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Urteil

18 Sa 607/18

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0626.18SA607.18.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. April 2018 – 4 Ca 1179/17 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. April 2018 – 4 Ca 1179/17 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. April 2018 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG. Die Berufungsbegründung ist fristgerecht eingegangen (§ 520 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG). Sie setzt sich in ausreichendem Maße (§ 520 Abs. 3 ZPO) mit der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts auseinander. Die Beklagte bewertet ihre Kurz-Stellenbeschreibung vom 19. Juni 2018, welche das Arbeitsgericht in dem Urteil auf die Verhandlung vom 26. April 2018 nicht zum Gegenstand seiner Prüfung machen konnte, nur als Konkretisierung der früheren Stellenbeschreibungen. Die Rüge, das Arbeitsgericht habe Verantwortlichkeit, Selbständigkeit und Handlungsfähigkeit der Stelle des Senior Manager Security verkannt, bezieht sich nicht nur auf Aufgaben oder Kompetenzen, die erstmals in der Kurz-Stellenbeschreibung vom 19. Juni 2018 angeführt sind. Dies wird insbesondere aus der Argumentation deutlich, die Bedeutung der Stelle eines Betriebsleiters, welche der Kläger bis Ende 2016 inne hatte, sei überbewertet worden. II. Die Berufung ist nicht begründet. Die Versetzung des Klägers vom 11. Dezember 2017/22. Januar 2018 auf die Stelle des Senior Manager Security ist unwirksam. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger als Betriebsleiter des Glutolin-Betriebs zu beschäftigen. 1. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat dem Haupantrag zu 1.) des Klägers stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, ihre Weisung sei nicht ermessensfehlerhaft, die Stelle des Senior Manager Security gegenüber der eines Betriebsleiters nicht geringwertiger. a) Die Hauptantrag zu 1.) des Klägers ist im Berufungsverfahren klarstellungsbedürftig geworden. aa) Bei einem Streit über die Berechtigung einer Versetzung oder einer anderen Ausübung des Weisungsrechts bestehen für den Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten: Er kann zum einen deren Berechtigung im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen. Zum anderen hat er die Möglichkeit, den Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO durchzusetzen. Bei der Prüfung des Beschäftigungsanspruchs ist die Wirksamkeit der Ausübung des Weisungsrechts als Vorfrage zu beurteilen(BAG Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 47/17 – NZA 2018, 162, Rz. 12; BAG Urteil vom 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – NZA 2010, 1355, Rz. 12). Beide Anträge können auch gemeinsam gestellt werden. bb) Die Beklagte hat dem Kläger mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 die Tätigkeit des Betriebsleiters des Glutolin-Betriebs entzogen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 hat sie ihn zum „Beauftragten für Unternehmenssicherheit“ ernannt. Hiergegen hat der Kläger bereits am 27. Dezember 2017 Klage erhoben. Beide Parteien gehen davon aus, dass durch das weitere Schreiben der Beklagten vom 22. Januar 2018 keine neue Versetzung erklärt wurde, sondern die Stelle um Aufgaben der IT-Sicherheit erweitert und die Stellenbezeichnung in „Senior Manager Security“ geändert wurde. Die Inhalte der Aufgabenzuweisungen werden als sich ergänzend verstanden. Daher – und der zu Protokoll genommenen Erklärung der Beklagten entsprechend – beantragte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden am 26. April 2018 mit dem Antrag zu 1.) die Feststellung, dass die Versetzung zum Senior Manager Security durch die Weisungen vom 11. Dezember 2017 und 22. Januar 2018 unwirksam sei. Nachdem die Beklagte mit der Berufungsbegründung die veränderte Kurz-Stellenbeschreibung vom 19. Juni 2018 vorgelegt hat, die teilweise, z.B. hinsichtlich der fachlichen Überstellung über die Sicherheitsbeauftragten, weiter geht als die früheren, sich ergänzenden Stellenbeschreibungen, hat die Kammer in der Verhandlung vom 13. Februar 2019 erörtert, ob eine neue Versetzung erklärt worden sei und die Stellenbeschreibung vom 19. Juni 2018 noch vom Streitgegenstand gedeckt sei (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 528 d.A.). Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass eine geänderte Tätigkeit nach § 106 S. 1 GewO durch eine rechtsgestaltende Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zugewiesen wird. Maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16 – NZA 2017, 1452, Rz. 45; BAG Urteil vom 30. November 2016 – 10 AZR 11/16 – NZA 2017, 1394, Rz. 28 f.). Davon ausgehend hatte auch das Arbeitsgericht Wiesbaden die am 22. Januar 2018 ergänzte Weisung der Beklagten vom 11. Dezember 2017 überprüft. Beide Parteien haben nunmehr übereinstimmend vorgetragen, dass die Beklagte dem Kläger keine neue Tätigkeit übertragen wollte, als sie ihm mit Schreiben vom 09. Juli 2018 die vom 19. Juni 2018 datierende Kurz-Stellenschreibung übersandte (vgl. Anlage BE15 zum Schriftsatz des Klägers vom 27. März 2019, Bl. 704, 705 f. d.A.), die zudem geringfügig von der der Beklagten mit der Berufungsbegründung übermittelten Kurz-Stellenschreibung, ebenfalls vom 19. Juni 2018 (Anlage BB2, Bl. 324 d.A.), abweicht. Die Stellenbeschreibung werde nur als Konkretisierung der bereits am 11. Dezember 2017/22. Januar 2018 übertragenen Aufgaben verstanden. Danach steht weiterhin die Weisung vom 11. Dezember 2017/22. Januar 2018 zur Überprüfung. Eine Änderung des Streitgegenstands ist nicht eingetreten. Die Kontrolle, ob das Weisungsrecht durch das Zuweisen der Tätigkeit eines Senior Manager Security bei der Beklagten gemäß §§ 106 GewO, 315 Abs. 3 S. 1 BGB innerhalb des nach billigem Ermessen auszufüllenden Spielraums ausgeübt wurde, ist zum 22. Januar 2018 zu prüfen. Spätere Konkretisierungen durch die Beklagte werden nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien als Klarstellungen des schon im Januar 2018 Gewollten angesehen. Der Klageantrag zu 1.) richtet sich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Weisung vom 11. Dezember 2017/22. Januar 2018 mit dem zu diesem Zeitpunkt angelegten Inhalt der neu geschaffenen Stelle. b) Der so verstandene Antrag zu 1) auf Feststellung der Unwirksamkeit seiner Versetzung zum Senior Manager Security ist zulässig gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse. Die begehrte Feststellung betrifft den Umfang der Leistungspflicht. Sie ist geeignet, die Reichweite des Direktionsrechts der Beklagten durch das Zuweisen einer neuen Tätigkeit klarzustellen. Der Inhalt der Tätigkeit ergibt sich aus den Weisungen vom 11. Dezember 2017/22. Januar 2018. 2. Die Kammer hat in dem Vorverfahren der Parteien mit dem Az. 18 Sa 686/17 duch Urteil vom 08. November 2017 entschieden. Für die Prüfung der Versetzung des Klägers zum „Technical Supervisor E“ war die Versetzungsklausel im Anstellungsvertrag der Parteien vom 10./19. Oktober 2001 auszulegen. Die Kammer hält nach erneuter Prüfung an dem damaligen Ergebnis fest. Das Direktionsrecht der Beklagten richtet sich nach § 106 S. 1 GewO, der Anstellungsvertrag vom 10./19. Oktober 2001 enthält keine wirksame Vereinbarung zum Weisungsrecht, die über die gesetzliche Regelung hinausgeht. Hierzug werden die Erwägungen aus dem Urteil vom 08. November 2917 (Az. – 18 Sa 686/17) wiedergegeben: Der Argumentation der Beklagten, der Kläger sei auf der Grundlage des ursprünglichen Arbeitsvertrags aus dem Jahr 1997 zum Betriebsleiter ernannt worden, ihr Direktionsrecht sei durch den Vertrag vom Oktober 2001 nicht verändert worden, kann nicht gefolgt werden. Zur Regelung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist rückwirkend seit 01. Oktober 2001 der Anstellungsvertrag vom 10./19. Oktober 2001 geschlossen worden, der durch das dem Kläger am 10. Oktober 2001 übersandte Anschreiben ergänzt wird (…) Dieser Arbeitsvertrag ist maßgeblich, nicht der Arbeitsvertrag vom 06. Dezember 1997. Ausweislich der Präambel des Vertrags vom 10./19. Oktober 2001 ist der Vertrag, der wegen der Ernennung des