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Urteil

17 Sa 973/17

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0204.17SA973.17.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 498/14, insoweit gegenstandslos ist, als das Arbeitsgericht der Änderungsschutzklage stattgegeben hat. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 498/14, hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung abgeändert und Klage insoweit abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat die Klägerin zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 498/14, insoweit gegenstandslos ist, als das Arbeitsgericht der Änderungsschutzklage stattgegeben hat. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 498/14, hinsichtlich der Entscheidung über den Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung abgeändert und Klage insoweit abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat die Klägerin zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten, über die einzig noch zu entscheiden ist, hat Erfolg. A. Die vorliegende Entscheidung betrifft nur die Berufung der Beklagten. Über die Berufung der Klägerin hat die Kammer mit Urteil vom 7. März 2016 bereits rechtskräftig entschieden. Die Klägerin hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. Die Entscheidung des BAG vom 24. Mai 2017 erfolgte ausschließlich aufgrund der Revision der Beklagten und kann daher trotz ihres Tenors nicht dahin verstanden werden, das Berufungsurteil vom 7. März 2016 sei insgesamt aufgehoben und die Sache insgesamt zurückverwiesen. B. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). C. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, da der zulässige Feststellungsantrag zu 1. (zur Zulässigkeit eines auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung gerichteten Antrags sh. BAG 30. November 2016 - 10 AZR 673/15 - Rn. 16) unbegründet ist. Der Änderungsschutzantrag fällt nicht zur Entscheidung an. Insoweit ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Änderungsschutzantrag für gegenstandslos zu erklären. I. Die streitgegenständliche Versetzung ist wirksam. Sie ist vom Direktionsrecht der Beklagten (§ 106 Satz 1 GewO) gedeckt. 1. Nach der Entscheidung des BAG im Revisionsverfahren lässt der Arbeitsvertrag der Parteien aufgrund der Bestimmung in Ziffer 1 eine Versetzung an einen anderen Stationierungsort zu. 2. Die Versetzung hält auch einer Ausübungskontrolle stand. Sie entspricht billigem Ermessen. a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (st. Rspr. des BAG, etwa BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 20; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45, BAGE 160, 296; zuletzt im Hinblick auf Versetzungen zB BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 28 f. mwN). b) Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser ein besonderes Gewicht zu. Das unternehmerische Konzept ist dabei nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen. Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wäre und sich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitgeber durch die unternehmerische Entscheidung gesetzten Rahmen durchsetzen könnten. Die unternehmerische Entscheidung ist ein zwar wichtiger, aber nicht der alleinige Abwägungsgesichtspunkt. Im Einzelfall können besonders schwerwiegende, insbesondere verfassungsrechtlich geschützte Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Es kommt darauf an, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung auch im Einzelfall die Weisung rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn die zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt (BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 30; 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 41 f.). c) Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (st. Rspr. des BAG, etwa BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 20; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 