparteien, dass Leistungen nach der BV Bonus nicht in die Berechnung der Sozialplanabfindungen einfließen sollten. Ein solches – angenommenes – Normverständnis hat im SP allerdings keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Da Sozialpläne objektiv auszulegen sind, kann der subjektive Regelungswille der Betriebsparteien nur berücksichtigt werden, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG Beschluss vom 11. Oktober 2016 – 1 ABR 49/14 – NZA 2017, 135, Rz. 15; BAG Urteil vom 5. Oktober 2013 – 1 AZR 544/12 – NZA 2014, 1048, Rz. 23). Daran fehlt es, denn bei den Boni handelte es sich um Leistungen mit Entgeltcharakter, die nach dem Wortlaut des SP zu berücksichtigen sind. Der Umstand, dass die Beklagte in einem 2020 abgeschlossenen Tarifsozialplan eine ihrem Vorverständnis von dem für Abfindungsberechnungen zu berücksichtigenden Entgeltzahlungen vereinbaren konnte, ist für die Auslegung der 2018 mit dem Betriebsrat geschlossenen Vereinbarung nicht erheblich. 3. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit das Arbeitsgericht auch die erst mit der Januarvergütung zum 31. Januar 2019 gezahlte Teilleistung in Höhe von 7.000,00 € brutto in die Ermittlung des Jahreseffektivbruttoeinkommens einbezogen hat. a) Nach Ziff. 4.1.4. SP ist Stichtag für die Berechnung der Abfindung aufgrund der 12-monatigen Rückberechnung zur Ermittlung des Jahreseffektiveinkommens der letzte Tag des Kalendermonats vor dem Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung. Der 3-seitige Vertrag wurde im Januar 2019 unterzeichnet. Danach ist nur die von dem Kläger bis 31. Dezember 2018 erzielte („effektive“) Vergütung heranzuziehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 BV Bonus war die Bonuszahlung zum 1. Januar 2019 mit der Entgeltabrechnung für diesen Kalendermonat am Monatsende fällig. Dies wird durch die Abrechnung für Januar 2019 bestätigt (Teil des Anlagenkonvoluts B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. Oktober 2019, Bl. 118 d.A.). Der letzte Bonus in Höhe von 7.000,00 € ist als „Sonstige Einmalzahlungen“ abgerechnet worden und in die Nettovergütung für Januar 2019 eingeflossen. b) Der Ansicht des Arbeitsgerichts, es sei auf die Entstehung des Anspruchs abzustellen, nicht auf die Fälligkeit und den Zeitpunkt der Auszahlung, ist nicht zu folgen. In Ziff. 4.1.4. Satz 2 SP ist ausdrücklich geregelt, dass nach dem Stichtag entstehende (keine Unterstreichung im SP) Entgeltveränderungen nicht zu berücksichtigen sind. Mit dem Begriff „Entstehung“ ist nicht gemeint, dass eine Leistung erst fällig wird, nachdem der Bezugszeitraum beendet wurde. „Entstehung“ meint vielmehr, dass der Entgeltbestandteil erst später zu berücksichtigen ist. Dies wird aus dem Vergleich der Abrechnung der Bonuszahlung einerseits und der Abrechnung unstetiger Leistungen wie „Rufbereitschaft“, „Mehrarbeit“ und „Entgelt Urlaub“ andererseits für die Monate September 2018 bis einschließlich Januar 2019 deutlich (Anlagenkonvolut B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. Oktober 2019, Bl. 115-118 d.A.). Die unstetigen Leistungen sind in den monatlichen Abrechnungen jeweils mit der Periode angegeben, für welche sie gezahlt worden (z.B. „11/2018“ im Dezember 2018), entsprechend wurde auch die aus dem Gesamtbrutto zu entrichtende Lohnsteuer in jedem Abrechnungsmonat für den vorhergehenden Monat neu berechnet und korrigiert. Damit wurden solche Leistungen rückwirkend in dem Monat berücksichtigt, in welchem sie entstanden sind. Diese Handhabung bei der nachholenden Abrechnung der unstetigen Leistungen jeweils im Folgemonat zeigt, welche Leistungen nach dem Verständnis der Betriebspartner sofort entstanden sind. Dagegen bildet die erst zum 31. Januar 2019 fällig gewordene letzte Bonuszahlung nach der BV Bonus eine nachträgliche Entgeltveränderung. Denn sie war