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Urteil

17 Sa 999/22

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0311.17SA999.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2022 - 27 Ca 4495/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2022 - 27 Ca 4495/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2022 - 27 Ca 4495/21 - hat keinen Erfolg. A. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). B. Die Berufung des Klägers ist allerdings unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass dem Kläger die eingeklagten Ansprüche nicht zustehen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. I. Die Beklagte war zur befristeten Absenkung der dem Kläger nach § 5 Abs. 4 TV ÜV 2017 zustehenden Übergangsversorgung durch Ziff. I des Änderungstarifvertrages zum TV ÜV 2017 iVm. dem TV CK 1 und dem TV CK 2 im Zeitraum von September 2020 bis einschließlich März 2022 um 5% berechtigt. 1. Die Übergangsversorgungsleistung des Klägers richtet sich nach den diesbezüglich bei der Beklagten geltenden Regeln in der jeweils gültigen Fassung. Dies folgt aus der Bezugnahmeklausel in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages des Klägers. Danach ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten ua. aus den Tarifverträgen der A, dh. der Beklagten, in ihrer jeweils geltenden Fassung. Damit liegt sowohl eine zeit- als auch inhaltsdynamische Verweisung auf die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge zur Übergangsversorgung vor (vgl. zur betr. Altersversorgung BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 258/18 - Rn. 26). 2. Nach Ziff. I des Änderungstarifvertrages zum TV ÜV 2017 iVm. dem TV CK 1 und dem TV CK 2 wurde § 5 Abs. 4 TV ÜV 2017 für den Zeitraum von September 2020 bis einschließlich März 2022 insofern geändert, dass die Übergangsversorgung um 5% reduziert wurde. Ziff. I des Änderungstarifvertrages zum TV ÜV 2017 iVm. dem TV CK 1 und dem TV CK 2 gilt aufgrund der Bezugnahmeklausel in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages. 3. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Regelungen in Ziff. I des Änderungstarifvertrages zum TV ÜV 2017 iVm. dem TV CK 1 und dem TV CK 2 die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden und auch für die Tarifvertragsparteien verbindlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. a) Im Verhältnis des TV ÜV 2017 einerseits und dem Änderungstarifvertrag zum TV ÜV 2017 iVm. dem TV CK 1 und dem TV CK 2 andererseits gilt das Ablösungsprinzip. Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt. Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 258/18 - Rn. 31; 16. November 2016 - 4 AZR 697/14 - Rn. 68 mwN). b) Änderungen von Übergangsversorgungsregelungen unterliegen einer materiell-rechtlichen Überprüfung. Jedoch ist diese bei durch Tarifverträge vorgenommenen verschlechternden Änderungen eingeschränkt. Diese eingeschränkte Überprüfung tarifvertraglicher Ablösungsregelungen rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 258/18 - Rn. 32; 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 39, BAGE 163, 192). Tarifverträge unterliegen keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 258/18 - Rn. 32; 31. Juli 2018 - 3 AZR 731/16 - Rn. 39 mwN, aaO). Den Tarifvertragsparteien stehen aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie erhebliche Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume zu. Ihnen ist eine sog. Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 258/18 - Rn. 32). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab gilt auch vorliegend. Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien umfasst auch Regelungen zur Übergangsversorgung. c) Allerdings sind auch die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung - ebenso wie der Gesetzgeber - an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 258/18 - Rn. 37; vgl. auch BAG 30. November 2022 - 5 AZR 27/22 - Rn. 44). aa) Zu unterscheiden ist danach zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt vor, wenn der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift bzw. wenn der Beginn der zeitlichen Anwendung des Gesetzes auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh. gültig geworden ist (vgl. BVerfG 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 - Rn. 45, BVerfGE 128, 90; BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 558/10 - Rn. 22 mwN). Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (BAG 30. November 2022 - 5 AZR 27/22 - Rn. 46). bb) Um eine unechte Rückwirkung handelt es sich demgegenüber, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet. Das ist der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen erst nach ihrem Inkrafttreten eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits „ins Werk gesetzten“ Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“, BVerfG 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - Rn. 43, BVerfGE 132, 302; BAG 30. November 2022 - 5 AZR 27/22 - Rn. 46; 20. Juni 2018 - 7 AZR 737/16 - Rn. 24 mwN). Der Normsetzer knüpft insofern an Rechtssetzungen und Lebenssachverhalte an, die in der Vergangenheit begründet wurden, auf Dauer angelegt waren und noch nicht abgeschlossen sind (BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - Rn. 39). d) Danach sind die Regelungen in Ziff. I des Änderungstarifvertrages zum TV ÜV 2017 iVm. dem TV CK 1 und dem TV CK 2 nicht unwirksam. Sie berücksichtigen die Interessen des Klägers angemessen. aa) Dabei ist vorliegend von einer unechten Rückwirkung auszugehen. (1) Die den TV ÜV 2017 abändernden Regelungen der Ziff. I des Änderungstarifvertrages zum TV ÜV 2017 iVm. dem TV CK 1 greifen erst ab September 2020 (bzw. ab Januar 2021 in Bezug auf die Regelung des TV CK 2) und damit nicht rückwirkend, sondern im Monat bzw. Folgemonat des Tarifvertragsabschlusses. Die belastenden Rechtsfolgen - einschließlich einer Entwertung der vorhandenen Rechtsposition - treten somit erst nach dem Inkrafttreten der abändernden Tarifverträge für die Zukunft in Bezug auf einen bereits „ins Werk gesetzten“ Sachverhalts - dem Bezug der Übergangsversorgungsleistungen nach dem TV ÜV 2017 - ein (vgl. BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 42; LAG Köln 26. Mai 2023 - 10 Sa 157/22). Sie greifen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer und damit des Klägers in zurückliegende Zeiträume ein. (2) Die abändernden Tarifverträge wirken auch auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt bzw. auf eine noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehung ein. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die Übergangsversorgungsempfänger bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind und ihrerseits die Leistung für den Erwerb der Übergangsversorgungsleistungen abschließend erbracht haben. Trotzdem fehlt es an dem für eine echte Rückwirkung erforderlichen abgeschlossenen Tatbestands. Dies folgt bereits daraus, dass die Übergangsversorgung eine monatlich fällig werdende Leistung betrifft, die ihrerseits monatlichen Schwankungen unterliegen kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Übergangsversorgung müssen monatlich - und damit über einen längeren Zeitraum - erfüllt sein. Hinsichtlich solcher Ansprüche gilt, dass eine Modifizierung oder Aufhebung während dieses Zeitraums keine echte Rückwirkung bedeutet. Es fehlt an dem hierfür erforderlichen abgeschlossenen Tatbestand (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 382/06 - Rn. 27 mwN; LAG Köln 26. Mai 2023 - 10 Sa 157/22). Zudem ist die Höhe der monatlichen Übergangsversorgungsleistung abhängig von Voraussetzungen wie die Hinzuverdienst- bzw. Anrechnungsregelung (vgl. § 6 TV ÜV 2017). Auch vor dem Hintergrund sind die Ansprüche auf Übergangsversorgung nicht bereits sicher entstanden (LAG Köln 26. Mai 2023 - 10 Sa 157/22). Damit ist die Übergangsversorgung, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht mit einer Abfindungszahlung und auch nicht mit der Situation einer Altersteilzeit im Blockmodell vergleichbar. bb) Die damit im Streitfall vorliegende unechte Rückwirkung ist zulässig. (1) Grenzen der Zulässigkeit ergeben sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (LAG Köln 26. Mai 2023 - 10 Sa 157/22; BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - Rn. 39 mwN). (2) Dabei ist die unechte Rückwirkung dann zulässig, wenn vernünftige Gründe der Tarifpolitik die Vertrauensenttäuschung tragen. Die besondere Sachkompetenz der Tarifvertragsparteien verschafft diesen eine Einschätzungsprärogative. Über die Zulässigkeit entscheidet eine Abwägung zwischen höherrangigen (allgemeinen) Kollektivinteressen und dem Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der gegebenen Rechtslage. Der zu beachtende Vertrauensschutz geht somit nicht so weit, den normunterworfenen Personenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren (BAG 30. November 2022 - 5 AZR 27/22 - Rn. 48 mwN). Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde künftig unverändert fortbestehen, ist nicht schutzwürdig. Vielmehr müssen besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 ua. - Rn. 57, BVerfGE 127, 1; BAG 30. November 2022 - 5 AZR 27/22 - Rn. 48; 20. Juni 2018 - 7 AZR 737/16 - Rn. 25). (3) Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die zeitliche befristete Kürzung der Übergangsversorgung zulässig ist. Die tarifvertraglichen Regelungen bewirken nur einen geringfügigen Eingriff, der vom Kläger hinzunehmen ist. (a) Dabei durften die Tarifvertragsparteien von einer erheblichen wirtschaftlichen Krise der B und des C im streitgegenständlichen Zeitraum ausgehen. (aa) Nach dem Geschäftsbericht für das Jahr 2020 haben sich die Umsatzerlöse der D, dh. des C, im Berichtsjahr 2020 um 63 % auf 13.589 Mio. Euro mehr als halbiert (Seite 38 des Geschäftsberichts). Das Adjusted EBIT ist von 2.026 Mio Euro im Jahr 2019 auf -5.451 Mio. Euro im Jahr 2020 (Seite 40 des Geschäftsberichts) und operative Cashflow um 4.030 Mio. Euro auf - 2.328 Mio. Euro gesunken (vgl. Seite 42 des Geschäftsberichts). Die Eigenkapitalquote hat sich um 20,5 Prozentpunkten auf 3,5% (Vorjahr: 24 %) verringert (Seite 47 des Geschäftsberichts). Das Eigenkapital ist von 10.256 Mio. Euro auf 1.387 Mio. Euro innerhalb eines Jahres gesunken. Der Umsatz der B, als zum damaligen Zeitpunkt Muttergesellschaft der Beklagten, ist im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 um 75% zurückgegangen. Das Adjusted EBIT ist von 1.168 Mio. Euro auf -4.702 Mio. Euro gesunken. Die Flüge gingen um 66%, die Fluggäste um 75% und die verkauften Sitzkilometer um 77% zurück (vgl. zu den Kennzahlen der B: Seite 54 des Geschäftsberichts). Der Wert der Aktie der B hat sich um 34% verringert (Seite 11 des Geschäftsberichts). Das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen bezüglich der Inhalte des testierten Konzernabschlusses ist unbeachtlich. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Abschlusses sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger hat die ordnungsgemäße Erstellung nicht substantiiert und lediglich ohne konkretisierte Hinweise bestritten (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - Rn. 27; LAG Köln 26. Mai 2023 - 10 Sa 157/22). Entsprechend dem Vortrag der Beklagten ist auch davon auszugehen, dass die wirtschaftlich angespannte Lage zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV CK 2 am 30. Dezember 2020 fortbestanden hat. (bb) Die existenzbedrohende Lage der B bzw. des C folgt auch daraus, dass für den C im August 2020 ua. von der Bundesregierung nach Genehmigung der EU-Kommission ein staatliches Rettungspaket (rückzahlbare Stabilisierungsmaßnahmen) mit einem Volumen von 9 Milliarden beschlossen wurde (vgl. zu den Einzelheiten Seite 43 ff. des Geschäftsberichts). Der Umstand, dass nach Zusage des Rettungspaketes Einsparmaßnahmen beschlossen wurden, ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zu beanstanden und hält sich innerhalb der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien. Die Maßnahmen waren geboten, um eine weitere Verschuldung zu verhindern und die Finanzhilfen nicht vollumfänglich abrufen zu müssen bzw. zurückzahlen zu können. (cc) Soweit der Kläger ausführt, gegen eine existenzbedrohende Lage der Beklagten spreche ferner, dass noch während der Krise das Kapital für die Neugründung einer weiteren Airline - der J - aufgebracht und für diese auch neues Personal eingestellt worden sei sowie ein Abfindungsprogramm beschlossen worden sei, nach dem ca. 400 Flugkapitäne vorzeitig in die Übergangsversorgung mit einem Zuschuss von bis zu 235.000,00 Euro haben wechseln können, kann dem nicht gefolgt werden. Insofern ist der Beklagten zuzugestehen, dass Personalabbaumaßnahmen und Umstrukturierungen üblicherweise Teil von Sanierungspaketen sind. (b) Auch wenn die Beklagte von der Corona-Pandemie weniger betroffen war als die Muttergesellschaft, die B, und der C insgesamt, hält es sich im Rahmen der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien, die Beklagte in das Maßnahmenpaket zur Rettung des C mit einzubeziehen und die Übergangsversorgung ihrer Mitarbeiter zu kürzen. (aa) Die Beklagte war von der Corona-Krise weniger betroffen als die B und der C. Ihr Umsatz stieg vielmehr nach dem Geschäftsbericht 2020 in diesem Jahr sogar um 11% gegenüber dem Vorjahr (vgl. S. 64 des Geschäftsberichtes). Die aktiven Cockpitmitarbeiter leisteten keine Kurzarbeit. (bb) Dennoch hält sich die Einbeziehung der Beklagten in das Maßnahmenpaket und damit die Absenkung der Übergangsversorgung der Versorgungsempfänger der Beklagten in dem Einschätzungsspielraum der Tarifvertragsparteien. (aaa) Die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der Beklagten und deren Übergangsversorgungsempfänger folgt aus der Tatsache, dass die Existenz der Muttergesellschaft der Beklagten, der B, durch die Corona Pandemie bedroht war. Zwischen dieser und der Beklagten, als zum damaligen Zeitpunkt 100%-iger Tochtergesellschaft, bestand eine enge wirtschaftliche Verflechtung verbunden mit einer erheblichen Abhängigkeit. Dies folgt aus dem Umstand, dass zwischen den Gesellschaften im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahmen ein Gewinn- und Verlustabführungsvertrag bestand. Folglich glich die B etwaige Verluste der Beklagten aus. Die Beklagte war verpflichtet, etwaige Gewinne an die Muttergesellschaft abzuführen. Dadurch war es der Beklagten nicht möglich, Rücklagen zu bilden. Auch hätte eine Insolvenz der Muttergesellschaft Auswirkungen auf die Beklagte gehabt. Dabei kann dahinstehen, wie wahrscheinlich in einem solchen Fall eine Insolvenz der Beklagten gewesen wäre. Jedenfalls wären die Gesellschaftsanteile der Beklagten in die Insolvenzmasse gefallen. Letztlich wäre das Schicksal der Beklagten bei einer Insolvenz der B ungewiss gewesen. (bbb) Zu berücksichtigen ist auch, dass die Übergangsversorgungsempfänger der Beklagten besonders hart von einer Insolvenz betroffen gewesen wären. Denn die Übergangsversorgung ist - anders als die betriebliche Altersversorgung - nicht insolvenzgesichert (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97, Rz. 22 ff.; LAG Köln 26. Mai 2023 - 10 Sa 157/22). Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass die Übergansversorgungsversorgungsempfänger jedenfalls erhebliche Schwierigkeiten gehabt hätten, wieder beruflich als Pilot tätig zu sein. Denn ihre Fluglizenz wird regelmäßig abgelaufen sein. (ccc) Des Weiteren durften die Tarifvertragsparteien auch die Beklagte an dem Maßnahmenpaket beteiligten, weil Piloten regelmäßig eine Karriere in den Gesellschaften des C durchlaufen, die dem TV WeFö unterfallen. Dies folgt aus dem TV WeFö, der regelmäßige Arbeitgeberwechsel vorsieht (vgl. § 7 TV WeFö). Insofern ist im TV WeFö sowohl die Förderung, verstanden als Umschulung zum Kapitän (§ 7 Abs. 1 TV WeFö) als auch der Wechsel, dh. die Umschulung von einem Ausbildungsmuster auf ein Wechselmuster in derselben Funktion (Kapitän, Copilot) geregelt (§ 7 Abs. 2a, 2b TV WeFö). Dabei ist auch ein Arbeitgeberwechsel (§ 7 Abs. 10 TV WeFö) verbunden mit einer Anrechnung von Beschäftigungszeiten (§ 7 Abs. 11 lit. c TV WeFö) unter Fortgeltung der Übergangsversorgung (§ 7 Abs. 11 lit. a TV WeFö) vorgesehen. Nach dem TV ÜV 2017 gelten die Übergangsversorgungsleistungen sowohl für Cockpitmitarbeiter der Beklagten als auch für die der B. Der Tarifvertrag bezieht in Bezug auf die Berechnung der Beschäftigungsjahre ebenfalls die Tätigkeit ua. bei der B mit ein und verweist auf den TV WeFö (vgl. § 5 Abs. 4 TV ÜV 2017, Anlage 2 zum TV ÜV 2017). Damit liegt eine enge Verflechtung zwischen den dem TV WeFö unterfallenden Konzerngesellschaften, insbesondere auch zwischen der Beklagten und der B vor. Diese ermöglicht den Cockpitmitarbeitern eine durchgängige Karriere im C durch Wechsel und Förderung iSd. TV WeFö. Die daraus folgenden Vorteile rechtfertigen es unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien, die Cockpitmitarbeiter der Beklagten in das vorliegende Rettungs- und Sanierungspaket mit einzubeziehen. (c) Die Tarifvertragsparteien haben auch die Interessen der Übergangsversorgungsempfänger hinreichend berücksichtigt. Die Kürzung der Übergangsversorgung um 5 % ist nicht unverhältnismäßig hoch. Zudem ist die Absenkung der Leistung nur befristet erfolgt. Der Eingriff stellt sich auch deshalb nicht als mehr als geringfügig dar, da nicht damit zu rechnen ist, dass ein Übergangsversorgungsberechtigter bei dem vorliegenden Eingriff - hätte er damit gerechnet - während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise einen Ausgleich durch eine weiter gehende Absicherung getroffen hätte. Denn - unter Berücksichtigung der zeitlich befristeten Absenkung um lediglich 5 % - besteht keine erhebliche Einbuße für den Lebensstandard (vgl. dazu BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 258/18 - Rn. 41 f.). (d) Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. (aa) Die Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen (vgl. ausf. BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26 mwN, BAGE 169, 163-179). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet aber als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. Dementsprechend ist Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen. Diese Grenze ist zu beachten, obwohl Tarifnormen nicht selten Ergebnisse tarifpolitischer Kompromisse sind („Gesamtpaket“), und kann damit zur Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Tarifvertragsparteien führen (vgl. BAG 9. Dezember 2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 31 mwN, aaO). Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 20; 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26 mwN, aaO). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 20; 23. Februar 2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 40, BAGE 174, 116; 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 47 mwN). Der allgemeine Gleichheitssatz kommt insbesondere zur Anwendung, wenn bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen gebildet werden. Eine unterschiedliche Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist (vgl. ausf. BAG 23. Februar 2021 - 3 AZR 618/19 - Rn. 41, aaO). (bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien vorliegend nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Soweit man eine Gruppenbildung zwischen Übergangsversorgungsempfängern der Beklagten und aktiven Mitarbeitern des C, insbesondere der B, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, annimmt, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Die Tarifvertragsparteien haben nicht ihre Einschätzungsprärogative überschritten, indem sie das gesetzlich geregelte Kurzarbeitergeld aufstockt und gleichzeitig die Übergangsversorgung gekürzt haben. Zwar erfolgte die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes iHv. bis zu 87% der Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit. Dennoch hatten die aktiven Mitarbeiter mit einer Reduzierung ihres Gehalten iHv. mindestens 13% höhere Einbußen als die Übergangsversorgungsempfänger mit einer Reduzierung der Leistung iHv. 5%. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Übergangsversorgungsempfänger ihre Arbeitsleistung bereits erbracht haben, ist es vertretbar, diese in das Maßnahmenpaket mit einzubeziehen. Dies gilt auch deshalb, weil die Übergangsversorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert sind. Zudem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Aufstockungsleistungen in Bezug auf das Kurzarbeitergeld in Zusammenhang mit der Zustimmung der Gewerkschaften zur Einführung der Kurzarbeit steht (vgl. auch LAG Köln 26. Mai 2023 - 10 Sa 157/22). II. Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Änderung zum VTV Nr. 7 in § 2 des TV CK 1 in Bezug auf die einmalige Reduktion der Übergangsversorgung wirksam ist. 1. Bei der der einmaligen Reduktion zugrundeliegenden Regelung in § 2 Abs. 2 TV CK 1 handelt es sich - unter Anwendung dargestellter Rechtssätze - ebenfalls um einen Fall unechter Rückwirkung. Insbesondere hat die Beklagte nicht rückwirkend die Übergangsversorgung gekürzt, sondern im September 2020 einen Einmalbetrag einbehalten, der lediglich als Rechnungsgröße der Differenz, der in den Monaten April bis August 2020 infolge der Vergütungserhöhung seit dem 1. April 2020 bezogenen Übergangsversorgung und der Übergangsversorgung, die der Kläger zuletzt im März 2020 bezogen hat, entspricht. Die belastenden Rechtsfolgen - einschließlich einer Entwertung der vorhandenen Rechtsposition - treten somit erst nach dem Inkrafttreten der abändernden Tarifverträge für die Zukunft in Bezug auf einen bereits „ins Werk gesetzten“ Sachverhalts - dem Bezug der Übergangsversorgungsleistungen nach dem TV ÜV 2017 - ein. Die abändernden Tarifverträge wirken auch, wie bereits dargelegt, auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt bzw. auf eine noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehung ein. 2. Die Regelung ist auch verhältnismäßig. Ein etwaiger Unwirksamkeitsgrund für diese Regelung sei nicht ersichtlich. Es wird verwiesen auf die Darstellungen unter B. I. 3. Insbesondere haben die Tarifvertragsparteien auch im Rahmen dieser Regelung die Interessen der Übergangsversorgungsempfänger hinreichend berücksichtigt. Der Eingriff stellt sich als nicht mehr als geringfügig dar, da die einmalige Kürzung nicht unverhältnismäßig hoch ist. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 72 ArbGG. Ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Zulässigkeit der Absenkung der Übergangsversorgung in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2019 als Flugzeugführer bei der Beklagten beschäftigt. Ziff. 2 des Arbeitsvertrages vom 31. Januar 1996 (Bl. 423 ff. d.A.) lautet wie folgt: „Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen der A für den Bordbereich, Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der A in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den Bestimmungen des Vertrages.