19, BAGE 160, 325; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45, BAGE 160, 296; zuletzt im Hinblick auf Versetzungen zB BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 28 f. mwN; aA [Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts und auch nur zu diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannte Umstände] BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 2 a der Gründe mwN, BAGE 112, 80). d) Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht die Versetzung billigem Ermessen. aa) Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zur Schließung des Standorts Hamburg ist hierbei mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzubeziehen, wobei die Kammer unter Schließung des Standorts in diesem Zusammenhang nach wie vor die Entscheidung versteht, in Hamburg kein Kabinenpersonal mehr zu stationieren. Das pauschale Bestreiten einer entsprechenden Unternehmerentscheidung ist unbeachtlich, da angesichts des unstreitigen Sachverhalts unsubstantiiert (vgl. auch BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 34). Die von der Beklagten getroffene unternehmerische Entscheidung, die Stationierung fliegenden Personals in Hamburg zum 30. April 2014 zu beenden, ist hinreichend belegt und ergibt sich zum einen aus dem mit der Gesamtvertretung abgeschlossenen IA/SP vom 8. Mai 2013 und zum anderen aus der tatsächlichen Umsetzung der Maßnahme. Die Maßnahme wurde tatsächlich und vollständig umgesetzt, da sämtliche im Flugbetrieb der Beklagten eingesetzten bisher in Hamburg stationierten Kabinenmitarbeiter nach Frankfurt am Main oder München versetzt wurden. Der Umstand, dass einige Kabinenmitarbeiter in Hamburg stationiert blieben, steht dem nicht entgegen. Denn bei diesen Arbeitnehmern handelt es sich um solche, die aufgrund der von ihnen gewählten Option nach dem IA/SP infolge Arbeitgeberwechsels zur B (B) oder aber im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur B (§ 8 Buchst. c und d IA/SP) nicht mehr im Flugbetrieb der Beklagten, sondern in dem der B eingesetzt wurden. Die Möglichkeit der virtuellen Stationierung (§ 8 Buchst. e IA/SP) wiederum zeigt weder auf, dass eine Versetzung zum vorgesehen Zeitpunkt noch nicht erforderlich gewesen sei, noch belegt sie, dass keine Unternehmerentscheidung vorliegt, bereits zum 1. Mai 2014 kein Kabinenpersonal mehr in Hamburg zu stationieren. An die entsprechende rechtliche Beurteilung ist die Kammer gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO). bb) Die Beklagte beruft sich insoweit auf wirtschaftliche Erwägungen. Diese wiederum begründet sie mit der Entscheidung der Verlagerung der sog. dezentralen Verkehre auf die B. Der Umstand, dass Umläufe nicht mehr in Hamburg beginnen und enden, kann einen plausiblen Grund für eine Umstationierung darstellen, insbesondere vor dem Hintergrund von sich durch Dead-Head-Transporte ergebenden Kosten und ineffizienten Arbeitszeiten (BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - Rn. 23; Hess. LAG 12. Juni 2017 - 17 Sa 256/17 - Rn. 38, juris). (1) Die Veränderung der Flugpläne und sich hierdurch ergebende Reduzierung der Flugbewegungen in Hamburg ist von der Beklagten konkret dargelegt. Hierbei ist auch nicht maßgebend, dass überhaupt noch Flüge von und nach Hamburg stattfinden. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Flüge Bestandteile von nicht in Hamburg, sondern in Frankfurt am Main oder München beginnenden und endenden Umläufen sind. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die von der Beklagten genannten Zahlen im Einzelnen zutreffen. Es liegt jedenfalls auf der Hand, dass sich das Flugvolumen erheblich verringert, wenn nur noch Zubringerflüge ab bzw. nach Hamburg geflogen werden und der sog. Direktverkehr auf die B übertragen wird. (2) Den entsprechende Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert bestritten. Entgegenstehende Zahlen sind weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen. Es bestehen auch keine sonstigen Anhaltspunkte, die dem entsprechenden Vortrag der Beklagten entgegenstehen könnten. Von daher ist bei der Entscheidung des Rechtsstreits davon auszugehen, dass sich das Flugvolumen von und nach Hamburg erheblich reduziert hat (so bereits Hess. LAG 12. Juni 2017 - 17 Sa 256/17 - Rn. 41, juris; vgl. auch BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 54; LAG Hamburg 19. November 2015 - 2 Sa 71/14 - Rn. 61, juris). cc) Die Beklagte, die das wirtschaftliche Risiko für die zweckmäßige Errichtung und Gestaltung ihres Betriebs trägt, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Reduzierung ihrer Kosten und an einem effizienten Personaleinsatz. Dass dann, wenn die Klägerin - wie auch die übrigen von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer - nicht zu in Hamburg beginnenden Flugdiensten eingesetzt werden kann, sondern zu an anderen Flughäfen, konkret: Frankfurt am Main oder München, beginnenden Flugdiensten eingesetzt wird, zusätzliche Kosten verursacht und die Effizienz des Einsatzes beeinträchtigt werden, ist selbsterläuternd und beruht auf der Notwendigkeit von Dead-Head-Transporten und ggf. Übernachtungen vor Antritt oder nach Ende des Flugdienstes auf Kosten der Beklagten sowie der Anrechnung von nicht produktiven Dead-Head-Zeiten auf die Arbeitszeit, der Maximalsumme von Dead-Head-, Warte- und Flugdienstzeiten und den am Stationierungsort zu gewährenden Mindestruhezeiten und freien Tagen, wobei der Stationierungsort bei Flugeinsätzen, die nicht in Hamburg beginnen und enden, eben nicht durch produktive Flugdienste verlassen und erreicht wird, sondern durch unproduktive, aber Kosten verursachende und auf die Arbeitszeit anzurechnende Dead-Head-Transporte. Die Maßnahme ist damit jedenfalls allgemein geeignet, Kosten zu reduzieren, unproduktive Dead-Head-Transporte zu vermeiden und die Effizienz der Einsatzplanung zu steigern. Dass die von der Beklagten konkret genannten Einsparungszahlen von der Klägerin bestritten wurden, ist daher nicht entscheidend (so bereits Hess. LAG 12. Juni 2017 - 17 Sa 256/17 - Rn. 42, juris; vgl. auch BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 54; LAG Hamburg 19. November 2015 - 2 Sa 71/14 - Rn. 61, juris). Angesichts der auf Willkür und Rechtsmissbrauch beschränkten Kontrolle reicht es aus, dass die Beklagte plausibel dargelegt hat, welche wirtschaftlichen Erwartungen sie mit der Umsetzung der getroffenen Maßnahmen verbindet, insbesondere im Zusammenhang mit der Reduzierung sog. Dead-Head-Kosten und den Einsatzmöglichkeiten der betroffenen Flugbegleiter; dies auch im Zusammenhang mit entfallenden Kosten an den bisherigen dezentralen Stationierungsorten. Ob dies im Einzelnen zutrifft und sich tatsächlich realisiert, unterliegt ebenso wenig einer gerichtlichen Kontrolle wie die Beurteilung, ob andere Organisationsentscheidungen möglich und ggf. wirtschaftlich sinnvoller gewesen wären, da dies auf eine nicht vorgesehene Zweckmäßigkeitskontrolle der unternehmerischen Entscheidung hinausliefe (BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - aaO; Hess. LAG 12. Juni 2017 - 17 Sa 256/17 - aaO). dd) Diesen durch Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG geschützte Positionen der Beklagten steht lediglich das Interesse der Klägerin entgegen, den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten und den Stationierungsort Hamburg beizubehalten. Denn der Wechsel des Stationierungsorts führt zwangsläufig dazu, dass entweder ein Wechsel auch des privaten Wohnsitzes mit dem Verlust der über Jahre am Wohnort gewachsenen sozialen Bindungen vorzunehmen oder aber bei Beibehaltung des bisherigen privaten Wohnsitzes Kosten infolge selbst vorzunehmender An- und Abreise zum und vom Stationierungsort und Übernachtungskosten sowie ein Verlust von am privaten Wohnsitz zu verbringenden Freizeit hinzunehmen ist. ee) Diese Umstände allein führen jedoch noch nicht zur Unbilligkeit der Maßnahme. Darin liegen keine für die