nicht bei der für Dezember 2018 maßgeblichen Bruttovergütung zu berücksichtigen. Auf diesen Unterschied hat die Beklagte mit der Berufungsbegründung zu Recht hingewiesen. c) Daher war die dem Kläger nach Ziff. 4.3. SP zustehende zusätzliche Abfindung wie folgt zu berechnen: Jahresbruttoeinkommen entsprechend Berechnung der Beklagten (S. 2 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2019, Bl 112 d.A.) 61.856,98 € Leistungen 2018 nach BV Bonus 13.000,00 € 74.856,98 € geteilt durch 12 Monate = 6.238,08 € x 17% = 1.060,47 € x 82 Monate (Ziff. 4.3.1., 4.3.2.SP) = 86.958,86 €. Zu der Regelabfindung (Ziff. 4.1. SP) und der Zahlung nach Ziff. 8.12.SP in Höhe von 185.036,50 € sind damit zu addieren: 86.958,54 € 271.995,04 €. Der Kläger hat bereits 256.943,18 € brutto auf seine Ansprüche aus dem SP erhalten. Damit verbleibt ein von der Beklagten noch zu zahlender Betrag in Höhe von 15.051,86 € brutto. Die Klage war in Höhe weiterer 8.131.94 € brutto abzuweisen. Hinsichtlich des Zinsanspruchs des Klägers kann gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die rechtlichen Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts unter A. II. verwiesen werden. Diese beziehen sich nur auf den geringeren Betrag von 15.051,86 €. 4. Dem Kläger war wegen des fristgerecht eingegangenen Schriftsatzes der Beklagten vom 8. Juli 2020 kein rechtliches Gehör zu gewähren. Das gegenüber der Berufungsbegründung ergänzte Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich. Der nach dem 22. Juli 2020 eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 28. Juli 2020 rechtfertigt – entsprechend der Nachberatung der Kammer am 3. August 2020 – keinen Übergang in eine mündliche Verhandlung oder die Notwendigkeit, dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der geringfügige Unterschied der in den Rechtszügen zu berücksichtigenden Forderungen (1. Instanz: 23.693,04 €; 2. Instanz: 23.183,80 €) erfordert keine Differenzierung bei der Quotelung. Es besteht nach 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten um die Höhe einer zusätzlichen Sozialplanabfindung. Die Beklagte hat Ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhielt ein Werk in Ludwigsburg/Baden-Württemberg. Dort war ein Betriebsrat gebildet. Der 1963 geborene Kläger war bei der Beklagten im Produktionsbetrieb Ludwigsburg seit dem 20. Juli 1992 als Betriebsschlosser tätig. Am 19. Dezember 2018 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat des Werks Ludwigsburg einen Interessenausgleich und einen Sozialplan wegen der Schließung des Werks. Zur Wiedergabe des Inhalts des Sozialplans (folgend: SP) wird auf die Anlage K3 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 36-50 d.A.). Am 14. Januar 2019/25. Januar 2019 schlossen der Kläger, die Beklagte und die A einen 3-seitigen Vertrag, nach welchem das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten mit Ablauf des 31. Januar 2019 endete und befristet vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2020 mit der Transfergesellschaft begründet wurde. Wegen des Inhalts des 3-seitigen Vertrags wird auf die Anlage K4 zur Klageschrift (Bl. 51-61 d.A.) verwiesen. Am 31. Januar 2019 war der Kläger 55 Jahre alt. Die Beklagte zahlte an den Kläger im Februar 2019 eine Sozialplanabfindung in Höhe von insgesamt 256.923,48 € brutto. Davon entfielen 185.036,50 € brutto auf die Abfindung nach Ziff. 4.1. SP und rechnerisch 71.886,98 € brutto auf die weitere Abfindung nach Ziff. 4.3. SP (zusätzliche Abfindung für Arbeitnehmer, die 55 oder 56 Jahre alt sind). Wegen des Inhalts der Gehaltsabrechnung für Februar 2019 wird auf die Anlage K7 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 65 f. d.A.). Im März 2019 nahm die Beklagte eine Nachberechnung vor und zahlte weitere 19,70 € brutto an den Kläger. Der Kläger erhielt also auf seine