“ Die Beklagte ist eines der weltweit führenden Unternehmen im Transport von Luftfracht. Sie war im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahmen eine 100%-ige Tochtergesellschaft der B (im Folgenden B). Zwischen der Beklagten und der B bestand zu diesem Zeitpunkt ein Gewinn- und Verlustabführungsvertrag. Die Beklagte war weniger von der Corona-Krise betroffen als die B und der C. Ihr Umsatz stieg nach dem Geschäftsbericht 2020 in diesem Jahr um 11% gegenüber dem Vorjahr (vgl. S. 64 des Geschäftsberichtes 2020 der D, im Folgenden „Geschäftsbericht“, Anlagenband III). An der Börse notiert ist die B, nicht aber die Beklagte. Gemäß § 19 Abs. 2 des Manteltarifvertrages Nr. 1b für das Cockpitpersonal der Lufthansa Cargo AG vom 9. Oktober 2017 (im Folgenden: MTV Nr. 1b) kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Mitarbeiters vorzeitig ab der Vollendung des 60. Lebensjahres beendet werden. § 5 des „Tarifvertrages Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom 21. Dezember 2017 in der Fassung vom 30. Juni 2018“ (im Folgenden: TV ÜV 2017) regelt den Anspruch auf Übergangsversorgung gemäß § 19 Abs. 2 des jeweils geltenden MTV Cockpit der Beklagten, längstenfalls bis zum 65. Lebensjahr. Im TV ÜV 2017 heißt es: Allgemeine Regelungen Dieser Tarifvertrag gilt für Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Deutschen Lufthansa AG (DLH), die hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Tarifvertrages Wechsel und Förderung (TV WeFö) ihr erstes fliegerisches Arbeitsverhältnis bei DLH begonnen haben und unter die Vorschriften des Manteltarifvertrages Cockpitpersonal in der jeweils geltenden Fassung fallen. Dieser Tarifvertrag gilt auch für Cockpitmitarbeiter der Lufthansa Cargo AG (LCAG), der Germanwings GmbH (GWI) sowie (…). Der Tarifvertrag gilt weiterhin für die vorgenannten Cockpitmitarbeiter, die im Rahmen der Regelung des TV WeFö in seiner jeweils geltenden Fassung einen Arbeitgeberwechsel zu einer anderen Gesellschaft gem. Anlage 2 vollziehen oder vollzogen haben. (…) Übergangsversorgung und Flugdienstuntauglichkeitsleistungen § 5 (…) (4) (…) Die Berechnung der Beschäftigungsjahre (…) richtet sich nach dem bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Cockpitmitarbeiter bei einer Gesellschaft gem. Anlage 2 für die Seniorität nach Tarifvertrag Wechsel und Förderung maßgeblichen Datum (…). (…) (5) Während der Rentenlaufzeit wird die Übergangsversorgung entsprechend der tariflich vereinbarten prozentualen Erhöhung der Grundvergütungstabellen des Cockpitpersonals der DLH dynamisiert. (…)“ Der Kläger stellte einen Antrag nach § 19 Abs. 2 MTV Nr. 1b und befindet sich seit dem 1. Januar 2020 in der Übergangsversorgung in Form des Vertragspaketes 2. Im Vertragspaket 2 führt die Beklagte einen Teil des Übergangsversorgungsbetrages in die betriebliche Altersversorgung des Cockpitmitarbeiters ein. Die Übergangsversorgung des Klägers beträgt 43,00 % seiner zuletzt bezogenen monatlichen Gesamtvergütung. Der F und die G schlossen am 25. September 2020 den „Tarifvertrag Corona-Krise 1 für das Cockpitpersonal der Lufthansa Cargo AG“ (im Folgenden: TV CK 1, Anlagenband I), der unter anderem Kürzungen im Bereich der Übergangsversorgung vorsieht. Der TV CK 1 verweist in § 5 hinsichtlich der Inhalte, die den TV ÜV 2017 betreffen, auf den „Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag Nr. 2“ vom 25. September 2020 (im Folgenden: Änderungstarifvertrag zum TV ÜV 2017). Darin heißt es unter I.: „§ 5 Abs. 4 TV ÜV 2017 wird für die Zeit vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 um folgende Unterabsätze (Krisenregelungen) ergänzt, die über den 31.12.2020 hinaus keine Nachwirkung entfalten: Krisenregelungen Sowohl die laufende Übergangsversorgung (ÜV) von bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Mitarbeitern als auch die ÜV von aktiven Mitarbeitern, die in der Zukunft in die ÜV austreten werden, wird abgesenkt. Zur Ermittlung der ÜV-Leistungshöhe werden die Regelungen zu den Gesamtvergütungskomponenten gem. § 5 Abs. 4 TV ÜV 2017 zugrunde gelegt, welche der Mitarbeiter ohne Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 Tarifvertrag Corona-Krise 1 für das Cockpitpersonal der DLH erhalten hätte. Sowohl die nach den obigen Bestimmungen in der Zukunft zu ermittelnde und noch zu leistende als auch die bereits in der Vergangenheit ermittelte und noch zu leistende ÜV wird für die Zeit vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 um 5 % abgesenkt (Reduktion). Die Absenkung der ÜV gilt sowohl für die Mitarbeiter, die das Vertragspaket 1, als auch für die Mitarbeiter, die das Vertragspaket 2 i.S.v. § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4a gewählt haben. Zur Ermittlung des Zahlbetrages aus Vertragspaket 2 wird zunächst die ÜV nach Vertragspaket 1 ermittelt und um 5 % reduziert und im Anschluss daran die in Abs. 4a festgeschriebene Absenkung vollzogen. (…)“ Ferner haben die Tarifvertragsparteien im TV CK 1 eine Änderung zum Vergütungstarifvertrag Nr. 7 für das Cockpitpersonal der Beklagten vom 10. Oktober 2017 (im Folgenden: VTV Nr. 7) vereinbart, die auszugsweise wie folgt lautet: „§ 2 Anpassung Vergütungstarifvertrag Nr. 7 (…) (1) In Abweichung von den Regelungen in §§ 4 bis 15 des VTV Nr. 7 gelten für die Vergütung der Cockpitmitarbeiter im Zeitraum vom 01.09.2020 bis zum 31.12.2020 die relevanten Vergütungstabellenwerte, die im Kalendermonat März 2020 galten. Auch die seit dem 01.04.2020 erfolgten individuellen Stufensteigerungen bleiben nur auf Basis der im Kalendermonat März 2020 relevanten Vergütungstabellenwerte erhalten. (2) Das individuelle monatliche Arbeitsentgelt gemäß § 4 VTV Nr. 7 von Cockpitmitarbeitern gem. § 3 Abs. (1) VTV Nr. 7 sowie die individuelle Monatsvergütung gemäß § 13 VTV Nr. 7 von Cockpitmitarbeitern gem. § 3 Abs. (2) VTV Nr. 7 für den Kalendermonat September 2020 wird einmalig um bis zu 7,75% reduziert. Für die Ermittlung der Höhe dieser einmaligen Reduktion kommt folgende rein kalkulatorische Systematik zur Anwendung: a) Für die Kalendermonate April 2020 bis August 2020 (Betrachtungszeitraum) erfolgt eine monatliche Einzelbetrachtung der Höhe des jeweiligen individuellen monatlichen Arbeitsentgelts (ausgenommen Sichtzulage gem. § 6 VTV Nr. 7) bzw. der jeweiligen individuellen Monatsvergütung (ausgenommen Sichtzulage gem. § 15 VTV Nr. 7). b) Auf Basis dieser monatlichen Einzelbetrachtung wird jener individueller Wert ermittelt, der sich aus der Erhöhung i.H.v. 1,55% ergeben hat. c) Die auf diese Weise ermittelten Werte aus dem zuvor genannten Betrachtungszeitraum werden kumuliert. d) Die kumulierten Werte ergeben die Höhe der einmaligen Reduktion gem. Abs. (2) Satz 1.