Klägerin unzumutbaren persönlichen, familiären oder sonstigen außervertraglich entstandene Belastungen. (1) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zwar auch zu berücksichtigen, welche konkreten Auswirkungen die Versetzung für die Klägerin hat, hierbei insbesondere, in welchem Umfang Fahrten von und nach Frankfurt am Main anfallen (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 32). Die durch die Anreisen nach Frankfurt am Main entstehenden finanziellen und zeitlichen Belastungen werden hierbei auch nicht verkannt. Ihnen kann aber keine im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Interessen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. (2) Von Bedeutung ist dabei zunächst, dass der Tätigkeit einer Flugbegleiterin eine gewisse Volatilität stets innewohnt und die Erwartung der sozialen und sonstigen Vorteile eines ortsfesten Arbeitseinsatzes zu dauerhaft unveränderten Zeiten vom Vertragszweck von vornherein nicht gedeckt sein kann (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 46). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Interessen der Klägerin jedenfalls insoweit Berücksichtigung fanden, als ihr durch den IA/SP eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Optionen eingeräumt war und die Beklagte hierbei Leistungen zur Abmilderung der Versetzungsfolgen zu erbringen hat, zu denen nach der die Kammer bindenden rechtlichen Beurteilung durch das BAG auch die sog. virtuelle Stationierung gehört. (3) Schließlich sind die die Klägerin nunmehr treffenden Belastungen die logische Konsequenz der Umstationierung unter Beibehaltung des Wohnsitzes. Die bisherige Übernahme der Dead-Head-Kosten durch die Beklagte ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Besatzungen im Regelfall die Arbeit am jeweils festgelegten Dienstort aufnehmen und die Bezahlung der Dead-Head-Kosten die Ausnahme bildet. Die Maßnahme dient damit der Wiederherstellung des Regelfalls und nicht der Verlagerung des Kostenrisikos. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer die Belastungen des Wegs zur und von der Arbeit zu tragen (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 46). Dem Umstand, dass aufgrund der Maßnahme und des damit verbundenen Auseinanderfalles von dienstlichem und privatem Wohnsitz von der Beklagten vermiedene Kosten nunmehr auf die Klägerin zukommen, ist dadurch angemessen Rechnung getragen, dass für eine Übergangszeit die wirtschaftlichen Folgen abgemildert werden und dem Arbeitnehmer damit eine Möglichkeit gegeben wird, seine Planung den entsprechenden Umständen anzupassen. ff) Für Rechtsmissbrauch oder Willkür ist nichts ersichtlich. Weitere Darlegung der Nachhaltigkeit oder Dauerhaftigkeit der Maßnahme ist nicht erforderlich. Die von der Beklagten für die Begründung der Maßnahme angegebenen wirtschaftlichen Erwägungen sind vielmehr plausibel. Greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, es habe sich nur um eine vorübergehende Maßnahme gehandelt, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, im Zeitpunkt der Versetzung sei erkennbar gewesen, dass die Beklagte in absehbarer Zeit wieder in relevantem Umfang Flüge in Hamburg beginnen lassen würde. e) Die Versetzung erweist sich auch nicht deshalb als „unwirksam“ bzw. unverbindlich iSd. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil durch ihre Umsetzung ein Mitbestimmungsrecht der bei der Beklagten gebildeten Personalvertretung verletzt worden ist (zur dogmatischen Einordnung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei mitbestimmungspflichtigen Weisungen als Frage der Ausübung billigen Ermessens Wiebauer RdA 2013, 364; Kreutzberg-Kowalczyk in Bader/Bram § 1 KSchG Rn. 175g; zur Unwirksamkeitsfolge unabhängig von der Frage des billigen Ermessens 29. September 2004 - 5 AZR 559/03 - zu II 2 der Gründe; zur „individualrechtlichen Unwirksamkeit“ mitbestimmungswidriger Weisungen sh. auch BAG 22. April 2010 - 2 AZR 491/09 - Rn. 13, BAGE 134, 154; 