Klägers zum Betriebsleiter geschlossen wurde, rückwirkend mit Geltung ab 01. Oktober 2001 vereinbart worden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat in den Vertrag unter I., 2. Absatz des Vertrages ausdrücklich einen Versetzungsvorbehalt aufgenommen. Auch darin zeigt sich der Wille zur Neuregelung der Vertragsbeziehung, was im Übrigen auch durch das Anschreiben zum Anstellungsvertrag vom 10. Oktober 2001 bestätigt wurde. Die Tätigkeit des Klägers ist durch den Vertrag nicht auf die eines Betriebsleiters beschränkt worden, sondern auf die Tätigkeit eines leitenden Angestellten seiner Vertragsstufe. Dies wird aus der Regelung in der Versetzungsklausel deutlich, dass dem Kläger gegebenenfalls auch die Tätigkeit einer anderen Vertragsstufe übertragen werden könne. Es handelt sich erkennbar um das Anliegen, das Direktionsrecht zu erweitern, ebenso wie die vorbehaltene Versetzung in ein wirtschaftlich verbundenes Unternehmen. Da es sich bei dem Anstellungsvertrag jedoch um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB), verstößt die Regelung zur Übertragung der Tätigkeit einer anderen Vertragstufe, da sie nach ihrem Wortlaut auch niedrigere Vertragstufen einschließt, gegen § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BAG Urteil vom 20. August 2010 – 10 AZR 275/09 – NZA 2010, 1355, Rz. 28). Der Teil der Klausel „ …gegebenenfalls auch eine mit einer anderen Vertragsstufe bewerteten …“ lässt sich streichen, ohne dass die Klausel im Übrigen ihren Sinn verliert (blue pencil test, vgl. BAG Urteil vom 16. Mai 2012 – 5 AZR 251/11 – NZA 2012, 971, Rz. 37). Gleiches gilt für den Konzernvorbehalt („… oder einem wirtschaftlich mit uns verbundenen Unternehmen …“, vgl. Schaub-Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 17. Aufl., § 45, Rz. 61). Die danach verbleibende und aufrecht zu erhaltende Klausel des Altvertrags (Abschluss vor dem 01. Januar 2002) berechtigt die Beklagte, dem Kläger innerhalb seiner Vertragsstufe andere Aufgaben zuzuweisen, welche dem Bild eines leitenden Angestellten in ihrem Unternehmen entspricht, also einem Arbeitnehmer der Führungsebene. Damit steht der Beklagten ein der gesetzlichen Regelung nach § 106 S. 1 GewO entsprechendes Weisungsrecht zu. Die konkreten Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG sind nicht gemeint und müssen nicht erfüllt sein. Zu ergänzen ist, dass auch die unter III. 2. des Anstellungsvertrags vorgesehene Änderung der Vergütung bei Zuweisung einer anderen Tätigkeit von § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfasst wird. Der Umstand, dass die zum 01. Oktober 2001 zugewiesene Tätigkeit eines Betriebsleiters nicht in den Anstellungsvertrag aufgenommen wurde, macht deutlich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Bindung an eine konkrete Tätigkeit eingehen wollte. Der Kläger hat sich verpflichtet, jede Tätigkeit innerhalb seiner Vertragsstufe auszuüben, welches einem Arbeitnehmer der Führungsebene entspricht. Das Weisungsrecht nach § 106 S. 1 GewO erfasst auch den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung, welche über die vorstehende Einschränkung hinaus nicht begrenzt ist. 3. Die Beklagte hat durch die Übertragung einer Tätigkeit eines Senior Manager Security statt der eines Betriebsleiters die Grenzen billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB überschritten. Die Stelle des Senior Manager Security ist nach Verantwortlichkeit, Handlungsfähigkeit und den organisatorisch untergeordneten Arbeitnehmern nicht gleichwertig mit der Stelle eines Betriebsleiters bei der Beklagten, wie das Arbeitsgericht Wiesbaden zutreffend festgestellt hat. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger als Betriebsleiter mit klaren Aufgaben und Handlungsbefugnissen operativ innerhalb einer Hierarchie auf unterer Managemant-Ebene tätig war und demgegenüber als Senior Manager Security strategisch planend ohne klare Vorgaben arbeiten soll. Eine Gleichwertigkeit muss – trotz Unterschiedlichkeit der Aufgaben – aber hinsichtlich der Anforderungen, Befugnisse, Kompetenzen und Steuerungsmöglichkeiten zu bejahen sein. Dies ist nicht der Fall. Die Unterschiede in der Wertigkeit der Tätigkeiten werden nicht dadurch ausgeglichen, dass der Senior Manager Security unmittelbar an den Standortleiter berichtet. Die von der Beklagten zuletzt vorgelegte Stellenbewertung entsprechend dem N-System entspricht nicht dem nach § 106 Abs. 1 GewO i.V.m. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB anzulegenden Maßstab und scheint unvollständig. Es ist nicht ausschlaggebend, dass dem Kläger weiterhin eine Vergütung nach der Vertragsstufe 5 gezahlt werden soll. a) Die Funktion des Senior Manager Security beinhaltet keine der Funktion des Betriebsleiters vergleichbaren Weisungsbefugnisse und Kompetenzen. aa) Dem Kläger wären auch nach der klargestellten Kurz-Stellenbeschreibung vom 19. Juni 2018 nur drei Arbeitnehmer dauerhaft unterstellt, gegenüber denen er auch Vorgesetztenfunktion hätte. Bei den Sicherheitsbeauftragten, deren Zahl die Beklagte mit zuletzt 24 Personen angibt, handelt es sich um Sicherheitsbeauftragten i.S.d. §§ 22 SGB VII, 13 Abs. 2 ArbSchG. Dies ist in der Erörterung am 26. Juni 2019 von der Beklagten bestätigt worden. Die „fachliche Überstellung“ des Klägers ist inhaltsleer. Sicherheitsbeauftragte sind präventiv tätig, sie haben nach § 22 Abs. 2 SGB VII den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, sich insbesondere von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzeinrichtungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. Nach den Grundsätzen der DGUV üben Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nicht hauptamtlich, sondern ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Aufgabe aus. Sie haben keine Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben in der Funktion, den Arbeitgeber bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen (vgl. Teil-Ausdruck der DGVU Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, BGHM, als Anlage BE5 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Januar 2019, Bl. 489 f. d.A). Diese Aufgaben decken sich nicht mit den dem Kläger als Senior Manager Security übertragenen Aufgabe, den materiellen, organisatorischen und personellen Schutz der Beklagten zu verbessern. Die Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten sind als solche auch nicht durch fachliche Weisungen zu strukturieren. Sie „laufen mit“ als gleichberechtigte Kollegen und sollen selbst keine Führungsverantwortung tragen. Dagegen soll der Kläger als Senior Manager Security nicht den Fachkräften für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG überstellt sein. Auch dies ist von der Beklagten in der Verhandlung am 26. Juni 2019 bestätigt worden. Die Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit wird bei der Beklagten vom Leiter der Abteilung ESHA, Herrn Dipl. Ing. P besetzt. Dessen Aufgaben soll der Kläger nicht übernehmen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass dem Kläger darüber hinaus eine grundsätzlich nicht begrenzte Zahl an Mitarbeitern fachlich unterstellt werden soll, kann die fachliche Unterstellung nicht mit einer Weisungsbefugnis gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Beklagten dem Steering Committee die Entscheidungsbefugnis obliegt, wer fachlich und persönlich geeignet ist, dem Kläger – grundsätzlich nur vorübergehend – zugewiesen zu werden. Damit ist die Personalverantwortung des Senior Manager Security nicht der eines Betriebsleiters gleichzusetzen. Es ist nicht geregelt worden, dass die dem Kläger zugewiesenen Mitarbeiter für die Dauer dieser Zuweisung von ihren übrigen Aufgaben befreit werden, statt diese parallel fortzusetzen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Mitarbeiter für die Dauer der Unterstellung nicht mehr dem Weisungsrecht ihres bisherigen Vorgesetzten unterliegen werden. Hinzu kommt, dass nach den organisatorischen Vorgaben für das Steering Committee vom 31. Januar 2018 dieses und nicht der Kläger entscheidet, welche Projekte umgesetzt werden. Das bedeutet, dass der Kläger nur im Rahmen von durch das Steering Committee genehmigten Projekte