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Urteil

17 Sa 613/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:1217.17SA613.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2011, 21 Ca 3743/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2011, 21 Ca 3743/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2011, 21 Ca 3742/11, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Teilzeitbegehren stehen keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen. Auch das Vorbringen im Berufungsrechtszug führt zu keiner anderen Beurteilung. I. Dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorliegen, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. II. Das Arbeitsgericht ist hierbei auch zu Recht davon ausgegangen, dass tatsächlich ein Verringerungsbegehren iSd. § 8 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer in einem Block oder in mehreren Blöcken unter entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung stellt eine Arbeitszeitverringerung dar (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8) . Der Kläger beansprucht damit nicht Gewährung irgendeiner Form von „Sonderurlaub“ (aA ArbG Köln 26. Januar 2010 – 8 Ca 2637/09 – nv.) . Arbeitszeitreduzierung ist beim fliegenden Personal eines Luftverkehrsunternehmens aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung grundsätzlich auch nur durch Gewährung zusätzlicher freier Tage möglich, wobei als Annex zum Verringerungsanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auch ein Neuverteilungsanspruch besteht, der Arbeitnehmer hierbei auch nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitgestaltung beschränkt ist (BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08– AP TzBfG § 8 Nr. 28) und bereits aus diesem Grund eine Zusammenfassung des verringerten Arbeitszeitvolumens zu einem jährlichen Freizeitblock oder auch zu mehreren Freizeitblöcken prinzipiell jedenfalls möglich und zulässig ist. Angriffe hiergegen werden auch in der Berufung nicht mehr vorgebracht. III. Dass der Antrag auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist, ist unschädlich (BAG 12. April 2011 – 9 AZR 19/10– AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53; BAG 18. August 2008 – 9 AZR 517/08 – AP TzBfG § 8 Nr. 28; jeweils mwN.; st. Rspr.) . IV. Dass die Beklagte sich in ihrer Argumentation zu den dem Teilzeitbegehren entgegenstehenden betrieblichen Gründen auf eine Tätigkeit als Kapitän auf dem Muster A 320 bezieht, obwohl der Kläger inzwischen auf dem Muster A 340 eingesetzt wird, ist ebenfalls unschädlich. Denn bei der Beurteilung der dem Teilzeitbegehren entgegenstehenden betrieblichen Gründe ist auf den Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung des Arbeitgebers abzustellen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch als Kapitän auf dem Muster A 320 tätig. Er trägt auch nicht konkret vor, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Umschulung zum 12. September 2011 auf das Muster A 340 feststand oder absehbar war, so dass bei der Beurteilung der betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 TzBfG auf die Tätigkeit als Kapitän auf dem Muster A 320 abzustellen ist. Wenn die Beklagte nichts zu betrieblichen Gründen vorträgt, die einer Teilzeittätigkeit des Klägers als Kapitän auf dem Muster A 340 entgegenstehen, ist dies daher unerheblich. V. Dem Teilzeitbegehren stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge (hierzu BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 910/08– AP TzBfG § 8 Nr. 29 mwN.; st. Rspr.) keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verteilungswunschs. Insoweit gelten dieselben Anforderungen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO; BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02– AP TzBfG § 8 Nr. 2) . 1. a) Unverhältnismäßige Kosten werden durch das Teilzeitbegehren des Klägers nicht verursacht. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt und begründet. Konkrete Einwände hiergegen werden auch in der Berufung nicht vorgebracht. Insbesondere legt die Beklagte nach wie vor nicht konkret dar, dass wegen der beantragten Arbeitszeitverkürzung des Klägers die Umschulung eines anderen Copiloten zum Kapitän und damit verbunden ggf. die Personalaufstockung durch Neueinstellung eines Nachwuchsflugzeugführers erforderlich wäre. Sie trägt auch nicht konkret vor, welche Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5a anderer Kapitäne auf dem Muster A 320 und welche darauf beruhenden Mehrkosten infolge einer Arbeitszeitreduzierung des Klägers zu erwarten wären. Organisation und Arbeitsabläufe werden durch Arbeitszeitreduzierung durch Gewährung einer monatsreduzierten Teilzeit mit neun Freistellungstagen als solcher nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Beklagte bietet Flugzeugführern vielmehr gerade eine Arbeitszeitreduzierung eben durch monatsreduzierte Teilzeit mit neun Freistellungstagen an, wenn auch ohne feste Lage der Freistellungstage und in der Regel befristet. Abstrakte Erwägungen zu etwaigen Mehrflugstunden und etwaigen Aufwendungen für die Ausbildung von Copiloten zu Flugkapitänen und von anderen Arbeitnehmern zu Copiloten lassen noch nicht auf unverhältnismäßige Kosten im Zusammenhang mit dem Teilzeitbegehren des Klägers schließen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . b) Dass durch die beantragte Arbeitszeitverringerung die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würde, behauptet die Beklagte selbst nicht. Der Umstand, dass potentiell Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5a anfallen, begründet kein Sicherheitsrisiko. c) Der Umstand, dass nach der BV Teilzeitbeschäftigung monatsreduzierte Teilzeit auf maximal 60 Beschäftigungsjahre kontingentiert ist und nach Darstellung der Beklagten dieses Kontingent bereits verbraucht ist, enthebt sie ebenfalls nicht von einer konkreten Darstellung. Insbesondere kann der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht durch Betriebsvereinbarung kontingentiert werden. Die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten, § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Konkretisierende Angaben sind auch im Berufungsrechtszug nicht erfolgt. d) Soweit sich die Beklagte allgemein auf Planungsunsicherheit bezieht, liegt hierin kein hinreichend gewichtiger Grund, um das Teilzeitbegehren abzulehnen. Auch wenn die zu berücksichtigenden Gründe ein prognostisches Element besitzen können, müssen künftig geänderte Verhältnisse, sollen sie einem Teilzeitbegehren entgegenstehen, zumindest greifbare Formen angenommen haben. Ansonsten könnte mit der bloßen Ungewissheit künftigen Arbeitszeitbedarfs aufgrund ungewisser Änderung beeinflussbarer oder auch nicht beeinflussbarer Faktoren jedes auf § 8 Abs. 1 TzBfG gestützte Teilzeitbegehren damit abgelehnt werden, es stehe nicht fest und könne nicht beurteilt werden, ob künftig eine höhere Personalkapazität erforderlich sei. Auch die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die Beklagte nicht davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Dies ist auch im Berufungsrechtszug nicht geschehen. e) Dass eine Arbeitszeitreduzierung durch zusätzliche neun freie Tage jedenfalls vom Arbeitszeitvolumen her keine wesentlichen Planungsschwierigkeiten hervorruft, zeigt bereits der Umstand, dass entsprechende monatliche Reduzierungen prinzipiell auch im von der Beklagten angebotenen Modell der monatsreduzierten Teilzeit nach der BV Teilzeitbeschäftigung vorgesehen sind. f) Welche konkreten Umstände einer Arbeitszeitreduzierung des Klägers um 29,59 % allgemein entgegenstehen könnten, lässt sich auch aus den erstinstanzlich vorgelegten tabellarischen Übersichten Passage Delta (Anlage B 6, Bl. 73 d.A.), Bereederung CP A320 („Kapazitätsplanung“, Anlage B 4, Bl. 72 d.A.) und Bereederung „Planungsprämissen“ (Anlage B 5, Bl. 72 R d.A.) nicht entnehmen. Die Plausibilität der von der Beklagten geschilderten Planungsprämissen ist nicht dargelegt. Dies gilt zunächst für die behaupteten Grenzwerte von 85 bzw. 83 Planstunden, solange nicht nachvollziehbar dargestellt ist, auf welchen Daten und Überlegungen diese behaupteten Grenzwerte beruhen. Die Beklagte plant ferner den Einsatz ihrer Kapitäne auf dem Muster A 320 nicht nur in Monaten, in denen die Zahl der zur Verfügung stehenden Mitarbeiter des fliegenden Personals nach den Daten der Anlage Passage Delta sich im positiven Bereich bewegt. Sie plant den Einsatz des Musters A 320 auch in Monaten, in