29. September 2004 - 1 AZR 473/03 - zu II 4 b der Gründe mwN; 10. März 1998 - 1 AZR 658/97 - zu III 2 a aa der Gründe; die Unwirksamkeitsfolge ablehnend v. Hoyningen-Huene NZA 1993, 145). aa) Die Personalvertretung wurde zur Versetzung nach § 88 TV PV angehört und hat ihr zugestimmt. (1) Dass die zuständige (§ 88 Abs. 1 TV PV) Gruppenvertretung das Zustimmungsersuchen der Beklagten vom 12. Dezember 2013 am 16. Dezember 2013 erhalten hat, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Eingangsstempels auf dem vorgenannten Schreiben (Anlagenkonvolut BK 10 im Anlagenband), der von der Kammer in Augenschein genommen worden ist, sowie aufgrund der Vernehmung der Zeugin C fest. (2) Dass dem Zustimmungsersuchen die im Zustimmungsersuchen in Bezug genommenen Liste (Anlagenkonvolut BK 10 im Anlagenband) auch tatsächlich beigefügt war, steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Vernehmung der Zeugin C fest. (3) Die Zeugin C hat glaubhaft ausgesagt, dass sie - da sie am Freitag den 13. Dezember 2013 im Sekretariat der Personalvertretung niemanden angetroffen habe - am 16. Dezember 2013 der Sekretärin der Gruppenvertretungen der Purseretten/Purser (FRA YO/P) sowie der Stewardessen/Stewards (FRA YO/S) zwei Originale des ihr vorgehaltenen als Anlagenkonvolut BK 10 (sh. Anlagenband) Schreibens vom 12. Dezember 2013 übergeben habe und eines der Exemplare - versehen mit dem Eingangsstempel der Gruppenvertretung vom 16. Dezember 2013 - wieder mitgenommen haben. Sie habe die Liste selbst aus einer Vorlage erstellt, ausgedruckt und dem Anschreiben beigefügt (verbunden entweder mit einer Büroklammer oder Heftklammer). Sie habe weder einzelne Seiten zurückbehalten noch seien Seiten verlorengegangen. Die Aussage der Zeugin ist in sich schlüssig und fügte sich nahtlos in das durch die in Augenschein genommenen Eingangsstempel gezeichnete Bild ein. Es bestehen auch keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Vielmehr hat sie die Abläufe nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert und Erinnerungslücken unumwunden zugegeben. Dafür dass die Liste mit den Mitarbeiternamen tatsächlich beigefügt war, spricht auch, dass anderenfalls die Gruppenvertretung nicht zugestimmt, sondern die Vorlage der Liste mit den betroffenen Arbeitnehmern verlangt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der Personalvertretung nur Teile der im Verfahren vorgelegten Liste übergeben worden sind, bestehen nicht. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt - und zwar mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (vgl. BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 -Rn. 73; 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 30 mwN; BGH 11. November 2014 - VI ZR 76/13 - Rn. 23 mwN), dass die im Verfahren vorgelegte Liste nebst Anschreiben vollständig übergeben worden ist. (4) Dass die zuständige Gruppenvertretung der Stewardessen/Stewards (FRA YO/S) - dies durch den Dringlichkeitsausschuss (§ 22 TV PV) - am 16. Dezember 2013 zugestimmt hat, ergibt sich aus dem mit entsprechendem Stempelaufdruck und Unterschriften versehenen an die Beklagte zurückgegebenen Exemplar des Anhörungsschreibens vom 12. Dezember 2013 (Anlagenkonvolut BK 10 im Anlagenband). Dies und dass das Anschreiben mit Zustimmungsvermerk der Beklagten noch am 16. Dezember 2013 zugegangen ist, ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig. bb) Die Unterrichtung vom 12. Dezember 2013 war auch ordnungsgemäß. Sie genügt den Anforderungen des § 88 TV PV. (1) Weitere Informationen mussten nicht erteilt werden, da der IA/SP und damit auch der Grund der Versetzungen der zuständigen Gruppenvertretung bekannt waren; Sozialdaten mussten nicht mitgeteilt werden, da alle Arbeitnehmer versetzt wurden (so bereits Hess. LAG 12. Juni 2017 - 17 Sa 256/17 - Rn. 52, juris; vgl. auch BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 55; LAG Hamburg 19. November 2015 - 2 Sa 71/14 - Rn. 81, juris). (2) Im Übrigen kommt es im Hinblick auf die sog. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung vorliegend nicht auf etwaige Mängel der Anhörung an. Denn es geht nicht darum, ob die Zustimmung der Personalvertretung infolge Fristablaufs als erteilt gilt, da die Gruppenvertretung der Versetzung ausdrücklich zugestimmt hat (Hess. LAG 12. Juni 2017 - 17 Sa 256/17 - Rn. 53 mwN zur Rspr. d. Kammer, juris). (3) Anhaltspunkte für eine - und dann auch noch der Beklagten erkennbare - fehlerhafte Behandlung als Eilfall (§ 22 Abs. 4 TV PV) sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. II. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zum Änderungsschutzantrag ist für gegenstandslos zu erklären. 1. Nachdem die Beklagte die Änderungskündigung ausdrücklich „vorsorglich“ erklärt hatte, war diese dadurch auflösend bedingt, dass es für die Versetzung einer Änderung der Vertragsbedingung nicht bedarf. Daher konnte der Änderungsschutz eventualiter unter der auflösenden Bedingung gestellt werden, dass das Gericht im Zusammenhang mit dem (Haupt-)Antrag gegen eine auf dasselbe Ziel gerichtete einseitige Versetzung zu der Rechtsauffassung gelangt, die angestrebte Versetzung habe keiner Vertragsänderung bedurft (BAG 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - Rn. 13 ff., BAGE 154, 20). Entsprechend ist auch der Änderungsschutzantrag der Klägerin auszulegen. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer auch ausdrücklich klargestellt, dass ihr Antrag so zu verstehen gewesen sei. 2. Ausgehend von diesem Verständnis des prozessualen Begehrens der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit der Entscheidung über den Änderungsschutzantrag über etwas entschieden, was nicht beantragt war (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daher ist zur Klarstellung und zur Vermeidung sonst eintretender Rechtskraft die Entscheidung insoweit für gegenstandslos zu erklären (BAG 17. Dezember 2015 - 2 AZR 304/15 - Rn. 27 ff., BAGE 154, 20). D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. E. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung. Die zum Zeitpunkt der Klageerhebung 33-jährige, verheiratete, kinderlose und in Kiel wohnende Klägerin ist bei der Beklagten in Teilzeit (ca. 70 Prozent der Vollarbeitszeit) als Flugbegleiterin beschäftigt. Der hiermit in Bezug genommene Arbeitsvertrag der Parteien vom 10. August 2001 (Bl. 67 f. d.A.) lautet auszugsweise: „... 1. Beginn, Art und Ort der Beschäftigung (1) Frau A wird ab dem 12.09.2001 als Flugbegleiterin im Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent in Hamburg beschäftigt. Der Einsatzort Hamburg umfasst einen Einsatz von und zu allen Flughäfen der Region … (2) Lufthansa kann Frau A an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen. 2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Kontinent gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Vertrages. ...“ Die Klägerin ist vom Stationierungsort Hamburg aus eingesetzt worden. Im Betrieb der Beklagten besteht eine Personalvertretung auf Grundlage des nach § 117 Abs. 2 BetrVG geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung vom 15. November 1972 (TV PV). Am 8. Mai 2013 schloss die Beklagte mit der Gesamtvertretung für das fliegende Personal einen Interessenausgleich und Sozialplan (IA/SP, Bl. 12 - 24 d.A.) ua. über die Schließung der dezentralen Stationierungsorte Berlin und Hamburg. In dessen Abschnitt Sozialplan heißt es ua.: „§ 8 Abmilderung der Folgen Alle Mitarbeiter können zur Abmilderung der Folgen der Betriebsänderung zwischen nachfolgend beschriebenen Alternativen a) bis e) wählen, Mitarbeiter mit Stationierungsort Düsseldorf darüber hinaus Alternative f): a) Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung b) Direkter Einsatz aus FRA oder MUC c) Arbeitnehmerüberlassung (inklusive der Möglichkeit Arbeitgeberwechsel im Zeitraum der ANÜ) gemäß Tarifvereinbarung in Ergänzung zur Schlichtungsschlussempfehlung vom 14.10.2012 und