Mitarbeiter anfordern kann. Soweit die Beklagte in der Verhandlung vom 26. Juni 2019 geltend gemacht hat, das Steering Committee solle dem Kläger in erster Linie beratend zur Seite stehen, die Funktion des Senior Manager Security sei bisher vom Kläger nicht ausgestaltet worden, ist dies nicht zu berücksichtigen. Wie ausgeführt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für eine Ausübungskontrolle derjenige, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Erst künftige und noch hypothetische Entwicklungen und Zuwächse in der Kompetenz und den Befugnissen des Klägers durch Wahrnehmung der Aufgabe des Senior Manager Security können nicht berücksichtigt werden. Soweit die Beklagte anführt, dass der Kläger projektbezogen mit weiteren Mitarbeitern der Managementebene zusammenarbeiten solle, betrifft dies die Zugehörigkeit weiterer Beschäftigtern der Führungsebene, bezeichnet als Kompetenzträger, im Steering Committee, welche dem Kläger für die konzeptionelle Arbeit berichten sollen. Ihre Teilnahme kann der Kläger nach der Erweiterung der Stellenbeschreibung vom 22. Januar 2018 nur vorschlagen. Hinzu kommt deren Mitarbeit im Steering Committee, abhängig von gebilligten Projekten. Der Kläger ist solchen Mitarbeitern der Führungsebene gegenüber (nur) gleichberechtigt, seine zusätzlichen Befugnisse beschränken sich auf die fachliche Leitung des Steering Committee. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch davon auszugehen, dass das Steering Committee nach seiner Konzeption die Tätigkeit des Senior Manager Security beschränkt. Das Steering Committee, von der Beklagten mittlerweile bezeichnet als „Steering Committee Site Security“, ist erst im Januar 2018 gegründet worden. Der Kläger hat dort die Ergebnisse seiner Feststellungen und die sich daraus ergebenden Konzepte zu präsentieren. Das Committee entscheidet mit einfacher Mehrheit über Projektinhalte und den weiteren Projektverlauf bei Umsetzung. Der Kläger kann innerhalb des Steering Committee überstimmt werden. Dies gilt unabhängig davon, dass die Beklagte nach dem 22. Januar 2018 das doppelte Stimmrecht des Standortleiters und Vorsitzenden des Steering Committee aufgehoben hat. Nur wenn Projekte gebilligt werden, obliegt dem Kläger deren Durchführung und Kontrolle. Die Entscheidungsbefugnis und Einflussmöglichkeiten des Klägers sind durch das Steering Committee danach begrenzt. Dies wird auch aus der Formulierung der Beklagten in der Berufungsbegründung deutlich, das Steering Committee solle dem Kläger „… wie eine eigene Stabsstelle, beratend und unterstützend zur Seite stehen.“ (Seite 22, Bl. 306 d.A.). Die Funktion des Klägers als Senior Manager Security ist damit ausdrücklich keine Stabsstelle im Verhältnis zur Standortleitung. Der Kläger soll nach der geplanten Zusammenarbeit von Senior Manager Security und Steering Committee gerade nicht innerhalb einer Stablinienorganisation mit Hilfe eigener Mitarbeiter der Stabsstelle selbständig Entscheidungsvorschläge machen und den Standortleiter beraten und entlasten, sondern ist bereits in der Aufgabenwahrnehmung von Entscheidungen und Vorgaben des Steering Committee abhängig. Damit ist auch das ihm eingeräumte Initiativrecht nur von eingeschränkter Bedeutung und kennzeichnet nur den planerischen und konzeptionellen Charakter der Stelle. Der Hinweis der Beklagten, das Steering Committee solle den Kläger nur beraten und vor Fehlentscheidungen bewahren, kann dahinstehen. Die sich möglicherweise erst in der Zukunft ergebenden Einflussmöglichkeiten des Klägers als Senior Manager Security könne nicht zum Maßstab der Beurteilung genommen werden. Auszugehen ist von der Weisung der Beklagten zum Zeitpunkt der Versetzung und der Konzeption des Steering Committee, die im Januar 2018 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte es sogar als erforderlich angesehen, dem Kläger ausdrücklich die Aufgabe der Protokollführung im Steering Committee zuzuweisen, wobei die Termine des Committee durch den Standortleiter festgesetzt werden sollten (vgl. E-Mail vom 31. Januar 2018, Anlage BE1 zur Berufungsbeantwortung, Bl. 387 d.A.). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2019 erneut angeführt hat, kein Mitarbeiter der Beklagten könne frei entscheiden, da jede Entscheidung durch den Standortleiter aufgehoben werden könne, vermischt sie die Durchgriffsmöglichkeiten innerhalb einer Unternehmenshierarchie mit den nach dem jeweiligen Führungskonzept eingeräumten Entscheidungs-befugnissen. In diesem Zusammenhang erscheint auch die direkte Berichtslinie des Klägers in der Funktion des Senior Manager Security an den Standortleiter als inhaltlich fraglich. Da der Kläger seine Konzepte durch das Steering Committee billigen lassen muss, deren Vorsitzender der Standortleiter ist, und das Steering Committee über Beginn und Fortdauer von Projekten entscheidet, ist unklar, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt er zusätzlich an den Standortleiter zu berichten hat. b) Es ist auch nicht feststellbar, dass die Bedeutung der Aufgabe eines Senior Manager Security die dargestellten Dezifite bei Weisungsbefugnissen und Kompetenzen ausgleicht. Die Unternehmenssicherheit einschließlich der Produktion und die Sicherheit des Standorts sind bei der Beklagten aufgrund gesetzlicher Vorgaben bereits detailliert geregelt, Verantwortlichkeiten und eine mögliche persönliche Haftung sind zugewiesen. Die Entscheidung der Beklagten, über das gesetzlich Geforderte hinaus jegliche Sicherheitsfragen sowohl insgesamt zu erfassen und zu analysieren als auch zusätzliche Maßnahmen zu treffen und voraussschauend vorzugehen, wird dadurch nicht abgewertet. Der Kläger rügt nach Auffassung der Kammer jedoch zu Recht, dass die Beklagte sich nicht darauf beschränken könne, Schnittstellen zwischen der Aufgabe des Klägers und ihren Betreiberpflichten einzuräumen, ohne genauere Angaben zu machen. Für die Beurteilung der dem Kläger zugewiesenen Aufgabe muss übrprüfbar sein, welche Entscheidungs- und Handlungsoptionen bestehen. Dies ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht möglich. aa) Nach der Kurz-Stellenbeschreibung vom 19. Juni 2018 wird dem Kläger die Aufgabe zugewiesen, Sofortmaßnahmen im Ereignisfall zu entwickeln und umzusetzen und Masterpläne für Organisationseinheiten sowie das gesamte Untenehmen zu entwickeln. Die Beklagte fällt unter die Störfallverordnung. Die sich daraus ergebenden Pflichten des Betreibers eines Betriebsbereichs der oberen Klasse (§ 2 Ziff. 2 12. BImSchV) nach §§ 9 ff. 12. BImSchV werden von der Beklagten erfüllt. Der Leiter der Abteilung ESHA (Environment, Safety and Health Affairs), P, ist auch Störfallbeauftragter (§ 58b BImSchG). Die Verantwortung nach § 52a BImSchG ist neben dem Geschäftsführer der Beklagten, dem Standortleiter, dem Produktionsleiter und den Betriebsleitern zugewiesen (vgl. „Management Handbuch J ST-21-Va-05. Genehmigungen und Regel-werksverfolgung, Pkt. 5.4“, Anlage B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. März 2018, Bl. 138 f. d.A.). Es ist unklar, wie parallel zu den gesetzlich vorgeschrieben Notfallplanungen und -maßnahmen einschließlich der damit verbundenen Verantwortlichkeiten von dem Kläger Sofortmaßnahmen und Masterpläne vorgesehen und verankert werden sollen. bb) Es ist weiter nicht nachvollziehbar, welche Maßnahmen der Kläger nach dem SÜG erarbeiten, steuern und kontrollieren soll, die sich aus der Kurz-Stellenbeschreibung vom 19. Juni 2018 ergeben. Die Beklagte ist der Darlegung des Klägers nicht entgegengetreten, dass sie derzeit keine weiteren Maßnahmen nach dem SÜG und der Sicherheitsüber-prüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) erfüllen muss und kann, da sie als Betreiberin eines Betriebsbereichs der oberen Klasse (§ 2 Ziff. 2 12. BImSchV) einen Sicherheitsbericht nach § 9 12. BImSchV vorgelegt hat und daher nach § 10a SÜVF keine zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen nach dem SÜG (vorbeugender personeller Sabotageschutz) ausgeführt werden düfen (vgl. Ergänzende Hinweise des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Unternehmen, die den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung unterliegen, vorgelegt als Anlage K10 zur Klageschrift, Bl. 50-52 d.A.). Dem Kläger können keine Kompetenzen nach dem SÜG zustehen, insbesondere nicht zur Sicherheitsüberprüfung von Mitarbeitern. Eine Sabotageschutzbeauftragter nach § 3 Abs. 2 SÜG muss nicht bestellt werden. Auf das SÜG können daher keine zusätzlichen Vorkehrungen gestützt werden, die der Kläger vorschlagen und einführen soll. cc) Es ist im wesentlichen inhaltsleer, dass der Kläger weiterhin der Großen Pflichtendelegation unterliegt. Die Beklagte hat die Pflichten im Unternehmen delegiert (vgl. „Organisation der Verantwortlichkeit gemäß § 52b BImSchG und § 58 KrWG“ als Teil der Anlage BE3 zum Schriftsatz des Klägers vom 01. Oktober 2018, Bl. 283 d.A.). Die Verantwortlichkeit des Klägers nach der Großen Pflichtendelegation (vgl. Merkblatt zur Großen Pflichtendelegation als weiterer Anteil der Anlage BE3, Bl. 330-393 d.A.) kann sich nur auf die ihm zugewiesene Stelle des Senior Manager Security beziehen und die dieser Stelle unmittelbar zugeordneten, aber noch nicht zugewiesenen, drei Mitarbeiter. dd) Schließlich kann auch der Einfluss, den der Kläger durch seine Tätigkeit auf Sicherheitskonzept und -Maßnahmen für den gesamten Industriepark D ausüben soll, nicht als bedeutend bewertet werden. Unterstellt man, dass die Beklagte einen erheblichen Einfluss auf die Führung des Industrieparks durch die I ausüben kann, weil sie den größten Kommanditanteil an der Betreibergesellschaft hält, so ist doch zum Zeitpunkt der Versetzung des Klägers offen, was er in der Funktion als Senior Manager Security dort anregen und beeinflussen kann. Die Leitung des Industrieparks nimmt eigene und übertragene Betreiberpflichten war. Eine Teilnahme des Senior Manager Security im Servicebeirat der im Industriepark tätigen Unternehmen ist nicht vorgesehen. Auch der Übertragung möglicher Erkenntnisse aus der Arbeit des Klägers auf das Werk in E/Louisiana ist keine besondere Bedeutung zuzumessen. Wie aus dem Vorverfahren der Parteien bekannt, wird das Werk in Louisiana von einem Schwesterunternehmen innerhalb des Konzerns betrieben. Dieses unterliegt anderen rechtlichen Bestimmungen. Es ist offen, welche Erkenntnisse aus der Tätigkeit ihres Senior Manager Security auf das Werk in Louisiana übertragbar sind und übertragen werden sollen, auch wenn der Kläger als Zusatzaufgabe weiter zusätzliche Aufgaben zur Verbesserung und Stabilisierung der Produktionsleistung der dortigen Produktionsanlage übernehmen soll. d) Die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung erhobene Rüge, das Arbeitsgericht habe eine Vergleichbarkeit der Budgetverantwortung eines Betriebsleiters und des Senior Manager Security zu Unrecht verneint, ist nicht berechtigt. Der Kläger hatte als Betriebsleiter die Kostenstellenverantwortung für den Glutolin-Betrieb. Für die Funktion des Senior Manager Security war bis Ende Januar 2018 weder ein Budget geplant noch eine Kostenstelle eingerichtet. Dies ist nicht dem Kläger anzulasten, der zu diesem Zeitpunkt noch keine Budgetplanung abgeschlossen haben konnte. Die Beklagte hat nicht angegeben, mit welchen Kosten sie für die Funktion rechnete und in welchem Umfang sie bereit gewesen wäre, Kosten vor einer Budgetplanung für 2019 zu übernehmen. Eine vergleichende Bewertung ist daher ausgeschlossen. Dies geht zu Lasten der Beklagten, welche darlegungspflichtig ist. Ebenso ist offen geblieben, welche herausragenden Entscheidungen der Kläger im Bereich der IT-Sicherheit treffen könnte, welche über die Aufgaben hinausgehen, die von der IT-Abteilung und deren Leiter nicht bereits erfüllt werden könnten. Auch diese sind in der Lage, externe Fachleute zu beauftragen und Audits durchführen zu lassen. Der von der Beklagten angeführte „Blick von außen“, unabhängig von der Eingliederung und der Aufgabenerfüllung innerhalb einer Abteilung, rechtfertigt nicht, diese Aufgabe als besondere Managementaufgabe zu qualifizieren. 4. Das vorstehende Ergebnis ist durch das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 eingereichte Privatgutachten der N vom 06. Mai 2019 (Anlage BB6, Anlagenband) nicht widerlegt. a) Die Beklagte hat gleichzeitig mit Vorlage des Gutachtens ihr Bestreiten des Vortrags des Klägers aufgegeben, dass sie auch die Stellen der Mitarbeiter der Führungsebene oberhalb der AT-Vergütung, welche eine Vertragstufen-Vergütung erhalten, nach N bewerte. Sie hat sich dabei ausdrücklich darauf berufen, dass der Kläger geltend macht, sie sei noch an eine Sprecherausschussvereinbarung zu systematischen Einstufung der Vertrags-stufenstellen gebunden, diese Sprecherausschussvereinbarung sei deshalb auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden. Nach dem Ergebnis des Privatgutachtens vom 27. Februar 2019 sind die Stellen des Betriebsleiters und des Senior Manager Security vollkommen gleichwertig (vgl. Fazit, wiedergegeben im Schriftsatz des Klägers vom 13. Mai 2019, Bl. 721 d.A.). b) Der Bewertung der Beklagten ist nicht zuzustimmen. Das Gutachten bewertet eine andere Fragestellung, als die, welche diesem Rechtsstreit zugrundeliegt und geht von anderen Vorausetzungen aus. Dem Gutachter sind an schriftlichen Unterlagen nur die Stellenbeschreibung „Betriebsleiter“ und die Kurz-Stellenbeschreibung vom 19. Juni 2018 zur Verfügung gestellt worden. Die vorstehend dargestellten Einschränkungen der Befugnisse und Kompetenzen des Klägers durch das Steering Committee wurden nicht schriftlich mitgeteilt. Der Berichtspflicht unmittelbar an den Standortleiter wird deshalb eine zu hohe Bedeutung zugemessen. Bei der fachlichen Unterstellung wird von zahlreichen Mitarbeitern in B und E ausgegangen. Darüber hinaus nimmt das Gutachten eine auf die Zukunft bezogene Bewertung vor, in der der Inhaber der Stelle Senior Manager Security sowohl die Beklagte als auch den Industriepark D und das Werk in E berät und daher zwei Standorte zu koordinieren hat. c) Es kann dahinstehen, ob aus der im Rechtsstreit nicht vorgelegten Sprecherausschussvereinbarung geschlossen werden kann, dass Stellen, die nach N derselben Vertragsstufe zuzuordnen sind auch gleichwertig i.S.d. §§ 106 S. 1 GewO, 315 Abs. 3 S. 1 BGB sind. Zum einen ist mit dem Privatgutachten nicht die dem Kläger am 11. Dezember 2017/22. Januar 2018 übertragene Stelle bewertet worden, wie oben ausgeführt. Zum anderen ist der Kläger weder als Betriebsleiter noch als Senior Manager Security leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG, wozu auf die nach folgenden Ausführungen unter 5. verwiesen wird. 5. Die dem Kläger am 11. Dezember 2017/22. Januar 2018 erklärte Versetzung auf die Stelle eines Senior Manager Security verstößt auch gegen § 99 BetrVG. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 S. 1 GewO ist auch durch die gesetzlichen Vorschriften begrenzt. Eine von der Beklagten ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochene Versetzung ist nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung auch individualrechtlich unwirksam. Der Arbeitnehmer hat bei Fehlen der Zustimmung des Betriebsrats das Recht, die Arbeit zu den geänderten Bedingungen zu verweigern (BAG Urteil vom 22. April 2010 – 2 AZR 491/09 – NZA 2010, 1235, Rz. 13; BAG Urteil vom 29. September 2004 – 1 AZR 473/03 – NZA-RR 2005, 616, Rz. 45; Fitting u.a., BetrVG, 29. Aufl., § 99 Rz. 121). Die Kammer stützt die Unwirksamkeit der Versetzung ausdrücklich und tragend auch auf die fehlende Beteiligung des Betriebsrats bei der Versetzung des Klägers. a) Die Weisung der Beklagten an den Kläger vom 11. Dezember 2017/22. Januar 2018, die Stelle eines Senior Manager Security zu übernehmen ist eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG. Dem Kläger ist über die Dauer von einem Monat hinaus ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen worden. b) Die Zustimmung des Betriebsrats wäre nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen gewesen. aa) Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet, sie beschäftigt mehr als 20 Arbeitnehmer. Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag vor der Versetzung des Klägers den Betriebsrat nicht beteiligt, sondern den Sprecherausschuss angehört. bb) Der Kläger unterfällt in der Funktion des Senior Manager Security – ebenso in der des Betriebsleiters – dem BetrVG und nicht im SprAuG. Er ist kein leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG (vgl. BAG Beschluss vom 16. April 2002 – 1 ABR 23/01 – NZA 2003, 56, Rz. 25). In der Funktion des Senior Manager Security könnte der Kläger nur gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG als leitender Angestellter angesehen werden. Dazu müsste er als Senior Manager Security regelmäßig Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung der Beklagten von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wobei er die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen müsste. Aufgaben gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG sind Aufgaben, die sich deutlich von solchen abheben, die anderen Angestellten übertragen werden. Es muss sich um einen beachtlichen Teilbereich unternehmerischer Gesamtaufgaben handeln. Kennzeichnend für solche unternehmerischen Leitungsaufgaben ist das Treffen von Entscheidungen. Hiervon sind Aufsichts- und Überwachungsfunktionen so wie die Durchführung unternehmerischer Entscheidung zu trennen (BAG Urteil vom 05. Juni 2014 – 2 AZR 615/13 – NZA 2015, 40, Rz. 51; Fitting u.a., BetrVG, 29. Aufl., § 5 Rz. 392-395). (1) Die Bedeutung der Aufgabenerfüllung durch einen erfolgreichen Senior Manager Security der Beklagten, auf welche die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2019 hingewiesen hat, ist danach nicht ausschlaggebend. Dem Kläger sind in der Funktion keine erheblichen Entscheidungsbefugnisse eingeräumt. Das Steering Committee bewilligt Projekte und entscheidet über deren Fortführung. Geht man davon aus, dass der Kläger innerhalb des Committee durch fachliche Kompetenz und Führung die Entscheidung erheblich beinflusst, wäre auch dies nicht ausreichend. Die nach § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG notwendige Entscheidungsbeinflussung muss sich auf eine unternehmerische Leitungsaufgabe beziehen (BAG Urteil vom 05. Juni 2014 – 2 AZR 615/13 – NZA 2015, 40, Rz. 5; BAG Beschluss vom 25. März 2009 – 7 ABR 2/08 – NZA 2009, 1296, Rz. 30 f.; BAG Beschluss vom 16. April 2002 – 1 ABR 23/01 – NZA 2003, 56, Rz. 26). Dies kann für die Verbesserung und Sicherstellung des materiellen, organisatorisch und personellen Schutzes des Unternehmens nicht bejaht werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen durch ihre Betreiberpflichten bereits normativ vorgegeben sind und der Kläger nur Entscheidungen über darüber hinausgehende Maßnahmen initiieren könnte, die fachbereichsübergreifend wirken würden. Kompetenzen der Leiter der ESHA-Abteilung und der IT-Abteilung sollen durch die Tätigkeit des Klägers nicht eingeschränkt werden. Soweit erfolgreiche Projekte des Klägers auf den gesamten Industriepark oder das Werk in E übertragen werden könnten, besteht gar keine Entscheidungsbefugnis. Die Zusammenarbeit des Klägers mit leitenden Angestellten, wie dem Standortleiter und dem Produktionsleiter, im Rahmen des Steering Committee genügt daher nicht. (2) Gegen eine Qualifikation als leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG spricht auch die von der Beklagten angeführte Gleichwertigkeit zu der Stellung des Betriebsleiters des Glutolin-Betriebs. Entgegen dem Selbstverständnis und der Bezeichnung der Betriebsleiter bei der Beklagten sind diese keine leitenden Angestellten. Die Personalverantwortung als Vorgesetztenstellung gegenüber einer größeren Zahl unterstellter Arbeitnehmer ist nicht ausreichend, wenn diese nur zur Erfüllung und oder Gewährleistung arbeitstechnische Abläufe nach vorgegebenen Daten eingesetzt und überwacht werden (vgl. BAG Beschluss vom 23. Januar 1986 – 6 ABR 51/81 – NZA 1986, 484, Rz. 31; Fitting u.a., BetrVG, 29. Aufl., § 99 Rz. 395, 412). Die Betriebsleiter der Beklagten sind nicht gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 BetrVG zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt. Geht man – wie die Beklagte – von einer Gleichwertigkeit der Stellen „Betriebsleiter“ und „Senior Manager Security“ aus, ist dies als zusätzliches Argument gegen die Einordnung der Stelle eines Senior Manager Security als die eines leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG anzuführen. Geht man – wie die Kammer – davon aus, dass die Stelle des Senior Manager Security geringwertiger ist, scheidet auch danach eine Bewertung der dem Kläger am 11. Dezember 2017/22. Januar 2018 zugewiesenen Stelle als die eines leitenden Angestellten aus. c) Der Kläger konnte die Rüge, dass der Betriebsrat vor seiner Versetzung nicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt wurde, noch nach Begründung der Berufung geltend machen, ohne dass sein Vortrag nach § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG zurückzuweisen war. Das verspätete Vorbringen hat die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Der Kläger konnte das Angriffsmittel nach § 67 Abs. 3 ArbGG noch in der Berufung Vorbringen. Er hat die Rüge im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen, da er in erster Instanz ohne dieses Vorbringen obsiegte. 6. Die Berufung der Beklagten ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung entsprechend dem Klageantrag zu 2) wendet, den Kläger als Betriebsleiter des Glutolin-Betriebs am Standort B zu beschäftigen. Der Kläger ist berechtigt seinen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung im Rahmen einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO durchzusetzen, wie oben ausgeführt. Bei der Prüfung des Beschäftigungsanspruchs ist die Wirksamkeit der Ausübung des Weisungsrechts als Vorfrage zu beurteilen. Erweist sich eine vom Arbeitgeber vorgenommene Versetzung als unwirksam, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung in seiner bisherigen Tätigkeit (vgl. BAG Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 47/17 – NZA 2018, 162, Rz. 15; BAG Urteil vom 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – NZA 2010, Rz. 15). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht kein gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG gesetzlich begründeter Anlass. Die Parteien streiten, ob die Beklagte dem Kläger im Rahmen ihres Direktionsrechts wirksam eine andere Tätigkeit zugewiesen hat oder ihn weiter als Betriebsleiter beschäftigen muss. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der Herstellung von Celluloseether tätig ist. Sie ist Teil eines japanischen Konzerns, dessen Konzernmutter die A ist. Die Beklagte unterhält am Standort B einen Betrieb mit mehreren Produktionsstätten, u.a. einer Produktionsstätte zur Herstellung von Glutolin. Der 19XX geborene Kläger ist seit dem 01. Januar 1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, der C. Zunächst wurde der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 1997 als Chemiker eingestellt. Seit dem 01. Oktober 2001 wurde der Kläger bei der Beklagten als Betriebsleiter des Glutolin-Betriebs in B, Industriepark D, eingesetzt. Der Kläger bezog von der Beklagten zuletzt (Stand 2016) ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt i.H.v. 14.167,00 € zuzüglich leistungsabhängiger Prämien. Der Kläger ist promovierter Diplom-Chemiker und hat berufsbegleitend Abschlüsse als Wirtschaftsingenieur und MBA erworben. Im Jahr 2016 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Versetzung zum „Technical Supervisor E“ zum 01. Januar 2017 aus und entband ihn von seinen Aufgaben als Betriebsleiter. Das Werk in E (Louisiana, USA) wird von der F betrieben, welche ebenfalls zum Konzern gehört. Gegen die Versetzung wandte der Kläger sich in dem Vorverfahren der Parteien mit dem Az. – 18 Sa 686/17 (Az. Arbeitsgericht Wiesbaden – 4 Ca 2018/16). Die Kammer hat durch Urteil vom 08. November 2017 die Versetzung für unwirksam erklärt und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Betriebsleiter des Glutolin-Betriebs verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 wies die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Stelle eines „Beauftragten für Unternehmenssicherheit“ zu. Die Wirksamkeit der neuen Versetzung ist Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. Auf