Abfindungsansprüche aus dem SP insgesamt 256.943,18 € brutto. Bereits am 12. Juli 2018 war für das Werk eine „Betriebsvereinbarung Bonus zur Motivation der Mitarbeiter“ (folgend: BV Bonus) geschlossen worden. Danach erhielt jeder Mitarbeiter zum 1. September 2018 eine Bonuszahlung von max. 6.000,00 € brutto sowie zum 1. November 2018 und 1. Januar 2019 eine Bonuszahlung von jeweils max. 7.000,00 € brutto. Voraussetzung war, dass das Arbeitsverhältnis zu den Stichtagen 31. August 2018 bzw. 31. Dezember 2018 bestand. Wegen des Inhalts der BV Bonus wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 34 f. d.A.). Der Kläger verdiente im Kalenderjahr 2018 eine Vergütung von insgesamt 75.278,14 € brutto. Hierbei zahlte die Beklagte an bzw. für den Kläger insgesamt 15,38 € für Kontoführungsgebühren, Arbeitgeberaufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 600,00 € und 214,14 € für Sachzuwendungen. Auf der Grundlage der BV Bonus erhielt der Kläger zusätzlich 20.000,00 € brutto, wovon 7.000,00 € brutto erst im Januar 2019 fällig waren und gezahlt wurden. 13.000,00 € brutto sind in dem oben angegebenen Jahresverdienst von 2018 enthalten. Auf den Inhalt der Entgeltabrechnungen für die Monate September 2018 bis einschließlich Januar 2019 wird Bezug genommen (Anlagenkonvolut B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. Oktober 2019, Bl. 115-118 d.A.). Der Kläger hat mit seiner am 17. Juli 2019 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereichten Klage weitere 23.693,04 € brutto begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die zusätzliche Abfindung nach Ziff. 4.3. SP falsch berechnet. Es sei eine Jahresbruttovergütung in Höhe von 82.278,14 € zu Grunde zu legen. Die Bonuszahlungen nach der BV Bonus, die Kontoführungsgebühren sowie die Arbeitgeberaufwendungen für die Altersvorsorge und die Sachzuwendungen seien einzubeziehen (vgl. Berechnung des Klägers, Seite 14 -16 der Klage, Bl. 30-32 d.A.). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 23.693,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, das nach Ziff. 4.3.2. SP i.V.m. Ziff. 4.1.3. und 4.1.4. SP zur Berechnung der zusätzlichen Abfindung maßgebliche Bruttomonatseinkommen des Klägers betrage 5.154,75 €, ermittelt aus einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 61.856,98 €. (vgl. Berechnung der Beklagten, Seite 3 des Schriftsatzes vom 23 Oktober 2019, Bl. 113 d.A.). Aufwandsersatzleistungen, Sachzuwendungen und Zuschüsse zählten nach Ziff. 4.1.3. SP nicht zum berücksichtigungsfähigen Jahreseffektivbruttoeinkommen. Dies gelte auch für den Mitarbeiterbonus nach der BV Bonus. Die Zahlung repräsentiere nicht das durchschnittliche Einkommen, welches nach Sinn und Zweck Basis der Berechnung der Sozialplanabfindung sein sollte. Es habe sich um eine einmalige Motivationszahlung mit dem Ziel gehandelt, die Mitarbeiter angesichts der bekannt gemachten Werksschließung „bei der Stange“ zu halten. Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, dass zumindest der erst im Januar 2019 fällige und gezahlte Teilbonus in Höhe von 7.000,00 € nicht berücksichtigungsfähig war, da das Jahreseffektivbruttoeinkommen 2018 zu Grunde zu legen war. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 24. Februar 2020 der Klage überwiegend stattgegeben. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass das nach Ziff. 4.3.2. SP i.V.m. Ziff. 4.1.3. und 4.1.4. SP zur Berechnung der zusätzlichen Abfindung maßgebliche Bruttomonatseinkommen aus einem Jahreseffektivbruttoeinkommen des Klägers zu ermitteln war, welches alle Leistungen nach der BV Bonus, also insgesamt 20.000,00 €, einschließt. Es handele sich um Entgelt im weiteren Sinne. Der Sinn und Zweck des Sozialplans stehe diesem Verständnis nicht entgegen, auch wenn es sich, bezogen auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, um einmalige Entgeltbestandteile handelte. Auch der im Januar 2019 gezahlte Teilbetrag von 7.000,00 € brutto sei zu berücksichtigen, die Zahlung sei für den Referenzzeitraum erfolgt. Dagegen seien die Kontoführungsgebühren, die Arbeitgeberaufwendungen für Altersvorsorge und die Sachzuwendungen nicht heranzuziehen. Zur vollständigen Wiedergabe des Inhalts der Entscheidung und des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 130-140 d.A.). Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 13. März 2020 zugestellte Urteil mit am 14. April 2020, dem Dienstag nach Ostern, bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung der Beklagten ging am 13. Mai 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Mit der Berufung nimmt die Beklagte Bezug auf ihr Vorbringen in erster Instanz gegen die Berücksichtigung des Motivationsbonus bei der Berechnung der zusätzlichen Abfindung nach Ziff. 4.3.2. SP i.V.m. Ziff. 4.1.3. und 4.1.4. SP und ergänzt es. Sie ist der Ansicht, der Motivationsbonus repräsentiere nicht das durchschnittliche Einkommen, welches nach Sinn und Zweck Grundlage der Abfindungsberechnung nach dem Sozialplan sein sollte. Der nach § 112 BetrVG auszugleichende wirtschaftliche Nachteil werde durch die regelmäßige Vergütung bestimmt. Damit liege auch ein Verstoß gegen § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vor. Die Beklagte ist der Ansicht, es komme daher nicht darauf an, ob die Betriebspartner den Motivationsbonus einbeziehen wollten. Sie behauptet dazu, dass der Motivationsbonus nie eine Rolle gespielt habe, als bei den Sozialplanverhandlungen Rechenbeispiele durchgeführt und das Gesamtvolumen abgeschätzt wurde. Der Bonus habe nicht einfließen sollen. Die Beklagte verweist darauf, dass sie am 8. Mai 2020 einen Tarifsozialplan mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten abgeschlossen hat (vgl. Kopie als Anlage B3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juli 2020, Bl. 189-194 d.A.), welcher regele, dass Motivations- und Anwesenheitsprämien nicht zum Jahreseffektivbruttoeinkommen zählten. Dies bestätige, dass bei Verhandlungen über den Sozialplan zwischen den Betriebspartnern immer klar gewesen sei, dass Motivationszahlungen nicht in die Abfindungsberechnung einfließen. Die Beklagte ergänzt ihre Hilfsauffassung, zumindest die Teilzahlung von Januar 2019 sei nicht einzubeziehen. Sie habe für das Jahr 2018 alle Zahlungen berücksichtigt, die diesem steuerlich zuzurechnen waren, wie aus der Abrechnung für Januar 2019 ersichtlich. Deshalb sei zwischen unstetigen Vergütungen, die bei nachgelagerter Abrechnung dem Vormonat zugeordnet wurden, z.B. im Januar 2019 für die Rufbereitschaft des Monats Dezember 2018, und einer erst im nach einem Bezugszeitraum im Januar 2019 fälligen Vergütung, wie dem Teilbonus von 7.000,00 € zu unterscheiden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2020– 3 Ca 4752/19 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger nimmt ebenfalls Bezug auf den Vortrag im ersten Rechtszug und verteidigt die angegriffene Entscheidung. Zur vollständigen Darstellung des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen. Die Parteien haben - nach Vorschlag durch den Kläger - einer Entscheidung durch die Kammer außerhalb mündlicher Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Durch Beschluss vom 17. Juni 2020 ist bestimmt worden, dass Schriftsätze bis 13. Juli 2020 eingereicht werden konnten (Bl. 176 d.A.). Der Kläger hat durch nach Fristablauf am 16. Juli 2020 eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht, ihm sei rechtliches Gehör zu gewähren, falls der Vortrag der Beklagten zum Abschluss des Tarifsozialplans erheblich sei. Die Beklagte hat nach der für den 22. Juli 2020 angekündigten Beratung der Kammer noch am 28. Juli 2020 ein Schriftsatz eingereicht.