dem Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsempfehlung vom 12.11.2012 d) Sofortiger Arbeitgeberwechsel zur B gemäß dem Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 12.04.2013 zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsschlussempfehlung vom 12.11.2012 e) Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell) f) Verbleib am bisherigen Stationierungsort Düsseldorf in einer Gemischtgruppe Mit diesen Angeboten sind alle Ansprüche aus der Betriebsänderung abgegolten. Individualrechte der Mitarbeiter bleiben unberührt. … e) Befristeter Verbleib am bisherigen Standort (virtuell) Zur Abmilderung der Folgen des Wechsels des Stationierungsortes nach Frankfurt oder München haben die Mitarbeiter auch die Möglichkeit, befristet für maximal zwei Jahre, zuzüglich der Zeit bis zum nächsten Flugplanwechsel, an ihrem bisherigen Stationierungsort zu verbleiben. Der Einsatz wird vom jeweiligen virtuellen Stationierungsort deadhead über den gewählten Stationierungsort FRA oder MUC im Gemischtbereich erfolgen. Einsatzpläne und Einsatzänderungen werden verbindlich in elektronischer Form übermittelt. Laufzeitbeginn der zweijährigen Verweildauer ist der Zeitpunkt des Übergangs des letzten Flugzeugs ins AOC der B. Bei Wahl des befristeten Verbleibs am bisherigen Stationierungsort (virtuell) für zwei Jahre erhält der Mitarbeiter nach Ablauf der virtuellen Stationierung 25 % der Auslagenpauschale sowie 60 % des Zuschlags zur Auslagenpauschale. …“ Im Rahmen einer Mitarbeiterbefragung entschied sich die Klägerin eine Stationierungsort in Frankfurt am Main und teilte durch ihre Bevollmächtigte mit Schreiben vom 2. Juli 2013 (Bl. 35 d.A.) mit, sie behalte sich die arbeitsrechtliche Überprüfung der Maßnahme vor. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 (Bl. 11 d.A.) versetzte die Beklagte die Klägerin zum 1. Mai 2014 von Hamburg nach Frankfurt am Main. Die Zubringerflüge von Hamburg nach Frankfurt am Main und München werden nach dem Ausspruch der Versetzung weiterhin durch die Beklagte durchgeführt. Nachdem die Klägerin gegen die Versetzung Klage erhoben hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 26. März 2014 das Arbeitsverhältnis der Parteien vorsorglich ordentlich und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen mit dem Einsatz/Stationierungsort Frankfurt am Main an. Dieses Änderungsangebot nahm die Klägerin unter Vorbehalt an. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Versetzung und Änderungskündigung seien unwirksam. Bei der Versetzung habe die Beklagte die Interessen der Klägerin an der Beibehaltung des Stationierungsorts nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem sei die Personalvertretung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 198 - 203 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 9. September 2014 verkündetes Urteil, 5 Ca 498/14, unter Klageabweisung im Übrigen die Unwirksamkeit sowohl der Versetzung vom 20. Dezember 2013 als auch der Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 26. März 2014 festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Versetzung entspräche nicht billigem Ermessen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, eine ordnungsgemäße Abwägung der wechselseitigen Interessen durchgeführt zu haben. Angesichts eines noch mehrere hundert Flüge monatlich umfassenden Flugvolumens in Hamburg erscheine es nicht nachvollziehbar, gegenüber sämtlichen dort beschäftigen Arbeitnehmern ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf die jeweiligen sozialen Verhältnisse eine Versetzung anzuordnen. Hinzu komme, dass die Beklagte sich selbst in der Lage gesehen habe, sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern für zwei Jahre den virtuellen Verbleib am bisherigen Stationierungsort anzubieten. Aus denselben Gründen sei die Änderungskündigung unverhältnismäßig. Zudem sei die Änderungskündigung zu weitgehend, da das Änderungsangebot eine im bisherigen Vertrag nicht