diesen Hintergrund ist gemäß § 313 Abs. 2 ZPO noch folgender Sachverhalt darzustellen: Am 10./19. Oktober 2001 hatten der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen, der auszugweise den folgenden Inhalt hat (vgl. für vollständigen Inhalt: Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Februar 2018, Bl. 96-98, d.A.): „(…) anstelle früherer Anstellungsverträge, die mit uns oder einer mit uns wirtschaftlich verbundenen Firma bestehen, wird zwischen Ihnen und uns mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 nachfolgender Vertrag geschlossen. I. Arbeitsbereich Sie stehen als leitender Angestellter in unseren Diensten. Sollte es aus persönlichen oder betrieblichen Gründen erforderlich werden, erklären Sie sich bereit, eine andere angemessene, ggfs. auch mit einer anderen Vertragsstufe bewertete Aufgabe in unserem oder einem wirtschaftlich mit uns verbundenen Unternehmen zu übernehmen. Aufgrund ihrer derzeitigen Aufgabe sehen wir Sie als leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetzes an. (…) III. Vergütung 1. Maßgebend für Ihre Vergütung ist das in unserem Unternehmen jeweils geltende Vergütungs- und Beteiligungssystem für in Vertragsstufen geführte leitende Angestellte, das Bestandteil des Arbeitsvertrages ist. (…) Änderungen Ihrer Vergütung sind bei Übernahme einer Aufgabe, die einer anderen Vertragsstufe zugeordnet ist, jederzeit möglich. Gleiches gilt bei Übernahme einer Aufgabe, die keiner Vertragsstufe zugeordnet ist. (…)“ Der Anstellungsvertrag ist dem Kläger einem Schreiben der Rechtsvorgängerin vom 10. Oktober 2001 übermittelt worden, welches nicht zur Gegenzeichnung durch den Kläger vorgesehen war. Zur Wiedergabe des Inhalts wird ebenfalls auf die Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Februar 2018 Bezug genommen Bl. 99 f. d.A.). Hervorzuheben ist folgende Mitteilung: „(…) Mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 wurden Sie zum Betriebsleiter des Glutolin-Betriebes ernannt. (…) Als Anlage erhalten Sie den Anstellungsvertrag sowie die Vereinbarung über das Management Vergütungs- und Beteiligungssystem der C für Mitarbeiter im Vertragsstufenbereich. (…)“ Die Beklagte wird von ihrem Geschäftsführer von Japan aus geführt. Geleitet wird der Standort B durch einen Standortleiter (G), welchem wiederum ein Leiter der Produktion (H) untergeordnet ist. Hierarchisch unterhalb des Leiters der Produktion befindet sich die Position der – insgesamt fünf – Betriebsleiter, denen wiederum jeweils Betriebsassistenten unterstellt sind. Dem Kläger waren bis 31. Dezember 2016 als Leiter des Glutolin-Betriebs ca. 65 Produktionsmitarbeiter unterstellt. Als Betriebsleiter trug der Kläger die Verantwortung für die Produktion von Methylcellulose und verfügte dafür über Entscheidungsbefugnisse. Er war weiter verantwortlich für die Beachtung von Betreiberpflichten, Anlagensicherheit, Arbeitsschutz, Umweltschutz, Qualität und Personalangelegenheiten im Betrieb der Beklagten in B. Der Kläger hatte außerdem Handlungsvollmacht und unterlag der „Großen Pflichtendelegation“ (vgl. Merkblatt zur Großen Pflichtendelegation, Teil der Anlage BE3 zum Schriftsatz des Klägers vom 01. Oktober 2018, Bl. 390-393 d.A.). Der Inhalt der Stelle „Betriebsleiter Glutolin-Betrieb“ war von der Beklagten zuletzt in der „Stellenbeschreibung Betriebsleiter“ ihres Betriebsmanagement-Handbuchs mit Wirkung ab 01. September 2012 niedergelegt worden. Zur Wiedergabe des Inhalts wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 21-24 d.A.). Die Kompetenzen eines Betriebsleiters sind wie folgt beschreiben: „6. Handlungsfreiheit: - berichtet an den Leiter Produktion - handelt in Ausübung seiner Funktion als Betriebsleiter selbstständig und vollverantwortlich im vorgegebenen Rahmen. - ist befugt und verpflichtet, Zuständigkeiten und Befugnisse in seinem Organisationsbereich zu definieren und zu delegieren und Voraussetzungen zur Erreichung des Betriebsziels zu schaffen. (…)“ Der Industriepark D, auf welchem sich die Produktionswerke der Beklagten befinden, ist ein etwa 1 km² großes Industriegelände, auf dem ca. 300 Produktions-, Technik-, Labor- und Lagergebäude sowie Büro- und Freiflächen angesiedelt sind. Auf dem Gelände sind ca. 80 Gesellschaften ansässig, welche dort rund 5.400 Mitarbeiter beschäftigen. Eigentümer der Flächen und Betreiber der Infrastruktur ist die I. Die Werke der Beklagten sowie einige andere in dem Industriepark ansässige Betriebe fallen unter das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Störfallverordnung (Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Störfall-Verordnung = 12.BImSchV). Ob die Anlagen der Beklagten in D auch dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen, Sicherheitsüberprüfungsgesetz = SÜG) unterfallen, wird von den Parteien unterschiedlich bewertet. Die Beklagte reagierte auf eine Aufforderung des Klägers vom 22. November 2017, ihn wieder als Betriebsleiter des Glutolin-Betriebs zu beschäftigen (Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 30-33 d.A.), mit der schon angeführten Ernennung zum „Beauftragten für Unternehmenssicherheit“ vom 11. Dezember 2017. Die Vergütung des Klägers sollte unverändert bleiben. Das Schreiben hatte auszugsweise folgenden Inhalt (Anlage K7 zur Klageschrift, Bl. 36 f. d.A.): „(…) mit sofortiger Wirkung ernennen wir sie in unserem Unternehmen zum Beauftragten für Unternehmenssicherheit. Eine Beschreibung ihrer neuen Tätigkeiten ist diesem Schreiben beigefügt. Sie berichten in ihrer künftigen Stabsfunktion direkt an den Standortleiter der J. Wir behalten uns vor ihre neue Tätigkeit durch weitere Aufgaben zu erweitern. Die ihnen erteilte Große Pflichtendelegation sowie ihre Funktion als Repräsentant im Arbeitskreis ‘Energie‘ im Industriepark D bleiben ebenso unberührt wie alle weiteren zwischen uns getroffenen Vereinbarungen. (…)“ Die Kurz-Stellenbeschreibung, auf deren Inhalt vollständig verwiesen wird (Anlage 7 zur Klageschrift, Bl. 38 d.A.), lautete auszugsweise: „Zweck der Stelle: Umsetzung der Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie Erarbeitung von notwendigen Maßnahmen auf Firmen- wie auch auf Industrieparkebene sowie Überprüfung aller sicherheitsrelevanten Punkte, die sich aus Stabsübungen der J ergeben sowie Überarbeitung aller sicherheitsrelevanten Schulungskonzepte (Haupttätigkeit). Übernahme abteilungsübergreifender Tätigkeiten bei der K in B und im Bedarfsfall vereinzelt zusätzliche unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fortführung des Verbesserungsplans zur Stabilisierung und Verbesserung der Produktionsleistung der Produktionsanlage der L in E (Nebentätigkeit). Wichtigste Zuständigkeiten: Haupttätigkeit: Controlling und Sicherstellung der Einhaltung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) Definition von sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) Definition von sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des SÜG Ggf. Festlegung der betroffenen Personen Durchführung eines umfassenden Risk Assessment: - Simulieren von Schadensereignissen - Entwickeln von geeigneten Gegenmaßnahmen (präventiv) - Entwicken von geeigneten Sofortmaßnahmen im Ereignisfall Erstellung von detaillierten Dossiers für die jeweiligen Organisationseinheiten der J (Unit-Masterplan J) Erstellung eines detaillierten Dossiers für das gesamte Unternehmen J am Standort (Masterplan J) Erarbeitung eines Konzepts für den Industriepark D auf Basis der vorliegenden Dossiers (General-Masterplan) Ggf. Wahrnehmung der Aufgaben Sabotageschutzbeauftragten Einrichten einer firmenübergreifenden Standortroutine im Industriepark Notwendige Absprache mit den zuständigen Stellen im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie treffen Überprüfen aller sicherheitsrelevanten Punkte, die sich aus Stabsübungen der J ergeben (Identifikation von Schwachstellen) Überprüfung von J-internen Schulungskonzepten zur Sicherheit im Zusammenhang mit dem SÜG (z.B. AGA-, Feuerlöschübungen) Austausch mit anderen Industrieparks zu allen o.g. Punkten Bericht an Standortleiter Nebentätigkeit: (…) Der Stelleninhaber verfügt über eine Handlungsvollmacht für die J. Der Stelleninhaber unterliegt der Großen Pflichtendelegation.“ Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Aufgaben um den Bereich „IT-Sicherheit“ erweitert wurden und er den Titel „Senior Manager Security“ erhalte (vgl. Anlage K11 zur Klageschrift, Bl. 62, 63 f. d.A.). Auszugsweise wird zur Erweiterung der Stellenbeschreibung wiedergegeben: „(…) Neben den ihnen bereits zugewiesenen neuen Aufgaben erweitern wir diese wie folgt: IT-Sicherheit -Sicherheitsrelevante Schnittstellen im gesamten IT-Bereich, insbesondere im SAP- und Windowsumfeld, in unseren Betrieben im Industriepark identifizieren und beurteilen, insbesondere auch die Nutzung von Smartphones -Konzepte und Prozesse entwickeln und definieren -Es wird ein Steering Committee gebildet, bestehend aus dem Standortleiter (Vorsitzender), dem Produktionsleiter (Stellvertreter) und den Verantwortlichen der betroffenen Bereiche, die durch Herrn M vorzuschlagen sind. -Die Mitarbeiter der betroffenen Bereiche berichten an Herrn M. -Herrn M wird aufgrund der bereichs- und abteilungsübergreifenden Aufgabe die fachliche Führung übertragen. -Der Stelle „Senior Manager Security“ wird eine eigene Kostenstelle zugewiesen, die Herr M als Kostenstellenverantwortlicher übernimmt. (…)“ Die Beklagte richtete sodann ein „Steering Committee“ (Lenkungsausschuss) auf unbestimmte Zeit ein. Zur Organisation des Steering Committee teilte der Standortleiter G dem Kläger per E-Mail am 31. Januar 2018 u.a. mit: „ (…) Mitglieder des Steering Committee sind: -Standortleiter G (Vorsitzender) - Manager Security M (verantwortlicher Leiter) -Leiter Produktion&Technik H -N.N. dessen Bereich als Kompetenzträger je nach Thema betroffen ist Das Steering Committee definiert dabei, wer jeweils bei Bedarf ergänzend in das Committee mit eingebunden werden soll. Dem verantwortlichen Leiter M obliegt die Konzeption und Planung im Einzelnen. Seine Arbeitsergebnisse präsentiert er dem Committee. Das Steering Committee entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über die weiteren Projektinhalte und den weiteren Projektablauf. Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme. Der Projektauftraggeber als Vorsitzender des Steering Committee entscheidet bei Stimmengleichheit als ‚primus inter pares‘. Das Steering Committee tritt grundsätzlich alle 14 Tage zusammen. Den jeweiligen Termin legt der Vorsitzende fest. Der Senior Manager Security berichtet als verantwortlicher Leiter über den Sachstand und führt das Protokoll. (…)“ Wegen des vollständigen Inhalts der Ausführungen zum Steering Committee wird auf die Anlage BE1 zur Berufungsbeantwortung verwiesen (Bl. 387 d.A.). Mit Klage vom 22. Dezember 2017, die am 27. Dezember 2017 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden einging, wandte sich der Kläger sich gegen die Versetzung vom 11. Dezember 2017 zum „Beauftragten Unternehmenssicherheit“ und begehrte seine Beschäftigung als Betriebsleiter des Glutolin-Betriebes in B. Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, dass die Beklagte mit der erneuten Versetzung die Grenzen ihres Direktionsrechts überschritten habe. Die Stelle als Senior Manager Security, wie sie sich aus den Weisungen der Beklagten vom 11. Dezember 2017 und 22. Januar 2018 ergebe, sei nicht gleichwertig zu seiner alten Stelle als Betriebsleiter. Dies ergebe sich aus dem Verlust von Führungsaufgaben und Entscheidungsbefugnissen. Die neue Tätigkeit sei lediglich beratend, ihm ständen keine Entscheidungskompetenzen im Steering Committee zu. Der Kläger hat behauptet, die neue Kostenstelle sei nur eingerichtet, für diese seien aber bisher keine Kosten eingeplant worden. Der Kläger hat geltend gemacht, der überwiegende Teil der in den Stellenbeschreibungen genannten Tätigkeiten werde bereits von anderen Arbeitnehmern der Beklagten oder durch die I ausgeübt. Die Große Pflichtendelegation gehe ohne Bezugsobjekt ins Leere. Der Kläger hat behauptet, dass bei der Beklagten nur die Stellen der Betriebsleiter die Voraussetzungen der Vertragsstufe 5 erfüllen würden. Die Beklagte bewerte die Tätigkeit ihrer außertariflichen Angestellten und der diesen noch überstellten Arbeitnehmer der Führungsebene nach dem N-System. Er hat angeführt, die Beklagte könne nach diesem System die Bewertung der Stelle des Senior Manager Security nicht belegen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass seine Versetzung vom Betriebsleiter des Glutolin-Betriebs B zum Senior Manager Security durch die Weisungen der Beklagten vom 11. Dezember 2017 und vom 22. Januar 2018 unwirksam ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Betriebsleiter des Glutolin-Betriebs der Beklagten am Standort B zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, sie habe aufgrund mehrerer sicherheitsrelevanter Vorfälle die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Stelle des Senior Manager Security als Managementaufgabe zu schaffen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger rücke in der Betriebshierarchie eine Stufe auf. Es handele sich um eine herausgehobene Führungsposition eines leitenden Angestellten, da der Kläger für alle ihre Werke und die Verwaltung des Industrieparks zuständig sei. Die Vertragsstufe und die Vergütung für die neu geschaffene Stelle entsprächen der eines Betriebsleiters. Das N-System sei bei ihr nicht eingeführt worden und nicht bindend. Die Tätigkeiten würden sich nicht mit denen anderer Arbeitnehmer überschneiden, da die Stelle oberhalb der bereits bestehenden Stellen angesiedelt worden sei. Die Beklagte hat behauptet, die Aufgabe könne nur von einem Chemiker mit Hochschulabschluss übernommen werden, darüber hinaus sei eine Promotion erforderlich. Analysen und Risikobewertungen zur Sicherheit der Produktionsbetriebe könnten insbesondere von einem erfahrenen Betriebsleiter ausgeführt werden. Die Beklagte hat behauptet, sofern mit Unterstützung des Steering Committee Maßnahmen definiert würden, trage der Kläger die Budgetverantwortung für diese. Seine Aufgabe besteht zunächst darin konzeptionell zu planen, wie die Aufgabenstellung des Steering Committee umgesetzt werden könne. Zur Darstellung des vollständigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und die von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. April 2018 Bezug genommen (Bl. 214-224 d.A.). Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage stattgegeben. Die Versetzung des Klägers zum Senior Manager Security durch die Schreiben vom 11. Dezember 2017 und 22. Januar 2018 sei unwirksam. Die Versetzung sei nach § 106 S. 1 GewO i.V.m. § 315 Abs. 3 BGB zu beurteilen. Die Beklagte habe ihr Direktionsrecht überschritten. Die neu zugewiesene Tätigkeit sei im Verhältnis zu der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Betriebsleiter bereits nach dem Vortrag der Beklagten geringwertiger. Dies ergebe ein Vergleich der Verantwortlichkeit, der Selbständigkeit, der Handlungsfähigkeit und der organisatorisch untergeordneten Arbeitnehmer. Die neue Aufgabe des Klägers beschränke sich vornehmlich darauf, Sicherheitsrisiken zu analysieren, Handlungs- und Sicherheitskonzepte zu erarbeiten und diese dem Steering Committee vorzustellen. Ob diese Konzepte und Handlungsvorschläge umgesetzt würden, entscheide das Steering Committee, nicht der Kläger. Im Steering Committee sei der Kläger zwar verantwortlicher Manager, aber nicht entscheidungsbefugt. Der Kläger habe auch keine gleichwertige Personalverantwortung. Als verantwortlichem Manager des Steering Committee könnten ihm Mitarbeiter der Managementebene nur temporär zugeordnet werden, dies sei von der Entscheidung des Steering Committee abhängig. Feste Stellen seien bisher nicht zugewiesen worden. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, wie viele Werke sie im Industriepark betreibe und wie viele Arbeitnehmer dort beschäftigt seien. Es sei außerdem nicht nachvollziehbar, dass der Kläger für den von der I betriebenen Industriepark insgesamt zuständig sein könne. Schließlich sei der Funktion des Senior Manager Security zwar eine Kostenstelle zugeordnet worden, dem Vortrag der Beklagten lasse sich aber nicht entnehmen, dass der Kostenstelle bereits ein Budget zur Verfügung gestellt wurde. Schließlich sei unklar, welche Bereiche durch künftige Projekte von einem Budget abgedeckt werden sollten. Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Entscheidung wird auf das Urteil vom 26. April 2018 Bezug genommen (Bl. 214-224 d.A.). Gegen das Urteil, welches der Beklagten am 09. Mai 2018 zugestellt wurde, hat sie mit am 11. Mai 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 03. August bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt hatte. Im Berufungsverfahren ist klargestellt geworden, dass der Kläger seit Weihnachten 2017 bis 21. Januar 2018 in Urlaub oder arbeitsunfähig erkrankt war. Von 02. März 2018 bis 11. Mai 2018 war der Kläger wieder erkrankt. Der Kläger bot der Beklagen am 14. Mai 2018 seine Arbeitsleistung als Betriebsleiter des Glutolin-Betriebs an. Gleichzeitig berief er sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf eine Tätigkeit als Senior Manager Security. Der Kläger hat in einem weiteren Rechtstreit der Parteien vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden u.a. Annahmeverzugslohn ab 14. Mai 2018 bis 30. September 2018 gefordert (Az. - 4 Ca 232/18). Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom 07. Februar 2018 abgewiesen (vgl. Anlage ZV3 zum Schriftsatz des Klägers [an das ArbG Wiesbaden] vom 21. März 2019, Bl. 547-573 d.A.). Der Kläger hat mittlerweile Berufung eingelegt. Die Beklagte nimmt Bezug auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie rügt die Bewertung der Stelle des Senior Manager Security durch das Arbeitsgericht und hebt hervor, dass die Bedeutung und Kompetenzen der Stelle des Betriebsleiters überschätzt wurden. Demgegenüber nehme der Senior Manager Security eine konzeptionelle Managementaufgabe wahr und führe mit Hilfe des Steering Committee, welches ihm beratend zur Seite stehe, fachlich eine bereichs- und abteilungsübergreifende Aufgabe. Die Beklagte bezieht sich in der Berufungsbegründung auf eine geänderte Kurz-Stellenbeschreibung, welche vom 19. Juni 2018 datiert. Wegen des Inhalts dieser Stellenbeschreibung wird auf die Anlage BB2 zur Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 324 f. d.A.). In der Rubrik „unterstellte Positionen“ ist angeführt: -disziplinarische Überstellung über drei Personen (NN) -fachliche Überstellung zu arbeitende Mitarbeiter alle Organisationsbereiche nach Freigabe durch das Steering Committee -fachliche Überstellung über die Sicherheitsbeauftragten der J Zur „Budgetverantwortung“ ist vermerkt: wird im Laufe des Budgeting Process 2019 ab September 2018 festgelegt Als „Zweck der Stelle“ ist angegeben: Verantwortliche Leitung und Sicherstellung des materiellen, organisatorischen und personellen Schutzes der J Als „wichtigste Aufgaben“ sind erfasst: -Analyse möglicher Schwachstellen, Sicherheitsrisiken und Bedrohungen in allen Bereichen der J sowie im Industriepark D, die relevant für J sein könnten -Simulation von Schadensereignissen -Verantwortliche Konzeptionierung und proaktive Umsetzung von Schutzmaßnahmen -Entwicklung und Umsetzung geeigneter Sofortmaßnahmen im Ereignisfall -Weiterentwicklung und Umsetzung bestehender Sicherheitsstrategien -Planung, Koordination, Durchführung und Nachbereitung von Audits und proaktiven Sicherheitserhebungen -Ein- und Unterweisung von Führungskräften und Durchführung von Schulungen -Erstellung von detaillierten Dossiers für die jeweiligen Organisationseinheiten der J (Unit-Masterplan) -Erstellung eines detaillierten Dossiers für das gesamte Unternehmen J am Standort (Masterplan) -Identifikation und Beurteilung sicherheitsrelevanter Schnittstellen im gesamten IT-Bereich, insbesondere im SAP- und Windowsumfeld, insbesondere auch hinsichtlich der Nutzung von Smartphones -Ggf. Beauftragung und Kontrolle externer Sicherheits-Dienstleister -Zusammenarbeit mit und Beratung aller betrieblichen Vorgesetzten, insbesondere der Leitung IT sowie der Beauftragten für Datenschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutz -stellvertretender Vorsitz des Steering Committees Site Security -Erarbeiten von Maßnahmen auf Basis des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) sowie anderen relevanten Gesetzen und Verordnungen (z.B. Antiterror-Verordnungen) -Steuerung der Maßnahmen und Sicherstellung der Einhaltung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes -Definition von sicherheitsempfindlichen Stellen und ggf. betroffenen Person im Sinne des SÜG -Ggf. Abstimmung im Rahmen des SÜG mit der zuständigen Stellen im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie -Ggf. Festlegung der betroffenen Personen -Wahrnehmung der Aufgaben des Sabotageschutzbeauftragten -Koordinierung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich Sicherheit mit dem Industriepartner I -Einrichtung einer firmenübergreifenden Standortroutine im Industriepark D -Austausch mit anderen Industrieparks -Verantwortung für die Kostenstelle „Sicherheit“ inklusive Planung und Budgetkontrolle (…)“ Die Beklagte behauptet, der Standortleiter G habe im Steering Committee, mittlerweile bezeichnet als „Steering Committee Site Security“ kein doppeltes Stimmrecht mehr. Dem Kläger seien 24 Sicherheitsbeauftragte unterstellt. Sie halte mit 23,6 % den größten Kommanditanteil an der I. Vor der Versetzung des Klägers habe sie im Dezember 2017 den bei ihr gebildeten Sprecherausschuss angehört und die Stellen-Kurzbeschreibung vorgelegt. Der Sprecherausschuss habe ausdrücklich der Versetzung des Klägers zugestimmt. Die Beklagte hat auch in der Berufung zunächst bestritten, dass im Unternehmen die Zuordnung der Führungskräfte oberhalb des AT-Bereichs in die Vertragsstufen entsprechend dem N-System erfolge. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 hat sie ein Privatgutachten der N vom 06. Mai 2019 (Anlage BB6, Anlagenband) vorgelegt, wonach die Stellen „Betriebsleiter“ und „Senior Manager Security“ gleichwertig sind und sich den Vortrag des Klägers zur Verbindlichkeit des N-Systems zu eigen gemacht. Wegen des Inhalts des Privatgutachtens vom 06. Mai 2019 welches auch die Kurz-Stellenbeschreibung vom 19. Juni 2018 berücksichtigt, wird auf die Anlage BB6 (zum Schriftsatz vom 13. Mai 2019, Anlagenband) verwiesen. Die Beklagte beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. April 2017 – 4 Ca 1179/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt zuletzt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und vertieft und erweitert ebenfalls seinen Vortrag aus erster Instanz. Er macht geltend, dass eine fachliche Unterstellung von Sicherheitsbeauftragten rechtlich und tatsächlich ausgeschlossen sei. Er behauptet, die Aufgabe der Standortsicherheit werde für den Industriepark D von der I durch eine eigene Abteilung wahrgenommen, welche durch Herrn O geleitet wird. Die Beklagte nehme ihre Interessen im Industriepark in dem Servicebeirat aller Unternehmen des Standorts durch den Standortleiter und den Produktionsleiter wahr. Er macht geltend, dass die Beklagte als Erwerberin nach Betriebsübergang noch an eine Sprecherausschussvereinbarung gebunden sei, wonach die Zuordnung der Führungskräfte oberhalb des AT-Bereichs für deren Vergütung nach Vertragstufen gemäß dem N-System zu erfolgen habe. Er rügt erst mit Schriftsatz vom 27. März 2019, dass der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG wegen seiner Versetzung auf die Stelle des Senior Manager Security hätte angehört werden müssen. Die Kammer hat die Parteien in dem Verhandlungstermin am 13. Februar 2019 darauf hingewiesen, dass sich wegen der neuen Kurz-Stellenbeschreibung vom 19. Juni 2018 (s. unten, Anlage BB2 zur Berufungsbegründung, Bl. 324 f. d.A.) der Streitgegenstand in Bezug auf den Klageantrag zu 1.) geändert haben könnte (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 528 d.A.). An dieser Bewertung hat die Kammer in der Verhandlung vom 26. Juni 2019 nach dem weiteren Vortrag der Parteien zu der Kurz-Stellenbeschreibung vom 19. Juni 2018 nicht mehr festgehalten (vgl.Sitzungsniederschrift, Bl. 860 d.A.). Wegen des vollständigen Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 13. Februar 2019 und 26. Juni 2019 (Bl. 528, 860 d.A.) Bezug genommen.