denen sich die Zahl der Kapitäne dieses Musters im negativen Bereich bewegt (Juni, Juli, September und Oktober 2011, Juli 2012). Dass und inwieweit es hierdurch zu einer Beeinträchtigung der ihrem behaupteten Organisationsmodell zugrunde liegenden Aufgabenstellung komme, trägt sie allerdings nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann eine wesentliche Beeinträchtigung dieser Aufgabenstellung nicht allein damit begründet werden, ausweislich von Anlagen, deren Grundlagen nicht näher dargelegt sind, würden sich durchschnittliche Planstunden einem nicht näher plausibilisierten Grenzwert nähern oder diesen überschreiten und/oder sich die Zahl des zur Verfügung stehenden Personals im negativen Bereich bewegen. Hierbei wird nicht verkannt, dass zu der dem Arbeitgeber vorbehaltenen Organisation und Gestaltung des Betriebs auch die Entscheidung gehört, die Belegschaftsstärke festzulegen, mit der das Betriebsziel erreicht werden soll, damit auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Weder die erstinstanzlich vorgelegten Anlagen noch die Ausführungen der Beklagten hierzu lassen aber eine derartige Organisationsentscheidung erkennen. Dargelegt ist nur, dass die Beklagte Einsatzplanung grundsätzlich mit durchschnittlichen Planstunden von maximal 85 durchführen möchte. Welche Entscheidungen über Arbeitskraft- und Arbeitszeitkapazität dem zugrunde liegt, ist ebenso wenig konkret dargelegt wie etwaige Konsequenzen eines Abweichens von dieser Vorgabe. Der Vortrag lässt nicht erkennen, mit welcher – ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebener – Arbeitskraftkapazität sie im Bereich der Kapitäne des Musters A 320 welche – ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebene und/oder vorgegebener Flugketten oder Umläufe erforderliche – Arbeitszeitkapazität plant, welche konkrete Entscheidung sie hierbei – ggf. aufgrund welcher Prognose – im Hinblick auf einen einzukalkulierenden Sicherheitspuffer wegen etwaiger unvorhersehbarer Ereignisse getroffen hat und welche konkreten Beeinträchtigungen bei einem etwaigen Abweichen von einem derartigen etwaigen Bestandteil eines Organisationskonzepts aufgrund des konkreten Teilzeitantrags des Klägers zu befürchten sind (vgl. Kammerurteil vom 27. Februar 2012 – 17 Sa 1425/11 – nv.) . Auch in der Berufung ist hierzu nichts dargelegt. 2. Aber auch dem Verteilungswunsch des Klägers stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. a) Dass bei einer festen Lage der neun zusätzlichen freien Tage am Ende eines jeden Kalendermonats höhere Kosten oder erhöhte Planungsschwierigkeiten auftreten als bei einer Festlegung der freien Tage im Rahmen der monatlichen Einsatzplanung, trägt die Beklagte nicht konkret vor. b) Die Behauptung, der Kläger sei nur noch für ca. 63 % aller Umläufe einsetzbar, ist unzureichend, wobei die Aussagekraft der zur Stützung dieser Behauptung erstinstanzlich eingereichten Übersicht (Anlage B 7, Bl. 73 R d.A.) ohnehin nicht besteht. Aus der Aufstellung ergibt sich nur die Selbstverständlichkeit, dass der Kläger nicht zu Umläufen eingesetzt werden könnte, die in der Zeit seiner freien Tage stattfinden oder in sie hineinreichen, also beispielsweise (bei Monaten mit 30 Tagen) nicht zu am 16. eines Monats beginnenden 7-Tage-Umläufen, am 17. eines Monats beginnenden 6-Tage-Umläufen und so fort. Dies ändert nichts daran, dass der Kläger innerhalb des Zeitraums vom ersten bis zum zehntletzten Monatstag für jeden in Betracht kommenden Umlauf einsetzbar ist. Die beantragte Teilzeit mit fest liegenden Freistellungstagen führt damit nicht dazu, dass der Kläger bereits strukturell und von vornherein nicht für sämtliche Umläufe in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls nicht dargelegt. Es ist nicht dargelegt, dass Freistellung an den letzten neun Tagen eines Kalendermonats die Einsatzplanung für die restlichen Monatstage wesentlich beeinträchtigt. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger beispielsweise ab dem 19. nicht mehr für einen 4-Tage-Umlauf eingesetzt werden könnte. Mangelnde Einsetzbarkeit für Mehr-Tages-Umläufe vor freien Tagen liegt in der Natur der Sache uns ist bei ohnehin freien Tagen beispielsweise nach § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a zu berücksichtigen, ebenso bei zusammenhängenden freien Tagen nach dem in der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer vorgesehenen Modell der monatsreduzierten Teilzeit (§ 5 Abs. 4 dieser BV). Auch zwei Tage vor drei zusammenhängenden freien Tagen nach diesem Teilzeitmodell könnte der Kläger beispielsweise nicht für einen 5-Tage-Umlauf eingeplant werden. Inwieweit sich verringerte Einsatzmöglichkeiten dadurch ergeben, dass die zu gewährenden zusätzlichen freien Tage von vornherein feststehen, ist nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass bereits strukturell und von vornherein bestimmte Einsätze ausgeschlossen wären, weil das unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung, zu gewährender Ruhezeiten und beispielsweise tarifvertraglich zu gewährender freier Tage bestehende Einsatzfenster hierfür nicht ausreichen würde (hierzu BAG 15. August 2006 – 9 AZR 30/06– AP TzBfG § 8 Nr. 16; vgl. auch Kammerurteil vom 18. August 2008 – 17 Sa 1568/07 – nv.) . c) Dasselbe gilt für sog. PT-Umläufe. Aus welchen Gründen mangelnde Einsetzbarkeit in den Monatsübergängen zu erhöhten Planungsschwierigkeiten führen sollte, ist nicht konkret dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass und ggf. aus welchen Gründen sich sog. PT-Touren von anderen Mehr-Tages-Umläufen überhaupt strukturell unterscheiden, ob nicht der einzige Unterschied nur in der zeitlichen Lage zum Monatswechsel liegt und worin – außer der nicht näher konkretisierten Behauptung, diese Touren seien nicht sonderlich beliebt – die konkrete Benachteiligung der Arbeitnehmer liegen könnte, die aufgrund ihrer Arbeitszeitregelung auch während der Monatsübergänge für Mehr-Tages-Umläufe eingesetzt werden könnten. d) Soweit die Beklagte sich auf vermeintliche Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung, die Urlaubsplanung und das Requestverfahren nach der BV „Grundsätze zur Urlaubsvergabe“ beruft, liegt hierin auch kein betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Zutreffend ist, dass der Verteilungswunsch dazu führt, dass die feste Lage der freien Tage auch die Weihnachtsfeiertage und Silvester erfasst. Dies allein rechtfertigt noch nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung. Die Beklagte hat zwar dargelegt, wie viele Urlaubsanträge von Kapitänen der A-320 Flotte für die Weihnachtsfeiertage 2011 gestellt und wie viele hiervon abgelehnt worden seien. Sie hat ihre Angaben auch im Berufungsrechtszug um Zahlen für das Jahr 2012 ergänzt. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, welche Unterschiede hierbei hinsichtlich der Urlaubsanträge zu anderen Zeiträumen des Jahres bestehen. Dies wäre erforderlich gewesen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) , da nur dann erkennbar ist, ob überhaupt und ggf. welche zusätzliche Beeinträchtigung der Urlaubsplanung mit dem Verteilungswunsch des Klägers einhergeht. Hierzu gehört nach dem Verständnis der Kammer auch die Darstellung, dass für den in Frage kommenden Zeitraum ohnehin bereits eine im Vergleich zu anderen Zeiträumen des Jahres erhöhte Ablehnungsquote besteht. Schon von daher kann offen bleiben, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer überhaupt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens darstellen (verneinend LAG Rheinland/Pfalz 11. Februar 2004 – 10 Sa 1307/03– NZA-RR 2004, 341; bejahend LAG Düsseldorf 17. Mai 2006 – 12 Sa 175/06– DB 2006, 1682) und ob die Beklagte wegen Verletzung der Verhandlungsobliegenheit, § 8 Abs. 3 TzBfG, gehindert wäre, diesen Umstand dem Teilzeitbegehren des Klägers entgegenzuhalten (hierzu BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 356/02– AP TzBfG § 8 Nr. 1) . C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Arbeitszeitreduzierung bei Freistellung an den jeweils letzten neun Kalendertagen eines jeden Monats. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 124 bis 126 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 24. November 2011 verkündetes Urteil, 21 Ca 3742/11, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Verringerungs- und Verteilungsverlangen des Klägers entgegenstehende Gründe nicht hinreichend dargelegt. Es sei nicht hinreichend erkennbar, dass ein betriebliches Organisationskonzept der Beklagten bzw. die diesem zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch das Teilzeitbegehren des Klägers wesentlich beeinträchtigt würden. Die Beklagte verweise lediglich pauschal auf vermeintliche Bereederungsprobleme bei dem Muster A 320, wobei nicht ersichtlich sei, warum bei einer Verringerung der Arbeitszeit des Klägers der Flugbetrieb auf diesem Muster nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus dem Vortrag der Beklagten sei auch nicht erkennbar, dass die zur Durchführung des Flugbetriebs erforderliche planerische Flexibilität durch die vom Kläger gewünschte Festlegung der freien Tage nicht mehr gewahrt sei. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass ihr durch die beantragte Verringerung der Arbeitszeit unverhältnismäßige Kosten entstehen würden. Es sei nicht konkret vorgetragen, welche zusätzliche Kosten wegen Mehrflugstundenvergütung anderer Flugzeugführer anfallen würden oder dass wegen des Teilzeitbegehrens des Klägers ein weiterer Flugzeugführer ausgebildet bzw. umgeschult werden müsste. Der zu dauerhafter Freistellung an den Weihnachtsfeiertagen führende Teilzeitantrag des Klägers sei ferner bereits deshalb auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte es unterlassen habe, den Antrag mit dem Kläger zu erörtern und ihn auf die vermeintliche Problematik der Weihnachtsfeiertage hinzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 127 bis 130 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 23. April 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Mai Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 18. Juni 2012 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 23. Juli 2012 am 23. Juli 2012 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag und hält daran fest, dem Teilzeitverlangen des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Sie behauptet, die Planbarkeit eines Cockpitmitarbeiters auf dem Muster A 320 sei bei Teilzeitvergabe an den jeweils letzten neun Tagen eines Monats stark eingeschränkt, verweist auf ihre erstinstanzlich eingereichte Übersicht (Anlage B 7, Bl. 63 R d.A.) und meint, hieraus folge, dass der Kläger nicht mehr für alle Umläufe einsetzbar wäre. Die vom Kläger beantragte Freistellung würde dazu führen, dass er nur noch für 63 % aller Umläufe planbar sei. Dies würde dazu führen, dass andere Besatzungsmitglieder häufiger fliegen müssten und zudem häufiger in den Zeiten, in denen der Kläger nicht einsetzbar sei. Die anderen Cockpitmitarbeiter müssten hierbei auch häufiger auf längeren Umläufen eingesetzt werden, da der Kläger schon ab dem 16. eines jeden geraden Monats nicht mehr einsetzbar sei. Die Beklagte meint, der Verteilungswunsch des Klägers führe im Hinblick auf die Urlaubsvergabe an den Weihnachtsfeiertagen zu einer Ungleichbehandlung mit den anderen Mitarbeitern. Sie verweist auf die BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe (Anlage B 8, Bl. 74 f d.A.), meint, bereits erstinstanzlich die konkrete Urlaubsvergabe über die Weihnachtsfeiertage 2011 dargelegt zu haben, und behauptet, auch für 2012 sei festzustellen, dass von insgesamt 484 Kapitänen der Beschäftigungsgruppe des Klägers 291 einen sog. „Weihnachtswunsch“ abgegeben hätten, wobei dieser in 103 Fällen hätte erfüllt werden können und in 188 Fällen hätte abgelehnt werden müssen. Hinzu komme, dass sich der Kläger für die sog. PT-Touren nicht mehr planen lasse. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2011, 21 Ca 3742/11, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags und behauptet, bei der Beklagten bestehe kein Pilotenmangel auf dem Muster A 320 oder dem Muster A 340, auf das er unstreitig seit 12. September 2011 umgeschult wurde, zumal infolge beabsichtigter Stilllegung der B 737-Flotte Flugzeugführer dieser Flotte auf das Muster A 320 umgeschult würden, die Beklagte mit einem Rückgang des Flugaufkommens und aufgrund Wegfalls der tarifvertraglichen Altersgrenze mit einem Verbleib von Kapitänen rechne. Er meint, auch die Weihnachtsplanung sei durch seinen Teilzeitwunsch nicht signifikant eingeschränkt, und hält die Beklagte mit ihrer Argumentation zum Verteilungsbegehren mangels vorangegangener Erörterung für präkludiert.