enthaltene doppelte Schriftformklausel enthalte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 170 RS - 173 RS d.A.) verwiesen. Dieses Urteil ist der Klägerin am 10. November 2014 und der Beklagten am 7. November 2014 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen am 27. November 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 12. Dezember 2014 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 9. März 2015 am 9. März 2015 begründet. Die Klägerin hat am 10. Dezember 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 23. Dezember 2014 eingegangenen Schriftsatzes erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10. März 2015 am 10. März 2015 begründet. Die Kammer hat mit Urteil vom 7. März 2016, 17 Sa 1601/14 (Bl. 468 - 488 d.A.), sowohl die Berufung der Klägerin als auch die der Beklagten zurückgewiesen. Sie hat die Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Wesentlichen damit begründet, im Zeitpunkt der Versetzung habe weder ein die Versetzung rechtfertigendes Interesse bestanden, ab 1. Mai 2014 Dead-Head-Kosten einzusparen, noch habe eine unternehmerische Entscheidung bestanden, bereits ab 1. Mai 2014 kein Kabinenpersonal mit Stationierungsort Hamburg mehr zu beschäftigen. Dies zeige die den Arbeitnehmern für weitere zwei Jahre angebotene „virtuelle“ Stationierung. Auf die zugelassene Revision der Beklagten hin hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 24. Mai 2017, 10 AZR 421/16 (Bl. 506 - 512 RS d.A.), das Urteil der Kammer vom 7. März 2016 - erkennbar nur soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen wurde - aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Wegen des Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug bis zur Zurückverweisung wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 7. März 2016 (Bl. 469 - 474 RS d.A.) verwiesen. Die Beklagte vertieft ihren Vortrag zur Beteiligung der Personalvertretung zur Versetzung. Sie habe mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 (Anlagenkonvolut BK 10 im Anlagenband) sowohl die Gruppenvertretung der Purseretten/Purser als auch die Gruppenvertretung der Stewardessen/Stewards gemäß § 88 TV PV um Zustimmung zur Versetzung der in der dem Schreiben beigefügten Liste aufgeführten Mitarbeiter - darunter die Klägerin - ersucht. Sowohl die Gruppenvertretung der Purseretten/Purser als auch die Gruppenvertretung der Stewardessen/Stewards hätten - dies ist unstreitig - am 16. Dezember 2013 durch Rückgabe des mit einem Zustimmungsvermerk versehenen Schreibens die Zustimmung erteilt. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 6. März 2015 (Bl. 231 - 249 d.A.) und die Schriftsätze vom 16. April 2015 (Bl. 293 f. d.A.), 29. Mai 2015 (Bl. 298 - 304 d.A.), 16. Oktober 2015 (Bl. 353 - 369 d.A.), 26. Februar 2016 (Bl. 451 - 463 d.A.), 15. Oktober 2018 (Bl. 525 - 529 d.A.) und 7. Januar 2019 (Bl. 570 - 575 d.A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014, 5 Ca 498/14, abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. Die Klägerin beantragt zuletzt noch, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihrer Argumentation zur Ausübungskontrolle und zur Beteiligung der Personalvertretung. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 10. März 2015 (Bl. 261 - 279 d.A.), 15. Juni 2015 (Bl. 316 - 351 d.A.), 16. Oktober 2015 (Bl. 372 - 377 d.A.), 24. Februar 2016 (Bl. 404 - 418 d.A.), 8. November 2018 (Bl. 532 - 536 d.A.) und 23. November 2019 (Bl. 581 - 583 d.A.) verwiesen. Im Verhandlungstermin vom 4. Februar 2019 hat die Klägerin im Hinblick auf die Revisionsentscheidung des BAG vom 24. Mai 2017 (dort Rn. 37) klargestellt, ihr Änderungsschutzantrag sei unter der auflösenden Bedingung gestellt worden, dass es für die Versetzung einer Änderung der Vertragsbedingungen nicht bedarf. Ferner hat die Kammer im vorgenannten Verhandlungstermin aufgrund des Beweisbeschlusses vom 4. Februar 2019 (sh. Sitzungsprotokoll) die Zeugin C uneidlich vernommen.