“ Mit Abschluss des „Tarifvertrages Corona-Krise 2 für das Cockpitpersonal“ vom 30. Dezember 2020 (im Folgenden: TV CK 2, vgl. Anlagenband I) verlängerten die Tarifvertragsparteien die Maßnahmen und Regelungen des Änderungstarifvertrages zum TV ÜV 2017 über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31. März 2022 (vgl. §§ 2, 8 TV CK 2). Wegen der weiteren Einzelheiten der Tarifverträge wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Kopien verwiesen (Anlagenband I der Akte). Der Übergangsversorgungsanspruch des Klägers betrug im August 2020 1.550,63 Euro (Anlage K7, Bl. 105 d.A.). Der Kläger macht in Folge der Kürzung der Übergangsversorgung für den Monat September 2020 einen Differenzbetrag iHv. 327,93 Euro und für die Monate Oktober 2020 bis Dezember 2021 einen Differenzbetrag iHv. 327,04 Euro monatlich und damit insgesamt 5.233,53 Euro geltend. Die Beklagte behielt im Rahmen der Neuberechnung für September 2020 einen Betrag in Höhe von 386,95 Euro als „Solidarbeitrag“ von der Übergangsversorgung des Klägers ein (Anlage K8, Bl. 106 d.A.). Dieser Betrag entspricht der Differenz der in den Monaten April bis August 2020 infolge der Vergütungserhöhung seit dem 1. April 2020 bezogenen Übergangsversorgung und der Übergangsversorgung, die der Kläger zuletzt im März 2020 bezogen hat. Neben der Kürzung der Übergangsversorgung einigten sich die Tarifvertragsparteien auf weitere Einsparmaßnahmen, für Beschäftigte der Beklagten und des C. Ua. wurde bei der B Kurzarbeit durch Tarifvertrag eingeführt (vgl. Tarifvertrag Corona Krise 1 für das Cockpitpersonal der DLH AG, im Folgenden TV CK1 DLH Anlage B5, Anlagenband II). Dabei wurden die Aufstockungszahlungen so bemessen, dass die monatliche Netto-Vergütung nach § 4 Abs. 2 TV Kurzarbeit zuzüglich des erhaltenen Kurzarbeitergeldes 83% der Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit für den Bestandteil der Brutto-Vergütung bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) sowie 71% dieser Netto-Vergütung ohne Kurzarbeit für den Bestandteil der Brutto-Vergütung oberhalb der BBG beträgt. Werden Kinder nachgewiesen, erhöhten sich die Prozentwerte jeweils um 4% (§ 2 Abs. 3 TV CK 1 DLH). Die aktiven Mitarbeiter des Cockpits der Beklagten waren von Kurzarbeit nicht betroffen. In § 7 TV CK 1 DLH wurde in Bezug auf den TV ÜV 2017 - der grundsätzlich auch für die Cockpitmitarbeiter der B Anwendung findet - auf den ebenfalls bei der B geltenden Änderungstarifvertrag zum TV ÜV 2017 verwiesen. Für die in den Geltungsbereich des TV ÜV fallenden Cockpitmitarbeiter der B wurde somit die Übergangsversorgung ebenfalls um 5% gekürzt. Zudem wird auf inhaltsgleiche Regelungen in Bezug auf die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes und die Übergangsversorgung für die Fluglehrer der H (Anlage B6, Anlagenband II) und in Bezug auf die die Übergangsversorgung für die Beschäftigten des Cockpitpersonals der I, die bis zum 28. Februar 2018 bei der I in ein Arbeitsverhältnis im Cockpit eingestellt wurden (Anlage B7, Anlagenband II), Bezug genommen. Außerdem wird auf die weiteren von der Beklagten zur Akte gereichten, im Anlagenband II enthaltenen Tarifverträge Bezug genommen (Anlagen B8 bis B23). Es existiert zudem der „Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 3c“ in der Fassung vom 1. Oktober 2017, geschlossen zwischen dem F und der G über Wechselmöglichkeiten zwischen Flugzeugtypen und der Förderung zum Kapitän ua. für die Cockpitmitarbeiter der B, der Beklagten, der H und teilweise der I (im Folgenden TV WeFö), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 7. März 2024, Bl. 490 ff. d.A.). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kürzung der Übergangsversorgung sei unwirksam. Die Reduktion der Übergangsversorgung verstoße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Es liege ein rückwirkender Eingriff in die Übergangsversorgung in Form einer echten Rückwirkung vor, die grundsätzlich unzulässig sei. Jedenfalls sei die Kürzung unverhältnismäßig, da die Tarifvertragsparteien nicht vorrangig in die Leistungen aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen eingegriffen hätten. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von Euro 5.233,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils Euro 327,93 brutto seit dem 1. Oktober 2020 sowie aus einem Betrag in Höhe von jeweils Euro 327,04 brutto beginnend mit dem 1. November 2020 und endend mit dem 1. Januar 2022 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von Euro 386,95 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, alle ihre Mitarbeiter bzw. die des C hätten in Hinblick auf die außergewöhnliche Bedrohung der Existenz des Konzerns durch die Corona-Pandemie im Rahmen - notwendig unterschiedlicher - Tarifverträge Beiträge geleistet, die zumindest vergleichbar mit denen der Übergangsversorgungsempfänger seien. Gerade vor diesem Hintergrund, dass insbesondere auch die Übergangsversorgungsempfänger in besonderer Weise von einer Vermeidung der Insolvenz des Konzerns profitieren würden, da die Übergangsversorgung nicht insolvenzgesichert sei, hätten die Tarifvertragsparteien beschlossen, diese an den Sanierungsmaßnahmen zu beteiligen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 3. Juni 2022 verkündetes Urteil - 27 Ca 4495/21 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Übergangsversorgung sei wirksam durch § 5 TV CK 1 iVm. dem Änderungstarifvertrag zum TV ÜV 2017 ab September 2020 gekürzt worden. Ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbotes liege nicht vor. Nach Maßgabe der zur unechten Rückwirkung vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze sei die streitgegenständliche tarifvertragliche Kürzungsregelung zulässig. Die Annahme einer existenzbedrohenden Krise der Beklagten halte sich im Rahmen des Beurteilungsspielraumes der Tarifvertragsparteien. Dem gegenüber stehe das Vertrauen der Arbeitnehmer in die Übergangsversorgung. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer durch die Übergangsversorgung ihren Lebensunterhalt bestreiten müssten, auf der anderen Seite aber auch das Risiko tragen würden, dass im Fall einer Insolvenz die Übergangsversorgung vollständig ausfallen könne. Vor diesem Hintergrund und bei Abwägung der Interessen überschreite eine vorübergehende Kürzung der Übergangsversorgung um 5 % jedenfalls nicht den Beurteilungsspielraum der Tarifvertragsparteien. Es handele sich um eine relativ geringe Reduzierung der Übergangsversorgung, die zudem zeitlich beschränkt gewesen sei. Eine über- oder unterproportionale Belastung bestimmter Gruppen könne die Kammer nicht erkennen. Eine andere Beurteilung rechtfertige sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Beklagten um die Gesellschaft des C handele, die weniger von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen gewesen sei, als andere Gesellschaften des C. Den Tarifvertragsparteien käme auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Ein Solidargedanke, der alle Gesellschaften des Konzerns zu dessen Rettung einbeziehe, stelle angesichts der von den Tarifvertragsparteien angenommenen existenzbedrohenden Krise einen sachlich vertretbaren Grund dar. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Änderung zum VTV Nr. 7 in § 2 des TV CK 1 hinsichtlich der einmaligen Reduktion der Übergangsversorgung sei ebenfalls wirksam. Bei der der einmaligen Reduktion zugrundeliegenden Regelung in § 2 Abs. 2 TV CK 1 handele es sich ebenfalls nicht um eine Regelung mit echter Rückwirkung. Ein etwaiger Unwirksamkeitsgrund für diese Regelung sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen (Bl. 249 ff. d.A.). Gegen dieses dem Kläger am 27. Juni 2022 zugestellte Urteil hat dieser am 11. Juli 2022 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 27. September 2022 am 27. September 2022 begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht von einer unechten Rückwirkung aus. Es handele sich vielmehr um eine echte Rückwirkung, da der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden und damit abgewickelt sei. Denn der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten erworbene Übergangsversorgungsanspruch sei spätestens mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum Vollrecht erstarkt. Der Anspruch hänge auch nicht mehr von einer Gegenleistung ab. Die monatlichen Übergangsversorgungsansprüche seien im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnisses lediglich noch nicht fällig gewesen. Die Übergangsversorgung sei letztlich nichts anderes als eine Abfindung, die der Flugzeugführer dafür erhalte, dass er sein Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgebe. Eine weitere Parallele lasse sich auch zur Altersteilzeit im Blockmodell ziehen. Selbst wenn es sich vorliegend um einen Fall der nur unechten Rückwirkung handeln würde, wäre das arbeitsgerichtliche Urteil rechtsfehlerhaft. Eine existenzbedrohende Krise der Beklagten habe nicht vorgelegen. Jedenfalls habe die Beklagte diese nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass der Umsatz der D um 63% eingebrochen und das Adjusted EBIT auf - 5.451 Mio. Euro gesunken sei. Er bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass das Adjusted EBIT im Q3 2020 -1.262 Mio. Euro und das der Adjusted Free Cashlow im Q3 2020 -2.069 Mio Euro betragen haben. Der Kläger bestreitet außerdem mit Nichtwissen, dass sich die Eigenkapitalquote um 20,5 Prozentpunkte auf 3,5% verringert habe. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Umsatzerlöse der B aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie um 72% sowie das Adjusted EBIT auf -2.635 Mio. Euro gesunken seien. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass das Flugangebot deutlich reduziert worden sei. Da der Bund der B bereits im August 2020 - mehr als einem Monat vor Abschluss der Tarifverträge - das Rettungspaket im Umfang von neun Milliarden Euro zugesagt habe, sei die existenzbedrohende Lage der B im Zeitpunkt des Abschlusses der Krisentarifverträge nicht mehr gegeben gewesen. Gegen eine existenzbedrohende Lage der Beklagten spreche ferner, dass diese noch während der Krise das Kapital für die Neugründung einer weiteren Airline, der J, aufgebracht und für diese neues Personal eingestellt habe. Zusätzlich sei, ebenfalls mitten in der Krise, ein Abfindungsprogramm beschlossen worden, nach dem ca. 400 Flugkapitäne vorzeitig in die Übergangsversorgung mit einem Zuschuss von bis zu 235.000,00 Euro haben wechseln können. Darüber hinaus handele es sich auch nicht um eine nur geringfügige Reduzierung der Übergangsversorgung. Insbesondere habe er nicht mit einer Kürzung der Übergangsversorgung rechnen müssen. Gemäß § 5 Abs. 5 des TV ÜV 2017 werde die Übergangsversorgung „während der Rentenlaufzeit“ die Übergangsversorgung nur „entsprechend der tariflich vereinbarten prozentualen Erhöhung der Grundvergütungstabellen des Cockpitpersonals der B dynamisiert“. In jedem Fall aber hätten die Tarifvertragsparteien - auch im Falle einer nur unechten Rückwirkung - bei der Verteilung der Lasten stärker berücksichtigen müssen, dass sie bei den Übergangsversorgungsempfängern in bereits vollständig entstandene, erdiente Ansprüche eingreifen. Hinzukomme, dass die Beklagte selbst unbestritten nicht von der Krise betroffen gewesen sei, sondern von dieser vielmehr sogar profitiert habe. Auch stelle es eine Überschreitung der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien dar, wenn das Kurzarbeitergeld der aktiven Flugzeugführer auf bis zu 87% der Vergütung aufgestockt und gleichzeitig in erdiente Vollrechte der Übergangsversorgung eingriffen werde. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 27. September 2022 sowie auf die Schriftsätze vom 22. September 2023 und vom 14. Februar 2024 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2022 - 27 Ca 4495/21- abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn einen Betrag in Höhe von 5.233,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 327,93 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2020, sowie aus einem Betrag in Höhe von jeweils 327,04 Euro brutto beginnend mit dem 1. November 2020 und endend mit dem 1. Dezember 2022, zu zahlen; 2. an ihn einen Betrag in Höhe von 386,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Tarifverträge seien Teil eines Gesamtpaketes von Tarifverträgen zur Sanierung und Rettung der B als Muttergesellschaft der Beklagten bzw. des C gewesen. Die ganz überwiegenden Beiträge zur Sanierung/Rettung der Beklagten bzw. des C seien im Zeitraum der Corona Krise durch die aktiven Mitarbeiter getragen worden. Die Tarifvertragsparteien seien insoweit der Auffassung gewesen, dass alle Mitarbeiter an der Rettung/Sanierung angemessen zu beteiligen seien. Insofern sei es den Tarifpartnern um eine Konzernsanierung gegangen. Die Umsatzerlöse der D, dh. des C, hätten sich im Berichtsjahr 2020 um 63 % auf 13.589 Mio. Euro mehr als halbiert (Seite 38 des Geschäftsberichts). Das Adjusted EBIT sei auf -5.451 Mio. Euro gesunken (Seite 40 des Geschäftsberichts). Im Q3 2020 habe das Adjusted EBIT -1.262 Mio Euro (Vorjahr: 1.297) betragen (Anlage B30, Bl. 323 ff. d.A.). Der operative Cashflow habe sich um 4.030 Mio. Euro auf - 2.328 Mio. Euro reduziert (vgl. Seite 42 des Geschäftsberichts). Der Adjusted Free Cashflow habe in Q3 2020 -2.069 Mio. Euro (Vorjahr: 416 Mio. Euro) aufgrund von Ticketrückerstattungen und der schwachen Geschäftsentwicklung infolge der Pandemie betragen. Damit sei die konkrete Liquidität akut gefährdet gewesen, da den laufenden Ausgaben unter anderem für die Mitarbeiter keinerlei Einnahmen nennenswert mehr gegenüber gestanden hätten. Die Eigenkapitalquote habe sich um 20,5 Prozentpunkten auf 3,5 % (Vorjahr: 24 %) verringert (Seite 47 des Geschäftsberichts). Das Eigenkapital sei von 10.256 Mio. Euro auf 1.387 Mio. Euro innerhalb von nur einem Jahr gesunken. Gleichzeitig sei die Nettokreditverschuldung um 49% auf 9.922 Mio. Euro gestiegen. Der Wert der Aktie der B habe sich um 34% verringert (Seite 11 des Geschäftsberichts). Der Umsatz der B sei in dem Zeitraum von Januar bis September 2020 um 72% und das Adjusted EBIT auf -2.635 Mio. Euro gesunken (Seite 12 der Anlage B31, Bl. 360 d.A.). Die existenzielle Krise habe bis 2022 fortbestanden. Soweit die Klägerseite rüge, dass daneben Abfindungsprogramme angeboten worden seien und eine kostengünstigere Plattform durch die J aufgebaut worden sei, handele es sich um Maßnahmen zur langfristigen Kostensenkung, d.h. zur dauerhaften Sanierung. Eine Insolvenz der Muttergesellschaft habe für sie ebenfalls eine existenzbedrohende Gefahr dargestellt. Eine solche unmittelbare Insolvenz wäre aufgrund der engen Verflechtung mit der B und der fehlenden Bildung eigener Rücklagen sehr wahrscheinlich gewesen. In jedem Fall aber wären bei einer Insolvenz der Muttergesellschaft - selbst wenn ihre Insolvenz hätte vermieden werden können - die Gesellschaftsanteile in die Insolvenzmasse gefallen und dort verwertet worden. Die Übergangsversorgungsempfänger wären in einer Insolvenz in gleicher Weise betroffen gewesen wie die aktiven Mitarbeiter. Aktive Mitarbeiter hätten bei Auffanggesellschaften oder anderen Gesellschaften weiter tätig werden können. Den Übergangsversorgungsempfängern wäre dies aber nicht mehr möglich gewesen, da ihre Fluglizenz im Regelfall verfallen gewesen sei. Die Übergangsversorgung sei auch angemessen reduziert worden. Der Eingriff in die tarifvertraglichen Leistungen der Übergangsversorgung im Sinne einer „unechten Rückwirkung“ sei im Hinblick auf ihre existenzbedrohende Situation bzw. die des C erforderlich gewesen und von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien getragen worden. Dabei sei auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen und eine angemessene Beteiligung aller Mitarbeiter gewährleistet worden. Insbesondere seien die Tarifvertragsparteien auch berechtigt gewesen, ihre Mitarbeiter - trotz der geringeren direkten Betroffenheit - in die tarifvertragliche Gesamtkonstellation einzubeziehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ihre Übergangsversorgungsempfänger im Regelfall eine Karriere im gesamten C durchlaufen hätten, d.h. bereits überwiegend auch in ihrer Karriere für die B sowie ggf. auch für die I tätig gewesen seien. Aufgrund der seit Jahrzehnten bestehenden Regelung des Tarifvertrages Wechsel und Förderung Tarifvertrag Nr. 3c in der Fassung vom 01. Oktober 2017 (im Folgenden TV WeFö, Anlage zum Schriftsatz vom 7. März 2024) werde eine einheitliche Karriere für diese Kerngesellschaften des Konzerns geregelt. Diese Karriere sehe regelmäßige Arbeitgeberwechsel innerhalb des Konzerns vor, wobei der letzte Arbeitgeber die Übergangsversorgung zahle. Es sei gelungen, wie im Geschäftsbericht dargestellt (vgl. Seiten 28-30), für alle wesentlichen Gesellschaften und alle wesentlichen Mitarbeitergruppen vergleichbare Krisenvereinbarungen mit den Gewerkschaften K, G und L abzuschließen. Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 28. November 2022 und die Schriftsätze vom 28. September 2023 und vom 20. Dezember 2023 Bezug genommen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.